Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6774/2013

Urteil vom 21. Januar 2016

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Franziska Schneider, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,Deutschland,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand IV-Rente (Verfügung vom 4. November 2013).

Sachverhalt:

A.
Die am 13. Juli 1959 geborene und in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete im Zeitraum zwischen 1982 bis 2001 insgesamt mehr als sechs Jahre in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die AHV/IV (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 33).

B.
Im November 2004 trat die Beschwerdeführerin in Deutschland eine 75 % Teilzeitstelle als Weinfachberaterin bei einem Lebensmittel-Grossverteiler an. Am 18. Januar 2007 wurde sie ein erstes Mal an der Halswirbelsäule operiert. Am 20. September 2007 erfolgte wegen ausbleibender Besserung eine Nachoperation. Da die Beschwerdeführerin die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbundene Tätigkeit als Weinfachberaterin nicht mehr ausüben konnte und sie seit dem 15. Januar 2007 ununterbrochen krankgeschrieben war, wurde der Arbeitsvertrag auf den 15. Januar 2008 aufgelöst, und die Beschwerdeführerin begann eine Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Die Umschulung wurde nach rund einem halben Jahr gestützt auf ein ärztliches Attest Dr. med. C._______s, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15. Februar 2008, von ganztags auf halbtags umgestellt (IV-act. 24). Im Juli 2010 schliesslich konnte die Beschwerdeführerin ihre Umschulung erfolgreich abschliessen. Nach mehreren Monaten Arbeitslosigkeit fand sie per 1. April 2011 eine ihrer Umschulung entsprechende 60 % Teilzeitbeschäftigung in der Patientenaufnahme der Frauenklinik U._______ (D). Aus betrieblichen Gründen - die Frauenklinik U._______ musste Insolvenz anmelden - wurde der Beschwerdeführerin nach nur fünf Monaten auf den 31. August 2011 gekündigt.

C.
Am 19. November 2010 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wegen Cerviobrachialgie rechts, Zustand nach Bandscheibenentfernung mit Fusion beider Segmente im Bereich der Halswirbelsäule, Osteochondrose und starker Schmerzen an der Halswirbelsäule eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 9. März 2011 lehnte die DRV den Antrag ab (IV-act. 32). Die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Beurteilung noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein könne. Ein dagegen eingelegter Widerspruch der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der DRV vom 4. August 2011, IV-act. 93/1). Am 27. November 2012 gab das Sozialgericht Freiburg einer Klage der Beschwerdeführerin gegen die DRV statt und verurteilte die letztere zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. November 2010 (Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Hiergegen erhob die DRV Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg. Über den aktuellen Stand bzw. den Ausgang dieses Verfahrens ist dem Bundesverwaltungsgericht nichts bekannt.

D.
Mit Bescheid des Landratsamts V._______ (D) vom 29. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 28. April 2011 die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % zuerkannt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt (IV-act. 91).

E.
Bereits am 26. April 2011 überwies die DRV das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zusammen mit medizinischen und weiteren Akten an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) (IV-act. 2 ff.). Akten aus dem deutschen Widerspruchsverfahren folgten am 8. August 2011 (IV-act. 92 ff.). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) holte bei der Beschwerdeführerin (IV-act. 37 ff., 99), der DRV (Akten aus dem deutschen Widerspruchsverfahrens, IV-act. 92 ff.) und dem Lebensmittel-Grossverteiler als früherem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (IV-act. 98) weitere Unterlagen ein und liess die ihr überlassenen medizinischen Berichte und Gutachten durch ihren internen medizinischen Dienst beurteilen. Dieser äusserte sich mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 ein erstes Mal zur Sache (IV act. 101). Gestützt darauf teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. November 2011 mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Denn aus den Akten ergebe sich keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr Dauer. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeit-Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar (IV act. 102).

F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit dem Vorbescheid vom 2. November 2011 nicht einverstanden, und reichte weitere medizinische und sonstige Unterlagen zu den Akten (IV-act. 103). Der interne medizinische Dienst der IVSTA verfasste in der Folge am 3. Februar 2012 eine zweite Stellungnahme (IV act. 106). Am 6. Juni 2012 überwies die DRV der IVSTA eine Reihe medizinischer Unterlagen aus dem deutschen Klageverfahren (IV-act. 108 ff.), worauf der interne medizinische Dienst der IVSTA am 8. Juli 2012 (IV-act. 126), 30. Januar 2013 (IV-act. 131) und 27. April 2013 (IV-act. 133) drei weitere Stellungnahmen zur Sache abgab.

G.
Mit Vorbescheid vom 3. September 2013, der denjenigen vom 2. November 2011 ersetzte (IV-act. 136), stellte die IVSTA der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der im Anhörungsverfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen, so die IVSTA, wäre ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 20. September 2007 und ein solcher auf eine ganz Rente ab dem 1. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008 entstanden. Seit dem 1. Mai 2008 seien angepasste Tätigkeiten (leichte Bürotätigkeit) zu 100 % wieder möglich und zumutbar, sofern gewisse Einschränkungen berücksichtigt würden (Heben bis max. 5 kg, keine Fliessband-, Schicht- oder Nachtarbeit, keine anspruchsvollen Arbeiten). Die Erwerbseinbusse betrage in diesem Fall 24 %. Auch Tätigkeiten im Haushalt seien zu 70 % zumutbar. Entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 %, der in dieser Höhe kein Recht auf eine Rente vermittle. Nun datiere das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 19. November 2010. Nach Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG entstehe der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, d.h. im vorliegenden Fall am 1. Mai 2011. Für die zuvor liegende Zeitspanne vom 20. September 2007 bis 1. Mai 2008 könne daher keine Rente gewährt werden, und auf den 1. Mai 2011, dem frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt eines Rentenanspruchs, habe bei der Beschwerdeführerin keine (rentenbegründende) Invalidität (mehr) bestanden.

H.
Nachdem die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist keinen Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hatte, verfügte die Vorinstanz am 4. November 2013 im angekündigten Sinne (IV-act. 137).

I.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2013 Beschwerde (IV-act. 1). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass sie im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (D) obsiegt und die DRV dagegen Rechtsmittel beim Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart eingelegt hatte. Das Gericht habe beschlossen, ein unabhängiges Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen. Das deutsche Verfahren sei somit noch rechtshängig. Die Beschwerdeführerin machte ferner weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, die sich seit den Operationen an der Halswirbelsäule eingestellt hätten, wie ein Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich, zwei Operationen an der Blase und im Jahr 2011 ein Krankenhausaufenthalt wegen Lungenentzündung. Zum Beweis reichte sie das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (D) vom 27. November 2012, ihren Schwerbehindertenausweis sowie eine Reihe von ärztlichen Berichten und Befunden ein.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 (act. 4) beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf eine weitere, zwischenzeitlich sechste Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 26. Januar 2014 (IV-act. 139) die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Replik vom 14. April 2014 (act. 10) reichte die Beschwerdeführerin eine Reihe weiterer ärztlicher Berichte kommentarlos zu den Akten, darunter das vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten Dr. med. D._______s, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 4. März 2014.

L.
Mit Duplik vom 14. Mai 2014 (act. 12) hielt die Vorinstanz gestützt auf eine weitere Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 7. Mai 2014 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

M.
Mit Triplik vom 23. Juni 2014 (act. 14) gelangte Rechtsanwalt Dr. Mayer aus V._______ (D) an das Bundesverwaltungsgericht, zeigte die Vertretung der Beschwerdeführerin an und beantragte die Überprüfung ihrer Beschwerden durch einen Gutachter, der sie persönlich in Augenschein nehme und nicht nur aufgrund ihm vorgelegter Arztberichte entscheide, wie es bisher durch den beigezogenen Gutachter geschehen sei (act. 14).

