Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 201/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Cottinelli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Psychiatrisches Gutachten, reduzierte Schuldfähigkeit, Strafzumessung (mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc.); Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

X.________ verkaufte von ca. November 2007 bis September 2008 Tickets über das Internet, wobei er in 74 Fällen den Preis einkassierte, ohne die Tickets zu liefern. Insgesamt erlangte er auf diese Weise unrechtmässige Zahlungen über Fr. 21'064.--. Um Kunden gegenüber die Rückzahlung des Kaufpreises vorzutäuschen, erstellte er zudem mehrere unechte Urkunden. Von Januar bis Dezember 2009 lieferte er in mindestens 210 Fällen die im Internet verkauften Gegenstände nicht, obschon ihm die Kunden dafür insgesamt bereits Fr. 63'383.-- (inkl. Versandkosten) überwiesen hatten. Weiter machte X.________ gegenüber dem Sozialamt St. Gallen falsche Angaben über sein Zusammenleben mit Y.________ in der Absicht, damit für sich den vollen Unterstützungsbetrag zu erwirken. Auch kam er den Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Töchtern nicht nach. Schliesslich drohte er seinem leiblichen Vater Z.________ mit Schreiben vom 12. und 20. Oktober 2006 ernstliche Nachteile an, falls er ihm keinen Erbvorbezug in angemessener Höhe gewähren sollte. Z.________ übergab ihm in der Folge Fr. 13'000.--, um die angedrohten Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

B.

Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 6. Dezember 2012 zweitinstanzlich des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der Erpressung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 6. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie zur Neubeurteilung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil des Sozialamtes St. Gallen und vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von Z.________ freizusprechen und wegen einfachen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. Subeventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, davon 18 Monate bedingt. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf psychiatrische Begutachtung aus willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Seine Kindheit sei von traumatischen Erfahrungen geprägt gewesen. Er habe nie festen Fuss fassen können. Sein leiblicher Vater sei ihm gegenüber verleugnet worden und seine Mutter habe ihm keine Wärme und Zuneigung geben können. Er habe nie gelernt, mit Geld richtig umzugehen, da die Familie seiner Mutter zu den 300 reichsten in der Schweiz gehöre und damit sehr verschwenderisch umgegangen sei. Vor elf Jahren habe er seine derzeitige Lebenspartnerin Y.________ kennengelernt, bei welcher er zum ersten Mal in seinem Leben Verständnis, Akzeptanz, Respekt und Liebe gefunden habe und welche zu ihm gestanden sei. Aus Angst, sie zu verlieren, habe er sich gezwungen gesehen, ein Lügengebäude aufzubauen, welches er in der Folge immer weiter ausgedehnt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens umfassend einzusehen.

1.2.

1.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB).

1.2.2. Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.2.3. Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a). Die Vorinstanz geht vom zutreffenden Begriff der verminderten Schuldfähigkeit aus.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz prüft das Bundesgericht nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt u.a., ziehe man die langjährige und hartnäckige Delinquenz des Beschwerdeführers in Betracht, so könnten die neuerlich begangenen Straftaten nicht bzw. nicht ausschliesslich auf seine aktuellen Lebensumstände zurückgeführt werden. Die geltend gemachten Verlustängste vermöchten nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachging. Als er Y.________ kennenlernte, sei er Angestellter bei Citroën gewesen. Es wäre für sie folglich nichts Neues gewesen, wenn er wieder eine Anstellung angenommen hätte, um zu finanziellen Mitteln zu gelangen. Y.________ habe sich für die gemeinsame Eröffnung eines Blumenladens ihr Pensionskassenguthaben auszahlen lassen und einen Kredit von Fr. 40'000.-- aufgenommen. Er habe ihr somit bereits zu Beginn ihrer Beziehung nicht vormachen können, er könne über grössere Geldbeträge ohne Weiteres verfügen (Urteil E. 5b S. 20). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, ihre Feststellungen stünden im Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Die Vorinstanz konnte Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen und auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
verzichten, da sich seine Delinquenz nur beschränkt mit den Verlustängsten erklären lässt und seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit dadurch im Übrigen nicht eingeschränkt war (vgl. Urteil E. 5b S. 20).

2.

2.1. In seiner Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei lediglich wegen einfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen. Entgegen der Vorinstanz sei innerhalb der Betrugsserie keine Zäsur erkennbar. Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB gelange nicht zur Anwendung.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe nach der Hausdurchsuchung, welche auf sein kriminelles Handeln in der ersten Phase von November 2007 bis September 2008 zurückzuführen sei, einen erneuten Entschluss gefasst, wieder in der gleichen Manier zu delinquieren. Zwischen den beiden Betrugsserien vor und nach der Hausdurchsuchung sei eine klare Zäsur erkennbar. Die Vorinstanz stellt hierfür auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab. Dieser gab an, er habe nach der Hausdurchsuchung bis November 2008 "über Ricardo nichts gemacht". Dann habe er sein eingestelltes Inventar zu verkaufen begonnen und sei so wieder in den Internethandel reingerutscht. Y.________ bestätigte, dass der Warenverkauf nach der Hausdurchsuchung aufgenommen wurde (Urteil E. 4d S. 18 f.). Gestützt darauf durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, die seit Januar 2009 begangenen Straftaten betreffend die Warenverkäufe würden auf einem neuen Tatentschluss beruhen und der Beschwerdeführer habe während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert (Urteil E. 4d S. 19). Der Schuldspruch wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs ist bundesrechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs zum Nachteil des Sozialamtes St. Gallen. Sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen, da seine Angaben leicht überprüfbar und sein Vorgehen jederzeit problemlos durchschaubar gewesen seien. Das Sozialamt habe ihm bezeichnenderweise stets nur gekürzte Leistungen ausbezahlt, und der Staat sei entsprechend nie geschädigt worden.

3.2.

3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2.2. Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.2.3. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil 6B 531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2.4. Allein aus dem Umstand, dass die Täuschung misslingt, darf nicht notwendigerweise gefolgert werden, sie sei nicht arglistig. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und die dem Täter bekannt waren, leicht hätte aufgedeckt werden können. Ob der vom Täter ausgearbeitete Tatplan objektiv arglistig war, ist mit anderen Worten aufgrund einer hypothetischen Prüfung zu beurteilen. Ist Arglist danach zu bejahen und misslang die Täuschung, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als es der Täter erwartete, aus Zufall oder aus einem anderen nicht vorhersehbaren Umstand, liegt ein strafbarer Betrugsversuch vor (BGE 128 IV 18 E. 3b mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer setzte zwecks Täuschung des Sozialamtes St. Gallen im Namen von Y.________ Schreiben an das Einwohneramt auf und legte einen von ihr unterzeichneten Mietvertrag bei, den er initiierte und von dem er wusste, dass er nicht ihrem Willen entsprach. Die Täuschung gelang nicht, da Y.________ an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Adresse keine Post zugestellt werden konnte (Urteil E. 2d S. 13). Die Vorinstanz geht zu Recht von besonderen Machenschaften aus. Indem der Beschwerdeführer seine falschen Angaben mit dem initiierten Mietvertrag untermauerte, entzog er diese einer leichten Überprüfbarkeit. Hätte das Sozialamt seinen Vorbringen geglaubt, hätte ihm keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden können. Das Verhalten des Beschwerdeführers war arglistig. Daran ändert nichts, dass die Täuschung nicht gelang (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs verletzt kein Bundesrecht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei stets der Meinung gewesen, er habe Anspruch auf die von Z.________ erbrachten Leistungen. Er habe bezüglich der Erpressung nicht schuldhaft gehandelt. Im Übrigen sei er bei der Tatausführung nicht zurechnungsfähig gewesen. Er habe gegenüber seinem leiblichen Vater, der sich nie um ihn gekümmert und ihn sogar verleugnet habe, aus nachvollziehbaren Gründen grosse Ohnmacht, Unverständnis und Wut verspürt. Wenn schon keine emotionale Bindung möglich war, sollte ihn dieser zumindest finanziell entschädigen. Diese Meinung sei zu einer Fixierung geworden, weshalb ihm die Einsichtsfähigkeit in sein Verhalten abgegangen sei.

4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, dass er zu Lebzeiten von Z.________ diesem gegenüber keine Erbschaftsansprüche geltend machen konnte. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf einen Erbauskaufvertrag hatte (Urteil E. 3c S. 16). Was der Täter wusste und wollte betrifft innere Tatsachen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen), welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (siehe oben E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein könnte. Auf seinen Einwand, er sei einem Irrtum unterlegen, ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, dass ein Realitätsbezug beim Beschwerdeführer stets vorhanden war, sein Verhalten überlegt war und er sehr wohl die Fähigkeit besass, sich Situationen anzupassen (Urteil S. 20). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Er verkennt zudem, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt (oben E. 1.2.2). Seine Rüge ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

5.
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz konnte die volle Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, aufgrund seines erstinstanzlichen Geständnisses, der schweren Bedrängnis, der Gemütsbewegung und der seelischen Belastung, in der er sich befunden habe, sowie in Berücksichtigung seiner Einsicht und Reue und des Vorliegens eines besonderen Härtefalls sei eine Strafe von maximal 24 Monaten angemessen. Diese Strafe sei bedingt auszusprechen, da von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Für den Fall, dass ihm der bedingte Vollzug nicht gewährt werden sollte, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB. Der von der Vorinstanz für vollziehbar erklärte Teil der Freiheitsstrafe sei deutlich zu hoch.

5.2.2. Die Vorinstanz konnte einen besonderen Härtefall verneinen (Urteil S. 25 f.), da keine Gründe für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vorliegen. Hingegen berücksichtigt sie bei der Strafzumessung strafmindernd, dass die Straftaten des Beschwerdeführers zum Teil auch in der Beziehungsdynamik begründet waren (Urteil E. 6b S. 22) und er sich um seinen Vater betrogen fühlte (Urteil S. 24). Sie trägt zudem der teilweisen Geständnisbereitschaft des Beschwerdeführers sowie seiner Einsicht und Reue Rechnung (Urteil S. 25). Die Strafe von 30 Monaten hält sich auch in Berücksichtigung dieser Faktoren im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

5.2.3. Bei Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren ist der teilbedingte Vollzug möglich (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; 134 IV 1 E. 5.6).
Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Er wurde am 13. Mai 2003 wegen Betrugs, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Urkundenfälschung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 7. September 2006 erfolgte eine Verurteilung wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Zudem delinquierte er während des Strafverfahrens weiter (Urteil E. 6c S. 23). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass ihm grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden kann. Dennoch gewährt sie ihm im Sinne einer letzten Chance den teilbedingten Strafvollzug, da seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft keine weiteren Straftaten mehr bekannt wurden und aufgrund der Aussprache mit Y.________ ein wichtiger Teil seiner Motivation zu kriminellem Verhalten wegfiel (Urteil S. 26). Bei dieser Sachlage war den Vorstrafen bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie nicht das Minimum von sechs Monaten, sondern zwölf Monate für vollziehbar erklärt.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_201/2013
Date : 20. Juni 2013
Published : 08. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Psychiatrisches Gutachten, reduzierte Schuldfähigkeit, Strafzumessung (mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc.); Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  95  97  106
StGB: 19  20  43  47  49  146
BGE-register
107-IV-3 • 128-IV-18 • 133-IV-145 • 134-IV-1 • 134-IV-132 • 134-IV-17 • 134-IV-36 • 134-IV-97 • 135-IV-130 • 135-IV-152 • 135-IV-76 • 136-II-489 • 136-IV-55 • 137-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_201/2013 • 6B_531/2012
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