Entscheid vom 20. August 2004 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien
Kanton Thurgau, Gesuchsteller gegen 1. Kanton St. Gallen, 2. Kanton Solothurn, Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes (Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e na l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK_G 108/04
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Sachverhalt: A. Der Kanton Thurgau führt gegen A.______ (nachfolgend "A.______") ein Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung, begangen am 1. März 1998 in Z.______/TG, sowie wegen einem Banküberfall vom 3. November 1998 in Y.______/TG. A.______ werden weitere Banküberfälle - begangen am 29. Juni 1995 in X.______/SG, am 20. Juni 1996 in W.______/SO, am 29. Juli 1997 in V.______/AG - zur Last gelegt. Die betreffenden Kantone führen diesbezügliche Strafverfahren. Der Kanton Aargau ermittelt ferner wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung, begangen am 13. Oktober 1999 in U.______/AG, und der Kanton Graubünden wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern, begangen am 28. Februar 2004 in T.______/GR.
B. Ein mit Datum vom 27. Mai 2004 verfasste Bericht der Kantonspolizei Thurgau, welcher die A.______ zur Last gelegten Delikte einzeln aufführt und den jeweiligen Tathergang in groben Zügen skizziert, ging an die Kan-tone St. Gallen, Aargau, Solothurn und Graubünden.
C. Der Untersuchungsrichter des Kantons Thurgau gelangte mit Schreiben vom 1. Juni 2004 an das Untersuchungsrichteramt Altstätten/SG und er-suchte dieses um Prüfung des Gerichtsstandes und allfällige Übernahme des im Kanton Thurgau geführten Verfahrens gegen A.______. Der an-schliessende Meinungsaustausch erfolgte zwischen den Kantonen Thur-gau, St. Gallen und Solothurn; er führte zu keinem Ergebnis.
D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 ersucht der Kanton Thurgau die Beschwer-dekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gal-len, allenfalls diejenigen des Kantons Solothurn zur strafrechtlichen Verfol-gung und Aburteilung von A.______ berechtigt und verpflichtet zu erklären. Mit Gesuchsantwort vom 3. August 2004 beantragt der Kanton Solothurn, die Behörden des Kantons St. Gallen zur Strafverfolgung und Beurteilung für zuständig zu erklären. Der Kanton St. Gallen beantragt mit Eingabe vom 10. August 2004, er sei zur Verfolgung von A.______ als nicht zuständig zu erklären.
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Der Kanton Thurgau verzichtet in seinem Gesuch auf einen zweiten Schrif-tenwechsel unter dem Vorbehalt, dass die Gegenparteien in ihren Stel-lungnahmen keine Nova vorbringen, welche für seine Zuständigkeit spre-chen. Nachdem Letzteres nicht der Fall ist, hat die Beschwerdekammer keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
1.3 Spätestens seit dem Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Mai 2004 hat jeder der unter lit. B aufgeführten Kantone Kenntnis von den in den üb-rigen Kantonen hängigen Strafverfahren gegen A.______ und der Art der untersuchten Delikte. Keiner dieser Kantone hat sich als zuständig erach-tet, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Das Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung richtet sich einzig gegen die Kantone St. Gallen und Solothurn. Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe
vom 23. Juli 2004 aus, die Parteien seien sich - unter Vorbehalt des vom Kanton St. Gallen vorgebrachten Arguments, die Gerichtsstandsbe- stimmung sei zum heutigen Zeitpunkt verfrüht - einig, gerichtsstandsbestimmend seien die Raubüberfälle in den Kantonen St. Gallen und Solothurn. Von den Gesuchsgegnern wird diese Teileinigung insoweit nicht bestritten, als damit implizit die in den Kantonen Aargau und Graubünden verübten Delikte gemäss heutigem Kenntnisstand für die Gerichtsstands- bestimmung ausser Betracht fallen.
1.4 Der zwischen den Parteien geführte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung. Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Akten-
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stand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung ge-gen den Beschuldigten A.______ zu bestimmen. 1.5 Der Gesuchsgegner 1 stellt die Zweckmässigkeit einer frühen Gerichts- standsbestimmung in Frage und macht sinngemäss geltend, im Rahmen weiterer Ermittlungen könnten sich nämlich Anhaltspunkte für einen anderen Gerichtsstand ergeben, als dies heute der Fall sei. Gemäss aktuellem Kenntnisstand müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte -
welcher in den 80er-Jahren wegen diverser Sexualdelikte verurteilt worden
war - rückfällig geworden sei und seine deliktischen Tätigkeiten im früheren
Rahmen fortgesetzt habe. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass heute bei weitem nicht alle seine seitherigen Verfehlungen erfasst seien. Dennoch seien diesbezüglich keine Ermittlungen seitens des Ge- suchstellers vorgenommen worden.
Die Beschwerdekammer hat aufgrund der Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gerichtsstandes darlegt, zu entscheiden. Grundsätzlich ist es immer denkbar, dass im Verlauf eines Verfahrens neue Tatsachen bekannt werden, die den einmal festgesetzten Gerichtsstand in Frage stellen. Davon ist im vorliegenden Verfahren zumindest aktuell nicht auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners 1 wurde das polizeiliche Ermittlungsverfahren im Kanton Thurgau aufgrund der Kenntnisse über die Sexualdelikte in den 80er-Jahren gezielt auch in diese Richtung ausgedehnt (vgl. Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Mai 2004, Ziff. 3). Die getätigten Erhebungen seien allerdings negativ verlaufen und es habe sich lediglich der Verdacht bezüglich des Vorfalls in U.______ erhärtet.
Von einer verfrühten Gerichtsstandsbestimmung kann mithin nicht gespro-chen werden und auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qua-lifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung
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bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, S. 155 E. 1).
2.2 Der Gesuchsgegner 1 macht geltend, der Gesuchsgegner 2 ermittle wegen der mit der höheren Strafe bedrohten Tat, da beim Banküberfall von W.______ Anhaltspunkte für eine qualifizierte Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
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Da die Überfälle in X.______ und W.______ gleich verlaufen sind, ist für die Gerichtsstandsbestimmung nicht massgebend, ob der Beschuldigte zu-sätzlich zur Geiselnahme den Tatbestand des Raubes gesetzt hat.
3. Da der Beschuldigte im Sinne vorstehender Erwägungen wegen gleich schwerer Delikten zu verfolgen ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Von den Parteien ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner 1 als erster die Untersuchung angehoben hat. In Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
4. Die Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Gemäss Gesuchsgegner 1 bestehen Parallelen zwischen dem heutigen Aussageverhalten des Beschuldigten und jenem im Ermittlungsverfahren der 80er-Jahre, welche darauf schliessen lassen, der Beschuldigte werde gegenüber den thurgauischen Behörden bald weitere Delikte gestehen.
Die Beschwerdekammer hat sich bei der Bestimmung der Zuständigkeit nicht auf Hypothesen, sondern auf Fakten zu stützen. Hinreichend konkrete Tatsachen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Aus diesen Gründen ist das Gesuch gutzuheissen, und die Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 5. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons St. Gallen werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 26. August 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an -
Kanton Thurgau -
Kanton St. Gallen -
Kanton Solothurn -
Kanton Graubünden -
Kanton Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.