Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.96
Beschluss vom 20. Mai 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
Sachverhalt:
A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Strafanzeigen ein (Eingaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und 28. Januar 2019, 12. Februar 2019, 4. und 14. März 2019). Diese standen in Zusammenhang mit kantonalen Verfahren und richteten sich gegen kantonale Amtsträger resp. Behörden. Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren erhob A. darin eine Vielzahl von Vorwürfen, nach Zählung der Bundesanwaltschaft sind es deren 30 (act. 2.1).
B. Die Bundesanwaltschaft nahm am 5. April 2019 die Strafanzeigen nicht an die Hand (act. 2.1 Nichtanhandnahmeverfügung). Sie begründete dies damit, dass die Bundesanwaltschaft nicht Aufsichtsbehörde über die kantonalen Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsbehörden ist und daher nicht berechtigt, deren Entscheide zu prüfen oder gar aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
C. A. wandte sich mit Schreiben vom 15. April 2019 an die Bundesanwaltschaft und gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1). Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (die er vollumfänglich ablehne) und die Gutheissung seiner Feststellungs- und Unterlassungsklagen. Die Bundesanwaltschaft leitete das Schreiben am 18. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2).
Das Gericht erkundigte sich am 25. April 2019 bei A., ob er Beschwerde führen wolle. Diesfalls wurde ihm Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde gesetzt (act. 4). A. antwortete darauf, dass er die Forderung nicht verstehe und verwies auf seine früheren Eingaben an die Bundesanwaltschaft. Es obliege dieser, Beweise vorzubringen. Er teile ausserdem mit, seit September 2018 gesundheitlich angeschlagen zu sein (act. 5 Eingabe vom 2. Mai 2019).
Am 6. Mai 2019 wurden bei der Bundesanwaltschaft die Akten angefordert (act. 6). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.
2.
2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
2.2 Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend festhielt, fehlt es vorliegend an der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 22

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. |