Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1035/2017

Urteil vom 20. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2017 (SB160381-O/U/dz).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 28. Januar 2016 Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil seiner Tochter A.________. Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 23. Juni 2016 frei. Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.________ Berufung.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 11. April 2017 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils frei.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wurde am 26. Juni und am 24. September 2015 als Auskunftsperson befragt. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz erachte diese Einvernahmen zu Unrecht als unverwertbar.
In Bezug auf die Einvernahme vom 24. September 2015 erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, dass das Einverständnis der Beiständin von A.________ zur Durchführung der Befragung nicht zur Folge habe, dass Letztere nicht mehr selber vom Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen dürfe. Darauf, ob die minderjährige Auskunftsperson in Bezug auf ihr Aussageverweigerungsrecht urteilsfähig sei, komme es im Ergebnis nicht an, zumal sie sich selbst bei Urteilsunfähigkeit darauf berufen dürfe. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass A.________ mit dem Satz "Du muesch nüüt säge, wänn Du nöd möchtsch, aber Du därfsch" über das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht informiert worden sei. Von einem kurzen Innehalten abgesehen, sei die Befragende dann aber nahtlos mit Ausführungen zur Wahrheitspflicht und dem Kern der Befragung weitergefahren. Es sei für die Auskunftsperson nicht hinreichend klar gestellt worden, dass sie die Mitwirkung an der Einvernahme gesamthaft und nicht nur in Bezug auf einzelne Fragen hätte verweigern können. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte sich die Auskunftsperson nach einer generellen und eindeutigen Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht nicht sämtliche Fragen gegen ihren Willen anhören
müssen. So etwas müsse bei einem knapp neunjährigen Kind auf jeden Fall als unzulässige Druckausübung und damit als unerlaubte Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO qualifiziert werden. Es könne auch nicht auf die Aufklärung anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2015 verwiesen werden, zumal diese gleich verlaufen sei wie die vom 24. September 2015. Selbst wenn die Auskunftsperson die Tragweite ihrer Rechte realisiert haben sollte, habe sie keine realistische Chance gehabt, von diesen vorweg Gebrauch zu machen und damit die Befragung zum Abbruch zu führen. Von einem knapp neunjährigen Kind könne nicht erwartet werden, dass es der befragenden Person ins Wort falle, um sich auf seine Rechte zu berufen. Hinzu komme, dass A.________ bei der Befragung vom 24. September 2015 im Punkt, ob es bei ihren Besuchen beim Beschwerdegegner zu gegenseitigen Massagen im Intimbereich gekommen sei, nicht habe aussagen wollen, was aber von der Befragenden nicht beachtet worden sei. Durch die wiederholte Missachtung ihres Aussageverweigerungsrechts sei A.________ verständlicherweise in eine sie überfordernde Situation geraten, in der sie letztlich gegen ihren Willen belastende Aussagen gemacht habe. Im Ergebnis sei die Einvernahme
unverwertbar.
Als Folge davon, dass die Einvernahme vom 24. September 2015 unverwertbar sei, habe der Beschwerdegegner auch keine Ergänzungsfragen zur früheren Befragung vom 26. Juni 2015 stellen können, an welcher ihm die Teilnahme nicht ermöglicht worden sei. Auch Letztere sei deshalb unverwertbar.

1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, eine Auskunftsperson müsse sich trotz erklärter Aussageverweigerung weiterhin Fragen gefallen lassen. Der Einvernehmende dürfe gar versuchen, die Auskunftsperson zu einer Aussage zu bewegen. Konkret sei A.________ nicht in der Lage gewesen, selbstständig die Tragweite einer Aussageverweigerung zu begreifen und sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. In Bezug auf diese Frage sei sie deshalb urteilsunfähig gewesen; der Entscheid, sich auf das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren gegen ihren Vater zu berufen, habe ihr von der Prozessbeiständin abgenommen werden müssen. Letztere habe ihre Zustimmung zur Befragung erteilt, weshalb die Strafbehörden bei beiden Einvernahmen von der Aussagebereitschaft der Auskunftsperson hätten ausgehen dürfen und müssen.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz übersehe, dass die Auskunftsperson bereits am 26. Juni 2015 rechtsgültig belehrt worden sei. Zudem sei weder ersichtlich noch von der Vorinstanz dargelegt, inwiefern die Belehrung "Du muesch nüüt säge, wänn Du nöd möchtsch, aber Du därfsch" nicht kindgerecht und altersadäquat gewesen sein soll. Nicht einzusehen sei ebenfalls, inwiefern längere und kompliziertere, mit Nach- und Verständnisfragen versehene Ausführungen von einem Kind besser zu verstehen seien als die konkret verwendete Formulierung. Die Auskunftsperson sei während der Befragung zusätzlich auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden und habe ausdrücklich gesagt, dass sie verstanden habe, dass sie nicht aussagen müsse. Wenn sie dennoch Ausführungen gemacht habe, liege kein unzulässiges Vorgehen im Sinne von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO vor.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Auskunftsperson anlässlich der zweiten Befragung die Angaben, die sie während der ersten Einvernahme gemacht hatte, pauschal als wahrheitsgemäss bestätigt habe. Auf den konkreten Vorhalt, ob der Beschwerdegegner sie an der Vulva und an der Vagina massiert habe, habe sie gesagt: "Sie, chömmer jetzt nöd einfach ufhörä?". Diese Äusserung habe aber nicht einfach zum Abbruch der Einvernahme führen dürfen. Einerseits, weil der Auskunftsperson die diesbezügliche Urteilsfähigkeit gefehlt habe, andererseits, weil ihr kein Anspruch zustehe, die Befragung zu beenden. Die Befragerin habe richtig reagiert, indem sie die Befragung nicht vollständig abgebrochen, sondern das Thema gewechselt habe. Damit sei sie der Verpflichtung der Strafbehörden nachgekommen, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es sei auch erforderlich gewesen, das zögerliche Aussageverhalten anlässlich der zweiten Einvernahme zu hinterfragen und dessen Hintergründe zu erhellen. Für die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen sei entscheidend, dass sich die Auskunftsperson nie grundsätzlich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen habe, sondern nur punktuell und ihren Intimbereich betreffend. Die Verweigerung der Aussage sei
respektiert worden, sobald hinreichend erkennbar gewesen sei, dass sich die Auskunftsperson darauf habe berufen wollen. In diesem Fall habe die Befragerin korrekt nicht auf der entsprechenden Frage insistiert, sondern sei zur nächsten übergegangen. Dass sie später auf gewisse Themen zurückgekommen sei, sei nicht nur zulässig, sondern gar geboten gewesen.
Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, die Einvernahme vom 26. Juni 2015 sei verwertbar. Anlässlich der zweiten Befragung vom 24. September 2015 habe der Beschwerdegegner die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Auskunftsperson habe sich solchen nicht verweigert; der Beschwerdegegner habe im Übrigen auch keine gestellt. Schliesslich sei der Vorinstanz vorzuwerfen, die von ihr behauptete Missachtung der Parteirechte nicht im Sinne von Art. 343 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO mittels einer erneuten Befragung der Auskunftsperson geheilt zu haben.

1.3.

1.3.1. Nach der von der Vorinstanz erwähnten Lehre entscheiden auch urteilsunfähige Minderjährige alleine über die Ausübung des ihnen als Auskunftsperson zustehenden Rechts, die Aussage zu verweigern. Der gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls der Beistand üben lediglich eine Sperrfunktion aus. Die Auskunftsperson darf nicht befragt werden, wenn sich der gesetzliche Vertreter für die Verweigerung der Aussage ausspricht, selbst wenn die Auskunftsperson zur Auskunft bereit wäre. Erklärt sich der gesetzliche Vertreter mit der Befragung des Urteilsunfähigen einverstanden, kann dieser trotzdem von seinem Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch machen (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 180
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
StPO; ALEXANDRA SCHNEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, 2006, S. 105 ff.; SUSANNE VOGEL, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, 1999, S. 139 f.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 147 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Lehrmeinung abzuweichen. Sollte der urteilsunfähige Minderjährige nicht selbstständig die Aussage verweigern dürfen,
müsste er gegen seinen Willen aussagen. Art. 180 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
StPO schliesst eine solche Verpflichtung geradezu aus und kann nicht mit dem Hinweis auf (angebliche) Urteilsunfähigkeit umgangen werden. Die Vorinstanz erwägt mithin zutreffend, dass die Auskunftsperson auch bei Vorliegen einer Prozessbeistandschaft selbstständig und unabhängig von ihrer Urteilsfähigkeit die Aussage verweigern darf.