N.
Mit Quadruplik vom 12. August 2014 (act. 16) hält die Vorinstanz fest, der beigezogene Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA habe sich anhand der vorhandenen ärztlichen Unterlagen - unter anderem eines orthopädischen Gutachtens zuhanden des deutschen Versicherungsträgers - ein umfassendes Bild der Leiden der Beschwerdeführerin machen können. Seine Aussagen seien schlüssig, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens sei daher keine Folge zu geben.

O.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 (act. 18) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Rechtsvertreter mehr habe, äusserte sich erneut zur Sache und legte weitere Dokumente ins Recht.

P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG; Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG; 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG; Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).

Das Bundesverwaltungsgericht wird jedoch durch den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet, die angefochtene Verfügung unter schlichtweg allen denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen. Es darf sich bei seiner Prüfung auf Punkte beschränken, die von den Parteien gerügt werden oder deren Überprüfung die Aktenlage nahe legt.

2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind.

3.2 Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

4.

4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

4.2 Im vorliegenden Verfahren finden Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. November 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG in der Fassung der Bundesgesetze vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision, AS 2003 3837], vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] sowie vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 [IV-Revision 6a; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]).

4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. November 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5).

5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität - so Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG - während mindestens drei vollen Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin zweifelsohne erfüllt.

6.

6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

6.2 Invalidisierenden Charakter können auch psychische und psychosomatische Leiden haben. Dies allerdings nur dann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheinen. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2004 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Gemäss diesem Urteil und nachfolgenden Entscheiden galt aber grundsätzlich die (widerlegbare) Vermutung, dass somatoforme und vergleichbare psychosomatische Leiden mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien. Diese, die grundsätzliche Vermutung betreffende Praxis hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 aufgegeben. Es hat allerdings betont, dass nach wie vor eine invalidisierende Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheint; hierfür trage die versicherte Person wie bisher die Beweislast (vgl. zitierter BGE 141 V 281 E. 3.7, Urteil des BVGer
C-2261/2013 vom 25. September 2015 E. 7.2).

6.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG).

6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Der Anspruch geht auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, was nach der Rechtsprechung eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Vorbehalten sind abweichende völkerrechtliche Vereinbarungen. Eine solche gilt mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Bei diesen findet die Beschränkung des Rentenexports keine Anwendung (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

6.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist (sogenannte Statusfrage), was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat.

6.5.1 Für die Beantwortung der Statusfrage ist die hypothetische Betrachtungsweise massgebend. Entscheidend ist, was die versicherte Person bei sonst unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten wäre. Darüber ist auf der Grundlage der gesamten persönlich, familiären, beruflichen und sozialen Situation der versicherten Person zu befinden. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche die versicherte Person vor Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Situation tatsächlich ausübte, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs.

6.5.2 Bei einer erwerbstätigen versicherten Person bestimmt sich der Grad der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG i.V.m. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Invalideneinkommen).

6.5.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen und Hausmännern, gelangt die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung (Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird darauf abgestellt, in welchem Mass die versicherte Person unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV).

6.5.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG).

7.

7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).

7.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).

7.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

7.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

7.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).

8.

8.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst sechs Monate nach ihrem Rentengesuch vom 19. November 2010 habe entstehen können, d.h. frühestens am 1. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch mit 26 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (mehr) bestanden. Die Vorinstanz gelangt zu diesem Ergebnis mit Hilfe der gemischten Methode: Für den Bereich der Erwerbstätigkeit mit einem angenommenen zeitlichen Anteil von 75 % geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Mai 2008 eine angepasste Tätigkeit (leichte Büroarbeit) zu 100 % zumutbar gewesen sei, woraus sich (gestützt auf einen Einkommensvergleich) eine Erwerbeinbusse von 24 % ergebe. Für den Haushaltsbereich mit einem angenommenen zeitlichen Anteil von 25 % gelangt die Vorinstanz auf der Grundlage eines Betätigungsvergleichs zu einer Restleistungsfähigkeit von 70 %. Der resultierende Invaliditätsgrad von 26 % versteht sich als Summe der zeitlich gewichteten Einschränkungen in beiden Bereichen (24 % x 0.75 + 30 % x 0.25).

8.2 Im Rechtsmittelverfahren beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtshängigkeit des deutschen Verfahrens auf Zusprechung einer Rente, ein noch ausstehendes, vom in der Sache befassten Landessozialgericht Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten und eine Reihe weiterer, zwischenzeitlich hinzugetretener Gesundheitsbeeinträchtigungen. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie vom Landratsamt V._______ (D) als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 % anerkannt worden sei, was an strenge Voraussetzungen geknüpft werde. Sie kritisiert, dass sie im Rahmen des schweizerischen Verfahrens nie persönlich untersucht worden sei. Sie beantragt die ärztliche Überprüfung ihrer Beschwerden durch einen Gutachter, der sie persönlich in Augenschein nehme und sich nicht ausschliesslich auf vorbestehende ärztliche Berichte stütze.

8.3 Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Gerichte, Versicherungsträger, Behörden und Ärzte gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Das gilt namentlich auch für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nach deutschem Recht (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6130/2007 vom 24. Juni 2008 E. 7 m.H.). Der Ausgang des deutschen Verfahrens auf Ausrichtung einer Rente ist daher für das vorliegende Verfahren genauso wenig präjudizierend wie der Beschluss des Landratsamts V._______ (D) vom 29. Juli 2011, mit dem der Beschwerdeführerin per 29. April 2011 die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 % zuerkannt wurde. Da die angefochtene Verfügung ansonsten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, namentlich nicht das Abstellen auf den 1. Mai 2011 als den frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt eines Rentenanspruchs und die Anwendung der gemischten Methode bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads, kann sich die nachfolgende Untersuchung auf die Frage konzentrieren, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde.

9.
Die zentrale Aussage der angefochtenen Verfügung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2008 angepasste Tätigkeiten (leichte Büroarbeit) wieder zu 100 % möglich und zumutbar seien, mit einer Erwerbseinbusse von 24 %, sofern die folgenden Einschränkungen berücksichtigt würden: Heben bis maximal 5 kg, keine Fliessband-, Schicht- oder Nachtarbeit und auch keine anspruchsvollen Arbeiten.

9.1 Mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2008 (recte: 14. Januar 2008) auf Dauer eine angepasste Verweisungstätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann, machte sich die Vorinstanz die Beurteilung ihres internen Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung in der zitierten Stellungnahme vom 17. Juli 2013 zu eigen. Dieser setzte sich jedoch in diesem Punkt über seinen Auftrag vom 26. Juni 2013 hinweg, den Erwerbsausfall gestützt auf den folgenden arbeitsmedizinischen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen: 0 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Januar 2008 für Verweisungstätigkeit (Büroaktivitäten) und 30 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. November 2011 für Verweisungstätigkeit (Kauffrau im Gesundheitswesen) (IV-act. 134).

9.2 Der Dienst für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung begründete sein Vorgehen wie folgt: Die Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen, welche die Beschwerdeführerin vom 1. April 2011 bis 30. August 2011 im Anschluss an ihre Umschulung ausgeübt habe, werde vom internen medizinischen Dienst als Verweisungstätigkeit genannt, die der Beschwerdeführerin seit dem 20. November 2011 nur zu 70 % zumutbar sei. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades sei es jedoch nicht entscheidend, welche Tätigkeit die versicherte Person auszuüben bereit sei, sondern welche Tätigkeit ihr gemäss der Beurteilung durch den medizinischen Dienst in der gegebenen Situation im Hinblick auf Art der Tätigkeit und Beschäftigungsgrad zugemutet werden könne. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin andere angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien und in Würdigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, ihre Restarbeitsfähigkeit soweit zumutbar zu verwerten, sei es nicht notwendig, eine Berechnung der Erwerbseinbusse im Hinblick auf die Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen vorzunehmen, die sie nur kurz (5 Monate) und in Teilzeit ausgeübt habe.

