Tribunale federale
Tribunal federal

4C.75/2006 /ruo
{T 0/2}

Urteil vom 20. Juni 2006
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller,

gegen

B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Zanolla.

Gegenstand
Grundstückkaufvertrag; Kaufpreisforderung; Zession,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 24. Januar 2006.

Sachverhalt:
A.
A.________ (Beklagte) erwarb mit Kaufvertrag vom 16. März 1992 von C.________ (Verkäuferin) eine Liegenschaft in Z.________/TI zum Kaufpreis von Fr.1'205'460.--. Der Kaufpreis sollte durch eine Anzahlung von Fr. 130'000.--, Übernahme einer Hypothekarschuld von Fr. 860'000.--, formelle Übernahme eines Schuldbriefes über Fr. 200'000.-- gemäss separater Klausel und eine Zahlung von Fr. 15'460.-- binnen eines Monats beglichen werden. Durch den Schuldbrief war eine Schuld der Verkäuferin gegenüber der vorherigen Eigentümerin der Liegenschaft sichergestellt. Die Verkäuferin stellte sich auf den Standpunkt, diese Schuld sei durch ihr wegen Schlechterfüllung zustehende Forderungen kompensiert. In der separaten Klausel war festgehalten, dass die Beklagte der Verkäuferin denjenigen Betrag werde überweisen müssen, den jene nach rechtskräftiger Auseinandersetzung mit der vorherigen Eigentümerin über deren mit dem Schuldbrief über Fr. 200'000.-- sichergestellte Forderung nicht zu bezahlen haben werde. Im Gegenzug sollte die Beklagte den Schuldbrief schuldenfrei ausgehändigt erhalten. Am 18. März 1992 bezahlte die Beklagte die Fr. 15'460.-- an die Verkäuferin und gestützt auf eine Vereinbarung vom 25. Mai 1994 im Verlaufe des Jahres 1994 gegen
Aushändigung des Schuldbriefes in mehreren Raten Fr. 175'000.--.
B.
Am 21. April 1992 hatte die B.________ (Klägerin) für eine Forderung von Fr. 132'100.-- gegenüber der Verkäuferin aus Architekturleistungen Arrest auf die Kaufpreisforderung der Verkäuferin gegenüber der Beklagten legen lassen. Dieser Arrest wurde der Beklagten am 17. Juni 1992 angezeigt. Die von der Klägerin angestrengte Arrestprosequierungsklage hiess die Pretura Locarno-Città mit Urteil vom 6. April 2000 im Umfang von Fr. 57'081.-- nebst Zins teilweise gut und beseitigte in diesem Umfang den von der Verkäuferin erhobenen Rechtsvorschlag. Im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung wurde die Forderung der Verkäuferin gegenüber der Beklagten im verarrestierten Umfang von Fr. 132'100.-- gepfändet, wobei in der Pfändungsurkunde der Forderungsbetrag versehentlich mit Fr. 132'000.-- angegeben wurde. Die Forderung wurde im Steigerungsprotokoll wieder richtig mit Fr. 132'100.-- aufgeführt und von der Klägerin für Fr. 10'051.-- ersteigert. Diese erhielt vom Betreibungsamt einen Verlustschein über Fr. 72'118.90 (Fr. 57'297.85 zuzüglich Zinsen und Spesen abzüglich Fr. 10'051.-- Steigerungsbetrag).
C.
In der Folge verlangte die Klägerin von der Beklagten vor dem Bezirksgericht Baden im Wesentlichen Fr. 175'000.-- nebst Zins. Das Bezirksgericht sprach der Klägerin am 1. Februar 2005 Fr. 132'100.-- nebst Zins zu und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der von der Klägerin angestrengten Betreibung. Es erwog, nachdem der Beklagten der Arrest notifiziert worden sei, habe diese ihre Schuld gegenüber der Verkäuferin mit befreiender Wirkung nur an das Betreibungsamt tilgen können. Soweit sie nach Arrestnotifikation direkt an den Arrestschuldner gezahlt habe, müsse sie die Schuld ein zweites Mal begleichen (Art. 168 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR). Die Klägerin habe die verarrestierte Forderung rechtzeitig prosequiert. Diese sei gepfändet und von der Klägerin ersteigert worden, womit die Klägerin Eigentümerin der Forderung über Fr. 132'100.-- geworden sei. Zwar sei die Forderung zwischen der Beklagten und der Verkäuferin auf Fr. 175'000.-- festgelegt worden. Die Beklagte müsse aber nur den mit Arrest belegten Betrag nochmals bezahlen. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Januar 2006 ab.
