Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7909/2007
{T 0/2}
Urteil vom 21. August 2008
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz, Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien
Arbeitslosenkasse C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Trägerhaftung.
B-7909/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ arbeitete als Projektleiter im Bereich E-Solution/Marketing bei der Y._______. Nachdem mit ihm ein entsprechendes Gespräch geführt worden war, erklärte die Y._______ mit Schreiben vom 30. Juni 2005 die Kündigung des Arbeitsvertrages per 30. September 2005. Per 1. Oktober 2005 meldete sich X._______ zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse C._______ (Kasse). Im Antragsformular gab er an, der Arbeitgeber habe ihm eine Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate angeboten, er habe das Angebot aber abgelehnt, weil es unzumutbar gewesen sei und weil der Arbeitgeber einen neuen Vertrag aufgesetzt hätte. Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
B.
Im Revisionsbericht vom 19. März 2007 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit (Vorinstanz), fest, dass wegen Missachtung der Abklärungs- und Sanktionspflicht 20 Tagegelder à Fr. 287.10 abzuerkennen seien. Zur Begründung führte es an, X._______ habe die Pflicht zur Annahme einer nicht zugewiesenen zumutbaren Arbeit verletzt, indem er das Angebot seines Arbeitgebers ausgeschlagen habe. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2007 zum Revisionsbericht der Vorinstanz brachte die Kasse vor, angesichts der Gründe, aus denen die Kündigung des X._______ erfolgt sei, sei weder nachvollziehbar, weshalb die Y._______ ihm die Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten habe, noch wäre die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Umständen zumutbar gewesen. Verfehlungen des Arbeitnehmers seien nicht ersichtlich. Sie sei der Auffassung, dass der Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt worden sei. D.
Am 8. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz, die Arbeitslosenkasse C._______ (Beschwerdeführerin) habe als Trägerin der Kasse eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 5'724.-- zu übernehmen. Sie führte
Seite 2
B-7909/2007
an, dass die zwischenmenschlichen, kommunikativen Probleme mit dem Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit für einen Verbleib während der vom Arbeitgeber angebotenen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten. E.
Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung macht sie geltend, es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis des X._______ ausschliesslich wegen zwischenmenschlichen und kommunikativen Problemen aufgelöst worden sei. Kündigungsgrund sei insbesondere auch dessen Überforderung gewesen. Ferner sei es keineswegs belegt, dass X._______ die Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten worden sei. Deshalb habe die Kasse davon ausgehen können, dass die Arbeitslosigkeit vorliegend nicht selbstverschuldet und ebenfalls auch keine Meldung an die kantonale Amtsstelle zu erstatten gewesen sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, weder der Versicherte noch die Kasse hätten die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit Hilfe von zweckdienlichen Beweismitteln nachweisen können. Jedenfalls hätte die Kasse derartige Beweise einverlangen müssen. Sofern die Vorinstanz davon ausgehe, dass dem Versicherten ein Vertrag mit neuen Vertragsbedingungen angeboten worden sei, hätte sie diesen im Hinblick auf die Zumutbarkeit überprüfen müssen. Im Zweifel hätte sie die Angelegenheit der kantonalen Amtsstelle unterbreiten müssen.
G.
In ihrer Replik vom 12. November 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe alle Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären ausgeschöpft. Die Y._______ sei zudem ausserstande, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen bzw. weitere Beweismittel vorzulegen. H.
Mit Duplik vom 10. Dezember 2007 antwortet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass die Y._______ heute nicht mehr in der Lage sei, Angaben zum streitrelevanten Sachverhalt
Seite 3
B-7909/2007
zu machen, nichts ableiten. Die Kasse hätte zum damaligen Zeitpunkt weitere Abklärungen treffen müssen, habe dies aber versäumt. I.
Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die Streitsache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 5 Abs. 1
VwVG sowie Art. 31
und 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Bst. a
VwVG). Sie ist also zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung (AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78
AVIG eingerichteten und anerkannten - privaten Arbeitslosenkasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3
AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 3
Satz 1 AVIG). 3.
Streitig und zu prüfen ist, ob erstens die seitens der Kasse X._______ gegenüber ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung teilweise zu
Seite 4
B-7909/2007
Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der Aufgaben der Kasse ausbezahlt worden und ob zweitens dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen die Beschwerdeführerin einzustehen hat.
4.
Die Arbeitslosenentschädigung ist zu Unrecht ausgerichtet worden, wenn der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen war. Die Einstellung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 30 Abs. 1 Bst. a
AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02). Dieser Tatbestand liegt auch dann vor, wenn der Versicherte auf die Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses verzichtet, obwohl ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 2 f.).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der Kasse zu Unrecht vorgeworfen, sie hätte X._______ in der Anspruchsberechtigung einstellen müssen. Es sei nicht erwiesen, dass dem Versicherten die Weiterführung des Arbeitsvertrages zu gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2005 angeboten worden sei. X._______ wäre auch gar nicht zuzumuten gewesen, auf ein derartiges Angebot einzugehen. Ihm sei gekündigt worden, weil er mit seiner Arbeit überfordert gewesen sei und weil es am Arbeitsplatz zu erheblichen kommunikativen und zwischenmenschlichen Differenzen gekommen sei. Unter diesen Umständen könne von einem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
5.1 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung heisst dies, dass der Versicherte, der Anspruch auf Leistungen erhebt, die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent-
Seite 5
B-7909/2007
schädigung erfüllt sind. Hat der Versicherte seine Arbeitslosigkeit durch die Ablehnung einer angebotenen Stelle verursacht, so gehört dazu auch die Beweislast dafür, dass das weitere Verbleiben am Arbeitsplatz für ihn unzumutbar war oder dass er entschuldbare Gründe für seine Ablehnung hatte (vgl. BGE 124 V 234, E. 4.bb). In Bezug auf das Trägerhaftungsverfahren hat diese Beweislastverteilung zur Folge, dass der Kasse eine mangelhafte Aufgabenerfüllung vorzuwerfen ist, wenn sie Taggelder ausgerichtet hat, obwohl der Versicherte diesen Nachweis nicht erbracht hat. Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich im Trägerhaftungsverfahren - d.h. insbesondere aufgrund der Kassenakten - darstellt. Der Versicherte ist im Trägerhaftungsverfahren nicht Partei, und angesichts der Interessenlage wird in antizipierter Beweiswürdigung im Regelfall auch davon abgesehen, ihn als Zeugen einzuvernehmen.
5.2 Dass dem Versicherten mündlich angeboten wurde, die Kündigungsfrist um drei Monate zu verlängern, ergibt sich sowohl aus den Darstellungen des Versicherten selbst in seinem Gesuch wie auch aus den Angaben der Y._______. Die Angaben unterscheiden sich insofern, als der Versicherte in seinem Antrag ausführte, die Y._______ hätte dafür einen neuen, unzumutbaren Vertrag aufgesetzt, während die Y._______ auf Anfrage der Kasse zu diesem Punkt ausdrücklich antwortete, X._______ sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu den gleichen Vertragsbedingungen angeboten worden. Auf die Aufforderung der Kasse zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen der Arbeitgeberin bestritt er diese Aussage nur insofern, als er geltend macht, der neue Vertrag hätte neue Zielvereinbarungen enthalten. Dass die Y._______ ihm einen niedrigeren Lohn oder andere für ihn nachteilige Vertragsänderungen vorgeschlagen habe, behauptete er jedoch nicht.
5.3 Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist nach Art. 16
AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, ausser es ist einer der in Abs. 2 abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach Art. 16 Abs. 2
AVIG eine Arbeit, die
a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
gesamt-
oder
b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des
Seite 6
B-7909/2007
Versicherten Rücksicht nimmt;
c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24
AVIG.