1.3.2. Bereits die Vorinstanz hält fest, dass A.________ im massgeblichen Punkt, ob es bei ihren Besuchen beim Beschwerdegegner zu gegenseitigen Massagen im Intimbereich gekommen sei, nicht habe aussagen wollen, was aber von der Befragenden nicht beachtet worden sei. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Urteil der ersten Instanz, welche dies mit zahlreichen Beispielen belege (Urteil, S. 15 f.). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz nicht fest, dass A.________ die Aussage in pauschaler Weise verweigert habe, womit die entsprechende Rüge an der Sache vorbeigeht. Im Zusammenhang mit der zu Beginn der Einvernahme erfolgten Belehrung zum Recht, die Mitwirkung zu verweigern, macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, diese sei kindgerecht und klar gewesen. Sie lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz primär bemängelt, dass A.________ keine realistische Möglichkeit gehabt habe, bereits zu diesem Zeitpunkt von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nur teilweise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, was den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht genügt.
Nach Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Die Vorinstanz erblickt eine unzulässige Druckausübung im Sinne von Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO darin, dass der von A.________ geäusserte Wunsch, keine Aussagen machen zu wollen, während der Befragung wiederholt missachtet worden sei. Die in Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO statuierte Grenze gilt selbst, wenn - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - die Auskunftsperson keinen Anspruch haben sollte, die Befragung durch Verweigerung der Aussage abzubrechen. Weder die Pflicht der Strafbehörden, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, noch der Umstand, dass A.________ die Belehrung zum Aussageverweigerungsrecht verstanden haben soll, vermag eine Verletzung von Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO auszuschliessen. Inwiefern die Befragerin nicht auf einzelne Fragen insistiert haben soll, sobald A.________ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Begründung der Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, womit offenbleiben kann, ob die
Befragerin sich über den Willen von A.________, nicht aussagen zu wollen, hinwegsetzte und ob dies - gegebenenfalls - eine unzulässige Druckausübung im Sinne von Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO darstellt. Die Rüge, die Befragung von A.________ vom 24. September 2015 sei verwertbar, ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

1.3.3. Die von der Vorinstanz angenommene Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 24. September 2015 bezieht sich auch auf allfällige Aussagen zur vorherigen Befragung vom 26. Juni 2015, weshalb es nicht von Bedeutung ist, wenn A.________ ihre früheren Erklärungen pauschal als wahrheitsgemäss bezeichnet haben soll. Damit unterblieb eine Bestätigung der anlässlich der ersten Befragung gemachten Aussagen, was dazu führt, dass diese - mangels Gewährung des Konfrontationsrechts - gemäss Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO ebenso unverwertbar sind (Urteil 6B 321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2).
Bereits das Gericht erster Instanz erachtete die Einvernahme von A.________ als unverwertbar. Die Beschwerdeführerin kritisierte dies im Berufungsverfahren. Sie unterliess es aber, eine neue Befragung zu verlangen, wozu sie aufgrund ihres Unterliegens im erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet gewesen wäre. Auf die Rüge, die Vorinstanz hätte die von ihr festgestellte Missachtung der Parteirechte mittels einer neuen Befragung heilen müssen, ist demnach nicht weiter einzugehen.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegenden Staatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1035/2017
Date : 20. Juni 2018
Published : 08. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern


Legislation register
BGG: 42  66
StPO: 140  147  180  343
Weitere Urteile ab 2000
6B_1035/2017 • 6B_321/2017
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informant • lower instance • right to refuse testimony • appellee • question • intention • federal court • legal representation • statement of affairs • first instance • criminal proceedings • authorization • clerk • position • hamlet • language • witness • swiss code of criminal procedure • decision • ability to judge
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