D.
Die Beklagte führt gegen diesen Entscheid eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beklagte hat bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten sei von der Pretura Locarno-Città auf Fr. 57'081.-- reduziert worden und aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Verkäuferin untergegangen. Die Vorinstanz nahm jedoch an, die Wirkungen des Zuschlags im Rahmen der betreibungsrechtlichen Versteigerung deckten sich mit Ausnahme der Gewährleistungsbestimmungen weitgehend mit jenen einer rechtsgeschäftlichen Abtretung. Dem Drittschuldner sei es daher verwehrt, Einwände geltend zu machen, die ihre Grundlage im Verhältnis Betreibungs- beziehungsweise Arrestschuldner und Erwerber hätten.

1.2 In der Berufung führt die Beklagte an, die rechtsgeschäftliche Abtretung und der Forderungserwerb bei der Zwangsversteigerung müssten als kausales Rechtsgeschäft betrachtet werden, wobei im zu beurteilenden Fall der Architektenvertrag zwischen der Verkäuferin und der Klägerin das Kausalgeschäft bilde. Ob es sich bei der Abtretung um ein kausales oder ein abstraktes Rechtsgeschäft handle, sei eine vom Bundesgericht in der Berufung zu prüfende Rechtsfrage.
1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Frage, ob die Abtretung von Forderungen zu den abstrakten oder den kausalen Rechtsgeschäften gehört, offen bleiben.
1.3.1 Der Rechtsgrund für den Übergang der Forderung im Zwangsverwertungsverfahren bildet weder das Rechtsverhältnis, aus welchem der betreibende Gläubiger seine Forderung ableitet, noch diese selbst. Der Grund für den Übergang der Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren liegt vielmehr im erfolgreichen Durchlaufen des Betreibungsverfahrens bis hin zur korrekten Verwertung, unabhängig davon, ob die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich besteht (vgl. Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, S. 312). Hat es der Schuldner versäumt, diese Frage im Betreibungsverfahren mit den ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Mitteln (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., § 20 I Rz. 1 ff., S. 137; Blumenstein, a.a.O., S. 312 ff.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, N. 1 zu Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG) klären zu lassen, können entsprechende Einreden dem Erwerber der Forderung grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden.
1.3.2 Soweit es die Verkäuferin unterlassen hat, den Fortgang der Betreibung mit den ihr zu Gebote stehenden Vorkehren zu hemmen, muss deshalb grundsätzlich ausser Acht bleiben, dass die Verkäuferin ihre Schuld gegenüber der Klägerin allenfalls bereits getilgt hat. Die Frage der Kausalität oder Abstraktheit des betreibungsrechtlichen Forderungsüberganges kann daher offen bleiben. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Forderung der Verkäuferin gegenüber der Beklagten im Rahmen der Verwertung auf die Klägerin übergegangen ist, unabhängig davon, ob die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin gegenüber der Verkäuferin materiell Bestand hat und in welcher Höhe.

2.
Die Beklagte macht geltend, gemäss Art. 280 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG falle der Arrest mit endgültiger Abweisung der Klage ohne Weiteres dahin. Das müsse auch gelten, wenn die Arrestprosequierungsklage teilweise abgewiesen werde. Der Arrest sei daher zumindest im Fr. 57'081.-- übersteigenden Betrag dahingefallen.
2.1 Die Beklagte hat die verarrestierte Forderung nach den Feststellungen der Vorinstanz gegenüber der Verkäuferin vollständig getilgt. Die Zahlung erfolgte, nachdem ihr der Arrestbeschlag angezeigt worden war, jedoch bevor dieser durch den Pfändungsbeschlag abgelöst wurde. Soweit kein Arrestbeschlag bestand, kommt dieser Zahlung daher befreiende Wirkung zu (vgl. Blumenstein, a.a.O., S. 344). Somit ist zu prüfen, ob der Arrestbeschlag im Umfang der teilweisen Abweisung der Arrestprosequierungsklage ohne Weiteres dahinfiel, wie die Beklagte annimmt.
2.2 Der Arrest soll verhindern, dass der Schuldner sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entziehen kann, solange dieser nicht in der Lage ist, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen oder sich ohne vorherige Betreibung einer Pfändung anzuschliessen. Durch den Arrest soll dem Gläubiger das Vollstreckungssubstrat erhalten bleiben. Diesem Zweck ist bei der Auslegung der Gesetzesbestimmungen Rechnung zu tragen (BGE 116 III 111 E. 3a S. 115 f. mit Hinweisen).
2.3 Es besteht kein schützenswertes Interesse an einem über das zur Befriedigung des Gläubigers Notwendige hinausgehenden Arrestbeschlag. Vielmehr findet durch die Verweisung in Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG auch in Bezug auf den Arrest Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
Abs 2 SchKG analog Anwendung, wonach nur das zur Befriedigung der Forderungen samt Zinsen und Kosten Notwendige gepfändet wird (BGE 120 III 42 E. 5 S. 47 f.; 49 E. 2a S. 51; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 11 zu Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl, Bd. 2 S. 474). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, ein Gläubiger handle missbräuchlich, wenn er durch verschiedene Arrestbegehren insgesamt mehr Vermögenswerte verarrestieren lässt, als zur Deckung seiner Forderung notwendig erscheint (BGE 120 III 42 E. 5 S. 47 f.; 49 E. 2a S. 51). Diesfalls ist der spätere Arrest aufzuheben oder auf das notwendige Mass zu reduzieren (BGE 120 III 42 E. 5b S. 48).
2.4 Der Arrestschuldner muss sich mithin nicht gefallen lassen, dass bei Arrestnahme mehr verarrestiert wird als die vollständige Befriedigung des Arrestgläubigers erfordert. Dagegen führen nach Arrestnahme eingetretene Veränderungen nicht automatisch zu einer entsprechenden Anpassung des Arrestbeschlages. So rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes beispielsweise Abschlagszahlungen des Schuldners keine Reduktion des Arrestes (beziehungsweise der Pfändung, welche an Stelle des Arrestbeschlags tritt, wenn der Gläubiger den Arrest erfolgreich prosequiert [BGE 48 III 198 E. 3 S. 200]), in analoger Anwendung des bei der Pfändung geltenden Grundsatzes, wonach die gepfändeten Gegenstände die in Betreibung gesetzte Forderung als ganze bis zu ihrer vollständigen Abzahlung decken sollen (BGE 71 III 30 S. 31; 68 III 69 S. 71 f., je mit Hinweisen; vgl. auch Gilliéron, a.a.O., N. 36 zu Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG).
2.5 Der Arrest wird indessen angeordnet, bevor der Schuldner die Gelegenheit erhält, die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Forderung abklären zu lassen. Dringt der Gläubiger mit der Prosequierungsklage nicht vollständig durch, kann dies zu einer Überdeckung führen (Gilliéron, a.a.O., N. 19 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG). Der Grundsatz, wonach die gepfändeten Gegenstände die in Betreibung gesetzte Forderung als ganze bis zu ihrer vollständigen Abzahlung decken sollen, kann nicht auf diese Situation übertragen werden, da die Forderung im ursprünglich angenommenen Umfang nie bestand. Daher stellt sich die Frage, ob der Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, soviel verarrestierte Gegenstände aus dem Arrestbeschlag zu entlassen, als für die Befriedigung der nach der Prosequierung verbleibenden Restforderungen entbehrlich sind (vgl. BGE 68 III 69 S. 71; Gilliéron, a.a.O., N. 36 zu Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG; vgl. auch Amonn/Gasser, a.a.O., § 22 III 5 B Rz. 52, S. 158), oder ob sich der Arrestbeschlag gar automatisch reduziert, wie die Beklagte annimmt.
2.6 In der Lehre wird sowohl die Meinung vertreten, bei einer teilweisen Abweisung der Prosequierungsforderung sei eine teilweise Aufhebung des Arrestbeschlags bei grundsätzlichem Fortbestand des Arrests denkbar (Gilliéron, a.a.O., N. 19 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG), als auch jene, wonach eine teilweise Abweisung nichts am Umfang des Arrestbeschlags ändere; die Betreibung könne nur nicht mehr im ursprünglichen Umfang fortgesetzt werden (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG; vgl. auch Gilliéron, a.a.O., N. 19 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG). Dabei wird nicht explizit zur Frage Stellung bezogen, ob im Rahmen der Pfändung, welche den Arrestbeschlag ersetzt, in Anwendung von Art. 97 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG eine Anpassung der Pfändung entsprechend dem Ausgang der Prosequierungsklage von Amtes wegen vorzunehmen ist oder zumindest vom Schuldner verlangt werden kann (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG; Gilliéron, a.a.O., N. 19 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG; vgl. aber BGE 48 III 198 E. 3 S. 200, wo die Frage für den Fall verneint wird, dass Abschlagszahlungen im Arrest zu einer Überdeckung geführt haben). Ein Zuwarten bis zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, namentlich wenn im Rahmen
langwieriger Prosequierungsprozesse bereits in einem frühen Prozessstadium klar wird, dass ein Teil der Forderung nicht besteht, die Erledigung der weiterhin strittigen Fragen sich aber über längere Zeit hinzieht. In diesem Zusammenhang hat ein kantonales Gericht entschieden, der Arrest entfalle bei teilweiser Klageabweisung ohne Weiteres (vgl. SJZ 86/1990 S. 86 f.), welche Ansicht auch die Beklagte vertritt.
2.7 Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend behandelt zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Pfändung von Forderungen über den in Betreibung gesetzten Betrag hinaus nicht ohne Weiteres unzulässig, namentlich wenn die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners zweifelhaft erscheint (BGE 52 III 1 E. 2 S. 3). Selbst wenn man davon ausginge, das Betreibungsamt hätte eine Überdeckung der Arrestforderung bei teilweiser Abweisung der Prosequierungsklage von Amtes wegen zu berücksichtigen, würde dies der Beklagten nichts nützen, steht doch fest, dass die Klägerin bei der Verwertung der Forderung trotz Beibehaltung des Arrestbeschlags im ursprünglichen Umfang zu Verlust kam. Eine Überdeckung lag mithin nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beibehaltung des vollen Arrestbeschlages nicht zu beanstanden. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 52 III 1 E. 2 S. 3 eine offensichtliche Überdeckung nicht von Amtes wegen korrigiert.
2.8 Dass der Arrestbeschlag im Umfang der teilweisen Abweisung gestützt auf Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG ungeachtet der verbleibenden Deckung ohne Weiteres dahinfiele (vgl. SJZ 86/1990 S. 86 f.), kann sodann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG abgeleitet werden. Wird eine Forderung vollständig abgewiesen, erweist sich der Arrest als unzulässig und entfällt vollständig. Der Arrestschuldner erlangt mit Rechtskraft des Urteils die Verfügungsgewalt über die verarrestierten Vermögenswerte zurück und kann vom Betreibungsamt deren Herausgabe verlangen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG vgl. schon BGE 30 I 780 E. 1 S. 783). Auch unter den weiteren in Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG aufgeführten Voraussetzungen fällt der Arrestbeschlag, wie die Marginalie besagt, dahin, und der Arrestgläubiger verliert jedes Recht an den verarrestierten Gegenständen (vgl. BGE 28 I 379 S. 380). Wird die Klage indes nur teilweise abgewiesen, bleiben die Rechte des Gläubigers jedenfalls im Umfang der Gutheissung bestehen. Sollte diesfalls eine Reduktion des Arrest- oder Pfändungsbeschlages Platz greifen (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 19 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG), stellt sich die Frage, welche Gegenstände aus dem Arrestbeschlag zu entlassen sind
und welche dem Gläubiger weiterhin haften sollen (BGE 120 III 42 E. 5b S. 48). Eine automatische Reduktion im Umfang der Klageabweisung wäre daher überhaupt nur bei beliebig teilbaren Vermögenswerten wie Forderungen denkbar. In allen anderen Fällen müsste das Betreibungsamt eine allfällige Reduktion des Arrest- oder Pfandbeschlags nach den in Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG aufgestellten Grundsätzen durchführen (vgl. BGE 61 III 11 S. 14; 68 III 69 S. 72; vgl. auch BJM 2005 S. 90 f.), wobei es darauf zu achten hat, dass die Deckung der Forderung des Gläubigers nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 19 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG; BGE 120 III 42 E. 5 S. 47 f.; 49 E. 2a S. 51).
2.9 Hinzu kommt, dass der Arrest nicht nur die Forderung selbst, sondern auch die Zinsen sichert, und zwar nicht nur jene bis zum Urteil über die Prosequierungsklage, sondern bis zur Erledigung der Betreibung (Bundesgerichtsurteil 7B.36/1997 vom 4. April 1997 E. 2b, publiziert in Rep 1997 S. 70; vgl. schon Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1. Aufl., N. 7 zu Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG). Überdies kann sich der Umfang des Arrestbeschlages im Zeitpunkt der Erledigung der Arrestprosequierungsklage nachträglich als ungenügend erweisen. Würde der Arrest ohne Weiteres im Verhältnis der Klageabweisung eingeschränkt, könnte dies zu einer Reduktion führen, obwohl das verbleibende Haftungssubstrat zur Deckung der dem Arrestgläubiger zustehenden Forderung samt Zinsen nicht ausreicht. Dies wäre mit dem Sicherungszweck des Arrestes nicht zu vereinbaren (vgl. BGE 116 III 111 E. 3a S. 115 f. mit Hinweisen). Die teilweise Abweisung der Arrestprosequierungsklage führt nach der Lehre nicht automatisch zum teilweisen Dahinfallen des Arrestes (Gilliéron, a.a.O., N. 19 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG), so dass die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
3.
Die Beklagte wirft der Klägerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Sie führt in der Berufung aus, nach dem Urteil der Pretura Locarno-Città hätte die Klägerin Fr. 57'081.-- nebst Zins erhalten sollen. Auf diesen Betrag laute auch das Fortsetzungsbegehren. Die Klägerin habe lediglich ein schutzwürdiges Interesse daran, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte die Zahlungen nach erfolgtem Arrest an das Betreibungsamt abgeliefert hätte. Nun erhalte die Klägerin aber wesentlich mehr als ihr zustehe und behalte erst noch die Verlustscheinforderung von Fr. 72'118.90, weshalb ihre Forderung auf Fr. 57'081.-- nebst Zins zu kürzen sei.
3.1 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 121 III 60 E. 3d. S. 63). Dabei sind die von der Lehre und Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen zu beachten (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 125 III 257 E. 2a S. 259) wie die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 132 III 115 E. 2.4 S. 118; 129 III 493 E. 5.1 S. 497, je mit Hinweis). Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 125 III 257 E. 2a S. 259). Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB hat jede Instanz von Amtes wegen zu beachten, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise
vorgetragen worden sind und feststehen (BGE 121 III 60 E. 3d S. 63 mit Hinweisen). Daher schadet es der Beklagten nicht, dass sie den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhebt.
3.2 Die Versteigerung ist auch bei bestrittenen Forderungen die vom Gesetzgeber vorgesehene Verwertungsart, selbst wenn dies zu unbefriedigenden Resultaten führen kann (BGE 120 III 131 E. 3b S. 134 mit Hinweisen; Fritzsche/Walder, a.a.O., Bd. 1 S. 426 f.; vgl. schon Weber/Brüstlein, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 1 zu Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG). Eine Pflicht, Drittschuldnern der zu verwertenden Forderung von der Versteigerung Kenntnis zu geben, besteht nicht (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG). Wegen des bei streitigen Forderungen oft unbefriedigenden Verwertungserlöses hat der Gesetzgeber in Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG allerdings vorgesehen, dass sich die Gläubiger die Forderungen an Zahlungs Statt (Art. 131 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG) oder zur Einziehung (Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG) zuweisen lassen können. Bei beiden Arten der Verwertung werden aus einem allfälligen Erlös in erster Linie die Gläubiger befriedigt, welche die Forderungsüberweisung verlangen. Verbleibt ein Überschuss, ist dieser den anderen Gläubigern, beziehungsweise dem Betreibungsschuldner herauszugeben (Botschaft zu Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG BBl 1991 III 95 f.; Fritzsche/Walder, a.a.O., Bd. 1 S. 427 f.; Rutz, Basler Kommentar, N. 14 und 29 zu Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG).
Eine Forderungszuweisung kann aber nur mit dem Einverständnis aller pfändenden Gläubiger erfolgen (Botschaft zu Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG BBl 1991 III 95 f.). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich gepfändete Forderungen anweisen zu lassen, beziehungsweise deren Eintreibung zu übernehmen (Fritzsche/Walder, a.a.O., Bd. 1 S. 427; Extraits des principaux arrêts du Tribunal cantonal de l'état de Fribourg en 1967 S. 104 f. zitiert in SJZ 65/1967 S. 334; vgl. aber BGE 22 I 299 S. 301, wo das Bundesgericht die Überweisung an einen Gläubiger für zulässig erachtete, der soweit ersichtlich, nicht die Überweisung an sich selbst, sondern die Eintreibung der Forderung durch das Betreibungsamt verlangt hatte, vgl. aber auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 7 zu Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG, welche unter Hinweis auf diesen Entscheid ausführen, das Betreibungsamt sei nicht verpflichtet, von Amtes wegen zur Überweisung zu schreiten, auch wenn diese den Interessen der Gläubiger oder des Schuldners besser dienen würde). Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten, es sei das gute Recht der Gläubiger, kein Vorgehen nach Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG zu beantragen, müssten sie doch diesfalls ein erhebliches Kostenrisiko eingehen und erhielten
vorerst gar nichts, sondern müssten den Prozessausgang abwarten (BGE 120 III 131 E. 3c S. 135). Es verneinte daher das Vorliegen einer unechten Gesetzeslücke, bei welcher die Anwendung der im Gesetz vorgesehenen Norm einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellen würde (BGE 120 III 131 E. 3b S. 134 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 28 I 220 S. 224).
3.3 Die vorliegend zu beurteilende Interessenlage präsentiert sich anders als in BGE 120 III 131. Um sich die ersteigerte Forderung wirtschaftlich nutzbar zu machen, muss die Klägerin zunächst einen Prozess führen und das damit verbundene Kostenrisiko tragen. Daher ist zu prüfen, ob dem Gläubiger bei dieser Konstellation Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist, wenn er nicht von den ihm in Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG gebotenen Möglichkeiten Gebrauch macht. Dabei fällt vorliegend insbesondere der Umstand in Betracht, dass die gepfändete Forderung den im Prosequierungsverfahren festgestellten Anspruch übersteigt (vgl. hiezu schon BGE 28 I 220 S. 224; Gilliéron, a.a.O., N. 29 zu Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG), ohne dass der Gläubiger den Überschuss abzuliefern braucht.