5.4 Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit jedoch beim Verbleiben am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als bei der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 63 E. 4bb; Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen allein nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Erst dann, wenn die Differenzen so intensiv werden, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu befürchten ist, kann das Verbleiben am Arbeitsplatz als unzumutbar angesehen werden. Dies muss allerdings durch geeignete Beweismittel, in der Regel ein ärztliches Zeugnis, nachgewiesen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 309/02 vom 16. April 2003, E. 3.3). Dass der Kündigung des X._______ kommunikative und zwischenmenschliche Probleme vorausgingen, führt somit nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. 5.5 Aus dem Kündigungsschreiben geht hervor, dass X._______ wegen "organisatorischer Überforderung" gekündigt wurde. Eine Arbeit kann unzumutbar sein, wenn der Versicherte durch die Tätigkeit gesundheitlich überfordert wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch klar, dass mit der angeführten "Überforderung" keine derartige mögliche
Seite 7
B-7909/2007
gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten gemeint war. Vielmehr wollte die Arbeitgeberin mit diesem Wort offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Versicherte in organisatorischer Hinsicht die Anforderungen an seine (Kader-)Stelle nicht erfüllte, weshalb sie ihm mit der Kündigungsverlängerung auch weniger anspruchsvolle Zielvereinbarungen vorschlug. Der Versicherte selbst teilte diese Auffassung offenbar nicht, wie aus seinem E-mail an die Arbeitgeberin hervorgeht, erachtete er doch die Kündigung als völlig überraschend. Ob die Auffassung der Arbeitgeberin zutrifft oder nicht, kann hier offen gelassen werden, denn eine Arbeit ist nicht unzumutbar, wenn sie das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau des Versicherten unterschreitet, sondern nur, wenn sie es überschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.3).
5.6 Aus den Akten ergeben sich somit keine Umstände, welche die von der Arbeitgeberin angebotene Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate als unzumutbar im Sinn der massgeblichen Gesetzesbestimmungen erscheinen liessen oder ihre Ablehnung entschuldbar gemacht hätte.
6.
Die Vorinstanz macht daher zu Recht geltend, dass die Kasse entweder weitere Belege hätte einfordern oder aber den Versicherten in der Anspruchsberechtigung hätte einstellen müssen. Der Umstand, dass die abgelehnte Verlängerung nur drei Monate gedauert hätte, hätte dabei zu einer Einstelldauer im Bereich des mittleren Verschuldens führen müssen (vgl. Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Stand 2005, D68). Aufgrund der auf sechs Monate beschränkten Vollzugsfrist für Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 Abs. 3
letzter Satz AVIG) stellt sich die Frage einer rückwirkenden Einstellung als Folge einer Revisionsverfügung nicht (vgl. BGE 114 V 350, E. 2.b). Indem die Kasse auf die gebotene Einstellung verzichtet und X._______ in der fraglichen Zeit mindestens 20 Taggelder ausbezahlt hat, ist dem Bund in kausaler Weise ein Schaden entstanden. 7.
Ferner ist zu prüfen, ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht.
Seite 8
B-7909/2007
7.1 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und damit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Verschulden ist dabei an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. dazu ANTON K. SCHNYDER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 48 zu Art. 41
OR).
7.2 Im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Die vorliegend dargelegten Sachverhaltsumstände waren der Kasse bekannt, ergeben sie sich doch alle aus den Kassenakten. Die ständige Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Stelle unzumutbar bzw. ihre Ablehnung durch einen Versicherten entschuldbar ist, ist klar und muss einer Arbeitslosenkasse bekannt sein. Wenn die Kasse unter diesen Umständen auf eine Einstellung verzichtete, wirft ihr die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Ob der Kasse, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit (Art. 82 Abs. 1
AVIG).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 8. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Seite 9
B-7909/2007
9.
Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1
Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 5'742.-- liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 4
Zeile 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 700.-- als angebracht.
Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem am 7. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 10.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 10
B-7909/2007
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 888.66.188.119; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger
Michael Barnikol
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG). Versand: 26. August 2008
Seite 11
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7909/2007
{T 0/2}
Urteil vom 21. August 2008
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz, Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien
Arbeitslosenkasse C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Trägerhaftung.
B-7909/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ arbeitete als Projektleiter im Bereich E-Solution/Marketing bei der Y._______. Nachdem mit ihm ein entsprechendes Gespräch geführt worden war, erklärte die Y._______ mit Schreiben vom 30. Juni 2005 die Kündigung des Arbeitsvertrages per 30. September 2005. Per 1. Oktober 2005 meldete sich X._______ zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse C._______ (Kasse). Im Antragsformular gab er an, der Arbeitgeber habe ihm eine Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate angeboten, er habe das Angebot aber abgelehnt, weil es unzumutbar gewesen sei und weil der Arbeitgeber einen neuen Vertrag aufgesetzt hätte. Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
B.
