Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 114/02 /Gi

Urteil vom 20. August 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien
A.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürspre-cherin Katrin Zumstein, "Villa Le Grand", Schulhausstrasse 12, 4900 Langenthal,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10,
3018 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. März 2002)

In Erwägung,
dass der 1965 geborene A.________ seit Oktober 1991 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf als Übersetzer für das Amt X.________ tätig war,

dass er sich aufgrund eines massiven Arbeitsrückganges am 6. März 2000 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zum Bezug von Taggeldern anmeldete,

dass die Kasse mit Verfügung vom 19. April 2000 die Anspruchsberechtigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles verneinte,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 18. März 2002),

dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss das Rechtsbegehren stellen lässt, der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung seien aufzuheben und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen,

dass die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf Vernehmlassung verzichtet,

dass im angefochtenen Entscheid die massgebenden Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung eines anrechenbaren Arbeitsausfalles bei Versicherten, welche in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf stehen (Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
und Art. 11
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
2    ...43
3    Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.
4    Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.44
5    Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.
AVIG; BGE 107 V 61 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 9 S. 48 Erw. 2a, 1991 Nr. 7 S. 82 Erw. 2c; vgl. auch ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver-waltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 48 f. Rz 116 f.), zutreffend darge-legt sind, worauf verwiesen werden kann,

dass die Vorinstanz unter Zugrundelegung der Jahre 1997 und 1998 zutreffend erkannt hat, dass sich im Falle des Beschwerdeführers eine Normalarbeitszeit, aus welcher ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall abgeleitet werden könnte, nicht ermitteln lässt,

dass der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren auch die Lohnausweise für die Jahre 1992 bis 1997 eingereicht hat und geltend macht, wenn auch diese Jahre betrachtet würden, lasse sich eine Normalarbeitszeit feststellen,

dass eine Ausweitung des Beobachtungszeitraumes zwar zu diesem Ergebnis führen könnte, weil dieser umso kürzer sein kann, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und umso länger sein muss, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. Erw. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 45 Rz 105 und S. 49 Rz 117),

dass sich indessen auch unter Zugrundelegung der Jahre 1992 bis 1999 kein anderes Bild ergibt, weil die Einsätze - selbst jahrweise betrachtet - 1993 um 80 % nach unten (Fr. 5'750) und 1998 um 34 % gegen oben (Fr. 38'310) vom Durchschnitt (Fr. 28'649) abweichen,

dass somit von einem mehr oder weniger konstanten Arbeitseinsatz nicht die Rede sein kann und es mit der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass der Beschwerdeführer mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_114/02
Date : 20. August 2002
Published : 07. September 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : -


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AVIG: 8  11
BGE-register
107-V-59
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C_114/02
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