Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 593/2017
Urteil vom 20. August 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung, Fristenstillstand bei der Ablehnung von Urteilsvorschlägen.
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 9. Oktober 2017 (ZVE.2017.45).
Sachverhalt:
A.
Die Friedensrichterin des Friedensrichteramts Kreis I des Kantons Aargau bescheinigte mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Juli 2017, dass im Verfahren zwischen B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) und A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) betreffend eine Forderung über Fr. 3'837.50 nebst Zins bezüglich des Urteilsvorschlags vom 23. Juni 2017 (im Wesentlichen: Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 3'475.-- nebst Zins sowie Beseitigung des Rechtsvorschlages in diesem Umfang) innert Frist keine Ablehnung eingereicht worden sei [Ziff. 1]. Der Urteilsvorschlag gelte als angenommen und habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 211 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
|
1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
Urteilsvorschlag die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit abzusprechen. Das Friedensrichteramt sei anzuweisen, der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen. Sie berief sich im Wesentlichen darauf, die Ablehnungsfrist habe sich zufolge Fristenstillstands verlängert.
B.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Das Obergericht erkannte, die Bescheinigung der Friedensrichterin, gegen den Urteilsvorschlag sei innert Frist keine Ablehnung eingereicht worden, sei weder ein Endentscheid noch ein Zwischenentscheid noch ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, sodass die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
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a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
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a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
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a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
Beim Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
|
1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Im Unterschied zur Klagebewilligung beende der Urteilsvorschlag das Schlichtungsverfahren noch nicht. Erst nach unbenutztem Ablauf der Ablehnungsfrist ende das Schlichtungsverfahren. Die Beklagte habe nicht behauptet, sie habe die 20-tägige Frist unter Annahme der Nicht-Geltung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und sie wiederholt die vor diesem gestellten Begehren. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2017 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht, in der sie zwar ausführt, auf Gegenbemerkungen zu verzichten, aber dennoch eine Richtigstellung in Bezug auf die Beschwerdeantwort anbringen will.
Erwägungen:
1.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 210 Urteilsvorschlag - 1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in: |
|
1 | Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in: |
a | Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199586; |
b | Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist; |
c | den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken. |
2 | Der Urteilsvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
|
1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
Es ist unbestritten, dass keine rechtzeitige Ablehnung erfolgte, sofern kein Fristenstillstand zu beachten war. Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr sei der Urteilsvorschlag am 3. Juli 2017 zugestellt worden und sie habe diesen mit Schreiben vom 2. August 2017 und damit (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) rechtzeitig abgelehnt. Umstritten ist einerseits, ob die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt beziehungsweise ob die Frage der Rechtzeitigkeit der Ablehnung Gegenstand einer kantonalen Beschwerde sein kann. Andererseits ist umstritten, ob der Fristenstillstand zu beachten war.
2.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.1. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.2. Die hier thematisierte Frage, ob eine Beschwerdemöglichkeit besteht, wenn die Einhaltung der Ablehnungsfristen umstritten ist, und was gegebenenfalls das Anfechtungsobjekt bildet, stellt sich immer, wenn eine Ablehnung von der zuständigen Behörde als verspätet angesehen wird. Die Frage des Fristenstillstandes kann in allen Fällen, in denen ein Urteilsvorschlag ergeht, relevant werden. Es besteht ein Interesse daran, dass derart grundsätzliche Fragen betreffend die Einhaltung der Fristen einheitlich beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 391/2012 vom 20. September 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 III 615). Zu prüfen bleibt, ob das Bundesgericht die Fragen nicht allenfalls schon beantwortet hat:
2.2.1. In BGE 140 III 310 hat das Bundesgericht zwar erkannt, die Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen wolle, verfüge dagegen einzig über das Mittel der Ablehnung. Eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht sei unzulässig. In Bezug auf die Frage, was zu geschehen habe, wenn eine Partei behaupte, die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei keine fristgerechte Ablehnung erfolgt, verweist es darauf, dass gewisse Stimmen in der Literatur diesfalls eine Beschwerde nach Art. 319
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
2.2.2. In BGE 138 III 615 hat sich das Bundesgericht bereits mit der Tragweite des Ausschlusses des Stillstandes der Fristen für das Schlichtungsverfahren auseinandergestzt. In diesem Entscheid wird aber einerseits auf die Art. 202
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 202 Einleitung - 1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. |
|
1 | Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. |
2 | Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. |
3 | Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. |
4 | In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens - 1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
|
1 | Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
a | wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; |
b | wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; |
c | bei Erteilung der Klagebewilligung. |
2 | Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
|
1 | Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
a | bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
2 | Die Klagebewilligung enthält: |
a | die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; |
b | das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; |
c | das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; |
d | die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; |
e | das Datum der Klagebewilligung; |
f | die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. |
3 | Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. |
4 | In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
|
1 | Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
a | bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
2 | Die Klagebewilligung enthält: |
a | die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; |
b | das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; |
c | das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; |
d | die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; |
e | das Datum der Klagebewilligung; |
f | die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. |
3 | Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. |
4 | In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen. |
Beschwerde einzutreten.
