Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-112/2015

Urteil vom 21. Dezember 2016

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

S._______,

vertreten durchlic. iur. Claudia Zumtaugwald,

Parteien Rechtsanwältin,

Bruchstrasse 5, Postfach 7942, 6000 Luzern 7,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; Verfügung IVSTA vom 20. November 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene, heute in der Ukraine wohnhafte Beschwerdeführer ist amerikanischer und pakistanischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2000 lebte er in der Schweiz, bis ihm im Jahr 2010 die Niederlassungsbewilligung entzogen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. Ein vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) am 4. März 2010 verfügtes zehnjähriges Einreiseverbot wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2011 auf drei Jahre reduziert.

B.
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer seit 2000 bis 2008 in der Schweiz erwerbstätig (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 34 S. 3) und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 20. Dezember 2012 meldete er sich zur beruflichen Integration bzw. zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 18). Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald im Namen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ein (IV-act. 48). Die Vorinstanz erliess am 16. April 2014 den ablehnenden Vorbescheid (IV-act. 80). Diesen liess der Beschwerdeführer am 22. April 2014 (IV-act. 81) sowie mit ergänzenden Eingaben vom 27. Mai 2014 und 30. Juni 2014 (IV-act. 88 und 90) anfechten.

C.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab. Sie stellte fest, dass gegenwärtig keine Leistung der IV ausgerichtet werde, sodass ein Eingriff in eine Rechtsposition nicht drohe. Es müsse als persönliche Entscheidung betrachtet werden, sich in diesem Verfahrensabschnitt anwaltlich vertreten zu lassen. Notwendig oder geboten sei dies jedenfalls nicht. Damit könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als bedürftig zu betrachten sei (IV-act. 137).

D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 8. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren der Vorinstanz. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung in der Hauptsache brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe von einem zu hohen Einkommen des Beschwerdeführers aus und habe die Lebenshaltungskosten in der Ukraine falsch berechnet. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei ausgewiesen und die anwaltliche Unterstützung sei notwendig gewesen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4).

F.
Mit Replik vom 13. März 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und verwies auf seine Beschwerde, an deren Anträge und Begründung er sinngemäss festhielt (BVGer-act. 8).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen (BVGer-act. 15).

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2015, Art. 37 Rz. 47; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 20. November 2014 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zulässig ist.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 17), was vorliegend der Fall ist.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zusätzlich zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung neu auch die unentgeltliche Rechtspflege (im Verwaltungsverfahren). Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Vorliegend hat die Vorinstanz über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Gesuch nicht zu entscheiden. Da somit die Beurteilung dieser Frage vorliegend nicht Streitgegenstand ist, ist auf den Antrag nicht einzutreten.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist amerikanischer und pakistanischer Staatsangehöriger und lebt in der Ukraine. Da weder mit Pakistan noch der Ukraine ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gelangt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die soziale Sicherheit vom 3. Dezember 2012 (SR 0.831.109.336.1) zur Anwendung (vgl. Art. 3 Bst. a und Art. 5 des Abkommens). Gemäss den Bestimmungen in Abschnitt III und IV des Abkommens gelangt im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung.

2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. November 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).

2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen abzustellen, die für die Beurteilung des Anspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen.

2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2014 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.

3.1

3.1.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend nicht um eine Streitsache von besonderer Komplexität handle. Das Verfahren der Invalidenversicherung sei von Amtsbetrieb und Untersuchungsgrundsatz geprägt. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Zusprache einer Leistung wie auch die Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen erfolgten von Amtes wegen. Jede neue Eingabe werde behandelt und könne neuen Abklärungsbedarf nach sich ziehen. Diese Abklärungslast werde von der IV-Stelle getragen. Damit trage an sich sie die Beweisführungslast. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in der Schweiz von 2000 bis 2008 Grundkenntnisse einer Landessprache erworben habe, die es ihm erlaubten, die Briefe zu verstehen. Seine eigene Korrespondenz könne der Beschwerdeführer auch in englischer Sprache verfassen. Die Sprachbarriere alleine vermöge die Gebotenheit der Verbeiständung nicht zu begründen. Zudem sei der Beschwerdeführer als Finanzexperte und ehemals erfolgreicher Unternehmer in geschäftlichen Dingen weit überdurchschnittlich erfahren. Die relativ einfache und niederschwellige Befassung mit dem Sozialversicherungsträger sollte daher für ihn kein Problem darstellen. Die anwaltliche Vertretung sei in diesem Verfahrensabschnitt weder notwendig noch geboten.