9.3 Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Dienst für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung zur Auffassung gelangen konnte, der Beschwerdeführerin seien andere Verweisungstätigkeiten - d.h. andere Tätigkeiten als die Tätigkeit einer Kauffrau im Gesundheitswesen - über den 20. November 2011 hinaus zu 100 % zumutbar gewesen. Der an ihn gerichtete Auftrag der
Vorinstanz, die Erwerbseinbusse zu ermitteln, konnte sich in diesem Punkt auf die Stellungnahmen seines internen medizinischen Dienstes vom 25. Oktober 2011 (IV-act. 101), 1. August 2012 (IV-act. 126) und 30. Januar 2013 (IV-act. 131) stützen. Auf der Grundlage einer umfangreichen medizinischen Dokumentation stellte der medizinische Dienst fest, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kauffrau im Gesundheitswesen ihrer gesundheitlichen Situation optimal angepasst war (IV-act. 101/5 unter "Beurteilung des Falles") und dass wegen neu hinzugetretener psychischer Beeinträchtigungen seit dem 20. November 2011 auch in diesem Bereich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand (IV-act. 126/2 in fine und IV-act. 131/2). Nichts berechtigte zur Annahme, die psychische Beeinträchtigung beziehe sich in rentenrelevanter Weise nur auf die Umschulungstätigkeit der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Schluss des Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung und damit auch die angefochtene Verfügung erweisen sich in diesem Punkt als willkürlich.

9.4 Die Stellungnahmen des internen medizinischen Dienstes können andererseits auch nicht als Grundlage für den gegenteiligen Schluss herangezogen werden, nämlich dass der Zumutbarkeitsgrad auf den 20. November 2011 auf 70 % gesunken sei. Die entsprechende Schlussfolgerung des medizinischen Dienstes ist nicht schlüssig: Die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wird auf eine Verschlechterung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin zurückgeführt, die am besagten 20. November 2011 erstmals aktenkundig gemacht worden sei. Gemeint ist die schriftliche Auskunft des behandelnden Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin, Dipl.-Psych. E._______, an das Sozialgericht Freiburg (D), das am genannten Datum verfasst wurde (IV-act. 112). Gleichzeitig werden dieser sowie ein früherer Bericht desselben Autors vom 18. März 2011 (IV-act. 94) als klar nicht-ärztliche Äusserungen bezeichnet, inhaltlich heftig kritisiert und die sich darauf stützenden Schlüsse deutscher Gutachter (dazu später) als nur mit Mühe nachvollziehbar dargestellt (IV-act. 101/3 und 4, IV-act.126/2). Dass der interne medizinische Dienst keine weiteren Abklärungen anregt, sondern - wie er sich ausdrückt - mangels eigener abweichender Befunde eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit per 20. November 2011 auf 70 % annimmt, kann daher nicht nachvollzogen werden.

10.
Nachfolgend ist auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wie er in den medizinischen Akten dargestellt wird:

10.1 Orthopädisches Gutachten vom 24. Dezember 2010, erstellt im Auftrag der DRV durch Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie, nach einer Untersuchung vom 22. Dezember 2010 (IV-act. 29):

Die Beschwerdeführerin, so der Gutachter zu den beklagten Beschwerden, habe bereits während der Umschulung gemerkt, dass sie die Ausbildung nicht ganztags durchhalte. Deshalb sei nach einem halben Jahr der Antrag auf Halbtagsschule gestellt und genehmigt worden. Sie habe im rechten Arm und in der Hand die gleichen Beschwerden wie vor den Operationen. Sie könne mit dem rechten Arm kaum mehr etwas haben, keine Lasten, eigentlich nichts. Es komme zu einem Ausstrahlungsschmerz vom Nacken bis in die rechte Hand mit Ausstrahlung in alle Finger. Seit der ersten HWS-Operation habe sie fehlendes Gefühl im rechten Daumen und Zeigefinger. Mittlerweile kämen auch Schmerzen im LWS-Bereich dazu. Sie könne nicht mehr lange sitzen und nicht mehr lange stehen (max. eine Stunde). Nach längerem Spaziergang träten auch Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk auf (S. 4 f.). Der Gutachter berichtete für seinen Fachbereich im Wesentlichen über Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im HWS-Bereich (S. 6 f.) und diagnostizierte in diesem Zusammenhang einen Zustand nach Vertebrektomie HWK 6 und erweiterter Foraminotomie HWK 5 bis HWK 7 sowie Versteifung HWK 5 bis HWK 7. Weitere Diagnosepunkte, wenn auch nach Auffassung des Gutachters ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, umfassten einen Zustand nach Aussenminiskus-Teilresektion mit Restbeschwerden, ferner eine halbseitige Osteochondrose L4/L5 mit rezidivierendem Facettensyndrom L4 bis S1 (S. 12 f.).

Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Umschulungsberuf als Kauffrau im Gesundheitsweisen für 6 Stunden und mehr täglich arbeiten und auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in diesem Umfang ausüben könne. Zu vermeiden seien vor allem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 7 bis 10 kg. Auch Bückbewegungen und Bück-/Drehbewegungen sollten reduziert bleiben. Nässe, Zugluft und extrem schwankende Temperaturen könnten zu einer Verstärkung der Rückenschmerzen sowohl im Halswirbel- als auch im Lendenwirbelbereich führen. Ein regelmässiger Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sollte gewährleistet sein. Fliessbandarbeit, Zwangshaltungen oder Arbeiten mit häufig nach vornüber geneigten Körper seien zu vermeiden bzw. nicht mehr möglich. Bei Bildschirmarbeit sollte auf einen korrekten Abstand und Höheneinstellung geachtet werden. Gegen Schichtarbeit sei nichts einzuwenden. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Allerdings sollten Arbeiten, bei denen ein ausgeprägtes Feingefühl und die Feinmotorik wichtig seien, vermieden werden. Als Beginn der Leistungseinschränkungen nannte der Gutachter den 22. Dezember 2010 (Datum der Untersuchung). Eine Besserung des Zustandsbildes sei nicht unwahrscheinlich (S. 14 ff.).

10.2 Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 17. Januar 2011, erstellt im Auftrag der DRV durch Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, nach einer Untersuchung vom 13. Januar 2011 (IV-act. 28).

Laut Gutachter beklagt die Beschwerdeführerin Ängste wegen ihrer Lebenssituation mit Grübeln und Schlafstörungen, Taubheitsgefühl an Fingern I und II der rechten Hand, teils mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Koordination auch beim Schreiben bzw. Bedienen einer Tastatur, während der Arbeit zunehmend, ferner Schmerzen beim Sitzen, in letzter Zeit LWS nach links in den Oberschenkel ausstrahlend (S. 4 f.). Schon während der Umschulung habe sie feststellen müssen, dass ihre Belastungsgrenze bei maximal 4 Stunden täglich liege, sie danach wegen Schmerzen ihre Aufmerksamkeit deutlich verliere und sich überfordert fühle (S. 7). Der psychopathologische Befund ist gemäss Gutachter unauffällig. Die geschilderten Ängste seien durchaus nachvollziehbar (S. 5 f.). Neurologischer Untersuchungsbefund besteht in einer deutlichen Einschränkung der Kopfbewegung, einer algesiebedingten Minderdrehung nach rechts sowie nach vorne und hinten, nach links etwas gebessert, einer Hypaesthesie an der oberen Extremitäten entsprechend dem Dermatom C6. Ansonsten ist er ebenfalls unauffällig (S. 6). Der Gutachter diagnostizierte eine Anpassungsstörung F43.2 und ein Schmerzsyndrom nach zweimaliger Operation an der Halswirbelsäule R52.2 (Spinalkanalstenose mit cervikalem Bandscheibenvorfall im Jahr 2007) (S. 7, 10).

