Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 724/2014

Urteil vom 20. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsmittellegitimation nach kantonalem Rückweisungsverfahren (schwere Körperverletzung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 17. Dezember 2010 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten. Dem Schuldspruch lagen schwerwiegende Kindsmisshandlungen zugrunde, die er während eines längeren Zeitraumes begangen hatte.

A.b. X.________ führte gegen das Urteil des Geschworenengerichts Beschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde am 14. Mai 2012 wegen Verletzung des Anklageprinzips gut und überwies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Pfäffikon, welches mittlerweile an die Stelle des Geschworenengerichts getreten war.

A.c. Das Bundesgericht trat am 6. November 2012 auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den Rückweisungsentscheid nicht ein.

A.d. Am 19. April 2013 überwies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren zufolge Vorbefassung des Bezirksgerichts Pfäffikon an das Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung.

B.

B.a. Am 6. September 2013 sprach das Bezirksgericht Winterthur X.________ erneut wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten.

B.b. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur erhob die Staatsanwaltschaft Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat am 17. Juni 2014 auf die Berufung nicht ein.

C.

Die Oberstaatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben, so dass die Vorinstanz auf die staatsanwaltschaftliche Berufung vom 9. September 2013 im Sinne der Berufungserklärung vom 24. Januar 2014 einzutreten habe.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, mangels Erfolgsaussichten habe sie gegen das geschworenengerichtliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen. Weder die Höhe der Strafe noch die Frage der Anordnung einer Verwahrung seien der kantonalzürcherischen Nichtigkeitsbeschwerde respektive der bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen zugänglich gewesen. Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) am 1. Januar 2011 sei gestützt auf die übergangsrechtliche Bestimmung des Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
Satz 1 StPO neues Prozessrecht anwendbar. Somit stehe gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur das vollkommene Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Ergreife die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten respektive des Verurteilten, gelte das Verbot der reformatio in peius nicht. Das Berufungsgericht könne daher sowohl eine höhere Strafe aussprechen als auch die Verwahrung anordnen. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, an das Verschlechterungsverbot gebunden zu sein. Der vorinstanzliche Beschluss sei bundesrechtswidrig und verstosse gegen Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
Satz 1, Art. 403 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
1    Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
a  die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
b  die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
c  es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4    Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
und Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
Satz 1 StPO.

1.1. Die Vorinstanz erwägt, sowohl nach der alten kantonalen als auch nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung sei das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Dieses gelte im Rückweisungsverfahren wie auch im anschliessenden Berufungsverfahren. Aufgrund des gegenüber dem geschworenengerichtlichen Urteil geltenden Verschlechterungsverbots könne weder eine höhere Strafe verhängt noch die Verwahrung angeordnet werden. Dass mit der Berufung heute ein Rechtsmittel mit voller Kognition zur Verfügung stehe, stehe mit dem Verschlechterungsverbot in keinem Zusammenhang. Die Staatsanwaltschaft müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie das Urteil des Geschworenengerichts nicht im Rahmen der möglichen Beschwerdegründe angefochten habe. Dies wäre auch bei eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanzen möglich gewesen. Woher die Staatsanwaltschaft die Gewissheit nehme, dass auf die Beschwerden gar nicht erst eingetreten worden wäre, sei nicht ersichtlich. Mit dem Verzicht habe sie die verhängte Strafe akzeptiert. Wenn die Staatsanwaltschaft nun eine längere Freiheitsstrafe und die Verwahrung fordere, verlange sie etwas Unmögliches. Es fehle ihr an der Rechtsmittellegitimation, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten
werden könne.

1.2. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
Satz 1 StPO gilt neues Recht, wenn ein Entscheid von einer Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Sowohl im Rückweisungsverfahren als auch im Berufungsverfahren gelangt demnach das neue Recht zur Anwendung. Das Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung brachte für den Kanton Zürich einen Wechsel des Rechtsmittelsystems mit sich. Erstinstanzliche Strafentscheide sind seither mit dem einheitlichen Rechtsmittel der Berufung (Art. 398 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
. StPO) anfechtbar. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil des Geschworenengerichts bereits unter der Geltung der zürcherischen Strafprozessordnung mittels der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 428 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919; StPO/ZH) oder der bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen hätte anfechten können.

1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft - aus welchen Gründen auch immer - darauf verzichtet hat, gegen das erstinstanzliche Urteil des Geschworenengerichts ein Rechtsmittel zu ergreifen, gelangt das Verbot der reformatio in peius zur Anwendung. Der bereits dem früheren kantonalen Recht (§ 399 StPO/ZH) bekannte und heute in Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
Satz 1 StPO verankerte Grundsatz besagt, dass Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie eine schärfere Bestrafung erreichen will, selbst das entsprechende Rechtsmittel einzulegen hat ( NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1490 mit Hinweisen). Die ratio legis des Verbots der reformatio in peius besteht darin, dass die verurteilte Person nicht aus Angst vor einer strengeren Bestrafung von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1311 Ziff. 2.9.1; BGE 139 IV 282 E. 2.4.3 S. 287 mit Hinweisen).

Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur erging im Rahmen eines Rückweisungsverfahrens, nachdem der Beschwerdegegner allein ein Rechtsmittel eingelegt und das kantonale Kassationsgericht das seinerzeitige Urteil des Geschworenengerichts aufgehoben hatte. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwendung ( VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 391
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO). Daran ändert auch das Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nichts. Wie die Vorinstanz treffend ausführt, wurden die "Zähler" mit der Rechtsänderung und der darauffolgenden Rückweisung nicht "quasi wieder auf Null gestellt". Würde man die Berufung der Staatsanwaltschaft zulassen und eine höhere Strafe ausfällen oder die Verwahrung anordnen, liefe dies dem Grundgedanken des Verbots der reformatio in peius zuwider. War es doch einzig der Beschwerdegegner, welcher gegen das geschworenengerichtliche Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hatte. Hätte er darauf verzichtet, wäre das Verfahren bereits
rechtskräftig abgeschlossen und er hätte keine Verschlechterung zu befürchten.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_724/2014
Date : 20. November 2014
Published : 08. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Rechtsmittellegitimation nach kantonalem Rückweisungsverfahren (schwere Körperverletzung usw.)


Legislation register
BGG: 66
StPO: 391  398  403  453
BGE-register
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