Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 341/2009

Urteil vom 20. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys
Gerichtsschreiber Faga.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Diebstahl; mehrfacher Hausfriedensbruch; geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. März 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ schlich im Zeitraum von ca. Dezember 2004 bis Oktober 2006 insgesamt neun Mal in verschiedene Schulhäuser, zwei Restaurants und eine Sportanlage ein und stahl jeweils hauptsächlich mehrere Paar getragene Turnschuhe.

B.
Das Gerichtspräsidium Lenzburg sprach X.________ mit Entscheid vom 18. September 2008 schuldig des einfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Es verurteilte ihn, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Bezirksamts Lenzburg vom 30. Januar 2007, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 175.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Das Gerichtspräsidium Lenzburg qualifizierte acht Diebstähle als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB und stellte das Verfahren insoweit mangels Strafantrags ein. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. März 2009 ab.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und X.________ des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet die Verfahrenseinstellung betreffend acht Diebstähle. Dem Beschwerdegegner wird insoweit angelastet, aus mehreren Schulhäusern, zwei Restaurants und einer Sportanlage jeweils drei bis vier Paar getragene Turnschuhe gestohlen zu haben. In den genannten Fällen wurden die Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs, nicht aber wegen Diebstahls gestellt.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB. Bei Einschleichdiebstählen finde die Privilegierung gemäss Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB keine Anwendung. Im Übrigen seien die Vermögensdelikte nicht geringfügig im Sinne der genannten Bestimmung; der Beschwerdegegner habe die Diebstähle aus Sammelleidenschaft begangen. Folglich bestehe für das Deliktsgut kein funktionierender Markt. Massgebend sei derjenige Preis, welchen der Beschwerdegegner für die Turnschuhe zu zahlen bereit gewesen wäre. Dieser Preis betrage Fr. 80.-- bis Fr. 90.-- pro Paar. Bei vier Paar gestohlenen Schuhen sei somit die Grenze von Fr. 300.-- für den geringen Vermögenswert nach Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überschritten.

3.
Die Vorinstanz führt mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen aus, die Anwendung von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB falle nicht bereits deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdegegner sowohl mehrere Diebstähle als auch mehrmals Hausfriedensbruch begangen und damit zwei verschiedene Straftatbestände erfüllt habe. Der Beschwerdegegner habe den Neupreis der Schuhe auf Fr. 90.-- bis Fr. 160.-- und den im Internet verlangten Preis auf Fr. 20.-- bis Fr. 60.-- beziffert. Weiter habe er den Maximalbetrag, den er jemals für gebrauchte Schuhe bezahlt habe, auf Fr. 80.-- oder Fr. 90.-- veranschlagt. Die Grenze für geringfügige Vermögensdelikte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betrage Fr. 300.--. Ausgehend von vier Paar Schuhen und einem Preis von je Fr. 60.-- werde dieser Wert nicht überschritten. Ebenso wenig sei der Deliktsbetrag höher als Fr. 300.--, wenn zwei Paar Schuhe auf Fr. 60.-- und zwei Paar auf Fr. 90.-- bemessen würden. Auch bei nicht wertbeständigen Sachen sei vom Verkehrswert auszugehen.

4.
4.1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB). Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Raub und Erpressung (Art. 172ter Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB).

Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB gilt für Taten, die sich nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richten. Die Bestimmung führt unter Vorbehalt von Abs. 2 zu einer Privilegierung der geringfügigen Vermögensdelikte des Zweiten Titels des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen). Damit werden Bagatellverstösse im gesamten Vermögensstrafrecht zu Übertretungen und nur noch auf Antrag verfolgt. Der Gesetzgeber wollte die Strafverfolgungsbehörden von der Bagatellkriminalität entlasten und damit Kräfte für die eigentliche Aufgabe der Bekämpfung der Schwerkriminalität freimachen. Die Bestimmung soll einerseits den privaten Ausgleich zwischen Täter und Opfer fördern und es anderseits den Gerichten ermöglichen, den unterschiedlichsten Sachverhalten Rechnung zu tragen und die Bagatellkriminalität einzelfallgerecht zu beurteilen (ausführlich BGE 121 IV 261). In diesem Entscheid setzte das Bundesgericht die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB bei Fr. 300.-- fest (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 118 f. mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die Diebstähle zu Unrecht als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB qualifiziert. Der Beschwerdegegner habe zusätzlich mehrfach Hausfriedensbruch begangen, weshalb die genannte Bestimmung nicht angewendet werden dürfe. Diese Rüge ist aus nachstehenden Motiven unbegründet:

