Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.367/2005/ast

Urteil vom 20. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Adrian Rufener,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Postfach 54, 3097 Liebefeld.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1997/1998 und 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
26. April 2005.

Sachverhalt:
A.
B.X.________ war als selbständige Autorin und Journalistin tätig, bevor sie am 1. Juni 1998 eine neue unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Der Arbeitgeber kündigte ihr die Stelle per 30. April 2000 und richtete ihr unter allen Titeln eine Abgangsentschädigung von Fr. 70'000.-- aus. Seit dem 1. Mai 2000 ist B.X.________ wieder selbständig tätig. Am 28. Dezember 2000 ersuchte ihr Ehemann A.X.________ die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels seiner Ehefrau. Die Steuerverwaltung veranlagte die Eheleute X.________ am 22. Januar 2003 für die direkte Bundessteuer 1999/2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 110'900.-- und trat auf das Zwischentaxationsgesuch nicht ein. Am 22. April 2003 veranlagte die Verwaltung die Abgangsentschädigung der Ehefrau in Höhe von Fr. 68'200.-- als ausserordentliche Einkunft bei der direkten Bundessteuer der Übergangsperiode 2000. Gegen diese Sonderveranlagung erhob das Ehepaar X.________ am 19. Mai 2003 Einsprache.

Am 22. Januar 2004 nahm die Steuerverwaltung Zwischenveranlagungen wegen Berufswechsels der Ehefrau per 1. Juni 1998 und per 1. Oktober 2000 vor. Sie veranlagte die Ehegatten X.________ für die direkte Bundessteuer mit steuerbaren Einkommen von Fr. 95'800.-- vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 1998 und von Fr. 167'400.-- für den Rest des Jahres 1998 sowie von Fr. 167'060.-- vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2000 und von Fr. 81'731.-- für den Rest des Jahres 2000. Ein Einspracheverfahren blieb erfolglos.
B.
Gegen die Einspracheverfügungen vom 22. Mai 2004 führten die Ehegatten X.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Bezüglich der Steuerperiode 1997/98 wies die Rekurskommission die Beschwerde am 26. April 2005 ab (Eröffnung: 2. Mai 2005) und hiess diejenige betreffend die Periode 1999/2000 gut; sie hob die Zwischenveranlagung per 1. Oktober 2000 auf und setzte das steuerbare Einkommen für die ganze Periode auf Fr. 167'000.-- fest.
C.
A.X.________ und B.X.________ haben gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission am 2. Juni 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Zwischenveranlagung der direkten Bundessteuer 1997/98 betrifft.

Die Steuerrekurskommission, die Eidgenössische und die Kantonale Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Letztere beantragt eventualiter, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, die Einspracheentscheide vom 22. Mai 2004 zu bestätigen und zwei Zwischenveranlagungen statt nur eine durchzuführen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern ist hinsichtlich der direkten Bundessteuer ein letztinstanzliches kantonales Urteil, das sich auf Steuerrecht des Bundes stützt und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und Art. 98 lit. g
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG sowie Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; vgl. BGE 130 II 65 ff.). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
OG).
1.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
OG); es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen abweisen oder gutheissen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188). Bei Abgabestreitigkeiten kann es von den Begehren der Parteien abweichen, den angefochtenen Entscheid also auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei abändern (Art. 114 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
OG). In diesem Rahmen kann auch das Eventualbegehren der Kantonalen Steuerverwaltung berücksichtigt werden, während eine förmliche Anschlussbeschwerde unzulässig wäre (vgl. ASA 64 S. 137, 2A.259/1991, nicht publ. E. 1d mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz sah die Steuerverwaltung gebunden durch die rechtskräftige Ablehnung des Gesuchs um Zwischenveranlagung im Jahr 2000. Dies führte zu einer reformatio in peius (Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Partei), weil das höhere Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auch für den Rest des Jahres 2000 Bemessungsgrundlage bildete. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist auch 1998 keine Zwischentaxation vorzunehmen. Indem die Verwaltung das erwähnte Gesuch abgelehnt hat, habe sie auf eine Zwischenveranlagung verzichtet und könne diesen Verzicht nicht nachträglich widerrufen. Zudem hingen beide Zwischenveranlagungen zwingend zusammen.
3.
Nach Art. 45 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG wird eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlage infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels. Im System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung bedarf es einer Zwischentaxation, wenn die Einkommensverhältnisse in der Steuerperiode grundlegend ändern und keine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr erfolgt. Damit wird die bestehende Veranlagung den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Eine Zwischenveranlagung ist vorzunehmen, wenn die qualitativen, zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die in Art. 45
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG abschliessend genannten Gründe für eine solche Veranlagung sind restriktiv auszulegen, denn diese soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben. Die Einkommensveränderungen, die dadurch hervorgerufen werden, müssen dauerhaft und wesentlich sein. Dauerhaftigkeit wird nach der Praxis in der Regel angenommen, wenn die Veränderung mindestens zwei Jahre anhält, Wesentlichkeit, wenn sich das Gesamteinkommen um mindestens 20 Prozent verändert (vgl. zum Ganzen Pra 2003 Nr. 192 S. 1055, 2A.486/2002, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/
Basel 2001, N. 6, 9 zu Art. 45
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 48, 54 zu Art. 45
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG).
4.
4.1 Die Steuerperiode 1997/98 wurde offenbar bereits am 22. Januar 1999 ordentlich veranlagt; die entsprechende Zwischenveranlagung erfolgte am 22. Januar 2004. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine nachträgliche Zwischentaxation dem Grundsatz nach möglich, auch wenn die Steuern der betreffenden Periode bereits rechtskräftig veranlagt sind.
4.1.1 Zwar sehen die Art. 147 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
. DBG zur Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide die Revision (Art. 147 bis
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
149 DBG) vor sowie die Einforderung von Nachsteuern (Art. 151 bis
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
153 DBG) und die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (Art. 150
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
1    Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2    Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
DBG; vgl. auch Marco Duss/Daniel Schär, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel/Genf/ München 2000, N. 25 zu Art. 46
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
1    Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2    Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
DBG). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Veranlagung (22. Januar 1999) aber ein Zwischenveranlagungsgrund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 45 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG bzw. der Berufswechsel der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Dafür ergaben sich frühestens Hinweise aus der Steuererklärung 1999/2000 vom 15. März 1999, worin die Beschwerdeführer einen Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau per 1. Juni 1998 vermerkten. Insofern lag eine neue Tatsache vor, die nach dem Beginn der Steuerperiode 1997/98 eingetreten und gegebenenfalls mit einer Zwischentaxation zu berücksichtigen war (vgl. Locher, a.a.O., N. 2, 56 f. zu Art. 45
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 46
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
1    Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2    Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
DBG; siehe auch ASA 54 S. 442, Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Dezember
1985; StE 2000 A 31.1 Nr. 6, 2P.185/1999, E. 2b).