3.1.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei in einem Marktbereich tätig gewesen, bei dem er sich ausschliesslich in englischer Sprache unterhalten habe, sodass ihm nicht entgegengehalten werden könne, dass er sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz habe Grundkenntnisse einer Landessprache aneignen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer allenfalls auf Englisch hätte ausdrücken können, sei möglich, aber angesichts seiner Krankheit und seiner Unkenntnisse über das schweizerische Rechtssystem nicht opportun. Gerade der ablehnende Vorbescheid habe es notwendig gemacht, eine anwaltliche Vertretung beizuziehen. Die Tätigkeit des Rechtsbeistandes sei nicht auf die eines Übersetzers beschränkt gewesen. Es seien wesentliche Eingaben gemacht worden. Das Ausfüllen der zahlreichen Formulare habe sich für ihn als äusserst unübersichtlich erwiesen. Überdies habe die Vorinstanz sämtliche Formulare in deutscher Sprache zugestellt. Der negative Vorbescheid habe eine anwaltliche Vertretung verlangt, es hätten klare Einwendungen getroffen werden müssen, die ohne Sachkunde nicht gehört worden wären. Bereits zuvor sei anwaltliche Hilfe notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer derart krank sei, dass von ihm keine eigene Handlungsfähigkeit mehr erwartet werden könne. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe es für ihn unzumutbar gemacht, sich selber anzumelden.

3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser EntwicklungUeli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 27 ff.; ebensoStefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).

3.2.1 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2 und 4b; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 40 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen. Massgebend ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2 und 3.3; BGE 125 V 32 E. 4b; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 43).

3.2.2 Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen, zumal der versicherten Person mitunter eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt und sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit ist (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4, BGE 130 I 180 E. 3.1; Meichssner, a.a.O., S. 131).

3.3 Zusätzlich zu den engen sachlichen Voraussetzungen erfolgt bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Limitierung in zeitlicher Hinsicht. Bei Beginn des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens, nach Eingang eines Leistungsgesuches ist in der Regel noch ungewiss, welche Leistungen überhaupt in Betracht fallen. Daher lassen sich in diesem Verfahrensstadium regelmässig noch keine Verfahrens- oder Prozessaussichten feststellen. Erst nachdem sich, nach Vornahme von Abklärungen, ein Verfahrensergebnis abzuzeichnen beginnt, kann beurteilt werden, ob die geltend gemachten Leistungen begründet sind oder nicht. Kristallisationspunkt ist diesbezüglich der Erlass des Vorbescheids nach Art. 73bis IVV (SR 831.201). Das anschliessende Anhörungsverfahren kann, wenn die versicherte Person Einwendungen vorbringt, bereits eindeutige Elemente eines streitigen Verfahrens aufweisen. Dabei kann es, unter den erwähnten sachlichen Voraussetzungen, verfassungsrechtlich geboten sein, die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (vgl. BGE 114 V 228 E. 5. a).

Der Beschwerdeführer liess am 26. August 2013 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen (IV-act. 48). Das Anhörungsverfahren wurde hingegen erst durch Erlass des Vorbescheids am 16. April 2014 (IV-act. 80) eröffnet. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum zwischen Gesuchseinreichung (26. August 2013) und Erlass des Vorbescheids (16. April 2014) abzuweisen. Ohne Belang ist somit, ob das Verfahren bis zum Erlass des Vorbescheids besonders schwierig und komplex war.

3.4 Nachfolgend bleibt noch die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung ab Erhebung des Rechtsmittels gegen den Vorbescheid zu beurteilen.