3.
Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
3.1. Die Frage, was zu geschehen hat, wenn eine Partei behauptet, die zuständige Schlichtungsbehörde gehe zu Unrecht davon aus, der Urteilsvorschlag sei nicht rechtzeitig abgelehnt worden, und ob diesfalls die Beschwerde nach Art. 319
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
3.1.1. Ein Teil der Lehre ist der Auffassung, in derartigen Fällen müsse die Beschwerde nach Art. 319
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
|
1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
3.1.2. Nach anderer Ansicht hat die betroffene Partei beim ordentlichen Gericht Klage zu erheben und unter anderem Beweis zu führen, dass sie den Urteilsvorschlag abgelehnt habe. Dieser Nachweis ersetze die fälschlicherweise nicht ausgestellte Klagebewilligung (JÖRG HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 211
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
3.1.3. Schliesslich wird auch die Auffassung vertreten, gegen fälschlicherweise rechtskräftig erklärte Urteilsvorschläge sei wie bei anderen Urteilssurrogaten nicht etwa Beschwerde zu erheben, sondern die Revision einzulegen, denn diese sei nicht nur in Bezug auf materielle, sondern auch auf prozessuale Mängel primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (SCHRANK, a.a.O., S. 361 Rz. 575 mit Hinweisen; vgl. auch: DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 211
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
3.2. Das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, bescheinigt auf Verlangen die Vollstreckbarkeit (Art. 336 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
|
1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
3.2.1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist grundsätzlich weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweismittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar und entfaltet gegenüber dem Vollstreckungsgericht keinerlei Bindungswirkung. Dieses bleibt vielmehr frei, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit seinerseits zu prüfen (LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 25 zu Art. 336
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
3.2.2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung beschränkt sich im zu beurteilenden Fall aber nicht auf ihre Beweismittelfunktion. In ihr ist vielmehr sinngemäss die Feststellung enthalten, der Vergleichsvorschlag sei nicht fristgerecht abgelehnt worden und es werde definitiv keine Klagebewilligung ausgestellt. Dies ist als anfechtbare Verfügung anzusehen. Die Friedensrichterin ging davon aus, das Verfahren habe im Urteilsvorschlag seinen Abschluss gefunden, da keine rechtzeitige Ablehnung erfolgt sei, so dass keine Klagebewilligung nach Art. 211 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
|
1 | Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
a | sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; |
c | geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. |
4 | Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. |
4 | Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden. |
kommt, da in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung eine anfechtbare Verfügung enthalten ist, nicht zum Zug: BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706). Wenn keine fristgerechte Anfechtung erfolgt, erwächst der Urteilsvorschlag in Rechtskraft, selbst wenn er ursprünglich rechtzeitig abgelehnt worden sein sollte.
3.2.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz datiert die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Juli 2017. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst wurde ihr die Vollstreckbarkeitsbescheinigung am 7. August 2017 zugestellt. Sie erhob am 22. August 2017 Beschwerde. Mit Blick auf den Stillstand der Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
4.
Bezüglich der Frage, ob der Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
4.1. Im zitierten BGE 138 III 615 hat sich das Bundesgericht bezüglich Art. 209 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
|
1 | Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
a | bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
2 | Die Klagebewilligung enthält: |
a | die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; |
b | das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; |
c | das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; |
d | die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; |
e | das Datum der Klagebewilligung; |
f | die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. |
3 | Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. |
4 | In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
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1 | Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
a | bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
2 | Die Klagebewilligung enthält: |
a | die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; |
b | das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; |
c | das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; |
d | die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; |
e | das Datum der Klagebewilligung; |
f | die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. |
3 | Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. |
4 | In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 202 Einleitung - 1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. |
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1 | Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. |
2 | Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. |
3 | Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. |
4 | In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens - 1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
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1 | Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: |
a | wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; |
b | wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; |
c | bei Erteilung der Klagebewilligung. |
2 | Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
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1 | Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: |
a | bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
2 | Die Klagebewilligung enthält: |
a | die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; |
b | das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; |
c | das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; |
d | die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; |
e | das Datum der Klagebewilligung; |
f | die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. |
3 | Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. |
4 | In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
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1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
4.2. Zu bedenken ist, dass die andere Lösung kaum einen wesentlichen Zeitgewinn bringen würde. Mit der Verkürzung der Ablehnungsfrist, wenn kein Stillstand angenommen würde, könnte zwar die Klagebewilligung früher ausgestellt werden, aber die dadurch früher ausgelösten Fristen würden dafür in der Regel selbst stillstehen (BGE 138 III 615), so dass im Wesentlichen nur die Bedenkzeit für die ablehnende Partei verkürzt würde. Daran besteht kein überwiegendes Interesse, da sich die Partei in Ruhe überlegen können soll, ob sie den Urteilsvorschlag ablehnen oder annehmen will. Zudem handelt es sich bei der Ablehnungsfrist nicht um eine von der Schlichtungsbehörde angesetzte. Die Verfahrensleitung der Behörde ist mit dem Urteilsvorschlag im Wesentlichen beendet. Sie hat, wenn fristgerecht eine Ablehnung erfolgt, ohne Weiteres die Klagebewilligung auszustellen. Erfolgt unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes keine fristgerechte Ablehnung, findet das Verfahren im Urteilsvorschlag seinen Abschluss. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint ein Ausschluss des Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: |
a | das Schlichtungsverfahren; |
b | das summarische Verfahren. |
3 | Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. |
5.
In den von der Friedensrichterin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilagen findet sich (Nr. 3) eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. August 2017 sowie ein von der Post am 04.08.17 abgestempeltes an das Friedensrichteramt adressiertes Kuvert mit dem Absender der Beschwerdeführerin auf dem handschriftlich angemerkt wurde: " Einsprache A.________ gegen UV " (Nr. 12). Damit wurde der Urteilsvorschlag am 4. August 2017 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes rechtzeitig abgelehnt und erweist sich die Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Friedensrichterin als unzutreffend. Die Beschwerdeführerin hat ein schützenswertes Interesse daran, dass festgehalten wird, dass der Urteilsvorschlag nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist die Friedensrichterin anzuweisen, die Klagebewilligung auszustellen, damit die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch im Prozess geltend machen kann. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die fehlbare Behörde. Diese wird entschädigungspflichtig. Auf die Auferlegung von Kosten ist zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und ihre Beschwerdeantwort war mit keinem besonderen
Aufwand verbunden. Zudem hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Damit kann sie keine Parteientschädigung beanspruchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid sowie die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Juli 2017 mit der Geschäfts-Nr. xxx werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Urteilsvorschlag vom 23. Juni 2017 fristgerecht abgelehnt wurde und daher weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar ist. Das Friedensrichteramt wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin die Klagebewilligung auszustellen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Sache wird an das Obergericht zurückgewiesen, zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensrichteramt Kreis I des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak