[AZA 0/2]
5C.249/2001/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

20. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber von Roten.

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In Sachen
X.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, Post-fach 1124, 5610 Wohlen,

gegen
X.-Y.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, Bahnhofstrasse 24, Post- fach 617, 5401 Baden,

betreffend
Ehescheidung,
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Die Ehegatten X.-Y.________ stehen in Scheidung. Zunächst war es X.-Y.________, die im August 1998 eine Ehescheidungsklage einreichte, und alsdann X.________, der im Januar 1999 vor Gericht die Scheidung antrug. Ihr Verfahren wurde als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben (OR. 1998. 50460), während seine Klage an prozessualer Säumnis scheiterte (OR. 1999. 50036).

Am 7. Juni 1999 klagte X.-Y.________ erneut auf Scheidung, zog die Klage am 30. März 2000 indessen wieder zurück. Die Abschreibung des Verfahrens OR.1999. 50287 erfolgte durch Beschluss vom 25. Mai 2000, der den Parteien aber erst am 17./20. April 2001 eröffnet wurde. Inzwischen hatte X.-Y.________ am 8. Juni 2000 wiederum eine Scheidungsklage angehoben, der X.________ die Einrede der Rechtshängigkeit des - in jenem Zeitpunkt - noch nicht förmlich abgeschriebenen Scheidungsverfahrens OR.1999. 50287 entgegensetzte.
Der Präsident 2 am Bezirksgericht Baden räumte zwar ein, dass nach kantonalem Prozessrecht ein Verfahren bis zur formellen Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses rechtshängig bleibe; es komme jedoch einem überspitzten Formalismus gleich, die Anhandnahme der späteren Scheidungsklage zu verweigern, nachdem die frühere zurückgezogen und nur noch nicht formell korrekt abgeschrieben worden sei (Verfügung vom 11. April 2001). Die Abweisung der Rechtshängigkeitseinrede focht X.________ an. Seine Beschwerde wies das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau ab mit der Begründung, es fehle an der Anspruchsidentität, weil mit der zurückgezogenen Klage die Scheidung gestützt auf Art. 112
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
1    Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
2    Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.
3    ...191
ZGB (Teileinigung) verlangt worden sei, mit der erneuten Klage hingegen der Scheidungsgrund nach Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB (Unzumutbarkeit) geltend gemacht werde (Urteil vom 8. August 2001).
Mit Berufung beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das von X.-Y.________ am 8. Juni 2000 angehobene Ehescheidungsverfahren mit Nichteintretensentscheid zu schliessen. Das Obergericht hat auf das Anbringen von Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

2.- Die Einrede der Rechtshängigkeit bezweckt, die zeitgleiche Durchführung mehrerer Prozesse über denselben Streitgegenstand zu verhindern. Die Einrede der abgeurteilten Sache bezweckt, die Durchführung eines neuen Prozesses über einen bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abgeurteilten, identischen Streitgegenstand zu verhindern. Die Einrede der Rechtshängigkeit wandelt sich in die Einrede der Rechtskraft, wenn das eine der hängigen Verfahren vor der Beurteilung der Rechtshängigkeitseinrede im anderen rechtskräftig abgeschlossen wird. - Die beiden Einreden stimmen in ihrer Zielsetzung überein, das Zustandekommen widersprechender Urteile über den gleichen Streitgegenstand zu verhindern. Die Einrede der Rechtshängigkeit gehört dabei grundsätzlich dem kantonalen Prozessrecht an. Nach Bundesrecht beurteilt sich jedoch, ob zwei konkurrierende Verfahren identische, materiell im Bundesrecht begründete Ansprüche der gleichen Prozessparteien zum Gegenstand haben. Soweit es einen bundesrechtlichen Anspruch vor einem widersprechenden Urteil zu schützen gilt, muss Bundesrecht auch darüber befinden, ob und inwieweit es die Einrede der Rechtshängigkeit zulassen will (BGE 114 II 183 E. 2a S. 186; zuletzt: BGE 127 III 279 E. 2b S.
283; ebenso im Verwaltungsprozess: BGE 125 V 345 E. 1b S. 347). - Nebst den gezeigten Sätzen ungeschriebenen Bundesrechts bestimmt materielles Scheidungsrecht, in welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit des gemeinsamen Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage eintritt (Art. 136
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB).
Alle andern Fragen im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit bleiben - unter Vorbehalt der hier offenkundig nicht einschlägigen Art. 35 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
. GestG (SR 272; Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Gerichtsstandsgesetz) - hingegen vom kantonalen Prozessrecht beherrscht (Art. 122 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
BV). Dieses bestimmt, in welcher Form, vor welcher Instanz und namentlich in welchem Zeitpunkt - in limine litis oder jederzeit - die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben werden kann oder muss und welche Folgen an deren Bejahung - Rückweisung der Klage oder Verfahrenssistierung - haben soll (vgl. zum Grundsatz: BGE 96 II 447 E. 2a S. 450; für den Zeitpunkt der Erhebung: BGE 96 I 449 E. 4 S. 452; für die Folgen: BGE 114 II 183 E. 2b S. 187; Reymond, L'exception de litispendance, Lausanne 1990, S. 80 f., mit Nachweisen).

3.- Gestützt auf die dargelegten Grundsätze kann die obergerichtliche Abweisung der Rechtshängigkeitseinrede von vornherein nicht beanstandet werden. Nachdem das Scheidungsverfahren OR.1999. 50287 durch - zwischenzeitlich unstreitig in Rechtskraft erwachsenen - Abschreibungsbeschluss erledigt wurde, ist auch die Gefahr gebannt, dass in zwei Verfahren betreffend die Ehe der Parteien widersprechende Urteile ergehen könnten. Mehr oder anderes gebietet Bundesrecht nicht.
Es genügt vielmehr, dass die (negative) Prozessvoraussetzung "keine Hängigkeit einer identischen Klage" bis zum Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils erfüllt ist (vgl. zum Grundsatz:
BGE 116 II 9 E. 5 S. 13 und 209 E. 2b/bb S. 211; 127 III 41 E. 4c S. 43; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,
7. A. Bern 2001, 7 N. 73, N. 80 und N. 85 f. S. 203 ff.; Hohl, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, N. 309, N. 313 und N. 321 S. 76 ff.).

4.-Die scheidungsrechtliche Betrachtungsweise des Obergerichts führt zu keinem anderen Ergebnis: Das Verfahren gemäss Art. 111 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
1    Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2    Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
. ZGB (Umfassende Einigung und Teileinigung) ist kein ordentliches streitiges Verfahren, in dem über den Anspruch eines Ehegatten auf Scheidung entschieden wird; es setzt vielmehr das Einverständnis beider Ehegatten zur Scheidung voraus ("auf gemeinsames Begehren") und bezweckt, die eheliche Gemeinschaft lediglich noch formell zu beenden, nachdem die Ehegatten einig sind und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass ihr gemeinsames Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht. Demgegenüber wird im Verfahren nach Art. 114 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
. ZGB (Scheidung nach Getrenntleben und wegen Unzumutbarkeit) auf Klage hin in einem eigentlichen Zivilprozess über den Anspruch eines Ehegatten auf Scheidung entschieden (vgl. Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 83 ff. Ziffer 231. 21). Das nicht streitige Verfahren nach Art. 111 f
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ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
1    Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2    Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
. ZGB und das Klageverfahren gemäss Art. 114 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
. ZGB können deshalb weder konkurrieren, noch haben sie identische Ansprüche der Parteien auf Scheidung zum Gegenstand. Selbst wenn ein Ehegatte beide Verfahren gleichzeitig rechtshängig machen sollte, besteht die Gefahr widersprechender Urteile
von vornherein nicht, weil es letztlich vom Scheidungswillen des anderen Ehegatten abhängt, welches der beiden Verfahren zur Scheidung der Ehe führen kann. Soweit der Beklagte ferner einwendet, jeder Ehegatte könnte je an seinem Wohnsitz Klage auf Scheidung erheben, womit widersprechende Urteile drohten, muss zur Lösung dieses Problems nicht die Rechtshängigkeit bemüht werden; am Ort des zuerst klagenden Ehegatten besteht vielmehr ein zwingender bundesrechtlicher Gerichtsstand des Sachzusammenhangs auch für die Klage des andern Ehegatten, die dann als Widerklage zu behandeln ist (Botschaft, a.a.O., S. 134/135 Ziffer 234. 2). Die Gefahr widersprechender Urteile droht auch in diesem Fall nicht, wo ein Ehegatte das Verfahren nach Art. 111 f
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ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
1    Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2    Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
. ZGB einleitet und der andere auf Scheidung gemäss Art. 114 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
. ZGB klagt; die Verfahren werden von Bundesrechts wegen koordiniert und die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss angewendet (Art. 116
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 116
ZGB). Zur Frage, ob die Eingabe eines einzigen Ehegatten formell überhaupt als Scheidung auf gemeinsames Begehren entgegengenommen werden muss, kann offen bleiben.

5.- Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beklagte wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 116
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 8. August 2001 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

________________
Lausanne, 20. Dezember 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.249/2001
Datum : 20. Dezember 2001
Publiziert : 20. Dezember 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 5C.249/2001/bnm II. Z I V I L A B T E I L U N G


Gesetzesregister
BV: 122
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
GestG: 35
OG: 36a  156
ZGB: 111 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
1    Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2    Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
112 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
1    Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
2    Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.
3    ...191
114 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
115 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
116 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 116
136
BGE Register
114-II-183 • 116-II-9 • 125-V-345 • 127-III-279 • 127-III-41 • 96-I-449 • 96-II-447
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ehegatte • beklagter • scheidungsklage • aargau • streitgegenstand • bundesgericht • bundesgesetz über den gerichtsstand in zivilsachen • zivilprozess • wille • scheidung auf gemeinsames begehren • weiler • frage • lausanne • gerichtsschreiber • ehe • entscheid • verfahren • ehescheidung • rechtskraft • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren
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1996/I/1