Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_588/2009

Urteil vom 20. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Baeriswyl,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Alessandra Perrella,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juni 2009 (UK080292/U/mp).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
In einer unverlangt eingereichten Stellungnahme macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerde sei verspätet (act. 9). Dies trifft nicht zu, denn gemäss Empfangsbestätigung der Gerichtsurkunde wurde diese nicht am 5., sondern am 8. Juni 2009 zugestellt. Unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung wegen Betrugs am 9. Juli 2008 einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen dagegen gerichteten Rekurs abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG geltend, sie habe als Geschädigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 5-10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist die Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, indessen grundsätzlich nicht legitimiert, Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 133 IV 228). Sie ist insbesondere nicht legitimiert zur Rüge einer unhaltbaren, willkürlichen und damit gegen ein Grundrecht der Verfassung verstossenden Anwendung der Betrugsstrafnorm von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (Beschwerde S. 7). Dasselbe gilt für die Rüge einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 8). Daran, dass die Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert ist, Beschwerde in Strafsachen zu erheben, vermag nichts zu ändern, dass sie gegen den Angeschuldigten einen Zivilprozess führt und
dieser den hier angefochtenen und angeblich falschen Strafentscheid beim Zivilgericht eingereicht hat (Beschwerde S. 8/9). Aus § 10 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (Beschwerde S. 9) kann die Geschädigte im Übrigen für die Beantwortung der Frage, wer vor Bundesgericht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, nichts herleiten. Und schliesslich ist nicht ersichtlich, inwieweit vom vorinstanzlichen Entscheid pendente Kontosperren betroffen sein könnten (Beschwerde S. 10), weshalb dieses Vorbringen schon mangels hinreichender Begründung nicht gehört werden kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner hat eine kurze Stellungnahme eingereicht (act. 9). Da er dazu nicht aufgefordert worden und das Vorbringen auch noch verfehlt ist (s. oben E. 1), kommt eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_588/2009
Date : 20. August 2009
Published : 01. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Einstellung der Untersuchung (Betrug)


Legislation register
BGG: 66  81  108
StGB: 146
BGE-register
133-IV-228
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