Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 30/04

Urteil vom 20. Juli 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Ulrich-
strasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Rentenanstalt Swiss Life BVG-Sammelstiftung, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 12. Februar 2004)

Sachverhalt:
A.
A.a S.________, geboren 1961 und wohnhaft in H.________/ Deutschland, war vom 1. November 1987 bis 30. Juni 1999 als Computertechniker in der Firma M.________ AG angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life (im Folgenden: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Bedingt durch eine ab Februar 1999 erlittene zunehmende psychotische Entgleisung mit wahnhaften Verfolgungsideen war er vom 15. März bis 4. Juni 1999 vollständig arbeitsunfähig (Berichte des Hausarztes Dr. med. T.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 23. November 2000, der Klinik G.________ vom 9. November 2000 und Gutachten des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2001). Am 5. Juni 1999 kündigte S.________ das Arbeitsverhältnis mit der M.________ AG aus gesundheitlichen Gründen auf Ende des laufenden Monats.

Anschliessend bezog er vom 1. Juli bis 31. August 1999 in Deutschland Arbeitslosentaggelder. Ab 1. September 1999 war er als Hotline-Betreuer in der Firma P.________ GmbH & Co. KG angestellt. Am 15. Februar 2000 kündigte diese das Arbeitsverhältnis auf Ende März 2000. Während der Monate April und Mai 2000 war S.________ in der Folge erneut arbeitslos. Am 1. Juni 2000 trat er eine Anstellung bei der in W.________ domizilierten Firma E.________ GmbH an, wodurch er bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (im Folgenden: Stiftung) vorsorgeversichert war. Nachdem S.________ der neuen Arbeitgeberin am 6. Juli 2000 mitgeteilt hatte, er müsse sich für mehrere Wochen in stationäre Behandlung begeben, kündigte diese das Anstellungsverhältnis auf den 14. Juli 2000. Vom 19. Juli bis 29. August 2000 hielt sich S.________ in der Klinik G.________, einem Krankenhaus für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, auf.
A.b Auf Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Juli 2000 hin klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich die gesundheitlichen und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte hiefür u.a. Berichte des Dr. med. A.________, Praxisgemeinschaft X.________, vom 21. November 2000 (mit Bericht vom 22. März 1999 an den Hausarzt Dr. med. T.________ und Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 31. August 2000 betreffend die stationäre Behandlung vom 19. Juli bis 29. August 2000) sowie des Dr. med. T.________ vom 23. November 2000 ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (Expertise des Dr. med. F.________ vom 28. April 2001). Am 16. Mai 2001 überwies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der kantonalen IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen des deutschen Versicherungsträgers (Gutachten des Dr. med. O.________, Praxisgemeinschaft X.________, zuhanden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. März 2001, Schreiben der Frau Dr. med. H.________ vom 23. November 2000 an Dr. med. T.________). Mit Verfügung vom 19. Juni 2001, welche durch jene vom 12. Juli 2001 ersetzt wurde, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland S.________ rückwirkend ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
100 % zu.
A.c Am 12. November 2001 bestritt die Stiftung eine Leistungspflicht in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der E.________ GmbH. In der Folge lehnte die Sammelstiftung als BVG-Versicherer der M.________ AG ihrerseits das Gesuch um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente ebenfalls ab (Schreiben vom 21. Februar 2002). In der weiteren Korrespondenz beharrten die Beteiligten auf ihren divergierenden Standpunkten.
B.
Die durch S.________ gegen die beiden genannten Vorsorgeeinrichtungen (Sammelstiftung und Stiftung) eingereichte Klage vom 10./26. September 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach ergänzenden Beweisvorkehren (prozessleitende Verfügung vom 19. August 2003, Schreiben des Gerichts vom 29. Oktober 2003, woraufhin Dr. med. A.________ am 4. November 2003 ergänzend berichtete) und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (Entscheid vom 12. Februar 2004).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine jährliche Rente der beruflichen Vorsorge von mindestens Fr. 22'230.- und eine jährliche Kinderrente von mindestens Fr. 3743.- nebst Zins ab Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (5. April 2004) auf die nachzuentrichtenden Betreffnisse zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 lässt S.________ u.a. Kurzberichte des Dr. med. an Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21. Oktober 1999 sowie vom 19. Januar und 18. Februar 2000) zu den Akten reichen, worin der behandelnde Psychiater den Hausarzt über die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse und Untersuchungen orientierte.

