Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 936/2019

Urteil vom 20. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel
und Rechtsanwalt Dr. Niklaus B. Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. Privatkläger 2 (Kunde Nr. 3),
3. Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14),
4. Privatkläger 11 (Kunde Nr. 15),
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Dimitri Santoro,
5. Privatkläger 12 (Kunde Nr. 18),
vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert,
6. Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21),
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bloch,
7. Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24),
vertreten durch Rechtsanwältin Tina Jäger,
8. Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25),
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
9. Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung,
mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung; Strafzumessung; Privatklagen, Zivilansprüche; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SB170415-O/U/ad).

Sachverhalt:

A.
A.________ war als Senior Relationship Manager bei der Bank B.________ ab 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 für den sog. Turkey bzw. den International Europe Desk zuständig. Nach der Integration der Bank B.________ in die Bank C.________ war sie seit 1. Januar 2012 bis zu ihrer sofortigen Freistellung am 22. Januar 2014 als Senior Privat Banker im Rang eines Executive Directors bei deren Zweigstelle in U.________ für das Mediterranean Team tätig. A.________, die selbst türkische Wurzeln hatte, betreute bei Bank C.________ ca. 70 bis 90 vornehmlich in der Türkei oder anderswo im Ausland wohnhafte Kunden mit unterschiedlich grossen Portfolios, wobei im Ausland wohnhafte türkische Staatsangehörige den überwiegenden Teil der Kundschaft ausmachten.
A.________ wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 21. Januar 2014 für 14 Kunden ohne deren Wissen und Zustimmung bzw. unter falschen und/oder unvollständigen Angaben Fremdwährungsoptionsgeschäfte (über 800 einzelne Optionstransaktionsgeschäfte) getätigt, wodurch jenen ein Vermögensschaden von insgesamt rund USD 2,5 Mio., rund TRY 76,1 Mio. sowie CAD 4'900.-- entstanden sei. Ferner habe sie zwecks Verschleierung der unautorisierten Transaktionen und der daraus resultierenden Verluste in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 gegenüber fünf Kunden selber Kontoauszüge bzw. Depotaufstellungen angefertigt, auf welchen die Fremdwährungsoptionen nicht ausgewiesen gewesen seien. Die von ihr erstellten Bankauszüge habe sie teils per E-Mail, per Fax oder per Post an die betreffenden Kunden versandt. Zudem habe sie in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis 21. Januar 2014 insgesamt 23 unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und insgesamt TRY 1'360'150.-- und EUR 224'988.-- unrechtmässig verschoben, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin-Anforderungen zu erfüllen.

B.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 23. August 2017 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Haft. Den Vollzug der Strafe schob es im Umfang von 20 Monaten, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren, bedingt auf. Die Reststrafe von 10 Monaten erklärte es als vollziehbar. In einem Punkt sprach es A.________ von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Ferner entschied es über die von den Privatklägern gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren.
Auf Berufung der Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 4. Juni 2019 in 5 weiteren Punkten von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch und erhöhte die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 33 Monate, unter Anrechnung von einem Tag Haft. Es gewährte der Beurteilten den teilbedingten Strafvollzug, wobei es den unbedingten Teil der Strafe auf 11 Monate festsetzte und den bedingt aufgeschobenen Strafrest von 22 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verband. Ferner entschied es über die geleistete Kaution und die Zivilforderungen.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, sie sei freizusprechen von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagepunkte 1.2.B.2, 3, 8 sowie 10-14; eventualiter sei sie jedenfalls in den Anklagepunkten 1.2.B.8 und 1.2.B.11) freizusprechen. Ferner sei sie von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Anklagepunkt 1.4 sowie von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Anklagepunkt 1.3 freizusprechen. Für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche sei sie mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen und seien die Zivilklagen der Privatkläger 2, 9 und 10, 11, 12, 15, 18-20 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Eventualiter seien alle Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei ihr eine angemessene Entschädigung für die Beauftragung von zwei Wahlverteidigern im Berufungsverfahren und für die Kosten der Übersetzung des Plädoyers im Berufungsverfahren zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1; mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder das Plädoyer der Verteidigung wörtlich wiedergibt, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen für sich allein nicht.

2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Anklage wirft ihr in diesem Punkt vor, sie habe zum Nachteil mehrerer Kunden unautorisiert und damit pflichtwidrig Fremdwährungsoptionsgeschäfte (Verkauf von Währungskauf-Optionen [Short Call] USD gegen TRY) vorgenommen, mit welchen jene beträchtlichen Schaden erlitten hätten (vgl. Anklageschrift S. 5 f.).

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von den Kunden angeblich erlittene Vermögensschaden sei nicht erstellt und der Tatbestand somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz lege in ihrer Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Erwägungen sie zum Schluss gelange, dass ein Vermögensschaden vorliege und in welchem Umfang dieser eingetreten sei. Das angefochtene Urteil genüge insofern den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht. Soweit die Vorinstanz sodann für das Merkmal des Vermögensschadens auf den Umstand verweise, dass die Schadenersatzforderungen der Kunden gegenüber der Bank in höchstem Masse illiquid geworden seien, übersehe sie, dass ein Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung bzw. aus Delikt erst entstehen könne, wenn tatsächlich ein Schaden existiere. Dieser folge dem Vermögensverlust nach. Die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs könne daher nicht selbst als Vermögensschaden im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes angesehen werden. Zudem hätte die Vorinstanz, um den Gefährdungsschaden bei einer illiquiden Forderung bejahen zu können, ermitteln müssen, ob und in welchem Umfang auf die Forderungen (hypothetische) Wertberichtigungen und Rückstellungen hätten vorgenommen werden müssen.
Dabei hätte sie auch berücksichtigen müssen, wie sich Alternativanlagen entwickelt hätten (Beschwerde S. 9 f.).

2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass die Währungsoptionsgeschäfte im Sinne der Anklage exakt einen Gesamtschaden von TRY 76'113'577.57, USD 2'541'770.81 und CAD 4'900.-- bewirkt hätten. Es sei jedoch nachgewiesen, dass durch die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ab Frühling 2013 Verluste in Millionenhöhe entstanden und dass die Vermögen der Kunden durch die Geschäfte massiv gefährdet worden seien. Im Einzelnen nimmt die Vorinstanz an, in strafrechtlicher Hinsicht sei der Schaden bzw. der Deliktsbetrag nicht mit dem durch die KPMG und von der Staatsanwaltschaft errechneten Verlust per 23./24. Januar 2014 gleichzusetzen. Massgebender Faktor sei der hypothetische Vermögensstand ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher dem Vermögensstand mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften bzw. den eingetretenen Verlusten gegenüberzustellen sei. Der hypothetische Vermögensstand sei durch die Untersuchungsbehörde nicht ermittelt worden. Dies schade jedoch nicht, da in strafrechtlicher Hinsicht ein Gefährdungsschaden für die Annahme eines Schadens genüge. Die massive Gefährdung des Vermögens der betroffenen Kunden durch die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ergebe sich im
vorliegenden Fall daraus, dass deren Forderungen gegenüber der Bank in höchstem Masse illiquid geworden seien, da die Kunden nach zivilrechtlichen bzw. zivilprozessrechtlichen Grundsätzen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzforderungen nebst dem Nachweis der fehlenden Autorisierung der Geschäfte und der eingetretenen Verluste auch den Nachweis für den Vermögensstand ohne die unautorisierten Transaktionen zu erbringen gehabt hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werde die Forderung des Treugebers durch die unrechtmässige Verwendung eines Vermögenswerts gefährdet, zumal einer illiquiden Forderung im Vergleich zu einer liquiden Forderung ein geringerer Wert zukomme. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers stelle für diesen einen Vermögensschaden dar. Dass durch unautorisierte Währungsoptionsgeschäfte letztlich ein Schaden eingetreten sei, werde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien aufgrund des ihnen immanenten hohen Risikos zweifellos geeignet gewesen, hohe Verluste zu verursachen. Die Ermittlungen durch den Revisor und die KPMG zeigten denn auch auf, dass umgerechnet in Schweizerfranken Verluste
im zweistelligen Millionenbereich entstanden seien (angefochtenes Urteil S. 25 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 58 ff., 76 ff.).

2.3. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann.
Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 4.3; 120 IV 190 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB handelt namentlich, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190 E. 2b). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B 447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.2).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betruges (BGE 129 IV 104 E. 2c; 121 IV 104 E. 2c; Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N 127 zu Art. 158). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 179 E. 2a).

2.4.

2.4.1. Das angefochtene Urteil genügt in Bezug auf den Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung den Anforderungen an die Urteilsbegründung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die tatsächlichen Feststellungen, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind, getroffen. Die Vorinstanz hat auch die für den Tatbestand erforderlichen Tatbestandsmerkmale hinreichend abgeklärt. Aus ihren Erwägungen geht klar hervor, von welchem festgestellten Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Die Anwendung des Bundesrechts lässt sich somit ohne Weiteres überprüfen (vgl. Urteil 6B 138/2018 vom 23. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt auch in der Sache kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen hat die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Fall mit Kundengeldern nicht autorisierte, hoch riskante Fremdwährungsoptionsgeschäfte abgeschlossen und die Transaktionen den Kunden gegenüber entweder gänzlich verschwiegen oder deren Risiko mittels irreführender und teilweise falscher Angaben massiv verharmlost (angefochtenes Urteil S. 78; erstinstanzliches Urteil S. 167 f.). Dabei ist zunächst unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin hinsichtlich der von ihr verwalteten Vermögen die Pflicht getroffen hat, die Vermögensinteressen der Kunden umfassend zu wahren und alles zu unterlassen, was ihnen hätte Schaden zufügen können. Dazu haben namentlich die umfassende Fürsorge für das anvertraute Vermögen und die Pflicht gehört, die Vermögen der Kunden im Hinblick auf das vereinbarte Anlageziel und das Risikoprofil dauernd zu überwachen sowie die Kunden über sämtliche für sie bedeutsamen Umstände zu beraten und zu informieren (Urteil 6B 447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Stellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin im Sinne des Treubruchtatbestandes
und die Pflichtverletzung werden von der Vorinstanz zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil S. 75 ff.). Insoweit erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. Sie wendet sich indes gegen die Annahme eines Vermögensschadens. Das angefochtene Urteil verletzt indes insofern kein Bundesrecht. Es steht ausser Frage, dass die Kunden durch die unautorisierten Optionsgeschäfte der Beschwerdeführerin letztlich zu Schaden gekommen sind. Dies ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (angefochtenes Urteil S. 28), schon daraus, dass die Beschwerdeführerin die Fremdwährungsoptionsgeschäfte den Kunden gegenüber nicht korrekt ausgewiesen hat, wodurch die Geltendmachung der Forderungen faktisch erschwert worden ist (Urteile 6B 199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3; 6B 853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Vermögensschaden auch darin begründet ist, dass die Beschwerdeführerin durch das Eingehen der Geschäfte und deren Aufrechterhalten durch Verlängerung der Laufzeiten höhere Risiken als vereinbart eingegangen ist, welche aufgrund des mit ihnen verbundenen erhöhten Ausmasses an Ungewissheit im Sinne eines personalen Einschlages als Schaden zu würdigen wären (vgl. Urteil 6B 85/2017 vom 16.
Oktober 2017 E. 4.4; 6B 96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3; Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 169 zu Art. 146 [ablehnend neuerdings Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 246 zu Art. 146 mit Verweisung auf Uwe Hellmann, Risikogeschäfte und Untreuestrafbarkeit, ZIS 2011 [rechte: 11/2007] S. 439]; ferner Frank Saliger, in: Kommentar Wirtschaftsstrafrecht, hrsg. von Esser et al., Köln 2017, § 263 N 230).

3.
Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege jedenfalls hinsichtlich der Kunden Nr. 21 (D.________; Anklagepunkt 1.2.B.11) und Nr. 18 (E.________ Ltd.; wirtschaftlich Berechtigte Ehepaar F.________; Anklagepunkt 1.2.B.8) keine Pflichtverletzung vor.
Der Beschwerdeführerin wird in diesen beiden Anklagepunkten vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 12. Juli 2012 bis zum 21. Januar 2014 bzw. vom 10. Januar 2012 bis zum 7. Januar 2014 ohne Wissen und Zustimmung der Kunden oder unter falschen, unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber diesen Fremdwährungsoptionsgeschäfte durchgeführt. Dabei hätten die Kunden einen Verlust von TRY 5'521'500.-- (Kunde Nr. 21) bzw. TRY 1'448'300.-- (Kunde Nr. 18) erlitten (angefochtenes Urteil S. 44, 55; Anklageschrift S. 7 f.; vgl. auch Beschwerde S. 10 f. und 21).

3.1.

3.1.1. In Bezug auf den Kunden Nr. 21 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe wesentliche aus den Akten ersichtliche Beweismittel und Aspekte nicht beachtet. Bei einer willkürfreien Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zwingend zum Schluss gelangen müssen, dass der Kunde ein aggressiver Investor gewesen sei, welcher der von ihr vorgeschlagenen "konservativen Optionsstrategie" in Kenntnis der damit verbundenen Risiken zugestimmt habe und bereit gewesen sei, für einen guten Ertrag ein Verlustrisiko in der Höhe von 30 % einzugehen. Zudem habe er gegenüber der Bank schriftlich bestätigt, Kenntnisse betreffend Optionsgeschäften gehabt zu haben. Zudem seien in den dem Kunden via Internet zugänglichen Depotbewertungen die Fremdwährungsoptionen offen, wahrheitsgemäss und transparent ausgewiesen gewesen. Ihre Angaben über die Risiken der Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien somit nicht falsch gewesen und sie habe insofern nicht pflichtwidrig gehandelt (Beschwerde S. 13 ff.).

3.1.2. Hinsichtlich der Kundin Nr. 18 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angenommen, die Optionsgeschäfte seien durch sie (sc. die Beschwerdeführerin) ohne Bewilligung der an der Kundin wirtschaftlich Berechtigten, das Ehepaar F.________, vorgenommen worden. Doch habe es sich auch bei dieser Kundin um eine risikobereite Anlegerin gehandelt, deren Ziel die Vermögensvermehrung gewesen sei. Die wirtschaftlich Berechtigten hätten gewusst, dass sie mit Optionen gehandelt habe. Aus den Akten ergäben sich zudem Hinweise darauf, dass die Kundin bewusst in strukturierte Produkte investiert habe, was gegen eine konservative Anlagestrategie spreche. Es bestünden daher erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sie (sc. die Beschwerdeführerin) tatsächlich ohne frühere Autorisierung durch die Kundin bzw. die wirtschaftlich Berechtigten, Devisenoptionsgeschäfte getätigt habe (Beschwerde S. 23 ff.).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des Kunden Nr. 21 an, gestützt auf den E-Mailverkehr zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass letzterer von den bereits seit Juli 2012 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften keine Kenntnis gehabt habe. Für die Phase vor dem 6. Juni 2013 sei mithin erstellt, dass diese Geschäfte nicht vom Kunden autorisiert gewesen seien. Für die nachfolgende Phase sei zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die Erklärung des Kunden als Autorisierung der ihm mit Mail vom 22. Juli 2013 umschriebenen Optionsgeschäfte habe verstehen dürfen. Dies ändere aber nichts daran, dass sie die Risiken der Geschäfte verharmlost und jenem gegenüber falsche und irreführende Angaben gemacht habe, indem sie von einem konservativen Options-Portfolio gesprochen und ausgeführt habe, die von ihr vorgeschlagene Strategie würde auch im Falle einer Krise wie derjenigen der Jahre 2008-2009 nicht zur Realisierung eines Verlustes führen. Die Zustimmung des Kunden habe daher auf falschen bzw. irreführenden Angaben der Beschwerdeführerin beruht (angefochtenes Urteil S. 55 ff.).

3.2.2. Hinsichtlich der Kundin Nr. 18 gelangt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von G.F._________ sowie derjenigen des Assistenten der Beschwerdeführerin und ihren eigenen zum Schluss, dass die wirtschaftlich Berechtigte, die Ehegatten F.________, keine Kenntnis von den mit ihrem Portfolio ausgeführten Fremdwährungsoptionsgeschäften gehabt hätten und diese nicht autorisiert gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 44 f., 76 f.).

3.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 und 500 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 IV 364 E. 2.4;
141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach ihrer Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Beschwerdebegründung in weiten Teilen nicht.

3.4.1. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kunden Nr. 21 Willkür geltend macht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Kunde, auch nach den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, ihr gegenüber mitgeteilt, er verstehe von "diesen Geschäften" nichts und könne die Positionen nicht verfolgen (angefochtenes Urteil S. 55 f., 77). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der von ihr selbst angeführten Aktenstellen (Beschwerde S. 14) klar widerlegt sein soll, dass der fragliche Kunde ein Investor mit einem "low risk level" gewesen sei, zumal er ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht zu viel Risiko eingehen. Dass der Kunde bereit war, für eine Rendite von 6 bis 10 % einen Verlust von bis zu 30 % seines Portfolios zu riskieren, drängt sich aus dem zitierten Telefongespräch nicht zwingend auf. Zudem war die Risikobereitschaft des Kunden auch von dem als Zeugen befragten Assistenten der Beschwerdeführerin als gering bezeichnet worden (erstinstanzliches Urteil S. 123 f., 129 f.). Die Annahme der Vorinstanz ist in diesem Punkt jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Daran ändert, was die Beschwerdeführerin in Bezug auf
den Unterschied zwischen einer "konservativen Optionsstrategie" und einer "konservativen Anlagestrategie" vorbringt (Beschwerde S. 18 f.), nichts. Schliesslich erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kunden, wonach das Portfeuille sie nicht zwingen würde, einen allfälligen Verlust zu realisieren (Beschwerde S. 18 f.), als erheblich beschönigend, zumal das von ihr betriebene Rollen von Optionen, d.h. die Verlängerung der Laufzeiten durch erneutes Abschliessen von Fremdwährungsoptionsgeschäften, jedenfalls dann versagt, wenn sich der Basiswert der Optionen stetig in die für den Verkäufer unvorteilhafte Richtung bewegt, was im vorliegenden Fall denn auch eingetreten ist (erstinstanzliches Urteil S. 130). Es handelt sich insofern somit lediglich um eine Verlängerung der Spekulation, nicht um eine Sicherheit. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das unterschriebene Formular "Conditions for Trading in Derivatives and Forward Contracts" beruft, mit welchem der Kunde seine Kenntnisse über die Funktionsweise von derivativen Instrumenten sowie sein Einverständnis mit dem Risiko erklärt habe, nehmen die kantonalen Instanzen ohne Willkür an, das Formular sei erst am 4. November 2013 unterschrieben worden und es seien
jedenfalls die vor dem 6. Juni 2013 vorgenommenen Optionsgeschäfte unautorisiert abgeschlossen worden. Die nach diesem Datum abgewickelten Geschäfte seien allerdings unter irreführenden und teilweise falschen Angaben hinsichtlich des konkreten Risikos der Investitionen erfolgt (erstinstanzliches Urteil S. 129). Die Vorinstanz hält im Übrigen in anderem Zusammenhang zu Recht fest (angefochtenes Urteil S. 36), die blosse Unterzeichnung des Formulars indiziere noch keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Die Beschwerde erschöpft sich in diesem Punkt letztlich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt.

3.4.2. Keine Willkür darzutun vermag die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Kundin Nr. 18, an welcher das Ehepaar F.________ wirtschaftlich berechtigt war (angefochtenes Urteil S. 12). Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Aussagen der Ehefrau G.F._________, nach welchen es sich bei den Anlagegeldern um Vermögen für das Rentenalter gehandelt habe und ihre Risikobereitschaft dementsprechend konservativ gewesen sei. Dies wird auch erhärtet durch ein transkribiertes Telefefongespräch, in welchem der Ehemann H.F.________ nach den Feststellungen der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf das Geld für seinen Lebensunterhalt angewiesen gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 47). Die Vorinstanz nimmt ferner ohne Willkür an, die Ehefrau G.F._________ habe selber nichts von Fremdwährungsoptionsgeschäften gewusst, was auch die Beschwerdeführerin als vertretbar erachtet (Beschwerde S. 26). Entgegen ihrer Auffassung gilt dies auch für den Schluss, der Ehemann H.F.________ habe keine Kenntnis von diesen Geschäften gehabt. Zwar hat G.F._________ ausgesagt, sie könne nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, ohne
dass sie es gehört habe, über Optionengeschäfte gesprochen habe. Sie hat indes auch bekundet, dass ihr Ehemann sie mit Sicherheit informiert hätte, wenn er die Einwilligung für derartige Geschäfte erteilt hätte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen zum Schluss gelangt, die Geschäfte seien nicht autorisiert gewesen. Jedenfalls verfällt sie insofern nicht in Willkür. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, sie habe, als die Märkte eingebrochen seien, aufgehört, mit Herrn H.F.________ über die Fremdwährungsoptionsgeschäfte zu sprechen (Beschwerde S. 24; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 104 f.). Die Vorinstanz durfte dies ohne Weiteres als starkes Indiz für die fehlende Autorisierung der Geschäfte würdigen (angefochtenes Urteil S. 46 f.). Was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, wonach sich aus einer Zeile in der Rubrik "others securities, sundry" in dem in den Akten aufgefundenen, von der Ehefrau G.F._________ als "bien-trouvé" unterzeichneten Dokument ergeben soll, dass die Kundin strukturierte Produkte gehalten habe, mit welchen auf die Entwicklung des Wechselkurses eines Währungspaares spekuliert werden könne (Beschwerde S. 24 f.),
ableitet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen dem Ehemann H.F.________ frühestens im Juni 2012 vorgeschlagen, eine kleine Position Devisenoptionen zu handeln. Doch ergibt sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen, dass sie bereits 5 Monate zuvor in grösserem Stil für die Kundin derartige Geschäfte eingegangen ist (erstinstanzliches Urteil S. 105 f.). Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, wonach das Ehepaar F.________ über die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Portfolio betriebenen Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht im Bilde gewesen sei und diese nicht autorisiert gewesen seien, nicht zu beanstanden.

3.4.3. Insgesamt erscheint das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht als schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin für richtig ansieht, ebenso hätte in Betracht gezogen werden können. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise in Betracht gezogen werden könnte (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. und 369 E. 6.3 S. 375).

4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung. In diesem Punkt wird ihr vorgeworfen, sie habe im Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis zum 21. Januar 2014 ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden insgesamt 23 Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten im Umfang von USD 593'399.--, TRY 1'360'150.-- und EUR 224'988.-- vorgenommen, um die aus den Optionsgeschäften entstandenen Verluste zu verschleiern, wobei sie nicht habe garantieren können, dass die verschobenen Vermögenswerte den geschädigten Kunden rechtzeitig wieder hätten gutgeschrieben werden können (angefochtenes Urteil S. 67; Anklageschrift S. 10; Beschwerde S. 28).