Gemäss Abs. 2 der zitierten Bestimmung gilt die Privilegierung ausdrücklich nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Raub und Erpressung. Ein qualifizierter Diebstahl liegt vor, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande stiehlt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Die Einschränkung im Sinne von Art. 172ter Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB erklärt sich aus der Charakterisierung der betreffenden Tatbestände als teilweise zusammengesetzte Delikte, die auch das Rechtsgut der Freiheit verletzen. Dazu kommt, dass es sich hier fast nie um Bagatelldelikte handelt (Peter Albrecht, Bemerkungen zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB, ZStrR 114/1996 S. 138 f.). Schleicht oder bricht der Dieb, um an das Deliktsgut zu gelangen, in ein Gebäude ein, so fällt sein Handeln nach dem Wortlaut von Art. 172ter Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB nicht unter die genannte Restriktion. Ebenso wenig fällt eine Privilegierung per se ausser Betracht, weil der Täter verschiedene Tatbestände
erfüllt und sein Handeln neben dem Vermögen auch das Rechtsgut der Freiheit verletzt. Seine Taten büssen in einem solchen Fall nicht stets den Charakter eines kleinen Vermögensdelikts ein, und es lässt sich mit Sinn und Zweck von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB vereinbaren, entsprechende Vermögensdelikte als geringfügig zu qualifizieren. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach bei Einschleichdiebstählen die genannte Bestimmung nie zur Anwendung gelange, ist deshalb abzulehnen. Sie findet auch keine Stütze in dem von ihr zitierten BGE 121 IV 261. Das Bundesgericht hat darin erwogen, dass der Tatbestand von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB ausscheide, wenn Geringfügigkeit zu verneinen sei oder sich die Handlung gegen weitere Rechtsgüter richte. Dabei hat es auf Abs. 2 der genannten Bestimmung verwiesen. Dieser hat einzig den qualifizierten Diebstahl, den Raub und die Erpressung zum Gegenstand. Ebenso verweisen sämtliche im genannten Entscheid erwähnten Materialen und die zitierte Literatur auf die in Art. 172ter Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB erwähnten Straftatbestände (BGE 121 IV 261 E. 2c S. 267). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb derjenige, der sich - wie vorliegend - unbefugt in eine Sportanlage schleicht, ohne eine Sachbeschädigung zu
begehen, und dort einen geringfügigen Diebstahl begeht, in Bezug auf das Vermögensdelikt schlechter gestellt werden müsste, als derjenige, der dasselbe Delikt in einem Laden begeht, den er berechtigterweise betreten hat. Der Unwert beider Handlungen ist, soweit sie gegen das Vermögen gerichtet sind, vergleichbar.

Selbst bei einem Einbruchdiebstahl ist die Privilegierung im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB nicht ausgeschlossen (Albrecht, a.a.O., S. 139 f.). In BGE 123 IV 113 E. 3f S. 120 wurde die Frage offengelassen, ob in Fällen, in denen die Tat auf den Erwerb eines Vermögenswerts unter Beschädigung von Sachen gerichtet ist bzw. die Beschädigung in Kauf genommen wird, der Vermögenswert und der Schaden zusammenzuzählen sind. Sie wird in der Literatur mehrheitlich bejaht (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 44 zu Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB; Christian Favre und andere, Code pénal annoté, 3. Aufl. 2007, N. 1.5. zu Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl. 2003, § 25 N. 18; Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 2 zu Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB; a.M. Albrecht, a.a.O., S. 141). Diese Frage braucht auch hier nicht näher beurteilt zu werden.

4.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Vermögensdelikte geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB sind. Für die Ermittlung des Vermögenswerts hat die Vorinstanz gestützt auf die erstinstanzlichen Erwägungen den Verkehrswert der gebrauchten Turnschuhe herangezogen. Dabei berücksichtigte sie die vom Beschwerdegegner bezahlten Durchschnittspreise von Fr. 20.-- bis Fr. 60.-- sowie den von ihm bezahlten Maximalbetrag für gebrauchte Schuhe von Fr. 80.-- oder Fr. 90.--. Bei vier Paar gestohlenen Schuhen schätzte die Vorinstanz den Deliktswert auf Fr. 240.-- (4 X Fr. 60.--) respektive auf Fr. 300.-- (2 X Fr. 60.-- + 2 X Fr. 90.--).
4.3.1 Für die Ermittlung des relevanten Vermögenswerts ist bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119; 121 IV 261 E. 2c S. 266). Bei Sachen ohne Marktwert respektive bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für den Geschädigten hat; dabei kann auch berücksichtigt werden, welchen Geldbetrag der Täter dem Geschädigten für die Sache zu zahlen bereit wäre (BGE 116 IV 190 E. 2b/aa S. 192).