4.1.2 Eine solche kündigte die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern am 4. Dezember 2003 per 1. Juni 1998 an (vgl. Art. 120
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 120 Veranlagungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
2    Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c  solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3    Die Verjährung beginnt neu mit:
a  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
c  der Einreichung eines Erlassgesuches;
d  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
DBG betreffend Veranlagungsverjährung). Damit steht nicht im Widerspruch, dass sie in der Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2003 bezüglich der direkten Bundessteuer 1999/2000 das Gesuch um Zwischenveranlagung vom 28. Dezember 2000 infolge Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit abgelehnt hatte. Die Verwaltung durfte aufgrund der ihr damals vorliegenden Unterlagen annehmen, dass diese Tätigkeit per 30. April 2000 - also nach einer kürzeren Zeitspanne als zwei Jahren - geendet hatte. Etwas anderes ergab sich auch nicht ohne weiteres aus der letzten Lohnabrechnung, die mit dem Gesuch vom 28. Dezember 2000 eingereicht worden war und unter anderem lediglich eine AHV-pflichtige Abgangsentschädigung (in Höhe von Fr. 34'047.--) bzw. eine nicht AHV-pflichtige Entschädigung (von Fr. 35'953.--) enthielt; dass damit eine Lohnfortzahlung bis Ende September 2000 gemeint war und daraus eine über zweijährige Erwerbstätigkeit resultierte, war nicht erkennbar. Dies war erst der Fall aufgrund der Einsprache vom 19. Mai 2003 und der damit eingereichten Auflösungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Daraus ergibt sich, dass der
bis Ende September 2000 bestandene Lohnanspruch mit dem AHV-pflichtigen Teil der Abgangsentschädigung abgegolten worden ist.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin nahm ab 1. Juni 1998 eine unselbständige Tätigkeit auf, die sie per 30. April 2000 wieder aufgab. Der Arbeitgeber richtete aber noch bis Ende September 2000 den ihr vertraglich zustehenden Lohn aus. Dies kommt einer Freistellung gleich, wie die Beschwerdeführer in der Einsprache vom 19. Mai 2003 übrigens selber sinngemäss geltend machten; danach hätte das Arbeitsverhältnis gemäss Vertrag nicht vor dem 30. September 2000 aufgelöst werden können; im Übrigen wollte der Arbeitgeber auch keine Genugtuung bezahlen. Damit ist von einer über zweijährigen Veränderung auszugehen; da auch die übrigen - unbestrittenen - Voraussetzungen (Berufswechsel und Wesentlichkeit der Einkommensveränderung) erfüllt sind, liegt eine grundlegende Änderung des Einkommens im Sinne von Art. 45 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG vor.
4.2.2 Daran ändert auch nichts, dass die Dauer der Veränderung grundsätzlich aufgrund einer Prognose zu beurteilen ist (vgl. Urteil 2A.100/2004 vom 9. Juni 2004, E. 2.1). Indes entfaltet die Veranlagungsverfügung Rechtswirkungen nur für die betreffende Steuerperiode; bei jeder Neuveranlagung kann die Steuerbehörde die tatsächliche und rechtliche Situation überprüfen und allenfalls anders würdigen (vgl. StE 1997 B 93.4 Nr. 4, 2A.101/1994, E. 4c). Hier lagen die entscheidrelevanten Unterlagen erst nach Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2003 (betreffend die Steuerperiode 1999/2000) vor.

Insofern können sich die Beschwerdeführer bezüglich der Periode 1997/98 im Übrigen auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) berufen. Im Abgaberecht ist dieses Prinzip wegen des grossen Interesses an einer gesetzeskonformen Abgabeerhebung ohnehin nur zurückhaltend anzuwenden. Wie die blosse Vornahme einer Zwischenveranlagung nicht als Zusicherung für die spätere (Zwischen-)Veranlagung bei Aufgabe der Tätigkeit genügt (vgl. Urteil 2A.261/2001 vom 29. Oktober 2001, E. 2d mit Hinweisen), hat dies auch für die Ablehnung einer Zwischenveranlagung für eine spätere Steuerperiode zu gelten.
5.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Zwischenveranlagung per 1. Oktober 2000 zu Recht aufgehoben hat, was eine reformatio in peius zur Folge hatte. Begründet wird dies damit, dass die Steuerverwaltung mit der ordentlichen Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2003 eine solche Zwischentaxation abgelehnt hatte, weshalb für eine nachträgliche bzw. erneute Zwischenveranlagung kein Raum bestehe. Ansonsten hätte die Verwaltung weitere Abklärungen vornehmen müssen.
5.1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
DBG). Behörden und Steuerpflichtige arbeiten demnach grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG); dementsprechend hat er die Tatsachen darzulegen. Dagegen prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG). Sie darf sich aber grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist; sie ist nicht verpflichtet, im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Die Steuerbehörde darf freilich nicht unbesehen auf die Steuererklärung abstellen wie bei einer Selbstveranlagung. Sie muss berücksichtigen, dass nicht nur Tatsachen zu deklarieren sind, sondern sich dabei auch Rechtsfragen stellen. Sie ist deshalb verpflichtet, einen unklaren oder unvollständigen Sachverhalt ergänzend zu untersuchen, wenn die Steuererklärung offensichtliche Fehler enthält. Bei bloss erkennbaren Mängeln muss
nicht angenommen werden, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien der Steuerbehörde schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. die Behörde hätte sie kennen müssen (vgl. zum Ganzen StE 2003 B 97.41 Nr. 15, 2A.182/2002, E. 3.3 mit Hinweisen).
