Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4969/2016

Urteil vom 21. November 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, geboren am (...),

B._______, bzw. [älteres minderjähriges Kind],
geboren am (...),

C._______, bzw. [jüngeres minderjähriges Kind],
Parteien geboren am (...),

alle Eritrea,

alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland im Jahr 1990 und reiste mit ihren (mittlerweile geborenen) zwei Kindern über den Sudan, Ägypten sowie insbesondere Italien und Norwegen am 15. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags jeweils ihr Asylgesuch stellten.

B.
Ein am 20. Juni 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Italien am 8. April 2015 daktyloskopiert worden waren und am 27. April 2015 in Norwegen sowie am 9. Juni 2016 in Italien um Asyl ersucht hatten.

C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Norwegen respektive Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs und der Asylgesuche ihrer Kinder zuständig sei. Dabei gab sie an, Norwegen habe sie ohne Anhörung (nach Italien) abgeschoben. Zudem könne sie in Italien nicht leben. Sie benötige medizinische Hilfe für sich und [ihr jüngeres minderjähriges Kind] - sie habe Probleme mit [Körperteil], während [ihr jüngeres minderjähriges Kind] behindert sei und nicht richtig sprechen könne -, welche sie in Italien jedoch nicht erhalte. In der Schweiz könne sie sich nützlich machen und arbeiten. Im Übrigen gab sie an, in Ägypten als Flüchtling registriert worden zu sein.

D.
Am 14. Juli 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO Italien um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1. August 2016 hiessen sie es gleichwohl nachträglich gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.

E.
Mit Verfügung vom 2. August 2016 - eröffnet am 9. August 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.

Zur Begründung führte es insbesondere aus, Italien habe innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden am 29. Juli 2016 auf Italien übergegangen sei. Am 1. August 2016 hätten die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen dennoch nachträglich gutgeheissen.

Weiter hielt es fest, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014, Tarakhel gegen die Schweiz, entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohne die vorhergehende Zusicherung Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einem Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gleichkomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe daraufhin in BVGE 2015/4 erläutert, die Zusicherung der italienischen Behörden stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien dar; dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig.

Hierzu sei festzuhalten, dass Italien in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert habe, jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie werde in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen. Ferner habe Präfekt Morcone, der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, in einem Schreiben vom 15. April 2015 der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" übermittelt; in den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Im Übrigen sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen.

Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 1. August 2016 zugestimmt und festgehalten, dass ihre Überstellung nach Catania erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem sie als Familie untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.

Im Übrigen sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte.

Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem würden keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen.

Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen.

Überdies seien auch keine Hinweise ersichtlich, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinien 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin und [ihrem jüngeren minderjährigen Kind] die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Somit sei nicht anzunehmen, dass Italien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und [ihres jüngeren minderjährigen Kindes] bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen würde.

Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen der Schweiz rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten nicht in Italien leben, sei festzuhalten, dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe. Sie könnten sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten.

F.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 (Datum Poststempel: 16. August 2016) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das jeweilige Asylgesuch sei materiell zu prüfen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Im Übrigen wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Namentlich sei [beim jüngeren minderjährigen Kind] der Beschwerdeführerin eine Entwicklungsstörung aus dem autistischen Formenkreis diagnostiziert worden. Die weitere Abklärung sei bei einem neurologischen Facharzt geplant und der entsprechende Bericht werde umgehend nach Erhalt eingereicht. Nun habe das SEM zwar die erste Untersuchung bei der Hausärztin veranlasst. Die weiterführende Untersuchung des Facharztes sei jedoch nicht abgewartet worden. Ausserdem würden die Erkenntnisse der medizinischen Untersuchung vom 9. Juli 2016 in der angefochtenen Verfügung nirgends erwähnt. Das SEM habe in seinem Entscheid lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Behinderung [ihres jüngeren minderjährigen Kindes] angesprochen habe. Dass diese Erkrankung auch medizinisch bestätigt worden sei und weiterer Abklärungen bedürfe, werde hingegen nirgends erwähnt. Im Weiteren würden lediglich allgemeine Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Italien erfolgen. Indes fehle eine genauere Betrachtung der vorliegenden individuellen Situation des Kindes.