Der Gutachter beurteilte die Angaben der Beschwerdeführerin zur schmerzbedingten Belastungsgrenze von maximal 4 Stunden täglich als durchaus glaubhaft und nachvollziehbar aufgrund der doch bestehenden Einschränkungen der Beweglichkeit im HWS-Bereich. Bezüglich der psychiatrischen Symptome sah der Gutachter gegenwärtig keine dauerhafte Einschränkung als gegeben. Mit Hilfe eines Antidepressivums wäre sicherlich ihre etwas labilisierte psychische Verfassung zu stabilisieren, andererseits sei mit einer schlagartigen Besserung zu rechnen, sobald sie zu einer regelmässigen Anstellung gelange. Anders verhalte es sich mit den Schmerzsymptomen, die sicherlich bei Anspannung und langem Sitzen deutlich zunehmen würden (S. 7 f.). Nach Einschätzung des Gutachters kann die Beschwerdeführerin die letzte berufliche Tätigkeit als Weinfachberaterin lediglich unter 3 Stunden täglich ausüben. Zum Leistungsbild auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ging der Gutachter in qualitativer Hinsicht von der Zumutbarkeit einer mittelschweren Arbeit in Früh-/Spätschicht aus. Die quantitative Beurteilung fiel etwas widersprüchlich aus. Grundsätzlich ging der Gutachter entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild von einer Tätigkeit von täglich 3 bis unter 6 Stunden aus. Gleichzeitig aber hielt er auch fest, dass eine sitzende und im Wechsel stehende Tätigkeit mit beliebigen Pausen bis über 6 Stunden täglich möglich sei. Bei vornehmlich sitzender Tätigkeit jedoch betrage die Dauer maximal 4 Stunden täglich (S. 9). Die getroffenen Feststellungen gälten seit dem Jahr 2007. Eine Besserung sei unwahrscheinlich (S 10).

10.3 Psychologischer Bericht vom 18. März 2011, erstellt im Auftrag der Beschwerdeführerin durch Dipl.-Psych. E._______, Psychologe und Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, zuhanden der DRV (IV-act. 94):

Dipl.-Psych. E._______ berichtete, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 10. Februar 2011 bei ihm in Behandlung befinde, und stellte die folgende Diagnose:

- rezid. depressive Störung F33.11G

- Angst- und Panikstörung F41.0G

- unspez. Somatisierungsstörung F45.1G

- Erschöpfungssyndrom F48.0G

- diverse orthopädische Erkrankungen mit anteilig somatoformer Schmerzstörung F45.4G

- gem. Persönlichkeitsstörung F61.0G

Nachdem die Beschwerdeführerin die bereits lebenslang vorhandene ängstlich-depressive Disposition über Partnerschaft/Familie und Beruf äusserlich hätte kompensieren können, seien diese stabilisierenden Faktoren in den letzten Jahren weggebrochen oder nicht zuverlässig zur Verfügung gestanden. Zunehmende körperliche Erkrankungen und altersbedingte Abnutzungserscheinungen sowie die durch das Alter stark eingeschränkte berufliche Perspektive erhöhten die psychische Anspannung und Belastung, sodass sich ein sich verstärkender zirkulärer psychodysfunktionaler und somatischer Kreislauf aufgebaut habe.

Da zu erwarten sei, dass sich die körperlichen Beschwerden altersbedingt tendenziell eher ungünstig entwickelten und die Beschwerdeführerin auch am neuen Arbeitsplatz wegen der ängstlichen Grundstruktur mit einer belastenden Grundspannung werde leben müssen, werde sich an der Gesamtbelastung prospektiv nur wenig verändern, auch wenn sie mit Hilfe der Psychotherapie bessere Konflikt- und Stressbewältigungsmechanismen entwickeln werde, da diese vor dem Hintergrund der schon chronischen Symptomentwicklung nur einer weiteren degressiven Entwicklung Einhalt gebieten könne.

Die Beschwerdeführerin werde sich also damit abfinden müssen, dass ihr privater und beruflicher Lebensalltag und ihre Lebensqualität mit starken psychischen wie physischen Einschränkungen und Belastungen verbunden bleiben werde. Die aktuelle und prospektive berufliche Belastbarkeit sei von seiner Seite auf höchstens 4 Stunden täglich einzuschätzen, vorausgesetzt, dass sich am Arbeitsplatz nicht wieder mobbinghafte Erfahrungen aufbauten, sie eine gewisse Selbständigkeit ausüben könne und nicht ständiger Kontrolle und überzogenem Leistungsdruck ausgesetzt sei. Bei dem komplexen Zusammenspiel von psychischen wie physischen Belastungsfaktoren sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die Einschränkung an Lebensqualität einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % notwendig mache.

10.4 Befundbericht vom 27. Mai 2011, erstellt im Auftrag der DRV durch Dr. med. C._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin in den genannten Fachbereichen (IV-act. 95):

Dr. C._______ diagnostizierte ein Postdiskektomiesyndrom bei Status nach Spinalkanalstenose (M48.09Z) sowie sonstige somatoforme Störungen (F45.8G). Er berichtete, dass bei der Beschwerdeführerin, die er als klagsam bezeichnete, vertebragene Beschwerden im Vordergrund stünden. Dr. C._______ erkannte keine motorischen Einschränkungen und aus neurologischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit, machte jedoch darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 2. Februar 2011 - und das auch nur sporadisch - bei ihm in Behandlung stehe. Es seien ihm weder Details aus der Krankengeschichte bekannt, noch könne er sich zur Befundänderung in den letzten 2 Jahren oder zur Möglichkeit einer Besserung der Leistungsfähigkeit äussern.

10.5 Bescheid des Landratsamts V._______ (D) vom 29. Juli 2011 (IV-act. 91): Das Landratsamt stellt fest, dass der Grad der Behinderung (GdB) der Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2011 50 % betrage. Es würden die folgenden Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen:

- Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Spinalkanalstenose operiert, Schulter-Arm-Syndrom, Versteifung von Wirbelsäulen-Abschnitten, Chronisches Schmerzsyndrom,

- Depression,

- Verlust der Gebärmutter, Verlust der Eierstöcke,

- Chronische Harnwegsentzündung, Reizblase,

- Knorpelschäden am rechten Kniegelenk.

Die Auswirkungen dieser Funktionsbeeinträchtigungen seien mit dem festgestellten GdB angemessen bewertet.

10.6 Schriftliche Auskunft Dipl.-Psych. E._______s, Psychologe und Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, vom 20. November 2011 als vom Sozialgericht Freiburg (D) angefragter sachverständiger Zeuge (IV-act. 112):

Gemäss Auskunft von Dipl.-Psych. E._______ ist die Beschwerdeführerin seit Mitte Februar 2011 bei ihm in psychotherapeutischer Einzelbehandlung mit einer ein- bis zweiwöchigen Sitzungsfrequenz. Eine Therapieverlängerung stehe unmittelbar an.

Die Beschwerdeführerin berichte unter starker emotionaler Beteiligung von zunehmenden depressiven und ängstlichen Verstimmungen, die sich insbesondere unter Leistungs- bzw. Beziehungsstress zu Angst- und Panikattacken steigerten und/oder von (psycho-)somatischen Beschwerden begleitet seien. Sie sei seit Monaten schnell erschöpft und fühle sich energie- und kraftlos, was ihre Zukunftsängste massiv steigere.

Unter Einbezug der biographischen Daten ergebe sich das folgende diagnostische Bild:

- rezid. depressive Störung F33.11G

- Angst- und Panikstörung F41.0G

- unspez. Somatisierungsstörung F45.1G

- Erschöpfungssyndrom F48.0G

- somatoforme Schmerzstörung F45.4G als variabler, meist verstärkender Faktor der diversen orthopädischen Schädigungen

- gemischte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-zwanghaft-abhängig-depressiv) F61.0G

Wie bereits in der früheren Stellungnahme vom 18. März 2011 dargestellt, stünde ein Grossteil der Symptome in zirkulärem Zusammenhang - wie etwa bei einer Burn-out-Entwicklung - und in Abhängigkeit mit den persönlichen Grundeinstellungen der Beschwerdeführerin (hohe Leistungserwartung an sich selbst, hohes Bedürfnis nach Harmonie und Bestätigung).

Gestützt auf seine Erfahrungen mit Personen ab Mitte 40 mit Depressionen/Burn-out und erheblichen somatischen Belastungen erachtete Dipl.-Psych. E._______ das mittel- und langfristige Durchhaltevermögen der Beschwerdeführerin selbst bei leichten Tätigkeiten und der Möglichkeit, abwechselnd zu sitzen und zu stehen, als auf höchstens 4 Stunden täglich begrenzt. Es habe sich am letzten Arbeitsplatz in der Frauenklinik U._______ (D) gezeigt, dass ihre Konzentrationsfähigkeit nach 3 bis 4 Stunden schlagartig und erheblich nachlasse und sich die körperliche Anspannung in Schwindel/Übelkeit oder ansteigendem Schmerz kundtue.

10.7 Schriftliche Auskunft Dr. med. C._______s, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin in den genannten Fachbereichen, vom 25. November 2011 als vom Sozialgericht Freiburg (D) angefragter sachverständiger Zeuge (IV-act. 114).

Dr. C._______ hielt fest, dass er von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2007 bis 2011 lediglich vier Mal konsultiert worden sei und dass er daher nur über sehr eingeschränkte Unterlagen verfüge. Gestützt auf diese spärlichen Unterlagen könne die Beschwerdeführerin täglich mindestens 6 Stunden leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung und ohne Heben von Lasten verrichten. Der Schwerpunkt der leistungsmindernden Faktoren liege dabei im orthopädisch-neurochirurgischen Bereich.

10.8 Schriftliche Auskunft Dr. med. H._______s, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 19. Dezember 2011 als vom Sozialgericht Freiburg (D) angefragter sachverständiger Zeuge ( IV-act. 118).

Das Schreiben des Hausarztes enthält einen ausführlichen Auszug aus der Krankengeschichte im Zeitraum 2005 bis 2011. Unter anderem geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2006 wegen zunehmender Beschwerden im HWS-Bereich dem Neurochirurgen vorgestellt worden sei, der eine Operation empfehle. Eine Weiterarbeit in der Weinabteilung, wo sie schwere Lasten heben und sich dauernd bücken müsse, sei unmöglich, so dass über das Arbeitsamt eine Umschulung angestrebt werde. Am 18. Januar 2007 und 20. September 2007 erfolgten zwei Operationen an der HWS, jeweils mit Rehabilitation. Es folgen mehrere Konsultationen wegen anhaltenden Beschwerden im HWS-Bereich mit in den rechten Arm ausstrahlenden staken Schmerzen (26. Januar 2009, 20. Februar 2009, 29. November 2010). Deswegen seien physikalische Massnahmen rezeptiert worden, und am 29. November 2010 sei die Überweisung zum Orthopäden erfolgt. Parallel dazu finden sich in der Krankengeschichte Vermerke zu einer depressiven Entwicklung. So habe am 13. Oktober 2009 eine gründliche Durchuntersuchung der Beschwerdeführerin stattgefunden, da sie wegen eines Partnerschaftskonflikts erheblich depressiv geworden sei. Am 29. November 2010 erscheine die Beschwerdeführerin ganz niedergeschlagen wegen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche. Sie beklage erhebliche Schlafstörungen, sodass sie weiterhin antidepressiv behandelt werde. Anfangs 2011 habe die Beschwerdeführerin eine Anstellung in der Frauenklinik Frauenfeld (D) zugesagt bekommen. Sie sei deswegen ganz glücklich. Wegen Insolvenz der Klinik werde leider nichts daraus. Zwischenzeitlich habe sie wegen erheblicher Depressionen eine Psychotherapie bei Dipl.-Psych. E._______ angefangen. Am 18. Juli 2011 sieht sie der Hausarzt wegen dem Verlust der Anstellung wieder sehr depressiv. Die Behandlung der Depression werde erweitert.

Der Hausarzt äusserte sich zur Verlauf der Beschwerden im HWS-Bereich dahingehend, dass sich diese trotz zweimaliger Operation zuletzt erneut verschlechtert hätten. Die Kontrolle der MRT zeige erneut eine Foramenstenose, so dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2010 wieder vermehr über Schmerzen ausstrahlend in den rechten Arm geklagt habe. Gemäss Hausarzt sind leichte Tätigkeiten unter 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, allerdings nicht in Zwangshaltung und mit Überkopfarbeiten und nicht mit Heben von schweren Lasten über 2 kg. Nachtarbeit, Arbeit im Freien und Arbeit im Stehen seien nicht möglich. Der Schwerpunkt der leistungsmindernden Faktoren liege dabei eindeutig auf orthopädischen Gebiet, allerdings spiele die psychosoziale Situation doch eine erhebliche Rolle.

10.9 Orthopädisches Gutachten vom 8. Mai 2012, erstellt im Auftrag des Sozialgerichts Freiburg (D) durch Dr. med. J._______, Chefarzt der Orthopädischen Chirurgie am Kreiskrankenhaus U._______ (D) nach einer Untersuchung vom 11. April 2012 (IV-act. 123).

Der Gutachter stellte bei der Beschwerdeführerin eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest, die nur noch körperlich leichte Arbeiten gestatte. Die Tätigkeit als Weinfachberaterin sei ihr nicht zumutbar, die Tätigkeit im Verweisungsberuf Kauffrau im Gesundheitswesen hingegen schon. Lasten von mehr als 5 kg sollten nicht angehoben oder getragen werden. Günstig wäre eine wechselnde Tätigkeit mit zeitweiligem Stehen, Sitzen und Gehen. Häufiges Bücken sei nicht möglich, auch auf Leitern und Gerüsten sollte sie nicht arbeiten. Akkord-, Fliessband-, Schicht- und Nachtarbeit seien der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren psychischen Beeinträchtigung nicht zumutbar. Aus demselben Grund seien auch Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Beanspruchung ungünstig. Der Gutachter verweist in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Befunderhebung durch Dipl.-Psych. E._______ vom 20. November 2011. Zeitlich sei das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auf 3 bis unter 6 Stunden täglich begrenzt (S. 13.). Als Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsminderung orientierte sich der Gutachter an der erfolglos gebliebenen Nachoperation vom 20. September 2007. Da eine etwa einjährige Erholungszeit angenommen werden müsse, bestünden die angegebenen Einschränkungen ab 20. September 2008. Aussichten auf Besserung bestünden nicht (S. 11 ff.).

Zur abweichenden Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin durch die Vorgutachter Dr. F._______ - 6 Stunden und mehr bei einer angepassten Tätigkeit - und Dr. G._______ - maximal 4 Stunden bei einer sitzenden Tätigkeit, über 6 Stunden bei einer Wechseltätigkeit sitzend und stehend mit Pausen - verwies er auf die von ihm festgestellte, deutliche Verschlechterung der Beweglichkeit in mehreren Abschnitten der Wirbelsäule sowie eine Zunahme der psychischen Beeinträchtigungen. Im Gegensatz zu der Beurteilung durch die Vorgutachter Dr. F._______ und Dr. G._______ erscheine eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin von mehr als 6 Stunden nicht mehr als vertretbar. Immerhin sei zu bedenken, dass durch die operativen Eingriffe nahezu die halbe Halswirbelsäule versteift und ein Halswirbelkörper weitgehend entfernt worden sei, was eine erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin darstelle (S. 15 ff.).