3.4.1 Vorab lässt sich feststellen, dass das vorliegende Verfahren vor der Vorinstanz weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten bietet: Es handelt sich um eine Erstanmeldung mit relativ gut überschaubarer medizinischer Aktenlage. Dabei fielen die Beurteilungen der Ärzte nicht wesentlich unterschiedlich aus. Dass das vorinstanzliche Dossier aufgrund der regelmässigen Eingaben des Beschwerdeführers und den zahlreichen Beilagen zu gerichtlichen Verfahren und den finanziellen Verhältnissen ein gewisses Volumen aufweist, ändert an der fehlenden Komplexität nichts. Schliesslich lassen sich die entscheidrelevanten Gesichtspunkte zwar nicht direkt aus dem Vorbescheid ableiten, doch liegt den Akten unter anderem eine umfassende medizinische Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA (nachfolgend: medizinischer Dienst; IV-act. 79) bei, die sich mit sämtlichen massgeblichen, im Recht liegenden Gutachten auseinandersetzte und welche als Grundlage für den Vorbescheid diente. Somit war ohne weiteres erkennbar, auf welche medizinische Dokumentation sich die Vorinstanz beim Erlass des Vorbescheids stützte. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, insbesondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, Einwendungen gegen die festgestellte Arbeitsfähigkeit selbst vorzubringen und medizinische Unterlagen einzureichen. Auch entspricht es dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 stellte der medizinische Dienst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausweisung und wegen der klaren Sachlage nicht in der Schweiz begutachtet worden sei. Er empfahl jedoch, aufgrund einer Verschlechterung im Jahr 2011 eine bidisziplinäre Begutachtung in der Schweiz (IV-act. 91). Doch auch diese Begutachtung, welche erst nach dem vorliegend massgeblichen Zeitraum erfolgte, zeigte ein im Wesentlichen vergleichbares Bild, wie die bisherige medizinische Dokumentation.

3.4.2 Mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse gilt schliesslich zu beurteilen, ob es der materiell-rechtliche Schwierigkeitsgrad dem Beschwerdeführer erlaubt, seine Interessen ohne professionelle Hilfe wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er sei in seiner psychischen Gesundheit derart beeinträchtigt, dass er nicht in der Lage sei seine Rechte im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Dieser Umstand alleine genügt jedoch nicht für die Annahme einer subjektiven Unmöglichkeit der selbständigen Prozessführung. Ein geistiges Gebrechen lässt für sich allein noch nicht auf eine Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.393/2006 vom 8. November 2006 E. 2.2). Die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers waren dem eher geringen Komplexitätsgrad der Akten entsprechend sehr begrenzt. Insgesamt kann nicht davon die Rede sein, dass die Wahrnehmung seiner Rechte einen derart grossen Aufwand oder eine derartige Rechtskenntnis erfordert hätte, dass er, angesichts seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte selbständig geltend zu machen. Darüber hinaus zeigte selbst das nachträglich angeordnete bidisziplinäre Gutachten, wie bereits die älteren medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer kein derart schweres psychisches Leiden vorliegt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre seine Rechte im konkreten Verfahren in angemessenem Umfang wahrzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch zu erwähnen, dass die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ohnehin erst besteht, wenn eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen und allenfalls unentgeltliche Rechtsberatungen ausser Betracht fallen (vgl. vgl. auch Urteil des BGer 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Möglichkeit einer derartigen Unterstützung sprechen. Solche Gründe sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bestehende Sprachbarriere - wie von der Vorinstanz zu Recht eingewendet - für sich genommen eine Rechtsvertretung noch nicht notwendig macht.

3.4.3 Gesamthaft ist somit kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers und keine Situation, die sich von einem normalen Durchschnittsfall im Sachgebiet der Invalidenversicherung unterscheiden würde, gegeben. Vielmehr liefe die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf hinaus, diesen Anspruch in den meisten oder zumindest in vielen Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung zu bejahen, was der von einem "strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1 m.H.). Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden war, rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Einstellung der Invalidenrente, sondern im Gegenteil eine Neuzusprechung einer IV-Rente in Frage steht; eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist somit von vornherein nicht gegeben, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist.

3.5 Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 20. November 2014 zu bestätigen ist.

