Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-346/2010

Urteil vom 21. Dezember 2012

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

Parteien vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1972) ist Kurde und stammt aus der türkischen Provinz X._______. Er reiste am 29. September 1997 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Erstinstanzlich wurde das Gesuch am 6. März 1998 abgewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kam das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) am 14. August 1998 insoweit auf seine Verfügung zurück, als es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Dabei stützte sich das BFF auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1997 von der Türkei ausgebürgert worden war. Im Übrigen wurde das Asylgesuch am 19. August 1999 letztinstanzlich abgewiesen.

A.b Am 18. Juni 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, die ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. Aufgrund der Eheschliessung nahm das BFF die Ehefrau am 14. August 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die am 18. März 2002 bzw. am 5. Oktober 2005 geborenen Töchter des Ehepaars wurden in die vorläufige Aufnahme einbezogen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der gesamten Familie auf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 letztinstanzlich abgewiesen. Am 25. Juni 2009 hiess das BFM das am 17. Juni 2009 eingereichte Wiedererwägungsgesuch gut und nahm den Beschwerdeführer und seine Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (erneut) vorläufig auf.

B.
Am 9. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Die Vorinstanz wies ihn am 24. September 2009 darauf hin, dass solche Reisedokumente nur anerkannten Staatenlosen sowie schriftenlosen ausländischen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ausgestellt würden. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 ausdrücklich um Anerkennung der Staatenlosigkeit aufgrund der Ausbürgerung von 1997 sowie um Ausstellung eines entsprechenden Reisedokumentes. Dieses brauche er, damit ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden könne.

C.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 ab. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach nicht als staatenlos anerkannt werden könne, wer die Möglichkeit habe, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Da der Beschwerdeführer diese Möglichkeit habe und es ihm auch zumutbar sei, Schritte zu unternehmen, um sich in der Türkei wieder einbürgern zu lassen, könne er nicht als staatenlos anerkannt werden. Es sei an ihm, die Voraussetzungen seines Heimatstaates zur Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes zu erfüllen.

D.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und seine Anerkennung als Staatenloser. Überdies sei ihm ein Ausweis für Staatenlose auszustellen. Eventualiter seien die beiden Töchter in seine Staatenlosigkeit einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Bezüglich seiner Bemühungen um Wiedereinbürgerung bringt er vor, er habe sowohl das türkische Generalkonsulat in Zürich als auch das Innenministerium in Ankara angeschrieben, jedoch keine Antwort erhalten.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab.

F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. März 2010 die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 reichte die Rechtsvertreterin Kopien von Ausweisen ein, die belegen, dass ein Cousin des Beschwerdeführers aufgrund des Entzugs der türkischen Staatsangehörigkeit in Deutschland als staatenlos gilt und deshalb über einen unbefristeten Aufenthaltstitel sowie einen Reiseausweis gemäss Staatenlosenübereinkommen verfügt.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. In diesem Umfang ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Soweit er den Einbezug seiner Töchter in die Anerkennung der Staatenlosigkeit beantragt, kann auf die Beschwerde jedoch nicht eingetreten werden, da diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Überdies sind ihnen inzwischen die beantragten türkischen Reisepässe ausgestellt worden, so dass der Antrag ohnehin obsolet wäre.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und E. 1.3).

3.
Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen, SR.0.142.40) hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachte. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht (wieder )erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausbürgerung zur Zeit immer noch de iure staatenlos ist. Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich möglich ist. In der Beschwerdeschrift wird jedoch geltend gemacht, er habe sich mehrmals (im Sommer 2009, am 5. Juni 2009, August 2009, 22. Dezember 2009) schriftlich mit den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt, jedoch keine Antwort erhalten.

5.
Zu klären bleibt somit lediglich, ob der Beschwerdeführer mit diesen Versuchen, die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, alles ihm Zumutbare unternommen und die Türkei ihm aus unzureichenden Gründen die Wiedereinbürgerung verwehrt hat. Die Anforderungen an das Zumutbare sind angesichts des oben zu Sinn und Zweck des Abkommens Ausgeführten hoch anzusetzen. Es müssen alle Schritte, die nach der nationalen Rechtslage zur Wiedererlangung notwendig sind und die als zumutbar angesehen werden können, unternommen worden sein (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.4 und 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2).

5.1 Im Falle eines aufgrund seiner Weigerung, den von ihm verlangten Militärdienst in der türkischen Armee zu leisten, ausgebürgerten (früheren) türkischen Staatsangehörigen, wird gemäss der entsprechenden türkischen Gesetzgebung zur Wiedereinbürgerung Folgendes verlangt: Die Person muss den Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen und sich gleichzeitig bereit erklären, die Angelegenheit des noch nicht geleisteten Militärdienstes mit den türkischen Behörden zu regeln bzw. den nicht geleistete Militärdienst doch noch zu absolvieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5327/2007 vom 4. August 2009 E. 4).

5.2 Die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte können nicht als genügend angesehen werden, um ihn als staatenlos anzuerkennen. Zwar werden in der Beschwerdeschrift vier Kontakte des Beschwerdeführers bzw. seines früheren Rechtsvertreters mit türkischen Behörden geltend gemacht. Von diesen können jedoch nur zwei als nachgewiesen angesehen werden, da entsprechende Einschreibebelege der Post vorliegen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, es sei davon auszugehen, die Türkei habe kein Interesse an ihm, da er auf keine seiner Anfragen eine Antwort erhalten habe.

Aus der Tatsache, dass bis zum Einreichen der Beschwerde am 18. Januar 2010 weder vom türkischen Generalkonsulat in Zürich (Schreiben vom 5. Juni 2009) noch vom türkischen Innenministerium (Schreiben vom 22. Dezember 2009) Antworten eingetroffen sind, kann allerdings nicht abgeleitet werden, der türkische Staat verweigere dem Beschwerdeführer die Wiedereinbürgerung grundsätzlich. Dazu war insbesondere in Bezug auf das Schreiben ans Innenministerium zu wenig Zeit vergangen. Allerdings geht auch aus weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren (Anfragen vom 28. Januar 2011 und 9. Februar 2012 zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Urteils) nicht hervor, dass die türkischen Behörden geantwortet hätten. Dies genügt jedoch noch nicht als Nachweis. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er offenbar keine weiteren Bemühungen unternommen und nicht bei den türkischen Behörden nachgehakt hat. Letzteres wäre aber notwendig, um davon ausgehen zu können, die türkischen Behörden würden ihm - in Abweichung von der klaren nationalen Gesetzgebung - die Wiedereinbürgerung kategorisch verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3.3, wo die Bemühungen ebenfalls als ungenügend angesehen wurden). Ohne den Nachweis weiterer und intensiver Bemühungen seitens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, der türkische Staat wäre bereit, seinen eigenen Gesetzen nachzukommen und den Beschwerdeführer wieder einzubürgern, sofern dieser bereit ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Inwiefern solche Bemühungen nicht zumutbar sein sollen, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf einen Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) vom 20. November 2003 (EMARK 2004/2) geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, macht die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nicht unzumutbar (vgl. in Bezug auf die Erlangung von heimatlichen Reisedokumenten die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5] genannten Personengruppen).

5.3 Aus dem Umstand, dass ein Verwandter (Cousin oder Bruder, die Angaben der Rechtsvertreterin sind widersprüchlich) offenbar in Deutschland als staatenlos anerkannt worden ist, kann der Beschwerdeführer für sich nichts ableiten, da die Situation und Gegebenheiten bei jeder Person individuell zu prüfen sind.

5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit abgewiesen und die Ausstellung eines entsprechenden Reisedokumentes abgelehnt.

6.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-346/2010
Datum : 21. Dezember 2012
Publiziert : 17. Januar 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Anerkennung der Staatenlosigkeit


Gesetzesregister
BGG: 42  82
RDV: 10
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63
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