Tribunal federal
{T 0/2}
2A.367/2005/ast
Urteil vom 20. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Adrian Rufener,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Postfach 54, 3097 Liebefeld.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1997/1998 und 1999/2000,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
26. April 2005.
Sachverhalt:
A.
B.X.________ war als selbständige Autorin und Journalistin tätig, bevor sie am 1. Juni 1998 eine neue unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Der Arbeitgeber kündigte ihr die Stelle per 30. April 2000 und richtete ihr unter allen Titeln eine Abgangsentschädigung von Fr. 70'000.-- aus. Seit dem 1. Mai 2000 ist B.X.________ wieder selbständig tätig. Am 28. Dezember 2000 ersuchte ihr Ehemann A.X.________ die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels seiner Ehefrau. Die Steuerverwaltung veranlagte die Eheleute X.________ am 22. Januar 2003 für die direkte Bundessteuer 1999/2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 110'900.-- und trat auf das Zwischentaxationsgesuch nicht ein. Am 22. April 2003 veranlagte die Verwaltung die Abgangsentschädigung der Ehefrau in Höhe von Fr. 68'200.-- als ausserordentliche Einkunft bei der direkten Bundessteuer der Übergangsperiode 2000. Gegen diese Sonderveranlagung erhob das Ehepaar X.________ am 19. Mai 2003 Einsprache.
Am 22. Januar 2004 nahm die Steuerverwaltung Zwischenveranlagungen wegen Berufswechsels der Ehefrau per 1. Juni 1998 und per 1. Oktober 2000 vor. Sie veranlagte die Ehegatten X.________ für die direkte Bundessteuer mit steuerbaren Einkommen von Fr. 95'800.-- vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 1998 und von Fr. 167'400.-- für den Rest des Jahres 1998 sowie von Fr. 167'060.-- vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2000 und von Fr. 81'731.-- für den Rest des Jahres 2000. Ein Einspracheverfahren blieb erfolglos.
B.
Gegen die Einspracheverfügungen vom 22. Mai 2004 führten die Ehegatten X.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Bezüglich der Steuerperiode 1997/98 wies die Rekurskommission die Beschwerde am 26. April 2005 ab (Eröffnung: 2. Mai 2005) und hiess diejenige betreffend die Periode 1999/2000 gut; sie hob die Zwischenveranlagung per 1. Oktober 2000 auf und setzte das steuerbare Einkommen für die ganze Periode auf Fr. 167'000.-- fest.
C.
A.X.________ und B.X.________ haben gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission am 2. Juni 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Zwischenveranlagung der direkten Bundessteuer 1997/98 betrifft.
Die Steuerrekurskommission, die Eidgenössische und die Kantonale Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Letztere beantragt eventualiter, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, die Einspracheentscheide vom 22. Mai 2004 zu bestätigen und zwei Zwischenveranlagungen statt nur eine durchzuführen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern ist hinsichtlich der direkten Bundessteuer ein letztinstanzliches kantonales Urteil, das sich auf Steuerrecht des Bundes stützt und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 97 Abs. 1


SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
1.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.
Die Vorinstanz sah die Steuerverwaltung gebunden durch die rechtskräftige Ablehnung des Gesuchs um Zwischenveranlagung im Jahr 2000. Dies führte zu einer reformatio in peius (Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Partei), weil das höhere Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auch für den Rest des Jahres 2000 Bemessungsgrundlage bildete. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist auch 1998 keine Zwischentaxation vorzunehmen. Indem die Verwaltung das erwähnte Gesuch abgelehnt hat, habe sie auf eine Zwischenveranlagung verzichtet und könne diesen Verzicht nicht nachträglich widerrufen. Zudem hingen beide Zwischenveranlagungen zwingend zusammen.
3.
Nach Art. 45 lit. b

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
Basel 2001, N. 6, 9 zu Art. 45

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
4.
4.1 Die Steuerperiode 1997/98 wurde offenbar bereits am 22. Januar 1999 ordentlich veranlagt; die entsprechende Zwischenveranlagung erfolgte am 22. Januar 2004. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine nachträgliche Zwischentaxation dem Grundsatz nach möglich, auch wenn die Steuern der betreffenden Periode bereits rechtskräftig veranlagt sind.
4.1.1 Zwar sehen die Art. 147 ff

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
|
a | wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; |
b | wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; |
c | wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
|
a | wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; |
b | wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; |
c | wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
|
a | wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; |
b | wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; |
c | wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. |
1985; StE 2000 A 31.1 Nr. 6, 2P.185/1999, E. 2b).
4.1.2 Eine solche kündigte die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern am 4. Dezember 2003 per 1. Juni 1998 an (vgl. Art. 120