In gleicher Weise enthalte der Entscheid auch nur allgemeine Angaben zur Unterbringung von Familien und Kindern in Italien, wobei auch hier die speziellen Bedürfnisse des behinderten Kindes weder abgeklärt, noch berücksichtigt worden seien. Damit verletze die Vorinstanz das Kindeswohl, welches (zwingend) zu berücksichtigen sei. Im Einzelnen verpflichte Art. 24
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 24 - (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
a  die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b  sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c  Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d  eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e  sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f  die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) die Signatarstaaten, sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten sowie zur Wiederherstellung der Gesundheit verwehrt werde.

Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D 6358/20915 vom 7. April 2016 festgehalten, der EGMR habe in seiner Tarakhel-Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK als wahrscheinlich erachtet, wenn seitens Italiens keine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliege, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft einer Familie in Italien zur Verfügung stehe und diese bei der Unterbringung nicht getrennt würde. Eine entsprechende Zusage befinde sich zwar in den Akten. Allerdings werde im betreffenden Schreiben seitens der italienischen Behörden nicht auf die besondere gesundheitliche Situation der Familie Rücksicht genommen. Eine Einzelfallprüfung sei jedoch notwendig und erfordere vorliegend die Abklärung der Erkrankung [des jüngeren minderjährigen Kindes] der Beschwerdeführerin sowie seiner zukünftigen besonderen medizinischen und sozialen Bedürfnisse. Die Beschwerdeführenden würden folglich als besonders verletzliche Personen unter die Tarakhel-Rechtsprechung fallen. Die individuellen Garantien würden indes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der individuellen Situation der Familie nicht ausreichend vorliegen.

Ferner hätten die Schweizer Behörden Italien nicht über die Erkrankung [des jüngeren minderjährigen Kindes] informiert. Der Dublin-Anfrage des SEM an Italien sei nicht zu entnehmen, dass es sich um ein autistisches Kind handle, welches eine spezielle Betreuung benötige. Es stelle sich die Frage, ob die geistige Behinderung eines minderjährigen Kindes nicht ein wesentliches Sachverhaltselement darstelle, welches bei einem begründeten Aufnahmegesuch im Sinne der Dublin-III-VO offenzulegen sei. Überdies sei es fraglich, ob in den Familienzentren in Catania eine ausreichende Versorgung für das Kind gewährleistet sei. Da es erst abzuklären gelte, welche Versorgung das Kind zukünftig benötige, sei diese "Garantie" jedenfalls unzureichend und nicht in Kenntnis der genauen Umstände seitens Italien abgegeben worden.

Überdies berufe sich das SEM in seinem Entscheid auf mehrere Kreis- und Rundschreiben, welche allesamt nicht in den Akten vorhanden seien. Die Angaben seien somit für die Beschwerdeführenden nicht überprüfbar, weshalb die Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht verletzt worden sei.

Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E 6261/2015 vom 9. Dezember 2015 festgestellt, aus der Individualität der Zusicherung ergebe sich auch, dass diese aktuell sein müsse, was im besagten Urteil bei einer Zusicherung, welche zum Zeitpunkt des Urteils sechs Monate alt gewesen sei, verneint worden sei. Das letzte Schreiben, auf welches das SEM vorliegend seine Entscheidung stütze, sei eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016. Diese Angaben seien mithin veraltet, womit - mangels Aktualität der individuellen Zusicherung - die Zusage Italiens im vorliegenden Fall ebenfalls unzureichend sei.

Ausserdem habe das SEM in seiner Einzelfallprüfung nur in allgemeiner Form ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Italien nicht leben zu können, stelle keinen Grund für eine Anwendung der Souveränitätsklausel dar. Es gehe mit keinem Wort auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte ein. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der erheblichen Erkrankung [des jüngeren minderjährigen Kindes] der Beschwerdeführerin. Ferner werde nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern handle, welche als besonders schutzbedürftige Personen gelten würden. Es sei im Übrigen die Frage erlaubt, welchen Zweck die Souveränitätsklausel (in Verbindung mit humanitären Gründen) habe, wenn nicht einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern, von welchen eines an einer geistigen Behinderung leide, der erneute Transfer nach Italien erspart würde und eine Versorgung hierzulande sichergestellt werden könne. Indem das SEM die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen, gehaltlosen Formulierung "in Würdigung der Aktenlage liegen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen" verneine, sei es seiner Pflicht zur Ermessenausübung nicht nachgekommen beziehungsweise habe es sein Ermessen unterschritten.

Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden eine Fürsorgebestätigung, ein Bericht des AOZ Bundeszentrums (...) vom 12. August 2016 sowie ein Arztbericht von Dr. med. D._______, FA Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. August 2016 eingereicht.

G.
Mit Telefax vom 17. August 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und festgehalten, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im Übrigen wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen, wobei es darum ersucht wurde, darzulegen, welche Kriterien es zur Beurteilung der humanitären Gründe dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt habe, zumal es sich in casu um eine alleinstehende psychisch angeschlagene Mutter mit einem an einer schweren geistigen Behinderung leidenden und therapiebedürftigen Kind handle, um welches sich [das ältere minderjährige Geschwister] zu kümmern scheine (vgl. insbesondere Beschwerdeeingabe S. 6, Ziffer 6.3). Ausserdem wurde das SEM gebeten, zur Aktualität der vorliegenden Zusicherung Italiens Stellung zu nehmen und darzutun, inwiefern eine Überstellung nach Italien mit dem Kindswohl beider Kinder vereinbar wäre (vgl. Beschwerdeeingabe S. 6, Ziffer 8).

I.

I.a Mit Gesuch vom 24. August 2016 gelangte das SEM an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung mit der Begründung, es sei möglich, dass die italienischen Behörden in den nächsten Wochen eine aktuelle Liste mit Aufnahmeprojekten des SPRAR einreichen würden.

Das Gericht hiess das Fristerstreckungsgesuch gut.

I.b In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2016 hielt das SEM fest, dem ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2016, welcher zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorgelegen habe, sei zu entnehmen, dass für [das jüngere minderjährige Kind] der Beschwerdeführerin eine Anamnese kaum möglich sei. Es liege indes ein Verdacht auf eine unklare Entwicklungsstörung [des jüngeren minderjährigen Kindes] aus Eritrea vor. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie Italien der Beschwerdeführerin und [ihrem jüngeren minderjährigen Kind] die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und nach Abs. 2 dieser Bestimmung bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewährleisten habe. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin und [ihres jüngeren minderjährigen Kindes] in Italien behandelbar sei und im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt werde. Jedenfalls sei es ihnen nicht gelungen, konkret darzulegen, inwiefern Italien gerade im vorliegenden Fall die Aufnahmerichtlinie in völkerrechtswidriger Weise missachten würde. Zudem sei der Standard der medizinischen Infrastruktur in Italien durchaus mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Im Übrigen würden vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Diese Beurteilung werde auch dadurch gestärkt, dass sie bereits aus Norwegen nach Italien zurückgeführt worden seien. Sie hätten den italienischen Behörden gar nicht die Möglichkeit eingeräumt, für ihre Aufnahme und Versorgung zu sorgen, sondern hätten - nachdem sie am 9. Juni 2016 in Italien ihre Asylgesuche gestellt hätten - sogleich am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl ersucht. Nach der Überstellung aus Norwegen hätte ihnen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens aber bekannt sein müssen.

Sodann stelle eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was gemäss der aktuellen Aktenlage nicht der Fall sei. Für das weitere Dublin-Verfahren sei im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Da gemäss den Akten nach wie vor kein Arztbericht beiliege, welcher detailliert Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und [ihres jüngeren minderjährigen Kindes] gebe, sei die geforderte Betrachtung der vorliegenden individuellen Situation zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

In Bezug auf die Garantien der italienischen Behörden hinsichtlich der angemessenen Unterbringung sei ferner festzustellen, dass die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 1. August 2016 dem SEM mitgeteilt hätten, an welchen Flughafen die Personen überstellt werden sollten. Demnach hätten sie die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass bereits die Überstellung von Norwegen nach Italien mit den erforderlichen Garantien für eine adäquate Aufnahme erfolgt sei.