4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

4.1 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5, Urteil des Bundesgerichts I 129/06 vom 8. Mai 2006 E. 4 m.H. auf SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 E. 4), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
VwVG unter Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald gewährt (BVGer-act. 16). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 18. Mai 2016 dem Bundesverwaltungsgericht eine (an die Vorinstanz gerichtete) Kostennote in der Höhe von Fr. 2'425.70 zu den Akten gereicht (BVGer-act. 18). Die Rechtsvertreterin geht dabei von einem Gesamtaufwand von 11.58 Stunden à Fr. 200.- zuzgl. Kanzleispesen von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer von 8% aus. Tatsächlich liegt der geltend gemachte Aufwand über jenem von durchschnittlichen Fällen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Es gilt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Rechtsvertreterin bereits im (nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigenden) Vorbescheidverfahren tätig war und sich daher vorliegend weitgehend auf die Vorakten stützen konnte. Der geltend gemachte Aufwand ist unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen auf total 6 Stunden (3.5 Stunden für die Beschwerde, 0.33 Stunden für die Replik sowie die Zeit für den weiteren gebotenen Aufwand, wie insbesondere das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Bundesverwaltungsgericht) zu kürzen. Die nicht detailliert ausgewiesenen Kanzleispesen können nicht berücksichtigt werden. Damit ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 1'679.70 (inkl. MWST) festzusetzen (Art. 65 Abs. 5
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
VGG und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 14 Determinazione delle spese ripetibili
1    Le parti che chiedono la rifusione di ripetibili e gli avvocati d'ufficio devono presentare al Tribunale, prima della pronuncia della decisione, una nota particolareggiata delle spese.
2    Il Tribunale fissa l'indennità dovuta alla parte e quella dovuta agli avvocati d'ufficio sulla base della nota particolareggiata delle spese. Se quest'ultima non è stata inoltrata, il Tribunale fissa l'indennità sulla base degli atti di causa.
VGKE). Die Rechtsvertreterin hat der Honorarnote eine Rechnung der X._______ vom 2. September 2015 für die Prüfung der eingereichten Belege durch eine Revisionsgesellschaft in der Höhe von Fr. 1'177.20 beigelegt. Da das Gericht die Prüfung durch die Revisionsgesellschaft veranlasst hat (vgl. Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015; BVGer-act. 12), hat dieses die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu tragen. Die Entschädigungen sind aus der Gerichtskasse zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'679.70 zugesprochen.

4.
Die Rechtsvertreterin wird für die ihr entstandenen Auslagen im Zusammenhang mit der Prüfung durch die X._______ mit Fr. 1'770.20 aus der Gerichtskasse entschädigt.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 14 Determinazione delle spese ripetibili
1    Le parti che chiedono la rifusione di ripetibili e gli avvocati d'ufficio devono presentare al Tribunale, prima della pronuncia della decisione, una nota particolareggiata delle spese.
2    Il Tribunale fissa l'indennità dovuta alla parte e quella dovuta agli avvocati d'ufficio sulla base della nota particolareggiata delle spese. Se quest'ultima non è stata inoltrata, il Tribunale fissa l'indennità sulla base degli atti di causa.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 14 Determinazione delle spese ripetibili
1    Le parti che chiedono la rifusione di ripetibili e gli avvocati d'ufficio devono presentare al Tribunale, prima della pronuncia della decisione, una nota particolareggiata delle spese.
2    Il Tribunale fissa l'indennità dovuta alla parte e quella dovuta agli avvocati d'ufficio sulla base della nota particolareggiata delle spese. Se quest'ultima non è stata inoltrata, il Tribunale fissa l'indennità sulla base degli atti di causa.
BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-112/2015
Data : 21. dicembre 2016
Pubblicato : 03. febbraio 2017
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Assicurazione sociale
Oggetto : Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; Verfügung IVSTA vom 20. November 2014


Registro di legislazione
Cost: 29
LAI: 1  1a  69  70
LPGA: 2  37  59  60
LTAF: 16  31  32  33  37
LTF: 42  82
OAI: 73bis
PA: 3  46  49  52  63  65
TS-TAF: 6 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
14
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 14 Determinazione delle spese ripetibili
1    Le parti che chiedono la rifusione di ripetibili e gli avvocati d'ufficio devono presentare al Tribunale, prima della pronuncia della decisione, una nota particolareggiata delle spese.
2    Il Tribunale fissa l'indennità dovuta alla parte e quella dovuta agli avvocati d'ufficio sulla base della nota particolareggiata delle spese. Se quest'ultima non è stata inoltrata, il Tribunale fissa l'indennità sulla base degli atti di causa.
Registro DTF
114-V-228 • 122-V-34 • 125-V-32 • 129-V-1 • 130-I-180 • 130-V-1 • 131-V-153 • 132-V-200 • 133-II-30
Weitere Urteile ab 2000
2P.234/2006 • 5P.393/2006 • 8C_650/2011 • 9C_315/2009 • I_129/06 • I_746/06 • I_812/05
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autorità inferiore • tribunale amministrativo federale • assistenza giudiziaria gratuita • tribunale federale • quesito • fattispecie • ucraina • spese di procedura • obiezione • lingua • pakistan • inglese • rendita d'invalidità • replica • rappresentanza processuale • onorario • mezzo di prova • massima ufficiale • obbligo di collaborare • indicazione dei rimedi giuridici
... Tutti
BVGer
C-112/2015