Die Sammelstiftung, die aufgefordert wurde, sich auch zur Eingabe vom 13. Mai 2004 einschliesslich Beilagen zu äussern, schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme zur Sache.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht zur Beurteilung der gestützt auf Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
und 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG sowie Art. 102 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
in Verbindung mit Art. 128
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
und Art. 98 lit. g
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
OG erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen), sodass darauf - zumal auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 103 f
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
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., 106 und 108 OG) - einzutreten ist.
2.
Die Streitigkeit betrifft den Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente. Da mithin Versicherungsleistungen in Frage stehen, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b).
3.
Der Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten unbestrittenerweise zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits leistungspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welcher dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit zwischen 1. November 1987 und 30. Juli 1999 eingetreten ist (als der Beschwerdeführer seines Anstellungsverhältnisses mit der M.________ AG wegen und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war) und wenn zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nebst dem engen sachlichen auch ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang besteht. Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 ff. Erw. 2c/aa und bb, 118 V 39 Erw. 2a) in allen Teilen zutreffend dargelegt, sodass sich Wiederholungen erübrigen.
4.
Es steht auf Grund der Akten fest und ist zu Recht nicht strittig, dass die nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zwischen den Parteien eingetretene Invalidität auf denselben psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, welcher beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. März bis 4. Juni 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Kontrovers und nachfolgend zu prüfen ist, ob ein enger zeitlicher Konnex gegeben ist. Dabei ist mit der Vorinstanz und sämtlichen Verfahrensbeteiligten eine freie und nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse am Platz. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 17. Juli 2000, weswegen gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) die Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) frühestens im Juli 1998 - ein Jahr vor Entstehung des Rentenanspruches im frühest möglichen Zeitpunkt der Anspruchswahrung - in Frage stand. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis am 31. März 2000 in der Firma P.________ GmbH & Co. KG angestellt war, der von der Verwaltung beigezogene Gutachter Dr. med. F.________ sich dafür aussprach, es bestehe ab April 2000 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (Expertise vom 28. April 2001) und die Entstehung des Rentenanspruchs u.a. erfordert, dass die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), brauchte die IV-Stelle nach Lage der Akten allfällige vor April 2000 liegende Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht näher zu prüfen.
4.1
4.1.1 Das kantonale Gericht - und mit ihm die Beschwerdegegnerin - verneinte das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Begründung, eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit in den 7 ½ Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der M.________ AG auf Ende Juni 1999 sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. Die Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
4.1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach dem Zusammenbruch im Frühjahr 1999 mit mehrmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit die volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt. Permanent müde, unkonzentriert und nicht belastbar sei er nicht in der Lage gewesen, die am 1. September 1999 angetretene Stelle in der Firma P.________ GmbH & Co. KG vollwertig zu besetzen. Entgegen der schriftlichen Begründung habe die Arbeitgeberin die Kündigung nicht aus betrieblichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. März 2003 ausgesprochen. Laut Expertise des Dr. med. O.________ vom 1. März 2001 sei der im Frühling 1999 eingetretene psychotische Schub nicht residualfrei abgelaufen, weswegen der Gutachter sich in plausibler Weise für eine seit März 1999 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausspreche. Im Ergänzungsbericht des Dr. med. A.________ vom 4. November 2003 werde entgegen der Vorinstanz ebenfalls in überzeugender Weise auf eine seit März 1999 anhaltend verminderte Arbeitsfähigkeit geschlossen.
4.2 Im Bericht vom 21. November 2000 zuhanden der IV-Stelle beantwortete Dr. med. A.________ die (Formular-)Frage nach der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf dahingehend, es seien keine sicheren Angaben möglich; entsprechende Auskünfte seien beim nun behandelnden Arzt Dr. med. B.________ einzuholen. Das kantonale Gericht hat entscheidwesentlich darauf abgestellt, angesichts der urprünglichen Angaben des Dr. med. A.________ überzeuge es nicht, wenn dieser im gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4. November 2003 nunmehr für eine seit März 1999 verminderte Arbeitsfähigkeit votiere. Zieht man weiter in Betracht, dass laut kantonalem Entscheid Dr. med. A.________ den Beschwerdeführer vom 18. März 1999 bis 15. Juni 2000 monatlich in seiner Praxis behandelt und ihm damals nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, sind die mit Eingabe vom 13. Mai 2004 nachträglich zu den Akten gegebenen Kurzberichte des Dr. med. A.________ an Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21. Oktober 1999 sowie vom 19. Januar und 18. Februar 2000), worin der behandelnde Psychiater den Hausarzt über die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse und Untersuchungen orientierte, als neue erhebliche Tatsachen zu würdigen, die geeignet sind,
eine Revision des auszufällenden Urteils zu bewirken, und als solche in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4b).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer leidet an einem schizophrenen Residuum, d.h. an einem chronischen Stadium im Verlaufe einer schizophrenen Erkrankung gemäss F20.5 ICD-10 (vgl. das Administrativgutachten des Dr. med. F.________ vom 28. April 2001). Anamnestisch ist einwandfrei erstellt, dass er schon während des zu Beginn der Achtziger Jahre geleisteten Bundeswehrdienstes eine erste schwere psychotische Krise erlitten hatte. Stress, ein Abszess am After sowie die körperliche und psychische Belastung durch die Führerscheinprüfung für schwere Lastkraftwagen und einen Distanzmarsch mit voller Ausrüstung führten dazu, dass der Beschwerdeführer unter panischer Angst sowie Verfolgungswahn litt, was eine mehrmonatige psychiatrische Behandlung zuerst in der geschlossenen und hernach in der offenen Abteilung erforderte. In der Folgezeit trat über die Jahre hinweg eine vollständige und stabile Remission ein, bevor im Frühjahr 1999, d.h. während des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der M.________ AG und der Versicherungsunterstellung bei der Beschwerdegegnerin, erneut eine schwere psychische Störung diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer beklagte wieder Angstzustände und litt unter Wahnvorstellungen, wie z.B. dass seine Frau versuche, ihn
zu vergiften, er für den Krieg auf dem Balkan verantwortlich sei oder dass er im Lotto einen grossen Gewinn erzielt habe (vgl. u.a. die Berichte des Dr. med. T.________ vom 23. November 2000, der Klinik G.________ vom 9. November 2000 und das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 28. April 2001).
4.3.2 Hinsichtlich der Frage, ob er zwischenzeitlich die volle Arbeitsfähigkeit dauerhaft wieder erlangte, kommt den Angaben des vom 15. März 1999 bis 15. Juni 2000 behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ wesentliche Bedeutung zu. Dieser hat in seinem Schreiben vom 22. März 1999 an den zuweisenden Hausarzt Dr. med. T.________ u.a. ausgeführt, nach dem Zusammenbruch vom 13. März 1999 lägen aktuell keine psychotischen Symptome und auch keine depressive Symptomatik mehr vor. Im Bericht vom 21. November 2000 zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung beantwortete er die Frage nach der aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf dahingehend, es seien keine sicheren Angaben möglich; entsprechende Auskünfte seien beim nun behandelnden Arzt Dr. med. B.________ einzuholen (vgl. Erw. 4.2 hievor). Im Lichte dieser Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit kann laut der Vorinstanz nicht auf den gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4. November 2003 abgestellt werden, worin sich Dr. med. A.________ für eine seit März 1999 verminderte Arbeitsfähigkeit aussprach. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. A.________ im Bericht vom 21. November 2000 bezüglich der aktuellen, d.h. im Spätherbst 2000, bestehenden
Arbeitsfähigkeit äusserte, als er angab, er könne keine sicheren Angaben machen. Folgerichtig hat er für entsprechende Auskünfte an den nunmehr behandelnden Arzt verwiesen. Damit in Einklang steht, dass er die ergänzenden Fragen gemäss dem "Beiblatt zum Fragebogen Arztbericht betreffend berufliche Massnahmen" im Bericht vom 21. November 2000 dahin beantwortete, aufgrund der Befunde, die in der Klinik G.________ im Herbst 2000 erhoben worden seien, gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei, wobei der Psychiater erneut betonte, den Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr gesehen habe. Aus der Aussage, wonach die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit "im Intervall 1999" bei weitem nicht so ausgeprägt gewesen sei und der Beschwerdeführer zumindest zeitweise im Beruf einsetzbar gewesen sei, kann nicht zuverlässig geschlossen werden, zu welchen Zeiten und insbesondere in welchem Umfang der Beschwerdeführer vom Herbst 1999 bis zum Frühjahr 2000 arbeitsfähig war. Im gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4. November 2003 erklärte Dr. med. A.________ hiezu, der Gesundheitszustand sei in der Zeit vom 5. Juni 1999 bis 31. März 2000 schwankend gewesen, wobei nebst äusseren Einflüssen (familiäre
Spannungen, Belastung am Arbeitsplatz, generelles Wohlbefinden) v.a. bedeutsam gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Medikamente, auf welche er gut angesprochen habe, bedingt durch die fehlende Krankheitseinsicht vielfach nicht oder wenigstens nicht im Umfang der Verschreibung eingenommen habe. Rückblickend sei von einer stetig zunehmenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei die Phasen mit vollständiger oder verbesserter Arbeitsfähigkeit immer kürzer geworden seien und schliesslich eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten sei.
4.3.3 Es ist für die Schizophrenie als einer speziellen, hier zunächst schwerwiegend verlaufenen, in der Gesamtpopulation relativ seltenen Krankheit typisch, dass dem Beschwerdeführer das Krankheitsbewusstsein lange Zeit mangelte. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Vorliegen einer solchen Krankheit von den behandelnden Ärzten bisweilen verkannt oder die schwerwiegende Diagnose nur sehr zurückhaltend gestellt wird, was seine Ursache darin hat, dass die Abgrenzung zu verwandten Störungen erhebliche Probleme in sich birgt (vgl. Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04, Erw. 3.3.1). Das mangelnde Bewusstsein um die Krankheit ist Bestandteil derselben und damit dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Es führte im hier zu beurteilenden Fall nach den überzeugenden Darlegungen des Dr. med. A.________ dazu, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht, jedenfalls nicht im verschriebenen Umfange einnahm, was sich auf die Arbeitsfähigkeit niederschlug. Dies belegen die Berichte des Dr. med. A.________ an den zuweisenden Hausarzt Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21. Oktober 1999 sowie vom 19. Januar und 18. Februar 2000). Im Bericht vom 31. August 1999, d.h. unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit für die P.________
GmbH & Co., hielt der Psychiater noch fest, das Zustandsbild sei jetzt soweit stabilisiert, dass die Wiederaufnahme der Arbeit möglich sei. Der Beschwerdeführer würde auf das Absetzen der Medikation drängen; er habe dies weiter repetiert. Am 21. Oktober 1999, d.h. bereits kurz nach Antritt der neuen Stelle, gab Dr. med. A.________ an, die eigenmächtige Reduktion der Dosis von 10 auf 5 mg des Medikamentes Zyprexa habe den Prozess wieder aufflackern lassen. Bei abklingender paranoider Symptomatik und deutlich depressiver Verstimmung verschrieb er zudem zusätzliche Medikamente. Er hielt abschliessend fest, die jetzige Arbeitstätigkeit scheine den Beschwerdeführer zumindest aktuell zu überfordern, wobei die ungenügende Einnahme der Medikamente ihrerseits ins Gewicht falle. Auch aus den Berichten vom 19. Januar und 18. Februar 2000 wird deutlich, dass der Beschwerdeführer an der im Herbst angetretenen Stelle unter erheblichem Stress litt, Erschöpfungszustände auftraten und er den Anforderungen auch wegen der ungenügenden Einnahme der Medikamente nicht genügen konnte. Die eben dargelegten, echtzeitlichen Angaben des Dr. med. A.________ werden durch den Bericht der P.________ GmbH & Co. KG vom 12. März 2004 bestätigt. Die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte demnach glaubhaft und entgegen dem Kündigungsschreiben vom 15. Februar 2000 nicht aus betrieblichen Gründen, sondern weil der Beschwerdeführer den Anforderungen der Stelle nicht gewachsen war. Kunden hätten sich über seine Unkonzentriertheit beklagt, er sei permanent müde, unkonzentriert und nicht belastbar gewesen (Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. März 2004).
4.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine zweite psychotische Entgleisung die vollständige Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft wieder erlangte. Er war demnach bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgerechtlich versichert, weshalb diese leistungspflichtig ist. Sie hat im Rahmen der Mindestvorschriften (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG) die obligatorischen Leistungen zu erbringen, hingegen nicht allfällige statutarische Leistungen; denn diese setzen die Erwerbsunfähigkeit während der Zeit des Arbeitsverhältnisses voraus (Art. 5 und 15 des ab 1. Januar 1994 gültigen Reglements). Der Beschwerdeführer war nicht mehr Mitarbeiter, als bei ihm dieser reglementarische Versicherungsfall eintrat. Bei einem für die die Berechnung der Invalidenleistungen massgebenden Altersguthaben von Fr. 259'921.- resultieren bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 18'714.30 sowie eine jährliche Kinderrente im Betrag von Fr. 3742.90 (vgl. Art. 23 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
. BVG in Verbindung mit Art. 15
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
und 21
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 21 Höhe der Rente - 1 Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.62
1    Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.62
2    Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
3    Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB63 dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2.64
4    Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.65
BVG, Art. 17
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 17 Rentnerlastigkeit - (Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG)
1    Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehörigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands betragen.
2    Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
3    Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme.
4    Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.
BVV 2).
5.
Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ist antragsgemäss ab 5. April 2004 (Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Verzugszins geschuldet. Mangels abweichender Regelung im Stiftungsreglement der Beschwerdegegnerin beträgt dieser 5 % (vgl. BGE 119 V 135 Erw. 4c; SZS 1997 S. 470 Erw. 4).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 17 Rentnerlastigkeit - (Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG)
1    Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehörigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands betragen.
2    Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
3    Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme.
4    Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem letztinstanzlich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 17 Rentnerlastigkeit - (Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG)
1    Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehörigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands betragen.
2    Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
3    Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme.
4    Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 17 Rentnerlastigkeit - (Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG)
1    Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehörigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands betragen.
2    Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
3    Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme.
4    Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life mit Wirkung ab 1. April 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente von jährlich Fr. 18'714.30 und eine Kinderrente von jährlich Fr. 3742.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf den ab 5. April 2004 bis zur Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Rentenbetreffnissen hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Winterthur, zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B_30/04
Datum : 20. Juli 2005
Publiziert : 07. August 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BVG: 6 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
10 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
15 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
21 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 21 Höhe der Rente - 1 Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.62
1    Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.62
2    Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
3    Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB63 dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2.64
4    Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.65
23 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
24 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVV 2: 17
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 17 Rentnerlastigkeit - (Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG)
1    Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehörigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands betragen.
2    Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
3    Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme.
4    Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
48
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
OG: 98  102  103  128  132  134  135  159
BGE Register
118-V-35 • 119-V-135 • 120-V-112 • 120-V-15 • 123-V-262 • 126-V-468 • 127-V-353 • 128-II-386 • 128-V-254 • 130-V-103
Weitere Urteile ab 2000
B_30/04 • B_63/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
invalidenrente • frage • iv-stelle • eidgenössisches versicherungsgericht • vorinstanz • stiftung • monat • stelle • beginn • kinderrente • berufliche vorsorge • sachverhalt • zeitlicher zusammenhang • arzt • gerichtsschreiber • zins • psychiatrie • vorsorgeeinrichtung • beklagter • entgleisung • deutschland • bundesamt für sozialversicherungen • entscheid • diagnose • verfahrensbeteiligter • psychotherapie • spezialarzt • gewicht • arbeitsunfähigkeit • schriftstück • heilanstalt • jahreszeit • arztbericht • stiftungsreglement • arbeitnehmer • begründung des entscheids • unternehmung • einzelarbeitsvertrag • beurteilung • öffentlich-rechtliches dienstverhältnis • beendigung • gesuch an eine behörde • wiese • gesundheitszustand • beilage • wiederholung • gerichtskosten • eigenschaft • errichtung eines dinglichen rechts • vergiftung • bezogener • ermessen • sprache • versicherer • weiler • bestandteil • wartezeit • seltene krankheit • schizophrenie • bundesgericht • psychiatrisches gutachten • versicherungsfall • altersguthaben • teilweise gutheissung • krise • statutarische leistung • administrativgutachten • verzugszins • mehrwertsteuer • invalidenleistung
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SZS
1997 S.470