Weiter habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Italien würde die SPRAR-Projekte laufend aktualisieren und erweitern. Es sei gerade daran, die Liste zu erneuern; diese sei jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beim SEM eingetroffen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aber die italienische Bestätigung der Wiederaufnahme als "nucleo familiare" mit den Namen und Altersangaben der Betroffenen eine ausreichende Gewähr für eine korrekte Aufnahme, auch wenn der genaue Unterbringungsort im Zeitpunkt der Zustimmung nicht bekannt sei (Urteil des BVGer D 6358/2015 vom 7. April 2016). Die Dublin-III-VO siehe jedenfalls nicht vor, dass der anfragende Mitgliedstaat weiterführende Abklärungen bezüglich einer angemessenen Betreuung der zu überstellenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat durchführe. Die Verantwortung der Schweiz beschränke sich auf die Übermittlung der Überstellungsmodalitäten und allfälliger Arztzeugnisse. Aus der Tarakhel-Rechtsprechung ergebe sich weder explizit noch implizit die Notwendigkeit, für kranke Personen Garantien einzuholen. Überdies habe der EGMR in seinem Entscheid Nr. 37466/13 vom 26. November 2015, A.M. gegen die Schweiz, festgestellt, dass im Fall einer Person mit psychischen Beschwerden und Rückenschmerzen kein Grund zur Annahme bestehe, dass keine adäquate psychologische und medikamentöse Behandlung verfügbar sei. Im vorliegenden Fall sei bisher gar keine Erkrankung diagnostiziert worden, so dass eine Rückkehr nach Italien auch unter diesem Aspekt erfolgen könne.

Schliesslich sei dem Kindswohl in casu Rechnung getragen worden, indem die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Italien überstellt und sie dort gemeinsam in einem SPRAR-Projekt untergebracht würden. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung von Familien in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zusammen und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Aus dem Umstand, dass sich insbesondere [das ältere minderjährige Kind] um [das jüngere minderjährige Kind bzw. Geschwister] kümmere, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da [es] dies ja angeblich bereits auch hier in der Schweiz tue. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

Beiliegend wurde ein Schreiben vom 15. Februar 2016 des italienischen Dublin Office betreffend eine Liste der SPRAR-Projekte eingereicht.

J.
Zur Replik eingeladen, reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2016 eine Stellungnahme ein und brachte insbesondere vor, zwischenzeitlich habe die Situation [des jüngeren minderjährigen Kindes] der Beschwerdeführerin weiter abgeklärt werden können. In einer Untersuchung vom 13. August 2016 sei festgestellt worden, dass [massiver Sprachentwicklungsrückstand, Epilepsie und Hirnschädigung festgestellt]. Der Arzt habe bei dieser Diagnose eine neuropädiatrische Abklärung bezüglich der Epilepsie sowie eine heilpädagogische Förderung und Schulung in einer geeigneten Institution empfohlen. [Das jüngere minderjährige Kind] sei somit dauerhaft auf eine besondere Betreuung und medizinische Behandlung angewiesen. Der Betreuungsbedarf gehe damit wesentlich über den eines Kindes im gleichen Alter hinaus. Die italienischen Behörden seien auf diesen Umstand bislang nicht hingewiesen worden. Auch bestehe durch die Unterbringung in einem SPRAR-Projekt keine Garantie, dass den besonderen Bedürfnissen des Jungen dort Rechnung getragen würde. Entgegen den üblichen Garantien der Tarakhel-Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall die besondere Unterbringung eines behinderten Kindes notwendig. Diese Unterbringung stelle selbst im Schweizer Asylverfahren eine Schwierigkeit dar (was auch dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bericht aus dem Bundeszentrum [...] zu entnehmen sei). Es liege derzeit [am älteren minderjährigen Kind] der Beschwerdeführerin, die Verantwortung für [das jüngere minderjährige Kind bzw. Geschwister] zu übernehmen, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Überforderung nicht ausreichend um [ihr jüngeres minderjähriges Kind] kümmern könne. Somit liege ein besonderer Bedarf für die gesamte Familie vor, [es] professionell zu unterstützen. Entgegen der Ansicht des SEM wäre es dem Staatssekretariat durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese Abklärungen zu treffen und die italienischen Behörden über diese besondere Situation zu informieren. [Das jüngere minderjährige Kind] der Beschwerdeführerin werde den Rest [seines] Lebens eine besondere Betreuung benötigen. Diese werde [es] - entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung - in Italien nicht erhalten. Denn neben der kurzfristigen Unterbringung während des Asylverfahrens sei auch die Langzeitperspektive der Familie zu beachten. Es sei fraglich, was aus den Beschwerdeführenden werde, wenn sie in Italien einen Schutzstatus erhalten würden, zumal Personen mit Schutzstatus in Italien in vielen Bereichen schlechter gestellt seien als Asylsuchende. Aufgrund dieser Diagnose sei im Übrigen auch deutlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verzweiflung nach der Wegweisung aus Norwegen nach Italien mit ihren
Kindern unverzüglich in die Schweiz begeben habe. Eine Überstellung nach Italien sei nur dann zulässig, wenn tatsächlich sichergestellt wäre, dass die Beschwerdeführenden dauerhaft eine besondere Unterstützung erhalten würden. Ohne ein soziales Netz werde es der Beschwerdeführerin aber nicht möglich sein, alleinerziehend für ihre Kinder aufzukommen und [ihrem jüngeren minderjährigen Kind] die Unterstützung zu bieten, welche [es] dringend benötige. Auch angesichts des andauernden Flüchtlingsstroms nach Italien und des einbrechenden Winters stelle eine Rücküberstellung in dieser Situation eine ernsthafte Gefahr für einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar.

Bezüglich der Aktualität der Zusicherung habe das SEM in seiner Vernehmlassung bestätigt, dass keine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte vorliege. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6261/2015 vom 9. Dezember 2015 fehle es somit an der Aktualität der Zusicherung. Dass eine aktualisierte Liste durch die italienischen Behörden in Aussicht gestellt worden sei, reiche nicht aus. Die Zusicherung sei somit als ungenügend zu erachten.

Schliesslich sei hinsichtlich der Prüfung des Selbsteintritts festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich auf die Zulässigkeit des Vollzugs verweise. Es werde indes nicht zwischen den Bedürfnissen einer alleinerziehenden Mutter mit einem behinderten sowie betreuungsbedürftigen Kind und der Überstellung einer "gesunden" Familie unterschieden. Somit bleibe es fraglich, ob das SEM dem Einzelfall gerecht werde, indem es vorab die individuellen Bedürfnisse [des jüngeren minderjährigen Kindes] nicht abgeklärt sowie die spezifischen Unterstützungsmöglichkeiten im Einzelfall in Italien nicht abgesichert habe.

Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Pädiatrie und Neuropädiatrie, bezüglich einer Untersuchung vom 13. August 2016 [das jüngere minderjährige Kind] der Beschwerdeführerin betreffend ins Recht gelegt. Zudem wurde eine Kostennote eingereicht.

K.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 leitete das [zuständige Migrationsamt] dem SEM Unterlagen (Bankbüchlein [aus Eritrea] sowie mutmasslich eine Identitätskarte) weiter, welche die Beschwerdeführerin dem Amt in Kopie eingereicht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

3.
Vorab ist auf die formelle Rüge, es liege eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, einzugehen. Auf einlässliche Ausführungen in diesem Zusammenhang kann allerdings angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden.

Immerhin ist festzuhalten, dass die seitens des SEM erwähnten einschlägigen beziehungsweise aktuellsten Rundschreiben öffentlich auf der Homepage von "European Database of Asylum Law (EDAL)" beziehungsweise von "Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar sind (vgl. www.asylumlawdatabase.eu bzw. www.asylumineurope.org). Der Transparenz halber werden ferner mit vorliegendem Urteil den Beschwerdeführenden die Schreiben vom 2. Februar sowie 8. Juni 2015 und die Liste vom 15. Februar 2016 bezüglich der SPRAR-Projekte des italienischen Dublin Office in Kopie zugestellt. Letztere stellt eine Aktualisierung des vorangehenden Rundbriefs dar und listet die gegenwärtigen Plätze auf.

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

5.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. A5/1 sowie Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rahmen der Befragung, A8/16 S. 10, 12), dass die Beschwerdeführenden in Italien am 8. April 2015 daktyloskopiert worden waren und am 27. April 2015 in Norwegen sowie am 9. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatten.

Das SEM ersuchte infolgedessen am 14. Juli 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1. August 2016 hiessen sie es jedoch nachträglich gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.

Vorliegend hat Italien seine Zuständigkeit durch die zuerst implizite und anschliessend durch die ausdrückliche Zusage vom 1. August 2016 anerkannt. Weder die Ausführungen auf Beschwerdestufe noch die Angaben in der BzP sind geeignet, die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen. Namentlich vermag auch der Einwand, es sei fraglich, ob die geistige Behinderung [des jüngeren minderjährigen Kindes] der Beschwerdeführerin nicht ein wesentliches Sachverhaltselement darstelle, welches bei einem begründeten Aufnahmegesuch im Sinne der Dublin-III-VO darzustellen sei, keine andere Zuständigkeit zu begründen.

Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.

6.

6.1 Weiter ist im Folgenden zu prüfen, ob die geplante Überstellung der Beschwerdeführenden aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist. Namentlich ist der Frage nachzugehen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben ist.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Nr. 29217/12 vom 4. November 2014, Tarakhel gegen die Schweiz, eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).

6.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid Urteil D 6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anführen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der
Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.

6.4 Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM, sich hinsichtlich der Aktualität der Liste des italienischen Dublin Office vom 15. Februar 2016 bezüglich der SPRAR-Projekte zu äussern.

Mit Gesuch vom 24. August 2016 gelangte das SEM an das Gericht und beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Vernehmlassung mit der Begründung, es sei möglich, dass die italienischen Behörden in den nächsten Wochen eine aktuelle Liste mit Aufnahmeprojekten des SPRAR einreichen. Nachdem das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen wurde, hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. September insbesondere fest, das italienische Dublin Office habe den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Italien sei daran, die Liste zu erneuern; diese sei jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beim SEM eingetroffen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Übrigen die italienische Bestätigung der Wiederaufnahme als "nucleo familiare" mit den Namen und Altersangaben der Betroffenen eine ausreichende Gewähr für eine korrekte Aufnahme, auch wenn der genaue Unterbringungsort im Zeitpunkt der Zustimmung nicht bekannt sei.

6.5 Wie bereits oben festgehalten wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Tarakhel-Urteil des EGMR in einem Grundsatzurteil ausgeführt, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (BVGE 2015/4 E. 4.1). Aus der vorausgesetzten Individualität der Zusicherung ergibt sich, dass eine solche auch aktuell sein muss. Indem sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf eine Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 (in welcher auf 85 freie Plätze verwiesen wird) stützt und welche derweil etwa neun Monate alt ist, wird die in der Rechtsprechung geforderte Aktualität der Angaben verletzt (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E 6261/2015 vom 9. Dezember 2015).

Folglich genügen die italienischen Zusicherungen im Rundschreiben vom 15. Februar 2016 mangels Aktualität der Angaben vorliegend nicht. Sie sind auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht aktualisiert worden. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist demnach im Hinblick auf die Frage, ob die geplante Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Es erweist sich somit als angebracht, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im Übrigen sind im vorliegenden Fall die Erwägungen des SEM nicht nur aufgrund der mangelnden Aktualität der Angaben der italienischen Behörden als ungenügend zu erachten, sondern die angefochtene Verfügung ist - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - auch infolge Ermessensunterschreitung aufzuheben.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM sei der Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen beziehungsweise es sei nicht in nachvollziehbarer Weise geprüft worden, weshalb auf einen Selbsteintritt verzichtet werde.

7.2 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu in BVGE 2015/9 fest, das SEM verfüge bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG müsse dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes könne das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe. Dies sei nur dann der Fall, wenn das SEM - bei Vorliegen von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen würden - in nachvollziehbarer Weise prüfe, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Hierzu müsse das SEM in der Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet habe. Im Unterlassungsfall liege eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. auch Urteil des BVGer E 4487/2015 vom 12. Oktober 2015).

Folglich kommt dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt.

7.3 Die Beschwerdeführerin machte bereits anlässlich ihrer BzP geltend, sie und insbesondere [ihr jüngeres minderjähriges Kind] seien gesundheitlich (schwer) angeschlagen. Auf Beschwerdeebene wurde hierzu ein Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 11. August 2016 ins Recht gelegt, aus welchem hervorgeht, dass [das jüngere minderjährige Kind] der Beschwerdeführerin an einer schweren geistigen Behinderung leide und daher therapiebedürftig sei. Weiter wurde im mit Replik eingereichten Bericht von Facharzt Dr. med. E._______, welcher sich auf eine Untersuchung vom 13. August 2016 bezieht, festgehalten, [beim jüngeren minderjährigen Kind] liege ein [massiver Sprachentwicklungsrückstand, Epilepsie und Hirnschädigung] vor. Eine neuropädiatrische Abklärung (Epilepsie) sowie eine anschliessende heilpädagogische Förderung und Schulung in einer geeigneten Institution seien angebracht.

Anhand des Gesagten wurde seitens der Beschwerdeführenden - mit Blick auf die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien - zu Recht darauf hingewiesen, der Umstand, dass sich aufgrund des sich derzeit präsentierenden Krankheitsbildes [des jüngeren minderjährigen Kindes] allfällige ernstzunehmende Schwierigkeiten ergeben könnten, erscheine problematisch. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass es sich vorliegend um eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern, welche gemäss eigenen Angaben selber psychische Probleme aufweise, handelt. Aus den Akten geht hervor, dass sich [das ältere minderjährige Geschwister] um [das jüngere minderjährige behinderte Geschwister] kümmert; nach Auffassung des Gerichts ist auch das Kindeswohl [des älteren minderjährigen Kindes] im Auge zu behalten. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 das Staatssekretariat insbesondere darum, in diesem Kontext darzulegen, welche Kriterien es zur Beurteilung der humanitären Gründe dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt hat, zumal es sich in casu um eine alleinstehende psychisch angeschlagene Mutter mit einem an einer schweren Behinderung leidenden und therapiebedürftigen Kind handle, um welches sich [das ältere minderjährige Geschwister] zu kümmern scheine. Eine eingehende inhaltliche Stellungnahme des SEM hierzu fehlt jedoch. Vielmehr beziehen sich die vorinstanzlichen Ausführungen einzig auf einen zwingenden Selbsteintritt hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Dabei hätte das SEM in nachvollziehbarer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Indem es eine umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen unterlassen hat, ist es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat somit sein Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. August 2016 ist nicht nur vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägung 6, sondern auch aufgrund der Ausführungen in Erwägung 7 aufzuheben. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG zur vollständigen und rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Die vertretenen Beschwerdeführerenden sind angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der in der Kostennote vom 21. Oktober 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand (zeitlicher Aufwand von 7.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 194.-) ist als angemessen zu werten. Die angemessenen Auslagen sind in der Höhe von Fr. 54.- zu vergüten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1'509.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 2. August 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'509.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4969/2016
Date : 21. November 2016
Published : 29. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2016


Legislation register
AsylG: 31a  105  106  107a  108
AsylV 1: 29a
BGG: 83
EMRK: 3
SR 0.107: 24
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  61  63  64
BGE-register
132-V-393
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italian • family • federal administrational court • undertaking • lower instance • member state • norway • position • contracting in one's own name • question • brother and sister • discretion • mentally handicapped • rejection decision • life • time limit • epilepsy • physical condition • medical report • eritrea
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BVGE
2015/9 • 2015/4 • 2012/4 • 2010/45
BVGer
D-4394/2015 • D-6358/2015 • D-6358/2091 • E-4487/2015 • E-4969/2016 • E-6261/2015
EU Verordnung
604/2013