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle in rechtlicher Hinsicht an einer unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, da sie nicht über Drittvermögen im Rechtssinne verfügt habe. Bei den zu beurteilenden rein bankinternen Transfers seien keine tatsächlichen Leistungen vorgenommen worden. Dies wäre erst der Fall gewesen, wenn der Kunde, auf dessen Konto die Vermögenswerte transferiert worden seien, tatsächlich Barauszahlung verlangt hätte. Es seien somit lediglich bankintern Kontokorrente verändert, d.h. die Buchhaltung beeinflusst worden. Bei den fraglichen Transfers sei nicht einmal erstellt, dass diese gegenüber den Kunden ausgewiesen worden seien. Die Täterschaft müsse aber durch ihre Handlungen bekunden, dass sie den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereiteln wolle. Dafür könne es nicht genügen, dass sie nur interne Aufzeichnungen beeinflusse. Des Weiteren fehle es auch an einem Vermögensschaden. Solange die Bank Kontokorrente rein intern bearbeite, könne keine illiquide Forderung vorliegen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch zu Unrecht eine die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ausschliessende Ersatzbereitschaft verneint, zumal ihr die Ersatzbereitschaft und -fähigkeit der Bank gemäss Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB
zuzurechnen seien (Beschwerde S. 30 ff.).

4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin habe ohne Wissen und Zustimmung der Kunden unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen. Die Vermögenswerte der Kunden der Bank C.________ seien dieser zwecks Vermögensverwaltung bzw. Vermögensanlage anvertraut gewesen. Die Vermögenswerte seien der Beschwerdeführerin mittelbar anvertraut gewesen. Diese habe in der Folge abredewidrig ohne das Wissen der Kunden und damit unrechtmässig über die ihr anvertrauten Vermögenswerte verfügt. In subjektiver Hinsicht habe die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt. Ebenfalls gegeben sei das Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass die Beschwerdeführerin nicht jederzeit ersatzfähig gewesen sei, ergebe sich daraus, dass sie die Vermögensverschiebungen vorgenommen habe, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin-Anforderungen zu erfüllen, wozu sie mit legalen Transaktionen nicht in der Lage gewesen sei. Dass die Bank jederzeit in der Lage gewesen wäre, Korrekturen vorzunehmen, führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal diese keine Kenntnis von den unautorisierten Transaktionen gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 81 ff.).

4.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 6B 308/2012 vom 4.
Februar 2013 E. 2.; 6B 446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil 6B 1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst steht ausser Frage, dass die auf den Konten liegenden Vermögenswerte der Kunden der Beschwerdeführerin als Direktorin und Anlageberaterin der Bank C.________ und berufsmässige Vermögensverwalterin anvertraut waren (Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB). Nach der Rechtsprechung gefährdet, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, die Forderung des Treugebers, womit diese an Wert verliert. Einer illiquiden Forderung kommt demnach ein geringerer Wert zu als einer liquiden Forderung. Mithin bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers für diesen einen Vermögensschaden (Urteile 6B 199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3; 6B 853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2; krit. Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 132b a.E. zu Art. 158 [Vermögensschaden zum Nachteil der Bank]). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 82), wurde das Vermögen der Kunden durch die von der Beschwerdeführerin veranlassten Transfers zwischen den Konten schadensgleich gefährdet. Zwar sind die Forderungen der betroffenen Kunden gegenüber der Bank dem Grundsatz nach bestehen geblieben, zumal die Bank mit
der Auszahlung an einen unberechtigten Dritten von ihrer Leistungspflicht grundsätzlich nicht befreit wird (BGE 133 III 449 E. 2; Urteil 6B 199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.2). Doch sind die Forderungen, wie ausgeführt, illiquid geworden. Insofern hat die Beschwerdeführerin, indem sie die Vermögenswerte ohne Kenntnis der Betroffenen bankinternen verschoben hat, unrechtmässig verwendet (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 178 f.). Aus diesem Vorgehen hat sich zudem, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwägt, aufgrund der Illiquidität der Forderungen ein Vermögensschaden ergeben. Zu Recht bejaht die Vorinstanz schliesslich auch den subjektiven Tatbestand. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin zunächst erhoffte, mit ihrer Handelstätigkeit Gewinne zu erzielen. Die blosse Hoffnung auf Besserung in der Zukunft begründet für sich allein indes keinen Ersatzwillen. Nachdem die Anlagestrategie erhebliche Verluste bewirkt hat, hat die Beschwerdeführerin bankintern Gelder von anderen Kunden dorthin verschoben, wo sie es benötigte, um die Verluste zu verschleiern und die Margin-Anforderungen zu erfüllen. Dabei hat sie, wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt,
zumal sie weder fähig noch gewillt war, die Vermögenswerte jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Dass die Bank jederzeit zum Ersatz in der Lage gewesen wäre, ändert daran nichts, zumal Ersatzbereitschaft, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 83), die Kenntnis über die unautorisierten Transaktionen voraussetzt, was hier nicht der Fall war.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren den Schuldspruch wegen mehrfacher Falschbeurkundung. Die Anklage legt ihr in diesem Punkt zur Last, sie habe zwischen dem 12. April 2010 und dem 21. Januar 2014 zur Verschleierung der aus den unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste unrichtige Konto- und Depotaufstellungen hergestellt, auf welchen namentlich die Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht vollständig wiedergegeben gewesen seien, und habe diese vier Kunden entweder bei Besprechungen vorgezeigt oder ihnen diese Konto- bzw. Depotauszüge per Mail, per Fax oder per Post zugestellt (angefochtenes Urteil S. 64; Anklageschrift S. 8 ff.; Beschwerde S. 33).

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bankauszüge stellten keine Urkunden dar. Sie enthielten weder ein Logo der Bank, einen Vollständigkeitshinweis noch den Hinweis darauf, dass der Auszug ohne gegenteiligen Bericht als genehmigt gelte. Die Schriftstücke unterschieden sich daher fast alle klar von den offiziellen Ausweisen der Bank. Zudem sei ein Teil der Vermögensausweise nie an die Kunden gelangt, sondern seien nur Hilfsmittel bei Besprechungen gewesen. Zudem sei bei fast allen Auszügen der Aussteller nicht erkennbar, zumal sie nicht unterschrieben seien und im Gegensatz zu offiziellen Dokumenten kein Logo aufgewiesen hätten. Sie hätten aus sich heraus nicht den Eindruck vermittelt, dass es sich um Vermögensauszüge gehandelt habe (Beschwerde S. 35 ff.).

5.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Bankauszüge hätten nicht alle effektiv ausgeführten Transaktionen enthalten. Den Kunden sei daher vorgespiegelt worden, über grössere Vermögenswerte zu verfügen als tatsächlich auf ihren Konti noch vorhanden gewesen seien. Damit habe der Inhalt der Auszüge nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereingestimmt, so dass eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin als kollektivzeichnungsberechtigte Angestellte der Bank und Portfoliomanagerin eine garantenähnliche Stellung innegehabt und durch die Erstellung und Verwendung falscher Bankbelege den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Dass die den Kunden vorgelegten oder zugestellten Belege keine Unterschrift getragen oder kein Logo der Bank aufgewiesen hätten, ändere daran nichts. Für die Kunden sei entscheidend gewesen, dass die Unterlagen von ihrer Vertrauensperson vorgelegt bzw. zugestellt worden seien. Es habe für sie daher kein Zweifel daran bestanden, dass Aussteller der Dokumente die Bank bzw. die Beschwerdeführerin als deren leitende Angestellte gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 64 ff., 80 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 172 f.).

5.3. Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Die Tatvariante der Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nur vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, namentlich wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse
Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen demgegenüber nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1 und 209 E. 5.3; 130 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1).

5.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung macht sich der leitende Angestellte einer Bank, der an Bankkunden zum Beweis für den Kontostand Schreiben versandt hat, die fiktive Positionen in deren Konten auswiesen, der Falschbeurkundung schuldig (BGE 120 IV 361 E. 2c). Im zu beurteilenden Fall liegen die Verhältnisse nicht anders. Die Kunden haben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als deren Vermögen betreuende Verwalterin ein besonderes Vertrauen entgegengebracht, so dass ihr diesen gegenüber eine garantenähnliche Stellung zugekommen ist. Die kantonalen Instanzen haben aufgrunddessen zu Recht angenommen, dass die von der Beschwerdeführerin verfassten und den Kunden vorgelegten Erklärungen zum Kontostand in einem erhöhten Masse glaubwürdig gewesen sind. Soweit die Beschwerdeführerin auf diesen Kontoauszügen unvollständige oder inhaltlich unwahre Angaben gemacht hat, hat sie mithin den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Dass nach der Rechtsprechung nicht jedem inhaltlich ungenauen Kontoauszug erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 120 IV 361 E. 2c a.E.), führt im vorliegenden Kontext nicht zu einem anderen Ergebnis. Was die Beschwerdeführerin hiegegen
einwendet, verfängt nicht. Dass es sich bei den Auszügen um Schriftstücke gehandelt hätte, die auf den bankinternen Verkehr beschränkt waren, ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, zumal offensichtlich der Geschäftsverkehr mit den Bankkunden betroffen war. Insofern ist ohne Bedeutung, dass die Auszüge zum Teil kein Logo der Bank aufgewiesen haben. Zudem ist in den von der Beschwerdeführerin genannten Fällen nach den Feststellungen der Vorinstanz entgegen ihrer Auffassung offenbar ein Versand an die Kunden erfolgt oder haben diese in jene jedenfalls Einsicht erhalten (erstinstanzliches Urteil S. 149 ff.).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche gegen die Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, warum sie bei der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Veruntreuung und der Straferhöhung wegen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu einer gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil höheren Strafe gelangt ist, obwohl sich der Schuldvorwurf etwa wegen der Herabstufung des Schadens zu einem blossen Gefährdungsschaden, wegen der geringeren Anzahl Geschädigter und Herabsetzung des angeklagten Vermögensverlusts vermindert habe (Beschwerde S. 38 ff.).

6.2. Die Vorinstanz geht im Rahmen der Strafzumessung unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil von der qualifizierten Veruntreuung als schwerstem Delikt aus und setzt die Einsatzstrafe hiefür auf 15 Monate fest. Dabei wertet sie das Verschulden der Beschwerdeführerin in diesem Kontext als noch leicht, zumal der aus den unautorisierten Optionsgeschäften entstandene Gesamtschaden durch die Vermögensverschiebungen nicht vergrössert worden sei. Im Weiteren erhöht sie die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Falschbeurkundung um 4 Monate und wegen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgrund des insofern erheblichen Verschuldens um 20 Monate auf insgesamt 39 Monate. Aufgrund des Teilgeständnisses und des kooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren setzt die Vorinstanz die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten herab (angefochtenes Urteil S. 85 ff.).

6.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).

6.4. Die Vorinstanz setzt sich unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil mit den wesentlichen zumessungsrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
So geht sie zu Recht von der qualifizierten Veruntreuung als schwerstem Delikt aus (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Die hiefür von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten bei einem von der Vorinstanz als noch leicht eingestuften Tatverschulden scheint angesichts des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe noch im Rahmen des Ermessens. Dies gilt trotz des Umstands, dass sich der durch die unautorisierten Optionsgeschäfte im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verursachte Schaden durch die Veruntreuungshandlungen nicht vergrössert hat (angefochtenes Urteil S. 85). Doch geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin die insgesamt 19 Geldüberweisungen zulasten der Bankkunden jedenfalls mit dem Ziel veranlasst, die Folgen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu verschleiern (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 192).
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass sie den Schaden zu einem Gefährdungsschaden "herabqualifiziert" hat, im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung beigemessen hat, zumal die Vermögensgefährdung in diesem Sinne dem Schaden als Verletzungserfolg gleichsteht. Es handelt sich bei der schadensgleichen Vermögensgefährdung mithin nicht um eine besondere, allenfalls gar geringfügigere Schadensart, sondern um die Einführung eines besonderen Bewertungselements (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 188 zu Art. 146). Dasselbe gilt für den Einwand, das angefochtene Urteil sei ungenügend begründet, weil die Vorinstanz den Schaden nicht beziffert habe, zumal nach der Rechtsprechung genügt, dass das Gericht diesen im Sinne eines Minimums frei schätzt (Urteil 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3). Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Straferhöhung wegen der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies gilt trotz des Umstands, dass sich der Deliktsbetrag im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil wegen des Freispruchs in fünf weiteren Fällen deutlich verringert hat. Doch liegt die Gewichtung des Verschuldens durch die Vorinstanz noch
im Rahmen des Ermessens, zumal die diese, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 42), nicht an den Entscheid der ersten Instanz gebunden war und diesen auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern durfte, da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO).
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Adhäsionsklagen der Privatkläger eingetreten sei und diesen Schadenersatz zugesprochen habe. Sie macht geltend, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gutheissung der anhängig gemachten Rechtsbegehren seien in keinem Fall erfüllt gewesen. Bei der durch ihre frühere Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Anerkennung der Zivilforderungen habe es sich nicht um Klageanerkennungen, sondern um blosse Zugeständnisse gehandelt. Die Anerkennung habe sich nicht auf die geltend gemachten Rechtsbegehren, sondern auf den Vorhalt der strafrechtlichen Anklage bezogen. Derartige Zugeständnisse könnten vor der Berufungsinstanz widerrufen werden, so dass diese die Rechtsfolge eines solchen Widerrufs umfassend überprüfen müsse. Eine derartige Überprüfung habe die Vorinstanz indes unterlassen (Beschwerde S. 43 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr ehemaliger Verteidiger habe gegenüber der ersten Instanz nicht eingeklagte und mithin nicht bestehende Schadenersatzforderungen, nämlich solche in anderer Währung als eingeklagt, anerkannt. Zur Beurteilung anderer als im Vorverfahren anhängig gemachter zivilrechtlicher Ansprüche von geschädigten Personen sei die Vorinstanz indes nicht zuständig gewesen. Die Vorinstanz habe das erstinstanzliche Urteil nicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO umfassend geprüft. Sie wäre indes verpflichtet gewesen, auf die im Rechtsmittelverfahren neu vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen einzugehen und namentlich zu prüfen, ob die eingeklagten Schadenersatzansprüche begründet gewesen seien. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Willkür geltend (Beschwerde S. 45 ff.). Die Vorinstanz sei überdies insofern in Willkür verfallen, als sie einen Irrtum ihres früheren Verteidigers verneint habe. Dass die Anerkennung der Zivilforderungen einer Verteidigungsstrategie entsprochen habe, ergebe sich weder aus dem erstinstanzlichen Plädoyer noch dem erstinstanzlichen Urteil. Die Vorinstanz hätte die von der Privatklägerschaft tatsächlich eingeklagten, nicht die vor erster
Instanz zu Unrecht anerkannten Forderungen beurteilen müssen. Im Ergebnis habe die Vorinstanz die Erklärung des früheren Verteidigers wie eine Klageanerkennung behandelt, obschon sie zu Recht erkannt habe, dass keine solche vorgelegen habe (Beschwerde S. 55 ff.).

7.2.

7.2.1. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Anerkennung zu folgenden Zahlungen von Schadenersatz an die Privatkläger verpflichtet:

- Privatkläger 2 (Kunde 3), TRY 10'574'200.--;
- Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14), TRY 198'900.-- und
CAD 8'900.--;
- Privatkläger 11 (Kunde Nr. 15), TRY 709'001.78;
- Privatkläger 12 (Kunde Nr. 18), TRY 1'448'300.--;
- Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21), TRY 5'521'500.--;
- Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24), TRY 5'841'775.79 und
USD 1'495'601.70;
- Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25), TRY 4'099'650.--;
- Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28), TRY 616'550.--.
Im allfälligen Mehrbetrag haben sie die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (angefochtenes Urteil S. 108; erstinstanzliches Urteil S. 210 und 219).

7.2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der frühere Verteidiger habe vor der ersten Instanz namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführerin in den Fällen, in denen sie geständig gewesen sei, die Schadenersatzforderungen der Privatkläger in der Höhe der Verluste gemäss den Berechnungen des von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Revisors unmissverständlich anerkannt. Es sei nicht die Klage der betreffenden Kunden anerkannt worden, sondern - soweit solche geltend gemacht worden seien - deren Schadenersatzforderungen und auch diese nur bis zum Maximalbetrag der in der Anklage aufgeführten Beträge. Entsprechend seien die betreffenden Privatkläger im allfälligen Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen worden. Angesichts der Klarheit der Anerkennungserklärung des Verteidigers vor der ersten Instanz bleibe kein Raum für eine Auslegung der Willenserklärung und es bedürfe auch keiner weiteren Prüfung, ob und inwieweit die geltend gemachten Schadenersatzforderungen von den Kunden hinreichend begründet worden seien. Es seien diejenigen Beträge in den Währungen gemäss Anklageschrift zugesprochen worden, welche die Beschwerdeführerin anerkannt habe. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, dass sich der frühere Verteidiger
in einem Erklärungs- oder Sachverhaltsirrtum befunden haben könnte. Die von ihm gewählte Strategie, das Geständnis der Beschwerdeführerin, ihre Kooperation und Reue zu betonen und diese durch Anerkennung der Schadenersatzforderungen in Höhe der in der Anklage aufgeführten Verluste zu unterstreichen, habe durchaus in deren Interesse gelegen und sich bei der Strafzumessung erheblich zu ihren Gunsten ausgewirkt. Dass in späteren von Kunden gegen die Bank geführten Zivilverfahren die Klagen mangels hinreichender Substantiierung des Schadens abgewiesen worden seien, sei kein Indiz für einen Willensmangel bezüglich der Anerkennungserklärung (angefochtenes Urteil S. 97 f.).

7.3.

7.3.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO). Die Zivilforderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif bzw. ausgewiesen ist (lit. b). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.

7.3.2. Gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
1    Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2    Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3    Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
StPO beurteilt das mit der Strafsache befasste Gericht den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird der beschuldigten Person spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. Anerkennt sie die Zivilklage, wird dies mit Blick auf die Vollstreckbarkeit im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
1    Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2    Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3    Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
StPO).

7.4.

7.4.1. Der frühere Verteidiger und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinem Plädoyer vor erster Instanz dem Gericht gegenüber erklärt, die Beschwerdeführerin anerkenne in denjenigen Fällen, in denen sie geständig sei, die Zivilforderungen der Kunden, und zwar in Höhe der Verluste, wie sie von dem von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Revisor berechnet worden seien. Soweit die Kunden höhere Forderungen geltend gemacht hätten, würden diese im Mehrbetrag bestritten. In jenen Fällen schliesslich, in denen die Beschwerdeführerin einen Freispruch beantrage, würden die Forderungen mangels Haftungsgrundlage nicht anerkannt (Akten des Obergerichts act. 202 S. 34 f.; Beschwerde S. 43 f.).
Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, hat die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Fall nicht die Klage bzw. das Rechtsbegehren der Privatkläger im Sinne von Art. 241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO anerkannt, wodurch der Rechtsstreit unmittelbar beendet worden wäre, wohl aber - jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe - deren Schadenersatzforderungen; im Mehrbetrag wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Dass insofern keine Abschreibung durch einen Erledigungsbeschluss erfolgt (angefochtenes Urteil S. 96), sondern formell ein Entscheid ergangen ist, ist eine blosse prozessuale Folge der Auslegung der Anerkennung. Nicht halten lässt sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Anerkennung sei lediglich im Sinne eines Zugeständnisses zu verstehen, welches sich auf einzelne Tatsachen und nicht auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehe, die aufgrunddessen nicht mehr bewiesen werden müssten (Beschwerde S. 44 f.; Urteile 5A 774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.4.1; 4A 255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen; ferner PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 10 zu Art. 241; DANIEL STECK, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 28 zu Art. 241; vgl. auch VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 124). Bei dieser Sachlage lässt sich die Anerkennung der Schadenersatzforderungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 45, 56) nicht mit einem Geständnis im Strafverfahren gleichsetzen, das jederzeit widerrufen werden kann, mit der Folge, dass die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil umfassend zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Die Vorinstanz durfte die Beschwerdeführerin angesichts des Umstands, dass sie die fraglichen unrechtmässigen Geschäfte eingestanden hatte und diese nach denn zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, ohne Weiteres auf ihrer Anerkennung der Schadenersatzforderungen behaften und musste nicht selbst prüfen, inwiefern zivilrechtlich ein Schaden eingetreten war und ob die Anspruchsgrundlagen im Urteilszeitpunkt vorlagen. Dies gilt auch in Bezug auf die Höhe der Forderungen im Umfang der Verluste, wie sie vom Revisor berechnet worden sind, welche zum Teil wesentlich tiefer liegen als die von den Privatklägern
eingeklagten Beträge (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.). Dass in strafrechtlicher Hinsicht für den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits ein Gefährdungsschaden genügt, steht diesem Ergebnis ebenfalls nicht entgegen, zumal sich die Vermögensgefährdung im vorliegenden Fall in den Vermögensverlusten der Kunden tatsächlich realisiert hat. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr früherer Verteidiger bei der Abgabe der Erklärung in einem Irrtum befunden haben sollten (Beschwerde S. 55 f.). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus den kantonalen und bundesgerichtlichen Urteilen in den von den Kunden gegen die Bank C.________ als Beklagte geführten Zivilverfahren ableiten, in denen die Gerichte zum Schluss gelangt sind, der Schaden sei nicht genügend substantiiert (Beschwerde S. 47; Akten des Obergerichts 249; insb. BGE 144 III 155 [ad Kunde Nr. 24 bzw. Privatkläger 18; vgl. hiezu]; DAMIAN FISCHER, Urteilsbesprechung, AJP 2018, S. 1145 ff.; SCHMID/PESCHKE, Urteilsbesprechung, ZBLV 2019, S. 432 ff.; Urteile 4A 357/2018 vom 11. September 2018 [Kunde Nr. 25 bzw. Privatkläger 19]; 4A 374/2018 vom 12. September 2018 [Kundin Nr. 3 bzw. Privatkläger 2]).

7.4.2. Die Vorinstanz ist in Bezug auf die Anerkennung der Zivilansprüche auch nicht in Willkür verfallen. So ist in Bezug auf die Kundin Nr. 3 (Privatklägerin 2 [I.________ Ltd.]) nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, die Kundin sei zu Recht als Privatklägerin anerkannt worden, zumal weder seitens der Staatsanwaltschaft noch des Rechtsvertreters der Kundin klar zwischen der juristischen Person und dem wirtschaftlich Berechtigten [J.________] unterschieden worden sei und der Rechtsvertreter über eine gültige Vollmacht der Kundin verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 12 f., 98 f.; Beschwerde S. 49 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Kundin Nr. 18 (Privatklägerin 12 [E.________ Ltd.]). Die Vorinstanz nimmt auch in diesem Punkt mit haltbaren Gründen an, der Rechtsvertreter des Kunden habe nicht zwischen der Gesellschaft und den wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen [Ehegatten F.________] unterschieden und jener habe zudem über eine Vollmacht der Direktorin der Kundin Nr. 18 verfügt (angefochtenes Urteil S. 12; Beschwerde S. 49 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kunden Nr. 28 (Privatkläger 20) rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dieser habe ihr gegenüber Schadenersatz gefordert (angefochtenes Urteil S. 100), zumal sich dem Dokument, auf welches sich die Vorinstanz stütze, lediglich entnehmen lasse, dass jener gegenüber der Bank eine Korrektur der vorgenommenen Belastung verlangt habe (Beschwerde S. 51), mag zutreffen, dass das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" auch in der Weise ausgelegt werden kann, dass der Kunde von der Bank eine Korrektur des Kontos verlangt hat. Doch genügt nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis von Willkür für sich allein nicht, dass auch eine andere Lösung in Betracht gezogen werden könnte (oben E. 3.4.3).
Schliesslich ist auch keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 391 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO) ersichtlich (Beschwerde S. 51 ff.). Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Nach derselben Bestimmung darf es ihr aber auch nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Vorinstanz hat der Privatklägerschaft an Schadenersatz grundsätzlich genau so viel zugesprochen, wie die Beschwerdeführerin anerkannt hat. Dies gilt etwa in Bezug auf die Kundin Nr. 3. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Schadenersatzbegehren in Höhe der in der Anklageschrift aufgeführten Beträge anerkannt. Nach der Anklageschrift hat die Kundin Nr. 3 einen Verlust von TRY 10'574'200.-- erlitten (Anklageschrift S. 7). In diesem Umfang ist ihr von den kantonalen Instanzen Schadenersatz zugesprochen worden (angefochtenes Urteil S. 99; erstinstanzliches Urteil S. 210). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erkennt, entspricht dieser Betrag umgerechnet in Canadische Dollar (CAD 2'432'066.--) einem geringeren Betrag als den geforderten CAD 5 Mio. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kunden Nr. 14 und 15 (Privatkläger 9 und 10; Beschwerde S.
53) sowie die Kunden Nr. 21 (Privatkläger 15), Nr. 24 (Privatkläger 18) und Nr. 25 (Privatkläger 19) (Beschwerde S. 53 f.). Auch in diesen Punkten sind die Zivilforderungen bis zum Betrag der Verluste gemäss Anklageschrift (Anklageschrift S. 7, 8) anerkannt worden. Dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kunden Nr. 14 und 15 in zweiter Instanz freigesprochen worden ist, ändert daran nichts, da der Sachverhalt, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 99), im Umfang der Anerkennungserklärung spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO). Aus denselben Gründen ist schliesslich das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Kunden Nr. 28 (Privatkläger 20) nicht zu beanstanden (vgl. auch oben E. 7.4.4.3).

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zuletzt gegen die Weigerung der Vorinstanz, die Kosten für die Übersetzung des in der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyers und für den Beizug eines zweiten Verteidigers zu erstatten. Hinsichtlich der Übersetzungskosten bringt sie vor, in der Aufstellung der Bemühungen im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Aspekten sei ein Betrag von CHF 12'937.30 für die Kosten der Übersetzung des im Berufungsverfahren gehaltenen Plädoyers enthalten gewesen. Die Vorinstanz begründe nicht, aus welchen Gründen sie diese Kosten nicht als notwendige Auslagen der Wahlverteidigung anerkannt habe. Das angefochtene Urteil sei insofern nicht hinreichend begründet. Im Weiteren sei der Entscheid auch in der Sache bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei türkischer Muttersprache und spreche als Fremdsprache Englisch, nicht aber Deutsch. Sie habe daher Anspruch auf Unterstützung durch einen Dolmetscher und Übersetzung der von ihrer Verteidigung abgegebenen Erklärungen. Angesichts der Komplexität des Falles mit umfangreichen Untersuchungsakten sowie den schwerwiegenden Folgen des erstinstanzlichen Urteils in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht sei es geboten gewesen, das Plädoyer der Verteidigung übersetzen
zu lassen, damit sie auf allenfalls noch nicht berücksichtigte Aspekte habe hinweisen können. Angesichts der Komplexität des Sachverhalts hätte eine bloss mündliche Übersetzung nicht genügt. Die Kosten seien angesichts der Straf- und zivilrechtlichen Folgen überdies auch nicht unangemessen.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Verteidigungsaufwand für das Berufungsverfahren zu Unrecht auf die Höhe von CHF 50'000.-- beschränkt. Indem sie den in Rechnung gestellten Aufwand gestützt auf einen Vergleich mit dem Aufwand der erstinstanzlichen Verteidigung herabsetzt habe, habe sie ihr Ermessen verletzt. Die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei mangelhaft gewesen, zumal der damalige Verteidiger etwa Schuldsprüche beantragt, wo in der Berufungsinstanz Freisprüche erfolgt seien, und kaum Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gemacht habe, obwohl die Tatbestandsmerkmale in Bezug auf mehrere Tatvorwürfe keineswegs klar erfüllt gewesen seien. Darüber hinaus habe der frühere Verteidiger mit einem einzigen Satz Zivilforderungen in zweistelliger TRY-Millionenhöhe und einstelliger USD-Millionenhöhe gestützt auf die Berechnungen des Revisors der Staatsanwaltschaft anerkannt, obwohl die Verlustberechnungen keinen Schaden dargestellt hätten und die Klagen daher hätten auf den Zivilweg verwiesen werden müssen. Die frühere Verteidigung habe ihr Mandat offensichtlich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und dem dazu erforderlichen Zeitaufwand erfüllt. Der Wechsel der Verteidigung sei
daher angezeigt gewesen, was die Folge gehabt habe, dass die neu beauftragten Verteidiger sich hätten in das Verfahren einarbeiten müssen. Die Vorinstanz habe diesen Aufwand zu Unrecht nicht entschädigt. Angesichts des Umstands, dass der Verteidigung eine auf Wirtschaftskriminalität spezialisierte Staatsanwaltschaft sowie auf Seiten der Privatklägerschaft sieben Anwälte gegenübergestanden hätten, sei es im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit geboten gewesen, im Berufungsverfahren zwei Anwälte als Verteidiger zu beauftragen. Soweit die Vorinstanz die Entschädigung mit der Begründung kürze, der Beizug von zwei Anwälten sei nicht geboten gewesen, verletze sie daher den Grundsatz der Waffengleichheit (Beschwerde S. 58 ff.).

8.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin sei im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch bezüglich der Anklagepunkte 1.2.B.1, 4-7 und 9 durchgedrungen. In allen anderen Punkten sei sie unterlegen. Die Staatsanwaltschaft sei mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe teilweise unterlegen. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin somit zu zwei Dritteln aufzuerlegen; das verbleibende Drittel gehe zu Lasten der Staatskasse. Im selben Umfang stehe ihr eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu (angefochtenes Urteil S. 102 f.). Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren eine neue Rechtsvertretung mandatiert und sich neu durch zwei Rechtsanwälte vertreten lassen. Diese hätten für den Aufwand im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Aspekten des Berufungsverfahrens CHF 56'424.70 und für den Aufwand im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Aspekten CHF 85'037.30 in Rechnung gestellt (inkl. CHF 12'937.30 für die Übersetzung des Plädoyers im Berufungsverfahren). Der Beschwerdeführerin habe es frei gestanden, für das Berufungsverfahren die Verteidigung zu wechseln. Der durch die Einarbeitung der neuen
Rechtsvertretung in die umfangreichen Akten entstehende Mehraufwand könne indes im Rahmen der Bemessung der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung nicht berücksichtigt werden, zumal auch nicht dargetan sei, dass ein Verteidigerwechsel unter dem Aspekt einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen sei. Unter diesem Aspekt ebenfalls nicht notwendig sei die Übersetzung der Plädoyernotizen der Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrage von CHF 12'937.30 gewesen. Diese seien daher von der Beschwerdeführerin zu tragen. Sodann zeige eine Gegenüberstellung der für die Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren in Rechnung gestellten Kosten von CHF 50'475.-- mit denjenigen (unter Ausklammerung der Übersetzungskosten) für das Berufungsverfahren von CHF 128'524.70 ein Missverhältnis selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das erstinstanzliche Urteil praktisch vollständig angefochten worden sei. Dieses lasse sich teilweise durch den Mehraufwand für die Einarbeitung des neuen Rechtsvertreters in die Akten erklären, der indes nicht aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Zu einem weiteren Teil dürfte Mehraufwand durch den Beizug von zwei Rechtsvertretern für das Berufungsverfahren entstanden
sein. Es liege auf der Hand, dass der zweite, sich im Berufungsverfahren mit den Zivilansprüchen befassende Verteidiger sich ebenfalls in die Akten bezüglich des strafrechtlichen Aspektes habe einlesen müssen. Auch der durch eine Doppelvertretung bedingte Mehraufwand sei indes nicht durch den Staat zu vergüten. Insgesamt erscheine eine Gebühr von CHF 50'000.-- für das Berufungsverfahren als angemessen, was der Grössenordnung derjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens entspreche und dem Umstand Rechnung trage, dass eine neue Verteidigungsstrategie eingeschlagen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei somit für die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von (gerundet) CHF 17'000.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen (angefochtenes Urteil S. 105 f.).

8.3.

8.3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter die zu entschädigenden Kosten fallen auch die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Verfahrens sowie dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person geboten war (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist zu bedenken, dass im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren involvierten Person in Frage steht (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5.).
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1 und 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6). Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Diese verfügen hiefür über ein beträchtliches Ermessen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteile 6B 96/2020 vom 5. März 2020 E. 3.1; 6B 1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; 6B 4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B 1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B 1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

8.3.2. Gemäss Art. 68
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO zieht die Verfahrensleitung, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Abs. 1). Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Abs. 2; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Die Verfahrenskosten für Übersetzungen, die wegen ihrer Fremdsprachigkeit notwendig geworden sind, hat die beschuldigte Person nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

8.4.

8.4.1. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die Kosten für die Übersetzung des zweitinstanzlichen Plädoyers nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die Verpflichtung zum unentgeltlichen Beizug eines Übersetzers nicht nur für das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und den Strafbehörden gilt, sondern sich auch auf das interne Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und der Verteidigung erstreckt. Soweit sich Verteidiger und Mandant aus sprachlichen Gründen nicht gehörig verständigen können, müssen auch in diesem Fall die Dienste einer Übersetzung in Anspruch genommen werden können, wobei die daraus entstehenden Kosten vom Staat zu tragen sind (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 673). Der Anspruch auf Übersetzung ist nach der Rechtsprechung indes auf die Schriftstücke und mündlichen Äusserungen beschränkt, auf deren Verständnis die angeklagte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion der Verteidigung und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Es besteht aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller
Verfahrenshandlungen oder der Akten und im Übrigen auch nicht des Urteils (BGE 115 Ia 64 E. 6c; Urteil 6B 482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 3). Dem Angeschuldigten muss durch die Übersetzung zur Kenntnis gebracht werden, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er muss in die Lage versetzt werden, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen (Urteile 6B 719/2011 E. 2.4; 6B 721/2011 E. 5.5 und 6B 722/2011 E. 2.4 je vom 12. November 2012 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER-LADEWIG et al., in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N 248). Daraus ergibt sich, dass zu den wichtigen Verfahrenshandlungen, die übersetzt werden müssen, wohl das Plädoyer der Staatsanwaltschaft bzw. jedenfalls die darin gestellten Anträge (Urteile 6B 719/2011 E. 2.5.3; 6B 721/2011 E. 5.7 und 6B 722/2011 E. 2.5.2 je vom 12. November 2012) gehört, nicht jedoch dasjenige der Verteidigung. Die beschuldigte Person ist nicht auf die Übersetzung des Plädoyers der Verteidigung angewiesen, um sich wirksam verteidigen zu können. Es ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern für die Instruktion der Verteidigung eine Übersetzung des Plädoyers notwendig sein sollte, zumal dieses eine solche gerade voraussetzt. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nach ihren
Ausführungen zwar türkischer Muttersprache. Sie beherrscht offenbar aber in hohem Masse auch die englische Sprache, zumal sie in der Türkei ein Management Studium in Englisch absolviert hat (vgl. zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll act. 270 S. 13). Dementsprechend sind an den Hauptverhandlungen der kantonalen Instanzen denn auch ausschliesslich ein Englisch-Dolmetscher bzw. eine Englisch-Dolmetscherin beigezogen worden (erstinstanzliches Protokoll S. 11; obergerichtliches Protokoll act. 270 S. 7), so dass eine Übersetzung ins Türkische offenbar nicht erforderlich war. Dass das Plädoyer in die türkische Sprache übersetzt worden ist, behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht. Sie hat überdies selbst nie geltend gemacht, sie habe für die Instruktion ihrer Verteidiger einen Dolmetscher benötigt. Jedenfalls hat sie keine Entschädigung für derartige Kosten beantragt. Die Beschwerdeführerin konnte somit offensichtlich ohne Weiteres auf Englisch mit ihren Anwälten kommunizieren. Diese waren mithin für eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plädoyers, die auch in mündlicher Form hätte erfolgen können, nicht auf eine Übersetzung angewiesen. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Notwendigkeit einer
Übersetzung des Plädoyers aus dem Umfang der Verfahrensakten und den Schwierigkeiten der in Dubai lebenden Beschwerdeführerin ergeben soll (Beschwerde S. 61).

8.4.2. Kein Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil schliesslich hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung der Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Die beschuldigte Person kann zwar gemäss Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO durchaus zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Es steht der beschuldigten Person auch frei, im Berufungsverfahren die Verteidigung auszuwechseln. Ob ein Wechsel der Verteidigung im vorliegenden Fall angezeigt bzw. die erstinstanzliche Verteidigung mangelhaft war, muss hier nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext jedenfalls zu Recht an, dass die Kosten des durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehraufwandes nicht unbesehen zu Lasten des Staates gehen können. Dies gilt insbesondere insofern, als sich im Berufungsverfahren zwei Anwälte in die umfangreichen Akten einarbeiten mussten. Denn der Beizug einer Verteidigung und der von ihr betriebene Aufwand müssen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO angemessen sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Inwiefern hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit liegen soll, ist nicht ersichtlich. Zudem durfte sich die Vorinstanz für die Bemessung des
Aufwands für die Einarbeitung der neuen Verteidigung ohne Weiteres an demjenigen des früheren Verteidigers für das erstinstanzliche Hauptverfahren orientieren, was in etwa der Aufstellung des Verteidigers für die Bemühungen im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Aspekten des Berufungsverfahrens entspricht. Die Zusprechung einer reduzierten Entschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 17'000.-- ist daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz insofern ihren Spielraum des Ermessens klarerweise überschritten hätte.

9.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet. Aus diesen Gründen ist diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_936/2019
Datum : 20. Mai 2020
Publiziert : 11. Juni 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung; Strafzumessung; Privatklagen, Zivilansprüche; Willkür etc.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 29 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
50 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
158 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StPO: 68 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
122 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
123 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
124 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
1    Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2    Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3    Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
126 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
127 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
391 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
ZPO: 58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
BGE Register
111-IV-19 • 115-IA-64 • 120-IV-190 • 120-IV-361 • 121-IV-104 • 122-IV-179 • 129-IV-124 • 129-IV-130 • 129-IV-6 • 129-IV-95 • 130-IV-7 • 132-IV-102 • 133-III-449 • 133-IV-21 • 134-II-244 • 134-IV-17 • 136-IV-55 • 138-IV-130 • 138-IV-197 • 138-IV-47 • 140-III-115 • 141-III-564 • 141-IV-244 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-61 • 142-IV-119 • 142-IV-346 • 142-IV-359 • 142-IV-45 • 143-IV-241 • 143-IV-297 • 144-III-155 • 144-IV-207 • 144-IV-313 • 144-V-50 • 145-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
4A_255/2015 • 4A_357/2018 • 4A_374/2018 • 5A_774/2017 • 6B_1016/2015 • 6B_1136/2018 • 6B_1299/2018 • 6B_1341/2019 • 6B_138/2018 • 6B_199/2011 • 6B_28/2018 • 6B_308/2012 • 6B_4/2019 • 6B_446/2011 • 6B_447/2011 • 6B_482/2017 • 6B_719/2011 • 6B_721/2011 • 6B_722/2011 • 6B_85/2017 • 6B_853/2013 • 6B_936/2019 • 6B_96/2017 • 6B_96/2020
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