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 120 Veranlagungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184. |
|
a | jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird; |
b | jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden; |
c | der Einreichung eines Erlassgesuches; |
d | der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens. |
bis Ende September 2000 bestandene Lohnanspruch mit dem AHV-pflichtigen Teil der Abgangsentschädigung abgegolten worden ist.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin nahm ab 1. Juni 1998 eine unselbständige Tätigkeit auf, die sie per 30. April 2000 wieder aufgab. Der Arbeitgeber richtete aber noch bis Ende September 2000 den ihr vertraglich zustehenden Lohn aus. Dies kommt einer Freistellung gleich, wie die Beschwerdeführer in der Einsprache vom 19. Mai 2003 übrigens selber sinngemäss geltend machten; danach hätte das Arbeitsverhältnis gemäss Vertrag nicht vor dem 30. September 2000 aufgelöst werden können; im Übrigen wollte der Arbeitgeber auch keine Genugtuung bezahlen. Damit ist von einer über zweijährigen Veränderung auszugehen; da auch die übrigen - unbestrittenen - Voraussetzungen (Berufswechsel und Wesentlichkeit der Einkommensveränderung) erfüllt sind, liegt eine grundlegende Änderung des Einkommens im Sinne von Art. 45 lit. b

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
4.2.2 Daran ändert auch nichts, dass die Dauer der Veränderung grundsätzlich aufgrund einer Prognose zu beurteilen ist (vgl. Urteil 2A.100/2004 vom 9. Juni 2004, E. 2.1). Indes entfaltet die Veranlagungsverfügung Rechtswirkungen nur für die betreffende Steuerperiode; bei jeder Neuveranlagung kann die Steuerbehörde die tatsächliche und rechtliche Situation überprüfen und allenfalls anders würdigen (vgl. StE 1997 B 93.4 Nr. 4, 2A.101/1994, E. 4c). Hier lagen die entscheidrelevanten Unterlagen erst nach Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2003 (betreffend die Steuerperiode 1999/2000) vor.
Insofern können sich die Beschwerdeführer bezüglich der Periode 1997/98 im Übrigen auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Zwischenveranlagung per 1. Oktober 2000 zu Recht aufgehoben hat, was eine reformatio in peius zur Folge hatte. Begründet wird dies damit, dass die Steuerverwaltung mit der ordentlichen Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2003 eine solche Zwischentaxation abgelehnt hatte, weshalb für eine nachträgliche bzw. erneute Zwischenveranlagung kein Raum bestehe. Ansonsten hätte die Verwaltung weitere Abklärungen vornehmen müssen.
5.1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
nicht angenommen werden, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien der Steuerbehörde schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. die Behörde hätte sie kennen müssen (vgl. zum Ganzen StE 2003 B 97.41 Nr. 15, 2A.182/2002, E. 3.3 mit Hinweisen).
5.2 Zwar ersuchten die Beschwerdeführer vor der ordentlichen Veranlagung 1999/2000 (22. Januar 2003) um entsprechende Zwischenveranlagung (Gesuch vom 28. Dezember 2000). Anlass, ergänzende Untersuchungen vorzunehmen, bestand für die Steuerverwaltung zu diesem Zeitpunkt aber nicht. Dass die Steuererklärung klare Fehler enthielt, war nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Unterlagen, die der Steuerverwaltung zur Zeit der ordentlichen Veranlagung vorlagen, hätte die Behörde die dauernde Einkommensveränderung nicht erkennen müssen; dies war erst später der Fall (vgl. E. 4.1.2). Wenn sie eine Zwischentaxation zu jenem Zeitpunkt (anfangs 2003) abgelehnt hat, später aber auf diesen Entscheid zurückgekommen ist, ist dies nicht zu beanstanden.
5.3 Im Übrigen hat auch die Vorinstanz angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Zwischentaxation nach Art. 45 lit. b

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005244 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
6.
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist jedoch in Bezug auf die aufgehobene Zwischenveranlagung per 1. Oktober 2000 (reformatio in peius) offensichtlich unrichtig und daher insoweit von Amtes wegen aufzuheben (vgl. E. 1.2); die entsprechende Einspracheverfügung der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2004 ist zu bestätigen, da diese Taxation zu Unrecht aufgehoben wurde (siehe oben, E. 5). Im Übrigen werden die Beschwerdeführer dadurch nicht schlechter, sondern insofern besser gestellt (reformatio in melius), weshalb ihnen im vorliegenden Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage einzuräumen war.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. April 2005 werden von Amtes wegen aufgehoben.
2.1 Die Einspracheverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 22. Mai 2004 betreffend die Zwischenveranlagung der direkten Bundessteuer per 1. Oktober 2000 wird bestätigt.
2.2 Die Sache wird an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückgewiesen zu neuem Entscheid über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: