Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_22/2008

Urteil vom 20. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 1. November 2005 sprach die IV-Stelle Bern der 1952 geborenen M.________ ab 1. November 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Am 3. Januar 2006 verfügte sie ab 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Daran hielt die IV-Stelle auf erhobene Einsprachen hin fest (Entscheid vom 12. März 2007).

B.
Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. November 2007 in dem Sinne teilweise gut, als es ab 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2005 eine Dreiviertelsrente und ab 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zusprach.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ab 1. Juli 2000 bis 31. Juli 2005 und ab 1. Januar 2006 höhere Rentenleistungen auszurichten.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG sowohl in der bis zum 31. Dezember 2003 als auch in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig wieder gegeben. Weiter lässt sich dem angefochtenen Entscheid korrekt entnehmen, nach welchen Grundsätzen das Validen- und Invalideneinkommen zu ermitteln ist (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224, 129 V 472 E. 4.2.1, 124 V 321 E. 3b/bb S. 323 f.). Darauf kann verwiesen werden.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabelle TA7, Tätigkeit 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten), Anforderungsniveau 4, der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) heranziehen durfte oder ob die Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Total Frauen, massgeblich ist.

4.
4.1 Als Rechtsfragen charakterisieren sich die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 348 E. 3.4, 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1, 126 V 77 E. 3b/bb, 124 V 322 f. E. 3b/aa). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letztes betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.2 Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin sei vom 15. Februar 1988 bis Ende Februar 2000 als Innendienstmitarbeiterin einer Versicherungsgesellschaft angestellt gewesen und sie habe allgemeine Büroarbeiten verrichtet. Eine zumutbare Verweistätigkeit habe sie bis anhin keine aufgenommen. Mit Blick auf das ärztlich attestierte Zumutbarkeitsprofil sowie den Umstand, dass die Versicherte während Jahren in der Versicherungsbranche gearbeitet habe, sei davon auszugehen, ihr stünden in erster Linie Tätigkeiten in diesem angestammten Tätigkeitsfeld offen, weshalb sich ihre Stellensuche als Invalide vermutungsweise auf diesen Bereich konzentrieren werde. Dies rechtfertige, das Invalideneinkommen auf der Basis der Tabelle TA7, Tätigkeit 23, Anforderungsniveau 4, zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin bestätigt die vom kantonalen Gericht festgestellten beruflichen Verhältnisse hinsichtlich Arbeitgeber, Dauer und Branche als richtig. Sie rügt indes, die Vorinstanz gehe im Rahmen einer auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhenden Würdigung davon aus, es stünden ihr vor allem Tätigkeiten im angestammten Bereich offen, da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Valide heute noch im Versicherungsgewerbe tätig wäre. Weiter trägt sie vor, von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausschliesslich für Archivierungsarbeiten eingesetzt worden zu sein und über keine breite und allgemeine Erfahrung im Bürobereich zu verfügen. Eine entsprechende Beschäftigung lasse sich auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr finden.
4.2.1 Zwar ist im Rahmen der Ermittlung des Invalidenlohnes für die Auswahl der LSE-Tabelle von vornherein unmassgeblich, welcher Tätigkeit die Versicherte im Gesundheitsfall nachginge, beschlägt dies doch allein die Frage des Validenlohnes. Im angefochtenen Entscheid ist allerdings auch die nicht offensichtlich unrichtig festgestellte und daher das Bundesgericht bindende (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) Zumutbarkeitseinschätzung von ausschlaggebendem Gewicht, wonach die Tätigkeit der Bürohilfe gleich wie jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Beschäftigung im Umfang von 60 % zumutbar ist. Im Lichte dessen ist das mit der Tabelle TA7, Tätigkeit 23, gewählte kaufmännisch-administrative Berufsfeld den Leiden angepasst und die Tabelle entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten.
4.2.2 Das vorinstanzliche Gericht stellte fest, die Beschwerdeführerin habe allgemeine Büroarbeiten verrichtet. Für die zu entscheidenden Belange reicht diese Feststellung aus, da die Einordnung der vormals ausgeübten Arbeit als eine Beschäftigung gemäss LSE-Tabelle TA7, Tätigkeit 23, Anforderungsniveau 4, aus rechtlicher Sicht auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Darstellung der Versicherten zutreffen sollte, wonach sie ausschliesslich Archivierungsarbeiten ausgeführt habe. Denn das Anforderungsniveau 4 kennzeichnet sich durch einfache und repetitive Arbeiten, welche gerade keine breite Berufserfahrung bedingen (anders Anforderungsniveau 3). Mit der rechtskonformen Zuordnung der angestammten Arbeit unter die LSE-Tabelle TA7, Tätigkeit 23, ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise widerlegt, der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne die Beschäftigung der Bürohilfe - wie sie vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübt worden ist - nicht mehr. Sämtliche Tätigkeitsfelder, die im Rahmen der LSE-Tabellen statistisch ausgewertet werden, sind auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, ansonsten Lohnerhebungen nicht möglich wären. Da die Verwendung der LSE-Tabellen die Bezugnahme zur ehemals innegehabten Arbeitsstelle
obsolet macht, ist nicht von Belang, ob das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden ist und der Arbeitsplatz heute noch besteht. Die Umstände, welche zur Auflösung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses geführt haben, lassen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ohnehin keinen Schluss auf die Existenz einer ganzen Berufssparte zu, so dass die Vorinstanz die Wahl der LSE-Tabelle vornehmen konnte, ohne Feststellungen zum Weiterbestand der früheren Arbeitsstelle oder zum Grund der Beendigung des Arbeitsvertrages treffen zu müssen. Ausserdem hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen auf der Basis der angestammten Beschäftigung der Bürohilfe in der Versicherungsbranche ermittelt, was von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass von demjenigen Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 4.1). Es wäre in sich widersprüchlich, für das Valideneinkommen eine einfache Bürotätigkeit zur Grundlage zu nehmen, sie indes bei der Festlegung des Invalidenlohnes als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden
auszuschliessen.
4.2.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 (nicht veröffentliche E. 5 von BGE 134 V 545) festgehalten, auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertige sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung stehe. Auch könne es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor") auf die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaube und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen stehe und zumutbar sei (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 [Urteil U 66/00 vom 19. September 2000 E. 3b]; vgl. auch Urteil 9C_87/2007 vom 25. Juli 2007 E. 3.4).
Nach Massgabe dieser Rechtsprechung durfte die Vorinstanz die Tabelle TA7 verwenden - welche nicht nach Wirtschaftszweigen, sondern nach Tätigkeiten gegliedert ist - ohne eine Verletzung von Bundesrecht zu begehen. Die in der genannten Tabelle ausgewiesene kaufmännisch-administrative Tätigkeit (Tätigkeit 23, Anforderungsniveau 4) ist zumutbar und das kantonale Gericht schloss korrekt, die Versicherte werde im Hinblick auf die zurückgelegte Berufskarriere vermutungsweise in diesem angestammten Betätigungsfeld einen Arbeitsplatz suchen. Die Wahl der LSE-Tabelle ist rechtlich nicht zu beanstanden.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rüge nicht durch, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch verletzt, indem sie im Gegensatz zur IV-Stelle nicht die LSE-Tabelle TA1, sondern die Tabelle TA7 beigezogen habe, ohne ihr Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern. Bei der Wahl der LSE-Tabelle handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an (Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG], Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Daher besteht im Allgemeinen kein Anspruch der Parteien, sich vorgängig zur rechtlichen Beurteilung der Sachlage zu äussern. Falls indes die Behörde einen Entscheid auf eine Norm oder eine rechtliche Begründung abstützen will, welche im Verfahren bis anhin nicht aufgeworfen worden ist und mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (BGE 115 Ia 94 E. 1b S. 96).
Die Versicherte vertrat im vorinstanzlichen Verfahren in genereller Weise den Standpunkt, das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE-Tabellen zu ermitteln. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Tatsache, dass bei der Wahl der massgeblichen Tabelle von vornherein ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht (Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 a.a.O.), findet mit dem Beizug einer anderen als der Tabelle TA1 nicht eine Rechtsanwendung statt, mit welcher schlechthin nicht zu rechnen war. Das vorinstanzliche Gericht beging daher keine Gehörsverletzung, indem es der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit gab, sich vorgängig zum Entscheid zur gewählten Tabelle TA7 zu äussern.

5.2 Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, das Vorgehen der Vorinstanz verletze mit dem Abstellen auf ein branchenspezifisches Lohnniveau die bundesrechtlichen Grundsätze über den Einbezug von den Streitgegenstand bestimmender, aber nicht beanstandeter Elemente in die verwaltungsgerichtliche Überprüfung. Da die Frage der anwendbaren Tabellen eine Rechtsfrage ist, kann das Gerichte diese Frage von Amtes wegen auch dann aufgreifen, wenn sie nicht von den Parteien thematisiert worden ist.

6.
Nicht einzutreten ist auf das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren von Verfahrenskosten befreit worden sei. Das Erfordernis des besonderen Berührtseins, als Eintretensvoraussetzung, ist hiebei nicht erfüllt (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
, Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_22/2008
Date : 20. August 2008
Published : 04. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  16
BGG: 65  66  82  89  95  97  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
104-V-135 • 115-IA-94 • 124-V-321 • 126-V-75 • 128-V-29 • 129-V-222 • 129-V-472 • 130-V-343 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
8C_255/2007 • 9C_22/2008 • 9C_237/2007 • 9C_87/2007 • U_66/00
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