Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5449/2016

Urteil vom 21. November 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi,
Besetzung
Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

1. X._______,

vertreten durchY._______,
Parteien
2. Y._______,

Beschwerdeführende,

gegen

Z._______-Stiftung,

c/o _______,

vertreten durch Dr. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt,

_______,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Generalsekretariat GS-EDI,

Eidgenössische Stiftungsaufsicht,

Inselgasse 1, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Stiftungsaufsichtsbeschwerde betreffend

Gegenstand Stiftungsratsentscheid über Haussanierung und

organisatorische Mängel; Verfügung vom 9. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 22. Oktober 2012 errichtete A._______ durch letztwillige Verfügung die «Z._______-Stiftung». Sie wurde am 10. Juni 2013 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Die Stiftung hat folgenden Zweck:

"Die Stiftung bezweckt die Förderung der musischen Kunst, namentlich der klassischen Musik, in der ganzen Schweiz. Sie soll Musikerinnen und Musiker, Musikstudentinnen und -studenten sowie Musikschaffende fördern und unterstützen. In Ausnahmefällen unterstützt die Stiftung auch gemeinhin bedürftige Personen. Sie kann in den genannten Bereichen selber aktiv werden, indem sie beispielsweise Musikstudenten unterstützt (z.B. finanziell mittels Stipendien oder indem sie günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt) oder durch Zuwendungen an andere Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck (z.B. internationale Menuhin-Musik-Akademie in Gstaad). Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck."

Zum Stiftungsvermögen gehört unter anderem die Liegenschaft _______ in _______. Mit dieser übernahm die Stiftung ein Mietverhältnis mit X._______, das A._______ 1989 begründet hatte.

A.b Mit Verfügung vom 5. August 2014 übernahm die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA; nachfolgend auch: Vorinstanz) die Aufsicht über die «Z._______-Stiftung».

B.

B.a Am 24. März 2015 entschied der Stiftungsrat über die Sanierung der Liegenschaft _______ und die Kündigung der betroffenen Wohnungen. Die Stiftungsräte, die diesen Entscheid im Namen der Stiftung fällten, sind durch die Stifterin mit letztwilliger Verfügung vom 22. Oktober 2012 ernannt worden.

B.b Die Mieterschaft der _______ wurde am 9. April 2015 von der Liegenschaftsverwaltung schriftlich darüber informiert, dass sich die Eigentümer der Liegenschaft für deren umfassende Innensanierung entschieden hätten und es geplant sei, mit den Arbeiten im Mai 2016 zu beginnen. Die Sanierung habe Auswirkungen auf die bestehenden Mietverhältnisse. Die Mieterschaft wurde auf den 28. April 2015 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.

B.c Am 30. April 2015 kündigte die «Z._______-Stiftung» schriftlich das Mietverhältnis mit X._______ per 31. Oktober 2015 wegen der angekündigten Liegenschaftssanierung, unter Beilage des am 29. April 2015 unterzeichneten kantonalbernischen Formulars für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen bei Miet- und Pachtverträgen.

B.d Diese Kündigung wurde von X._______ mit Eingaben vom 20. und 25. Mai 2015 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland angefochten.

B.e Der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 13. Oktober 2015, wonach das Mietverhältnis mit X._______ bis zum 31. Juli 2016 erstreckt werde, wurde von ihr verspätet abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde stellte daher mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 fest, dass der Urteilsvorschlag rechtsgültig sei.

C.

C.a Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 baten X._______ und Y._______ als Direktbetroffene einer Wohnungskündigung an der _______ in _______ die Vorinstanz um eine rasche und umfassende Überprüfung der «Z._______-Stiftung».

C.b Mit E-Mail vom 27. Januar 2016 informierte die Vorinstanz Y._______ und X._______, dass ihr Schreiben vom 7. Januar 2016 als Anzeige zu qualifizieren sei. Die anzeigende Person habe keine Parteistellung und keine Parteirechte und es bestehe kein entscheidmässiger Erledigungsanspruch. Dennoch würde sie ihnen ein Antwortschreiben über das Resultat der Abklärungen zugehen lassen.

C.c Y._______ schrieb der Vorinstanz daraufhin mit E-Mail vom 30. Januar 2016, wie auch immer die Eingabe seitens der Vorinstanz qualifiziert werde, sähen sie sie als Beschwerde und nicht als Anzeige.

C.d In ihrer E-Mail vom 15. April 2016 an Y._______ und X._______ sprach die Vorinstanz weiter von deren "Anzeige".

C.e In ihrem Schreiben vom 22. Juni 2016 bezeichnete die Vorinstanz die Eingabe von Y._______ und X._______ vom 7. Januar 2016 erneut als Anzeige und gab ihnen bekannt, im Ergebnis keine Anhaltspunkte für rechtswidrige Entscheide des Stiftungsrats gefunden zu haben. Insofern seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angezeigt. Sie werde indes der Stiftung gegenüber gewisse Empfehlungen aussprechen.

D.
Am 15. Juli 2016 teilten X._______ und Y._______ der Vorinstanz schriftlich mit, sie hätten die Vorinstanz zu Beginn informiert, eine Beschwerde einzureichen. Diese sei von der Vorinstanz in eigener Regie und in Verkennung wichtiger Sachverhalte als Anzeige statt als Beschwerde qualifiziert worden. Sie erwarteten als Beschwerdeführer stiftungsrechtlich ableitbare Antworten auf alle ihre Fragen im Sinne einer beschwerdefähigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

E.
Am 9. August 2016 entschied die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Gebühren für diesen Entscheid wurden auf Fr. 1'200.- festgesetzt und den Gesuchstellern je zur Hälfte in Rechnung gestellt.

Die Vorinstanz begründete dies insbesondere damit, dass die Vorbringen von X._______ und Y._______ vorab das Sanierungsprojekt und die Wohnungskündigungen beträfen. Der massgebliche Entscheid dazu sei bereits am 24. März 2015 gefällt und den betroffenen Mietern mit Schreiben vom 9. April 2015 mitgeteilt worden. Die Stiftungsräte, die diesen Entscheid gefällt hätten und für die gesamte Stiftungstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Eingabe vom 7. Januar 2016 zuständig gewesen seien, seien durch die Stifterin im Rahmen der letztwilligen Verfügung vom 22. Oktober 2012 ernannt worden. Diese Ereignisse lägen Monate bzw. Jahre vor der als Beschwerde eingereichten Eingabe vom 7. Januar 2016. Die Eingabefrist für eine Beschwerde sei folglich nicht eingehalten worden. Bereits aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Keiner der Mieter und Mieterinnen habe sich zur Zeit der fraglichen Sanierungsbeschlüsse des Stiftungsrats vom März 2015 und der Informationsveranstaltung vom 28. April 2015 wegen möglicher Verletzung der Stiftungsinteressen oder des Stiftungsrechts an die ESA gewandt. Auch nicht Y._______, der seit dem 16. August 2007 nicht mehr Mieter in der _______ sei. Vielmehr sei der Weg vor die Schlichtungsbehörde gewählt worden. Das manifestiere, dass es den Ansprechern, einschliesslich X._______, um den Erhalt der eigenen günstigen Mietverhältnisse gegangen sei, nicht um stiftungsrelevante Belange. Wenn nunmehr X._______ und Y._______ erst Monate später, nachdem die Intervention vor der erwähnten Schlichtungsstelle gescheitert und keine missbräuchliche Kündigung festgestellt worden sei, bei der ESA aufsichtsrechtliches Einschreiten forderten, sei dies eine zweckwidrige Rechtsausübung und missbräuchlich. Sie versuchten, mit dem Beschwerderecht unter dem Vorwand stiftungsrechtlich relevanter Missstände Eigeninteressen durchzusetzen, mindestens die Interessen von X._______. Auch aufgrund dieses Rechtsmissbrauchs sei ihnen das Beschwerderecht abzusprechen.

F.
Mit Beschwerde vom 7. September 2016 stellen X._______ und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) folgende Rechtsbegehren:

- Den Beschwerdeführern sei die Befugnis zur Führung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegen die «Z._______-Stiftung» zu erteilen.

- Die verfügte Gebühr für den Entscheid vom 9. August [2016] von CHF 1'200.- sei zu erlassen.

- Den Beschwerdeführern werde mangels eigener finanzieller Mittel die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Zur Begründung ihrer ersten beiden Anträge führen sie unter anderem aus, da es laut der Vorinstanz keine formelle Grundlage zum Begriff der "zeitlichen Nähe" gebe, sei es überspitzt formalistisch und unangemessen, diesen Begriff so eng auszulegen, dass dadurch die Beschwerdebefugnis nicht erteilt werden könne. Sie hätten keine Gelegenheit erhalten, zu den Einschätzungen oder Fragen der Stiftungsaufsicht betreffend ihre Legitimation zur Beschwerdeführung als Destinatäre der Stifterin Stellung zu nehmen oder ihren Standpunkt zu präzisieren. Damit sei ihnen auch das Anrecht auf rechtliches Gehör verwehrt worden. Sie seien vorgängig nicht darüber informiert worden, dass die Beschwerde Kosten verursachen würde.

G.
In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2016 - in Form eines Begleitbriefs zum ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" - stellen die Beschwerdeführer den ergänzenden Antrag, dass die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf Januar 2016 gewährt werde, als sie sich mit ihrer ersten Beschwerde an die Vorinstanz gewandt hätten.

H.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist das Gesuch der Beschwerdeführer vom 7. September 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden.

I.
Am 1. November 2016 hat die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland unter anderem entschieden, dass der Beschwerdeführerin 1 eine letzte Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheids gesetzt werde, um ihre Wohnung inkl. Mansarde an der _______ zu räumen und unter Rückgabe der Schlüssel zu verlassen.

J.
Die Vorinstanz hat sich am 14. November 2016 vernehmen lassen. Sie ersucht um Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss hätten die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Vorinstanz bringt als ergänzende Begründung vor, dass die Beschwerdeführer, obwohl sie mindestens seit September 2015 Kenntnis davon gehabt hätten oder hätten haben können, bei der Aufsicht ein Verfahren eröffnen zu können, zugewartet hätten und gegen die behaupteten organisatorischen Mängel sowie die strittigen Entscheide des Stiftungsrats zur Haussanierung und den Kündigungen erst am 7. Januar 2016 bei der Aufsicht Einsprache erhoben hätten. Alle gerügten Ereignisse lägen weit vor der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016. Bei dieser Sachlage fehle es den vorgebrachten Rügen in zeitlicher Hinsicht an ausreichender Nähe zum angefochtenen Gegenstand. Mit Blick auf die Rechtssicherheit und Treu und Glauben scheine es angebracht, die 30tägige Beschwerdefrist von Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) analog anzuwenden und auf die Eingaben der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 mit ergänzender Eingabe vom 15. Juli 2016 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten und diese lediglich als Aufsichtsanzeige zu behandeln.

Sie habe die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 als Anzeige entgegengenommen und die darin vorgebrachten Vorwürfe untersucht, jedoch kein rechtswidriges Verhalten der Stiftungsverantwortlichen feststellen können.

K.
Am 6. Dezember 2016 hat die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Polizeiinspektorat der Stadt Bern um Zwangsvollstreckung ihres Entscheids vom 1. November 2016 ersucht.

L.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Beschwerdegegnerin begründet dies unter anderem damit, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage sei, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 7. Januar / 15. Juli 2016 hätte eintreten müssen bzw. ob die Eingabe vom 7. Januar 2016 von der Vorinstanz als Beschwerde und nicht als Anzeige hätte behandelt werden müssen. Erst nachdem die Beschwerdeführer im mietrechtlichen Verfahren keinen Erfolg gehabt hätten, hätten sie zum Mittel der Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegriffen. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Mai 2015 darum gewusst, dass eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde geführt werden könne. Ihre unverhohlene Drohung im Schreiben vom 20. Mai 2015, bei Nichteinlenken auf ihre Forderungen das EDI zu benachrichtigen, zeige, dass die Beschwerdeführer bestens über die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde im Bild gewesen seien. Sie hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, die beanstandeten Handlungen / Beschlüsse des Stiftungsrats bei der Aufsichtsbehörde zeitgerecht anzuzeigen bzw. Beschwerde zu führen und nicht erst acht Monate später, im Januar 2016, nach gescheiterten zivilprozessualen Vorkehren. Sie hätten umso mehr Anlass dazu gehabt, wenn zutreffe, dass sich der Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Kündigungen von Anfang an auf stiftungsrechtliche Belange bezogen haben solle und dass sie erst durch die Kündigungen vom April 2015 auf die 'fragwürdige[n] Stiftungszweckauslegungen und Handlungen durch die Stiftungsräte' aufmerksam gemacht worden sein sollten. Den Beschwerdeführern sei bereits im April/Mai 2015 bekannt gewesen, dass sie die von ihnen beanstandeten Handlungen / Beschlüsse des Stiftungsrats - Gebäudesanierung und Wohnungskündigung - bei der Vorinstanz hätten anfechten können. Ihre erst Monate später und nach dem Misserfolg im mietrechtlichen Verfahren eingereichte Beschwerde vom 7. Januar 2016 sei verspätet. Beim beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege von den Beschwerdeführern zu tragen und hätten diese der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen.

M.
Am 15. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin eine detaillierte Kostennote ihres Rechtsvertreters eingereicht.

N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteile des BVGer B-565/2015, B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 1.1 und B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.1).

1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind unter anderem zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 172.212.1 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
OV-EDI Art. 3
1    Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
a  Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.
b  Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.
c  Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
d  Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.
e  Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.
2    Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:
a  Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.
b  Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.
c  Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
d  Es nimmt innerhalb des Departements, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196612) wahr.
der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet den Ausgangspunkt, den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz nicht über ein bei ihr gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführer reichten erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - also nachträglich - ein entsprechendes Gesuch ein. Soweit sie um nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ersuchen, ist damit mangels eines vorinstanzlichen Entscheids auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

2.3 Die Kostenauferlegung durch den vorinstanzlichen Entscheid überhaupt haben die Beschwerdeführer nicht angefochten. Sie beantragen lediglich den Erlass der konkret auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Somit ist auch die Kostenauferlegung als solche nicht Gegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3.

3.1 Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet der Nichteintretensentscheid vom 9. August 2016. Vorliegend ist unter anderem die Eintretensfrage Streitgegenstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (statt vieler: BGE 124 II 499 E. 1 und Urteil des BVGer A-514/2012 vom 27. August 2012 E. 1.2, je mit Hinweisen).

3.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

4.

4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten abgeleitet. Als Rechtsmittel sui generis gründet sie in der Zivilgesetzgebung, weshalb die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar sind (BGE 107 II 385 E. 3 und 4; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1).

Zu unterscheiden von der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist die Aufsichtsanzeige. Jedermann ist gestützt auf Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB jederzeit berechtigt, sie gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrats an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsanzeige ist kein förmliches Rechtsmittel und vermittelt dem Anzeigesteller, im Unterschied zur Beschwerde, keine Parteistellung und keine Möglichkeit, förmliche Rechtsmittel gegen negative Entscheide der Aufsichtsbehörde zu erheben. Die Aufsichtsbehörde hat aber die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3).

4.2 Als Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde eine Beschwerde behandelt und mittels eines Sachentscheids über die Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Rechtsbegehren materiell befindet (vgl. Urteil des BVGer A-514/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 150). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. Urteile des BVGer A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 3.2 und A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1 und 2.6.2; Oliver Zibung, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 16 zu Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

4.3 Obgleich das Stiftungsrecht keine Befristung der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde vorsieht, ergibt sich aus der Verpflichtung zu Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB), welcher auch im öffentlichen Prozessrecht anzuwenden ist (vgl. Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art. 2 Rz. 4), eine zeitliche Begrenzung dieses Rechts auf den für Beschwerdefristen üblichen Rahmen.

4.4 Wenn die Aufsichtsbehörde wegen Verspätung der Beschwerde nicht auf sie eintritt, muss sie sie als Anzeige behandeln.

5.

5.1 Im vorliegenden Fall wurde der massgebliche Entscheid des Stiftungsrats betreffend die Sanierung der stadt_______ischen Liegenschaft _______ und die Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin 1 am 24. März 2015 gefällt (Sachverhalt Bst. B.a). Zumindest die Beschwerdeführerin 1 wusste seit dem Erhalt dieses Entscheids davon. Rund neun Monate später, mit Schreiben vom 7. Januar 2016, wandten sich die Beschwerdeführer erstmals an die Vorinstanz. Darin forderten sie eine rasche und umfassende Überprüfung der Beschwerdegegnerin. Zudem boten sich die beiden Beschwerdeführer der Vorinstanz für weitere Informationen im Zuge der Überprüfung an. Dass es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde handle, geht daraus nicht hervor. Der Beschwerdeführer 2 teilte der Vorinstanz erst am 30. Januar 2016 mit, dass sie diese Eingabe vom Januar 2016 als Beschwerde betrachteten. Ferner insistierten die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 15. Juli 2016, der Vorinstanz von Beginn weg - also bereits am 7. Januar 2016 - eine Beschwerde eingereicht zu haben.

5.2 Zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Stiftungsratsentscheids, dem 9. April 2015, und der erstmaligen Bezeichnung einer Eingabe an die Vorinstanz als Beschwerde am 30. Januar 2016 sind rund 9.5 Monate vergangen. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 (Eingang am 8. Januar 2016), welche der Beschwerdeführer 2 in seinem E-Mail vom 30. Januar 2016 als Beschwerde bezeichnete, ist der schweizerischen Post übergeben worden. Deren Stempel kann den Akten allerdings nicht entnommen werden, so dass das Aufgabedatum unbekannt ist. Die Beschwerde wurde aber auf jeden Fall frühestens erst rund neun Monate nach der Kenntnisnahme des Stiftungsratsentscheids erstellt und der Post übergeben. Allgemein sind Beschwerdefristen bis zu dreissig Tagen üblich (vgl. beispielsweise Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 79 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 79
1    Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht.137
2    Die Beschwerde ist der Bundesversammlung innert 30 Tagen seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides oder der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde hat ohne entsprechende vorsorgliche Verfügung des Bundesrates keine aufschiebende Wirkung.
VwVG; Art. 100 Abs. 1 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 und Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diesen Zeitraum haben die Beschwerdeführer bei Weitem überschritten. Sie haben somit ihre Stiftungsaufsichtsbeschwerde eindeutig zu spät erhoben.

5.3 Eine gesetzliche oder behördlich angesetzte Frist kann aber wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und er kurze Zeit nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG; Urteil des BVGer A-2570/2013 vom 19. Juni 2013 S. 6-7). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist jedoch nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können. Eine unverschuldete Verhinderung wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz. 12 zu Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG).

5.4 Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführer, die im Zusammenhang mit der Frage nach der fristgerechten Einreichung der Beschwerde nachdrücklich darauf verweisen, juristische Laien zu sein (vgl. Beschwerde, S. 4), sinngemäss darauf, dass ihnen die Vorinstanz hätte Gelegenheit einräumen müssen, zur Befristung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen oder ihren diesbezüglichen Standpunkt zu präzisieren (vgl. Sachverhalt Bst. F). Sie hätten in Treu und Glauben die Grundsätze der Rechts- und Verkehrssicherheit eingehalten und im Rahmen ihrer zeitlichen und intellektuellen Möglichkeiten alles daran gesetzt, ein Beschwerdeverfahren in Gang zu bringen (Beschwerde, S. 4).

Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, insbesondere verfahrensrechtlicher Natur, bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann allerdings grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Irrtum durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen wurde oder wenn es einer Partei unmöglich war, sich entweder durch eigene Bemühungen über die Rechtslage zu informieren oder eine rechtskundige Person beizuziehen (Patricia Egli, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG mit Hinweisen).

Das Vorliegen einer solchen Ausnahme geht in casu freilich nicht aus den Akten hervor. Den Beschwerdeführern ging es zunächst nicht um stiftungsrechtliche Belange, sondern allein darum, für die Beschwerdeführerin 1 einen weiteren Verbleib in ihrer Wohnung an der _______ zu erreichen. So waren sie vor der Einreichung ihrer Stiftungsaufsichtsbeschwerde bestrebt, die Wohnungskündigung vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland anzufechten (vgl. Sachverhalt Bst. B.d-e hiervor). Erst als sie den diesbezüglichen Rechtsmittelweg nicht mehr weiter beschreiten konnten, da der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 13. Oktober 2015 wegen verspäteter Ablehnung Rechtsgültigkeit erlangt hatte (Sachverhalt Bst. B.e), versuchten die Beschwerdeführer, ihr Ziel der Aufhebung der Wohnungskündigung in einem Verfahren vor der Vorinstanz zu erreichen. Dieses leiteten sie allerdings erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit des obgenannten Urteilsvorschlags ein. So ging es den Beschwerdeführern in ihrem erstmaligen Schreiben vom 7. Januar 2016 an die Vorinstanz ausdrücklich darum, direkt Betroffene einer Kündigung einer Wohnung an der _______ zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. C.a hiervor). In ihrer Beschwerde vom 7. September 2016 äussern sie, durch die Kündigung auf fragwürdige Auslegungen des Stiftungszwecks und Handlungen der Stiftungsräte aufmerksam geworden zu sein (S. 2). Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne einer Stiftungszweckwidrigkeit habe an der mietrechtlichen Schlichtungsverhandlung nicht verhandelt oder entschieden werden können (S. 6). Weiter legen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2016 dar, insbesondere in ihrem eigenen Interesse als Bewohner einer von Frau A.________ direkt an sie vergebene kostengünstige Wohnung eine Untersuchung zu fordern. Die Ungewissheit im Zusammenhang mit ihrer Wohnung, gleichzeitig aber auch die Erkenntnis, dass eine Stiftung, die ausdrücklich mit dem Namen von A._______ firmiert sei, offensichtlich und nachweislich Entscheidungen gegen den historischen und somit nach Treu und Glauben "vermutbaren" Willen von Frau A._______ getroffen habe, habe ihre Fokussierung auf ihre eigene Lebensplanung und berufliche Arbeit unnötig und unzumutbar in Mitleidenschaft gezogen (S. 1). Der Irrtum der Beschwerdeführer, dass sie mehrere Monate nach der Rechtsgültigkeit des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde stiftungsaufsichtsrechtlich gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen könnten, um die Aufhebung der Wohnungskündigung zu erreichen, ist indessen nicht durch eine entsprechende behördliche Auskunft hervorgerufen worden. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten - insbesondere dem vorinstanzlichen E-Mail vom 27. Januar 2016 nicht - noch aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers. Abgesehen davon wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2016 darauf hin, dass (stiftungs)aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht angezeigt seien. Von einer allfälligen Aufhebung der Kündigung ist in den vorinstanzlichen Schreiben nie die Rede. Überdies hätten sich die Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt des Erhalts der Wohnungskündigung vom 30. April 2015 selbst über die stiftungsaufsichtsrechtliche Rechtslage informieren oder an eine rechtskundige Person wenden können. Beides war den Beschwerdeführern trotz ihres juristischen Laientums nicht unmöglich. Dies zeigen insbesondere ihre Eingaben im vorliegenden Verfahren, in welchem sie wiederholt auf die Rechtsprechung verweisen. Damit ist in dieser Hinsicht kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist für eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde vorhanden. Vielmehr stellt sich die Frage, ob das stiftungsaufsichtsrechtliche Vorgehen der Beschwerdeführer zur Aufhebung der Wohnungskündigung mehrere Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Rechtsgültigkeit erlangt hatte, rechtsmissbräuchlich ist. Diese Frage kann im vorliegenden Fall freilich offen gelassen werden.

5.5 Denn ein anderer Grund, der allenfalls eine Fristwiederherstellung nach sich ziehen könnte, ist in casu nicht ersichtlich.

5.6 Demgemäss ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer eingetreten. Folglich ist die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wegen verspäteter Erhebung des Rechtsmittels im vorinstanzlichen Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Eingaben vor der Vorinstanz anstrebten, die Wohnung der Beschwerdeführerin 1 in der Liegenschaft _______, deren Eigentümerin die Beschwerdegegnerin ist, zu günstigen Konditionen wie bis anhin behalten zu dürfen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Wohnungsrückgabe können die Beschwerdeführer dieses Ziel faktisch jedoch nicht mehr erreichen. Folglich wäre das vorliegende Verfahren insofern ohnehin als gegenstandslos geworden zu betrachten.

7.

7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Den unterliegenden Beschwerdeführern sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

7.2

7.2.1 Der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Wurde wie im vorliegenden Fall eine Kostennote eingereicht, ist die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 15. Februar 2017 eine Kostennote vorgelegt und macht Kosten von insgesamt Fr. 4'960.45 geltend.

7.2.3 Der gemäss Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- liegt im gemäss Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE zugelassenen Rahmen. Bezüglich des geltend gemachten Arbeitsaufwands ('gebotener Zeitaufwand: 15 Stunden') geht aus der Kostennote allerdings nicht im Detail hervor, wie sich der Aufwand auf die einzelnen, darin aufgeführten Arbeiten verteilt. An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (Urteile des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 5.3.4, B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 7 und B-4830/2011 vom 26. Juni 2013 E. 9.2.3; vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 1. Aufl. 2008, Rz. 18 zu Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Die vorliegend erstellte Kostennote ist nicht in diesem Sinne detailliert, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Dabei ist das analoge Verfahren B-5442/2016 mit demselben Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Unter den gegebenen Umständen erscheint dem Gericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- als angemessen.

7.2.4 Demnach haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.

7.3 Im Übrigen haben weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegenden Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. November 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5449/2016
Date : 21. November 2017
Published : 07. September 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Stiftungsaufsicht
Subject : Stiftungsaufsichtsbeschwerde betreffend Stiftungsratsentscheid über Haussanierung und organisatorische Mängel; Verfügung vom 9. August 2016. Nichteintretensentscheid BGer 5A_1055/2017 vom 21.08.2018.


Legislation register
BGG: 42  72  100  101
OV-EDI: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  8  10  14
VwVG: 5  24  48  50  63  64  65  79
ZGB: 2  84
BGE-register
107-II-385 • 124-II-499 • 131-V-164 • 132-V-74
Weitere Urteile ab 2000
9C_823/2011
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