3.4
3.4.1 Die Teilnahme der Klägerin an der Versteigerung als solche begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BGE 79 III 20 S. 23, wonach der einzige betreibende Gläubiger, der eine gepfändete Sache ersteigert, den Steigerungspreis nicht zu begleichen braucht, weil klar ist, dass dieser bis zum Betrage der Betreibungsforderung eben diesem Gläubiger zukommt). Ein Ausschluss von der Versteigerung würde lediglich den Steigerungserlös schmälern und den Interessen des Arrest- bzw. Pfändungsschuldners widersprechen. Die Versteigerung kann sich überdies auch zum Vorteil des Arrestschuldners auswirken, insbesondere dann, wenn sich die Forderung als uneinbringlich erweist.
3.4.2 Dass die Klägerin davon absieht, die Überweisung der Forderung nach Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG zu verlangen, diese danach aber selbst erwirbt, reicht auch für den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht aus. Der Entscheid, sich an der Versteigerung zu beteiligen, kann auch von der Höhe der übrigen Gebote abhängen, und der vorgängige Verzicht auf die Ausübung eines Rechts nach Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG gibt zu keinerlei berechtigten Erwartungen Anlass. Die Beklagte selbst erkennt den Rechtsmissbrauch denn auch darin, dass die Klägerin mehr erhält als ihr gemäss Arrestprosequierungsklage zusteht. Sie blendet dabei jedoch unzulässigerweise aus, dass diese Konsequenz nicht primär dem Verhalten der Klägerin, sondern ihrem eigenen zuzuschreiben ist. Die Frage einer Forderungsverwertung hätte sich nämlich nicht gestellt, wenn die Beklagte nach Arrestmitteilung ordnungsgemäss an das Betreibungsamt und nicht an die Verkäuferin bezahlt hätte. Das Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB ist aber keine Generalklausel, um bestehenden Verpflichtungen (hier: der Doppelzahlung) quasi durch die Hintertüre entkommen zu können (Baumann, Zürcher Kommentar, N. 432 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Sollte die Klägerin schliesslich insgesamt tatsächlich mehr lösen als ihr gemäss
Prosequierungsurteil samt Zins und Kosten zusteht, hätte sie sich diese Ansprüche nicht aufgrund ihrer Stellung als Arrestgläubigerin, sondern als Ersteigerin der Forderung verschafft. Das Vorgehen der Klägerin verschlechtert die Stellung der Beklagten im Vergleich zur Konstellation, in welcher ein Dritter die Forderung erwirbt, nicht. Daher kann sich die Beklagte der Geltendmachung durch die Klägerin genau so wenig widersetzen, wie wenn die Forderung einem beliebigen Dritten zugeschlagen worden wäre. Von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch kann keine Rede sein. Da aus dem angefochtenen Entscheid keine weiteren Umstände hervorgehen, die ein anderes Ergebnis nahe legen und die Beklagte auch keine solchen anführt, erweist sich die Einrede des Rechtsmissbrauchs als unbegründet.
3.4.3 Die Frage, ob sich die Klägerin allenfalls missbräuchlich verhält, wenn sie nach Eintreibung der Forderung aus ihrer Verlustscheinsforderung Ansprüche gegenüber der Verkäuferin erhebt, betrifft nicht das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten, sondern zur Verkäuferin. Sie hat auf die Zahlungspflicht der Beklagten keinen Einfluss und braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.
4.
Damit erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4C.75/2006
Datum : 20. Juni 2006
Publiziert : 14. August 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Grundstückkaufvertrag; Kaufpreisforderung; Zession


Gesetzesregister
OR: 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
SchKG: 85a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
95 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
131 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
275 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
116-III-111 • 120-III-131 • 120-III-42 • 121-III-60 • 125-III-257 • 128-II-145 • 129-III-493 • 132-III-115 • 22-I-299 • 28-I-220 • 28-I-379 • 30-I-780 • 48-III-198 • 52-III-1 • 61-III-11 • 68-III-69 • 71-III-30 • 79-III-20
Weitere Urteile ab 2000
4C.75/2006 • 7B.36/1997
Stichwortregister
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... Alle anzeigen
BBl
1991/III/95
BJM
2005 S.90
SJZ
65/1967 S.334 • 86/1990 S.86