Die Vorinstanz hat einen Marktwert bejaht. Sie stützt diese Feststellung auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach die von ihm entwendeten Turnschuhe im Internet einen bestimmten durchschnittlichen Preis hätten (mindestens Fr. 20.-- und maximal Fr. 60.--) und er entsprechende Schuhe auch schon für einen höheren Preis (Fr. 80.-- oder Fr. 90.--) gekauft habe. Die Beurteilung im angefochtenen Urteil, ob getragene Turnschuhe in der Art der vom Beschwerdegegner entwendeten Schuhe tatsächlich angeboten, auf welchen Märkten sie gehandelt und zu welchen Konditionen sie verkauft werden, erfolgt mithin unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdegegners. Wird die Frage, ob ein Markt respektive ein Marktwert vorhanden ist, wie vorliegend auf Grund einer konkreten Beweiswürdigung beantwortet, handelt es sich um eine Tatfrage. Anders verhält es sich nur, wenn sich das Gericht unabhängig vom konkreten Sachverhalt auf einen aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnenen Erfahrungssatz stützt, welchem allgemeine Geltung für gleichgelagerte Fälle und damit normativer Charakter zukommt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f. betreffend Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen im Rahmen von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 35a zu Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 9C 854/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.2).
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe aus Leidenschaft am Sammeln gestohlen, weshalb die Turnschuhe nicht anders erhältlich gewesen seien und kein Markt existiert habe, handelt es sich um eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV festgestellt habe.

Im Übrigen geht der Einwand der Beschwerdeführerin in verschiedenen Punkten fehl. Dass Gegenstände gesammelt werden, schliesst einen entsprechenden Markt nicht aus. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit gebrauchten Turnschuhen gehandelt wird, ist denn auch nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist an der Berechnung des Deliktswerts im angefochtenen Entscheid Kritik zu üben. Diesbezüglich sind die Einwände der Beschwerdeführerin unzutreffend. Wird mangels Marktwerts respektive eines objektiv bestimmbaren Werts berücksichtigt, was der Täter dem Geschädigten zu zahlen bereit gewesen wäre, dann geht es nicht an, auf den Maximalpreis abzustellen, den der Beschwerdegegner jemals für ein Paar Schuhe bezahlt hat, um diesen auf sämtliches Deliktsgut ohne Differenzierung anzuwenden. Vielmehr ist der Wert der Sache im konkreten Fall (BGE 116 IV 190 E. 2b/aa S. 192) respektive die Summe massgebend, die der Täter im Einzelfall zu leisten bereit ist.

Die Beschwerdeführerin hat schliesslich zu Recht nicht verlangt, es sei auf den Gesamtwert sämtlicher Turnschuhe abzustellen. In BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht erwogen, eine natürliche Handlungseinheit sei gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen würden. Eine natürliche Handlungseinheit falle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen seien - ein längerer Zeitraum liege (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; 133 IV 256 E. 4.5 S. 265 f.; vgl. auch Peter Müller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 18 zu Art. 98
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 3. Aufl. 2005, § 19 N. 9 ff.). Wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat, liegt keine natürliche Handlungseinheit vor (vorinstanzliche Akten pag. 267).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Strafzumessung unter Hinweis auf die insgesamt neun Diebstähle. Da die Vorinstanz acht Diebstähle zutreffend als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB qualifiziert hat und der Beschwerdegegner mangels Strafantrags diesbezüglich nicht verurteilt wurde, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_341/2009
Date : 20. Juli 2009
Published : 07. August 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Diebstahl; mehrfacher Hausfriedensbruch; geringfüfige Vermögensdelikte (Art. 172ter StGB)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 66  97  105
BV: 9
StGB: 98  139  172ter
BGE-register
116-IV-190 • 121-IV-261 • 123-IV-113 • 131-IV-83 • 132-V-393 • 133-IV-256
Weitere Urteile ab 2000
6B_341/2009 • 9C_854/2008
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ZStrR
1996 114 S.138