10.10 Fachärztliches Gutachten vom 4. März 2014, erstellt im Auftrag des Landessozialgerichts Baden-Württemberg durch Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische/Rehabilitative Medizin, nach einer Untersuchung vom 22. Januar 2014 (Beilage zur Replik, act. 10),

Der Gutachter stellte die folgenden Diagnosen:

- Cervikobrachialgie rechts

- Cervikalsyndrom bei Segementversteifung 18.01.2007 und 20.09.2007 mit Vertebrektomie HWK 6 und Spondylodese mittels Beckenkammspan / ventraler Verriegelungsplatte

- chronisches Lumbalsyndrom bei radiologischen Verschleisszeichen besonders L4/5

- Lumbalsyndrom bei Ileosacralgelenk-Affektion rechts

- Spreizfuss beidseits

- Grundgelenksarthrose rechts der Grosszehe

- psychosomatische Erkrankung im Sinne einer somatisierenden Depression

- Endogene Depression

Weiter erkannte der Gutachter ein chronisches Schmerzsyndrom, diskutierte bei der Beschwerdeführerin vorhandene Waddell-Zeichen (S.15), die auf eine teilweise nichtorganische Ursache ihrer Beschwerden hindeuteten, und sprach unter Zitierung der entsprechenden Symptome von einer chronisch rezidivierenden, echten Depressivität, die berücksichtigt werden müsse (S. 17). Es bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den körperlichen Befunden und dem Schmerzerleben sowie eine Verdeutlichungstendenz (S. 19).

Im Vordergrund der Beschwerden stehe die langjährige und dauerhafte, weitgehend therapieresistente, also chronische Schmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Schultern und den rechten Arm. Dadurch werde die Belastbarkeit und Beweglichkeit des Rumpfes und Kopfes beeinträchtigt und, damit zusammenhängend, die Orientierung im Raum, ferner die Erholungsfähigkeit im Nachtschlaf sowie die allgemeine Belastbarkeit durch Stress und Schmerz.

Aufgrund des derzeitigen Untersuchungsbefunds, so der Gutachter, könne die Beschwerdeführerin noch körperlich leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis etwa 5 kg regelmässig verrichten, ebenso Arbeiten mit Publikumsverkehr oder mit erhöhter geistiger Beanspruchung (S. 20 f.), An besonderen Arbeitsbedingungen hielt der Gutachter wegen der vorhandenen psychischen Belastbarkeit und des Dauerschmerzes eine etwa halbstündige Pause spätestens nach drei Stunden Arbeitszeit notwendig, ferner einen rückengerechten Arbeitsplatz und geeignete mechanische Hilfsmittel zum Bewegen und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg (S. 21 f.).

Nach wie vor reduziert sei die Fähigkeit zum Heben und Tragen von Lasten ab etwa 5 kg insbesondere über die Horizontale hinaus (S. 20). Arbeiten mit längerer Zwangshaltung wie Bücken, Stehen oder an laufenden Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar (S. 20), später genannt wird eine zumutbare Dauer von etwa 15 Minuten am Stück maximal alle 2 Stunden (S. 21). Arbeiten mit ungünstigem Witterungseinfluss führten nach einer Einwirkungszeit von voraussichtlich etwa 3 Stunden mit grosser Wahrscheinlichkeit regelmässig zu einer Verstärkung der Beschwerden und seien ebenfalls nicht mehr möglich (S. 20, 21). Aufgrund der psychischen Situation seien keine Arbeiten im Akkord oder mit besonderer nervlicher Belastung beziehungsweise in Schicht oder Nachtarbeit zu leisten (S. 20), später einschränkend präzisiert, dass solche Tätigkeiten nur vorübergehend, zum Beispiel etwa für 1 bis 2 Stunden am Tag geleistet werden könnten (S. 21).

Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung bestehe bei der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der beschriebenen qualitativen Einschränkungen eine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für halb- bis unter vollschichtig, also 3 bis unter 6 Stunden täglich. Als Beginn der Einschränkung nannte der Gutachter nach einer Diskussion der Krankengeschichte den 1. Januar 2007 (S. 23 f.). Die den Befunden und Diagnosen zugrundeliegenden Veränderungen des Bewegungsapparats und der Psyche seien nach ärztlicher Erfahrung nicht reversibel (S. 24).

Die Begutachtung durch Dr. F._______ vom 22. Dezember 2010 ergebe eine geringere Ausprägung der Befunde für die Hals- und Lendenwirbelsäule, die psychische Beeinträchtigung durch die depressive Symptomatik werde nicht erwähnt. Die attestierte vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter bestimmten qualitativen Umständen werde den bestehenden Leistungseinbussen nicht gerecht. Ein solcher vollschichtiger Einsatz sei unter Zugrundelegung nur orthopädischer Befunde zwar möglich, stelle jedoch die Grenze der körperlichen Belastungsfähigkeit dar. Die Einschätzung durch Dipl.-Psych. E._______ vom 18. März 2011 (höchstens 4 Stunden täglich) sei, wenn auch nicht genauer begründet, "nicht völlig falsch". Den anderen Beurteilungen, die (bis auf ein nicht bei den Akten liegendes Gutachten vom 22. Mai 2013, welches das Landessozialgericht Baden-Württemberg bei Prof. Dr. med. K._______ in Auftrag gegeben hatte) zu im Wesentlichen gleichen Schlüssen gelangten, schloss sich der Gutachter voll oder zumindest im Ergebnis an. Kritik übte er am Gutachten Dr. J._______s, das nicht erkennen lasse, ob sich die Einschätzung der Leistungsfähigkeit (3 bis unter 6 Stunden mit bestimmten qualitativen Einschränkungen) ausschliesslich auf orthopädische Befunde stütze und nach Auffassung des Gutachters den Anfang der relevanten Leistungseinbusse zu Unrecht auf den 20. September 2008 datierte (S. 24 ff.).

10.11 Bericht Dr. med. H._______s, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 17. März 2014 (Beilage zur Replik act. 10).

Der Hausarzt gab einen ausführlichen Überblick über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2005 bis 2013. Er berichtete unter anderem über einen zögerlichen Verlauf nach der ersten HWS-Operation im Januar 2007. Zusätzlich habe es Probleme bei ihrem Arbeitgeber gegeben. Sie sei erheblich gemobbt worden. Aufgrund der Gesamtumstände habe sich seiner Auffassung nach eine depressive Reaktion entwickelt, und die Beschwerdeführerin habe sich in fachärztliche Behandlung begeben müssen. Wegen persistierender Beschwerden sei im September 2007 eine zweite Operation der HWS durchgeführt worden. Trotz den beiden Eingriffen sei es in der Folge immer wieder zu erheblichen Beschwerden im HWS-Bereich gekommen, die intensiv physikalisch behandelt worden seien, jedoch ohne durchschlagenden Erfolg. Dennoch habe die Beschwerdeführerin ihre Umschulung gut beenden können. Im Oktober 2010 sei die bevorstehende Prüfung im Vordergrund gestanden. Dadurch sei es zu erheblichen Ängsten gekommen, die mit mildem Antidepressivum behandelt worden seien. Im September 2010 sei Krankengymnastik rezeptiert und die antidepressive Therapie fortgeführt worden. Im November 2010 sei im Vordergrund gestanden, dass die Beschwerdeführerin trotz guter Noten keine Stelle habe finden können. Letztlich habe sie eine Stelle in der Frauenklinik U._______ (D) finden können, die sie kurze Zeit später wegen der Schliessung der Klinik wieder verloren habe. Dies habe eine erhebliche depressive Reaktion zur Folge gehabt. Im Oktober 2011 sei sie erneut dem Neurochirurgen vorgestellt worden, der im CT der Halswirbelsäule weiterhin eine ausgeprägte Foraminalstenose HWK3/4 links festgestellt habe. Er habe angegeben, dass die persistierenden Beschwerden im rechten Arm bildgebend nicht erklärt seien, während die, die in den linken Arm zögen, mit dem CT der Halswirbelsäule gut erklärt wären. Eine erneute Operation habe die Beschwerdeführerin nicht durchführen lassen. Aufgrund der Beschwerden im HWS-Bereich habe die Beschwerdeführerin immer wieder Kopfschmerzen, Schwindel und auch Übelkeit angegeben.

11.
Die Vorinstanz holte im Laufe des Verfahrens sieben, jeweils von Dr. med. L._______, FMH Innere Medizin, verfasste Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes ein. Nachfolgend ist auf die Wesentlichen einzugehen.

11.1 In einer ersten Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 (IV-act. 101) diskutierte Dr. L._______ die medizinischen Unterlagen, insbesondere das orthopädische Gutachten Dr. F._______s vom 24. Dezember 2010 (vgl. oben Ziff. 10.1), das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dr. G._______s vom 17. Januar 2011 (vgl. oben Ziff. 10.2) und den Bericht Dipl.-Psych. E._______s vom 18. März 2011 (vgl. oben Ziff. 10.3), und stellte bei der Beschwerdeführerin die Hauptdiagnose von Beschwerden bei degenerativen Veränderung an der Halswirbelsäule und eines Status nach Operation an der Halswirbelsäule im Januar und September 2007. Als allgemeine funktionelle Einschränkung nannte er eine reduzierte Belastbarkeit der Halswirbelsäule für längere Anstrengungen. Man habe, so Dr. L._______ in seiner Fallbeurteilung, gewisse degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Angabe von Ausstrahlungen in die Arme. Die zuletzt ausgeübte, vom Arbeitgeber gekündigte kaufmännische Tätigkeit im Gesundheitswesen könne damit aber ohne weiteres als zumutbar betrachtet werden bzw. sei ideal angepasst. Auch die psychischen Beschwerden erreichten bei weitem nicht ein rentenrelevantes Ausmass. Insbesondere sei die vom Psychologen versuchte Konstruktion mit sozusagen lebenslanger Störung zusätzlich zu den - offenbar nie formell korrekt diagnostizierten - somatoformen Anteilen in keiner Weise plausibel. In der bisherigen Tätigkeit, worunter Dr. L._______ die kaufmännische Tätigkeit im Gesundheitsweisen versteht, bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sodass sich die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nicht stelle.

11.2 Die Stellungnahme vom 8. Juli 2012 (IV-act. 126) nahm im Wesentlichen Bezug auf das zwischenzeitlich erstellte Gerichtsgutachten Dr. J._______s vom 8. Mai 2012 (vgl. oben Ziff. 10.9). Dr. L._______ wollte sich dazu mangels eigenen Befunden "nicht in einen klaren Gegensatz" stellen. Er schöpfe jedoch, so Dr. L._______, den Interpretationsspielraum aus und übersetze die zeitliche Leistungsgrenze von "unter 6 Stunden" gemäss Gerichtsgutachten Dr. J._______s - 6 Stunden wären 75 % - in eine 70 % zeitliche Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Über die Zeit "vorher", gemeint ist wohl der 11. April 2012 als das Datum der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter Dr. J._______, könne er weniger gut Aussagen machen. Es scheine ihm jedoch wenig plausibel, dass nach der zweiten HWS-Operation vom 20. September 2007 die Rekonvaleszenz mit 100 % Arbeitsunfähigkeit ein ganzes Jahr bis 20. September 2008 angedauert habe statt der üblichen 3 Monate, d.h. bis Anfang 2008. Für die Zeit der Umschulung bestünden, so Dr. L._______, bis auf die in den Arm ausstrahlende Schmerzen keine Hinweise auf somatische Beschwerden. Die im Gutachten Dr. G._______s vom 17. Januar 2011 (vgl. oben Ziff. 10.2) genannte wechselbelastete Tätigkeit wäre zumutbar gewesen. Die aktuelle tiefere zeitliche Arbeitsfähigkeit werde von Gutachter Dr. J._______ mit einer psychologischen Verschlechterung begründet. Diese könne nur mit Mühe nachvollzogen werden. Denn der Gutachter Dr. J._______ stütze sich in diesem Punkt wohl auf den nicht überzeugenden Bericht Dipl.-Psych. E._______s vom 20. November 2011 zuhanden des Sozialgerichts Freiburg (D) (vgl. oben Ziff. 10.6). Dipl.-Psych. E._______ operiere mit "recht blumigen" Beschreibungen und Angaben von Diagnosen, die aber nicht klar daraus folgten. Insbesondere die "rezid. depressive Störung F33.11G" scheine weitaus überwiegend reaktiver Natur zu sein, da von "Leistungs-Beziehungsstress" sowie von "kollegialen und hierarchischen Konflikten" die Rede sei. Gleichwohl nimmt Dr. L._______ den 20. November 2011, die (seiner Ansicht nach) erste aktenkundige Erwähnung von ins Gutachten einbezogenen psychischen Problemen, als Beginn der auf 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kauffrau im Gesundheitswesen an. Vorher müsse von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit ausgegangen werden.

11.3 In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2013 (IV-act. 131) gab Dr. L._______ eine erneute Beurteilung ab, in der er sich entsprechend dem Auftrag der Vorinstanz vom 15. November 2012 auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Weinfachberaterin äusserte. (IV-act. 130). Zur Arbeit der Beschwerdeführerin als Weinfachberaterin hält Dr. L._______ fest, dass genau genommen nur der Anteil nicht zumutbar gewesen sei, der mit Heben von schweren Kisten verbunden gewesen sei. Dieser Anteil werde nicht mitgeteilt. Dr. L._______ schätzt ihn grob auf max. 30 %. Als Beginn der Leistungseinschränkung nahm Dr. L._______ den 18. Mai 2006 an. Er stützte sich dabei auf Äusserungen des Hausarztes im Bericht an das Sozialgericht Freiburg (D) vom19. Dezember 2011 (IV-act. 118). Nach der ersten HWS-Operation am 18. Januar 2007 muss gemäss Dr. L._______ von einer üblichen 3-monatigen Rekonvaleszenz mit 100 % Arbeitsunfähigkeit "für alles" ausgegangen werden. Dieser Zustand habe ab dem 15. Januar 2007 gegolten als dem ersten Tag der Krankschreibung der Beschwerdeführerin. Ab 15. April 2007 habe im angestammten Beruf wieder 30 % Arbeitsunfähigkeit bestanden, dagegen volle Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten. Die zweite HWS-Operation am 20. September 2007 habe offenbar den vom Gutachten Dr. J._______s beschriebenen, schwer eingreifenden Charakter gehabt, sodass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit als Weinfachberaterin dauernd nicht arbeitsfähig gewesen sei. Das habe während der vom Gutachter Dr. J._______ angenommenen, enorm langen Rekonvaleszenz von 12 Monaten auch für Verweisungstätigkeiten gegolten. Ab dem 20. September 2009, d.h. nach Ablauf der 12-monatigen Rekonvaleszenz, habe wieder volle Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten zumindest und nach der Abschlussprüfung im Juli 2010 auch in der durch Umschulung erlernten Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen bestanden. Ab dem 20. November 2011, der ersten aktenkundigen Erwähnung psychischer Probleme, könne dann eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch in dieser Tätigkeit angenommen werden. Als Einschränkungen seien zu beachten: kein Heben von Lasten über 5 kg, keine Fliessband-, Schicht- oder Nachtarbeit aus psychiatrischen Gründen, ebenso "keine besondere nervliche Beanspruchung".

11.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2014 (Beilage zur Duplik, act. 12) diskutierte Dr. L._______ vom internen medizinischen Dienst der Vorinstanz den Bericht des Hausarztes vom 17. März 2014 (vgl. oben Ziff. 10.11) und das Gerichtsgutachten Dr. D._______s vom 4. März 2014 (vgl. oben Ziff. 10.10). Er hielt fest, dass noch im März 2010 aufgrund der Schilderung des Hausarztes eine wesentliche psychiatrische Störung ausgeschlossen werden könne. Auch der Verlust der nach der Umschulung angetretenen Stelle habe zu rein reaktiven Störungen geführt. Die vom Gutachter Dr. D._______ nirgends erwähnte, durch Umschulung erlernte Tätigkeit im administrativen Bereich des Gesundheitswesens erfülle die gestellten Anforderungen. Sie sei seit Bestehen der Prüfung nach der Umschulung wohl im Juli 2010 zumutbar. Die im Gutachten beschriebenen Pausen wegen Psyche und Schmerzen würde er, Dr. L._______, unter der Verminderung der Leistungsfähigkeit bei vollschichtig zumutbarer Anwesenheit einreihen. Die angenommene halbe Stunde Pause pro 3 Stunden ergebe 16.7 % Leistungsminderung (bzw. wenn man für 8.25 Stunden auf total 1.5 Stunden aufrunde, 18.75 % oder aufgerundet 20 % Leistungsminderung).

12.
Die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen zeigen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 20. September 2007, dem Zeitpunkt der zweiten HWS-Operation, ihre angestammte Tätigkeit als Weinfachberaterin nicht mehr ausüben konnte. Fraglich ist, in welchem Umfang es ihr im massgebenden Zeitraum zumutbar war, einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit nachzugehen.

12.1 Das orthopädische Gutachten Dr. F._______s vom 24. Dezember 2010 gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin zumutbar ist, täglich über 6 Stunden, d.h. vollsichtig, eine leidensadaptierte Tätigkeit auszuüben. Der Neuropsychiater Dr. C._______ geht in seinen beiden knapp gehaltenen Berichten vom 27. Mai 2011 und 25. November 2011 ebenfalls von der Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit aus, betont jedoch, dass er die Beschwerdeführerin nur sporadisch sehe, keine Kenntnis der vollständigen Krankengeschichte habe und nur über spärliche Unterlagen verfüge. Der Beweiswert seiner Berichte ist daher gering. Einen geringen Beweiswert ist auch dem neuropsychiatrischen Gutachten Dr. G._______s vom 17. Januar 2011 zuzumessen, das in seinen Schlüssen gerade zur zeitlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin uneinheitlich ist. Die übrigen Gutachten und Berichte nehmen, soweit sie sich dazu äussern, einen zumutbaren Beschäftigungsgrad von 3 bis unter 6 Stunden für eine leidensadaptierte Tätigkeit an. Das gilt namentlich für die zuhanden des deutschen Rentenverfahrens verfassten orthopädischen Gerichtsgutachten Dr. J._______s vom 8. Mai 2012 und Dr. D._______s vom 4. März 2014. Beide Gerichtsgutachten gehen auf die abweichende Beurteilung gegenüber dem Gutachten Dr. F._______s ein. Dr. J._______ begründet sie mit einer deutlichen Verschlechterung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine Zunahme der psychischen Beschwerden. Dr. D._______ seinerseits verweist auf eine geringere Ausprägung der Befunde für die Hals- und Lendenwirbelsäule zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Dr. F._______s und die seinerzeitige Nichtberücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung durch die depressive Symptomatik.

12.2 Die Gerichtgutachten Dr. J._______s und Dr. D._______s gehen davon aus, dass zwar der Schwerpunkt der leistungsmindernden Faktoren auf dem orthopädischen Gebiet liegt, dass jedoch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das psychische Beschwerdebild in relevanter Weise mitbeeinträchtigt wird. Was aber das psychische Beschwerdebild anbetrifft, so können weder das Gerichtsgutachten Dr. J._______s noch das Gerichtsgutachten Dr. D._______s volle Beweiskraft entfalten. Dr. J._______ stützt sich auf den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin, Dipl.-Psych. E._______, vom 20. November 2011, also eines Nichtmediziners, was zum vornherein zu Lasten seiner Beweiskraft geht. Hinzu tritt die berechtigte Kritik, die Dr. L._______ vom internen medizinischen Dienst der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 30. Januar 2013 an diesem Bericht übte und der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Dr. D._______ wiederum stellte mit der "psychosomatischen Erkrankung im Sinne einer somatisierten Depression" und der "endogenen Depression" psychiatrische Diagnosen, die klar ausserhalb seines Fachgebietes liegen. Es kann daher gestützt auf die Aktenlage nicht mit dem notwendigen Beweisgrad davon ausgegangen werden, dass eine rentenrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung durch das psychische Beschwerdebild besteht. Eine solche kann auf der anderen Seite angesichts der zahlreichen Hinweise auf einen psychiatrischen Befund auch nicht ausgeschlossen werden. Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge unvollständig abgeklärt.

13.
Im Ergebnis können die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mitsamt deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 139 V 99 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Eine pluridisziplinäre Begutachtung erweist sich bei komplexen Fällen mit mehreren Beeinträchtigungen, wie vorliegend, als unabdingbar (Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2). Die Vorinstanz hat somit eine pluridisziplinäre Begutachtung zumindest auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet zu veranlassen, wobei auch die Wechselwirkungen der jeweiligen Beschwerden zu prüfen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.w.H.). Der Auftrag ist nach Zufallsprinzip zu vergeben, wie es in der Schweiz bei polydisziplinären Begutachtungen üblich ist.

14.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 14. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Untersuchungen veranlasst und unter umfassender Berücksichtigung sämtlicher aktueller Ergebnisse neu über die Rentenbetreffnisse verfügt.

15.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der Beschwerdeführerin, die kurzzeitig durch einen deutschen Rechtsanwalt vertreten war, ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. September 2014 (die Konsultation des Rechtsanwalts habe sie über EUR 240.- gekostet) und in Anwendung von Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE auf Fr. 300.- festzusetzen.

Dispositiv S. 34

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 14. November 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und neuem Entscheid zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-6774/2013
Datum : 21. Januar 2016
Publiziert : 04. Februar 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : IV-Rente (Verfügung vom 4. November 2013)


Gesetzesregister
ATSG: 2 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
29 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
FZA: 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
28a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
36 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVV: 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
120-IB-224 • 121-V-264 • 121-V-362 • 122-II-464 • 122-V-157 • 125-V-193 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-353 • 127-II-264 • 128-II-145 • 129-V-1 • 130-V-1 • 130-V-253 • 130-V-352 • 130-V-445 • 131-V-9 • 132-V-215 • 136-V-376 • 137-V-210 • 139-V-99 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_633/2014 • 8C_733/2010 • 9C_235/2013 • 9C_803/2009 • I_128/98
Stichwortregister
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BVGer
C-2261/2013 • C-269/2014 • C-6130/2007 • C-6774/2013
AS
AS 2011/5659 • AS 2007/5129 • AS 2003/3837 • AS 1992/1251 • AS 1992/2003
AHI
2001 S.114 • 2001 S.115