5.2 Zwar ersuchten die Beschwerdeführer vor der ordentlichen Veranlagung 1999/2000 (22. Januar 2003) um entsprechende Zwischenveranlagung (Gesuch vom 28. Dezember 2000). Anlass, ergänzende Untersuchungen vorzunehmen, bestand für die Steuerverwaltung zu diesem Zeitpunkt aber nicht. Dass die Steuererklärung klare Fehler enthielt, war nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Unterlagen, die der Steuerverwaltung zur Zeit der ordentlichen Veranlagung vorlagen, hätte die Behörde die dauernde Einkommensveränderung nicht erkennen müssen; dies war erst später der Fall (vgl. E. 4.1.2). Wenn sie eine Zwischentaxation zu jenem Zeitpunkt (anfangs 2003) abgelehnt hat, später aber auf diesen Entscheid zurückgekommen ist, ist dies nicht zu beanstanden.
5.3 Im Übrigen hat auch die Vorinstanz angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Zwischentaxation nach Art. 45 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG per 1. Oktober 2000 grundsätzlich gegeben waren. Nach dem Gesagten ist nichts dagegen einzuwenden (vgl. auch E. 4.2.1). Unter diesen Umständen aber bestand kein Anlass zu einer reformatio in peius.
6.
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist jedoch in Bezug auf die aufgehobene Zwischenveranlagung per 1. Oktober 2000 (reformatio in peius) offensichtlich unrichtig und daher insoweit von Amtes wegen aufzuheben (vgl. E. 1.2); die entsprechende Einspracheverfügung der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2004 ist zu bestätigen, da diese Taxation zu Unrecht aufgehoben wurde (siehe oben, E. 5). Im Übrigen werden die Beschwerdeführer dadurch nicht schlechter, sondern insofern besser gestellt (reformatio in melius), weshalb ihnen im vorliegenden Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage einzuräumen war.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
und 7
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
, Art. 153
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
und 153a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
OG). Hinsichtlich der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 157
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. April 2005 werden von Amtes wegen aufgehoben.
2.1 Die Einspracheverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 22. Mai 2004 betreffend die Zwischenveranlagung der direkten Bundessteuer per 1. Oktober 2000 wird bestätigt.
2.2 Die Sache wird an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückgewiesen zu neuem Entscheid über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.367/2005
Datum : 20. Dezember 2005
Publiziert : 19. Januar 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : direkte Bundessteuer 1997/1998 und 1999/2000


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
DBG: 45  46  120 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 120 Veranlagungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
2    Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c  solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3    Die Verjährung beginnt neu mit:
a  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
c  der Einreichung eines Erlassgesuches;
d  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
123 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
126 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
130 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
146 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
147 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
147bis  150 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
1    Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2    Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
151bis
OG: 97  98  103  114  153  153a  156  157
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
129-II-183 • 130-II-65
Weitere Urteile ab 2000
2A.100/2004 • 2A.101/1994 • 2A.182/2002 • 2A.259/1991 • 2A.261/2001 • 2A.367/2005 • 2A.486/2002 • 2P.185/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zwischenveranlagung • direkte bundessteuer • vorinstanz • bundesgericht • richtigkeit • ehegatte • arbeitgeber • reformatio in peius • von amtes wegen • unselbständige erwerbstätigkeit • stelle • dauer • beginn • kantonales verfahren • sachverhalt • frage • gerichtsschreiber • kaufmann • entscheid • rechtsbegehren
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Zeitschrift ASA
ASA 54,442 • ASA 64,137 • ASA 64,2
Pra
92 Nr. 192