Im Revisionsbericht vom 19. März 2007 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit (Vorinstanz), fest, dass wegen Missachtung der Abklärungs- und Sanktionspflicht 20 Tagegelder à Fr. 287.10 abzuerkennen seien. Zur Begründung führte es an, X._______ habe die Pflicht zur Annahme einer nicht zugewiesenen zumutbaren Arbeit verletzt, indem er das Angebot seines Arbeitgebers ausgeschlagen habe. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2007 zum Revisionsbericht der Vorinstanz brachte die Kasse vor, angesichts der Gründe, aus denen die Kündigung des X._______ erfolgt sei, sei weder nachvollziehbar, weshalb die Y._______ ihm die Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten habe, noch wäre die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Umständen zumutbar gewesen. Verfehlungen des Arbeitnehmers seien nicht ersichtlich. Sie sei der Auffassung, dass der Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt worden sei. D.
Am 8. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz, die Arbeitslosenkasse C._______ (Beschwerdeführerin) habe als Trägerin der Kasse eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 5'724.-- zu übernehmen. Sie führte
Seite 2
B-7909/2007
an, dass die zwischenmenschlichen, kommunikativen Probleme mit dem Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit für einen Verbleib während der vom Arbeitgeber angebotenen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten. E.
Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung macht sie geltend, es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis des X._______ ausschliesslich wegen zwischenmenschlichen und kommunikativen Problemen aufgelöst worden sei. Kündigungsgrund sei insbesondere auch dessen Überforderung gewesen. Ferner sei es keineswegs belegt, dass X._______ die Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten worden sei. Deshalb habe die Kasse davon ausgehen können, dass die Arbeitslosigkeit vorliegend nicht selbstverschuldet und ebenfalls auch keine Meldung an die kantonale Amtsstelle zu erstatten gewesen sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, weder der Versicherte noch die Kasse hätten die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit Hilfe von zweckdienlichen Beweismitteln nachweisen können. Jedenfalls hätte die Kasse derartige Beweise einverlangen müssen. Sofern die Vorinstanz davon ausgehe, dass dem Versicherten ein Vertrag mit neuen Vertragsbedingungen angeboten worden sei, hätte sie diesen im Hinblick auf die Zumutbarkeit überprüfen müssen. Im Zweifel hätte sie die Angelegenheit der kantonalen Amtsstelle unterbreiten müssen.
G.
In ihrer Replik vom 12. November 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe alle Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären ausgeschöpft. Die Y._______ sei zudem ausserstande, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen bzw. weitere Beweismittel vorzulegen. H.
Mit Duplik vom 10. Dezember 2007 antwortet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass die Y._______ heute nicht mehr in der Lage sei, Angaben zum streitrelevanten Sachverhalt
Seite 3
B-7909/2007
zu machen, nichts ableiten. Die Kasse hätte zum damaligen Zeitpunkt weitere Abklärungen treffen müssen, habe dies aber versäumt. I.
Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die Streitsache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung (AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 78 [1] Private Kassen |
||||||
| Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten. | ||||||
| Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung |
||||||
| Die Ausgleichsstelle: | ||||||
| verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge; | ||||||
| führt die Rechnung des Ausgleichsfonds; | ||||||
| prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen; | ||||||
| prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben; | ||||||
| überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle; | ||||||
| erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen; | ||||||
| entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a); | ||||||
| weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu; | ||||||
| trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein; | ||||||
| ... | ||||||
| veröffentlicht jährlich die Leistungskennzahlen der Kassen; | ||||||
| trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus; | ||||||
| überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen; | ||||||
| entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; | ||||||
| sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen; | ||||||
| sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 [11] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); | ||||||
| ... | ||||||
| koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten; | ||||||
| trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a; | ||||||
| entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG [16] Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen; | ||||||
| entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden. | ||||||
| Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste: | ||||||
| Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung; | ||||||
| öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 [18] [AVG]); | ||||||
| Analyse von Arbeitsmarktdaten; | ||||||
| Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen; | ||||||
| Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG). [19] | ||||||
| Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission: | ||||||
| die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates; | ||||||
| weitere periodische Rechnungsablagen; | ||||||
| periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen; | ||||||
| Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73); | ||||||
| die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3; | ||||||
| Budget und Rechnung des Informatikzentrums. | ||||||
| Das SECO führt die Ausgleichsstelle. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [10] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (AS 2006 979; BBl 2004 58916565). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223). [11] SR 0.142.112.681 [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [14] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [16] SR 830.1 [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [18] SR 823.11 [19] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [20] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [21] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [22] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [23] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 82 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund [1] |
||||||
| Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht. [2] | ||||||
| Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch. | ||||||
| Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. [3] | ||||||
| Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben. | ||||||
| Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird. [4] | ||||||
| Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
Streitig und zu prüfen ist, ob erstens die seitens der Kasse X._______ gegenüber ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung teilweise zu
Seite 4
B-7909/2007
Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der Aufgaben der Kasse ausbezahlt worden und ob zweitens dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen die Beschwerdeführerin einzustehen hat.
4.
Die Arbeitslosenentschädigung ist zu Unrecht ausgerichtet worden, wenn der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen war. Die Einstellung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 30 Abs. 1 Bst. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der Kasse zu Unrecht vorgeworfen, sie hätte X._______ in der Anspruchsberechtigung einstellen müssen. Es sei nicht erwiesen, dass dem Versicherten die Weiterführung des Arbeitsvertrages zu gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2005 angeboten worden sei. X._______ wäre auch gar nicht zuzumuten gewesen, auf ein derartiges Angebot einzugehen. Ihm sei gekündigt worden, weil er mit seiner Arbeit überfordert gewesen sei und weil es am Arbeitsplatz zu erheblichen kommunikativen und zwischenmenschlichen Differenzen gekommen sei. Unter diesen Umständen könne von einem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
5.1 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Seite 5
B-7909/2007
schädigung erfüllt sind. Hat der Versicherte seine Arbeitslosigkeit durch die Ablehnung einer angebotenen Stelle verursacht, so gehört dazu auch die Beweislast dafür, dass das weitere Verbleiben am Arbeitsplatz für ihn unzumutbar war oder dass er entschuldbare Gründe für seine Ablehnung hatte (vgl. BGE 124 V 234, E. 4.bb). In Bezug auf das Trägerhaftungsverfahren hat diese Beweislastverteilung zur Folge, dass der Kasse eine mangelhafte Aufgabenerfüllung vorzuwerfen ist, wenn sie Taggelder ausgerichtet hat, obwohl der Versicherte diesen Nachweis nicht erbracht hat. Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich im Trägerhaftungsverfahren - d.h. insbesondere aufgrund der Kassenakten - darstellt. Der Versicherte ist im Trägerhaftungsverfahren nicht Partei, und angesichts der Interessenlage wird in antizipierter Beweiswürdigung im Regelfall auch davon abgesehen, ihn als Zeugen einzuvernehmen.
5.2 Dass dem Versicherten mündlich angeboten wurde, die Kündigungsfrist um drei Monate zu verlängern, ergibt sich sowohl aus den Darstellungen des Versicherten selbst in seinem Gesuch wie auch aus den Angaben der Y._______. Die Angaben unterscheiden sich insofern, als der Versicherte in seinem Antrag ausführte, die Y._______ hätte dafür einen neuen, unzumutbaren Vertrag aufgesetzt, während die Y._______ auf Anfrage der Kasse zu diesem Punkt ausdrücklich antwortete, X._______ sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu den gleichen Vertragsbedingungen angeboten worden. Auf die Aufforderung der Kasse zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen der Arbeitgeberin bestritt er diese Aussage nur insofern, als er geltend macht, der neue Vertrag hätte neue Zielvereinbarungen enthalten. Dass die Y._______ ihm einen niedrigeren Lohn oder andere für ihn nachteilige Vertragsänderungen vorgeschlagen habe, behauptete er jedoch nicht.
5.3 Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist nach Art. 16
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
||||||
| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
||||||
| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
gesamt-
oder
b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des
Seite 6
B-7909/2007
Versicherten Rücksicht nimmt;
c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 24 [1] Anrechnung von Zwischenverdienst |
||||||
| Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt. | ||||||
| Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes. [4] | ||||||
| Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. [5] | ||||||
| Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
5.4 Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit jedoch beim Verbleiben am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als bei der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 63 E. 4bb; Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen allein nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Erst dann, wenn die Differenzen so intensiv werden, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu befürchten ist, kann das Verbleiben am Arbeitsplatz als unzumutbar angesehen werden. Dies muss allerdings durch geeignete Beweismittel, in der Regel ein ärztliches Zeugnis, nachgewiesen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 309/02 vom 16. April 2003, E. 3.3). Dass der Kündigung des X._______ kommunikative und zwischenmenschliche Probleme vorausgingen, führt somit nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. 5.5 Aus dem Kündigungsschreiben geht hervor, dass X._______ wegen "organisatorischer Überforderung" gekündigt wurde. Eine Arbeit kann unzumutbar sein, wenn der Versicherte durch die Tätigkeit gesundheitlich überfordert wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch klar, dass mit der angeführten "Überforderung" keine derartige mögliche
Seite 7
B-7909/2007
gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten gemeint war. Vielmehr wollte die Arbeitgeberin mit diesem Wort offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Versicherte in organisatorischer Hinsicht die Anforderungen an seine (Kader-)Stelle nicht erfüllte, weshalb sie ihm mit der Kündigungsverlängerung auch weniger anspruchsvolle Zielvereinbarungen vorschlug. Der Versicherte selbst teilte diese Auffassung offenbar nicht, wie aus seinem E-mail an die Arbeitgeberin hervorgeht, erachtete er doch die Kündigung als völlig überraschend. Ob die Auffassung der Arbeitgeberin zutrifft oder nicht, kann hier offen gelassen werden, denn eine Arbeit ist nicht unzumutbar, wenn sie das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau des Versicherten unterschreitet, sondern nur, wenn sie es überschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.3).
5.6 Aus den Akten ergeben sich somit keine Umstände, welche die von der Arbeitgeberin angebotene Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate als unzumutbar im Sinn der massgeblichen Gesetzesbestimmungen erscheinen liessen oder ihre Ablehnung entschuldbar gemacht hätte.
6.
Die Vorinstanz macht daher zu Recht geltend, dass die Kasse entweder weitere Belege hätte einfordern oder aber den Versicherten in der Anspruchsberechtigung hätte einstellen müssen. Der Umstand, dass die abgelehnte Verlängerung nur drei Monate gedauert hätte, hätte dabei zu einer Einstelldauer im Bereich des mittleren Verschuldens führen müssen (vgl. Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Stand 2005, D68). Aufgrund der auf sechs Monate beschränkten Vollzugsfrist für Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 Abs. 3
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
Ferner ist zu prüfen, ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht.
Seite 8
B-7909/2007
7.1 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und damit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Verschulden ist dabei an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. dazu ANTON K. SCHNYDER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 48 zu Art. 41
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
||||||
| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
7.2 Im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Die vorliegend dargelegten Sachverhaltsumstände waren der Kasse bekannt, ergeben sie sich doch alle aus den Kassenakten. Die ständige Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Stelle unzumutbar bzw. ihre Ablehnung durch einen Versicherten entschuldbar ist, ist klar und muss einer Arbeitslosenkasse bekannt sein. Wenn die Kasse unter diesen Umständen auf eine Einstellung verzichtete, wirft ihr die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Ob der Kasse, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit (Art. 82 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 82 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund [1] |
||||||
| Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht. [2] | ||||||
| Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch. | ||||||
| Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. [3] | ||||||
| Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben. | ||||||
| Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird. [4] | ||||||
| Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 8. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Seite 9
B-7909/2007
9.
Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 10
B-7909/2007
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 888.66.188.119; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger
Michael Barnikol
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 11