Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_373/2014

Urteil vom 20. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Savoldelli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. März 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ stammt aus der Türkei. Er reiste 1994 mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde er dreimal wegen mehrerer Verkehrsdelikte (Fahren ohne Führerausweis, Verletzungen von einfachen bzw. groben Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch von einem Fahrzeug) verurteilt. Am 10. Juli 2009 wurde er zudem zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Zur Zeit befindet er sich im Strafvollzug.

1.2. Gestützt auf die Verurteilungen widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 16. Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete an, dieser habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion (26. August 2013) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (24. März 2014) bestätigten in der Folge diesen Entscheid. Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist demnach ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der von der Vorinstanz angenommene Widerrufsgrund des Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG offensichtlich erfüllt ist (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Er macht aber geltend, die gegen ihn verfügte Massnahme sei unverhältnismässig.

2.1.1. Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f. S. 33 ff.).
Eine strenge Praxis gilt insbesondere bei Delikten gegen die körperliche Integrität; selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko muss in diesen Fällen nicht hingenommen werden (Urteil 2C_926/2011 E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 130 II 176 E. 4.2- 4.4 S. 185 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527). Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 mit Hinweis).

2.1.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auf die gleichen Aspekte (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff.; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 4 ff.).

2.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den genannten Aspekten angemessen Rechnung getragen, die widerstreitenden Interessen sorgsam gewichtet und gegeneinander abgewogen.

2.2.1. In Bezug auf die angeordnete Massnahme ging die Vorinstanz zu Recht von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse aus: Der Beschwerdeführer hat schwerwiegende Straftaten begangen (vgl. auch Art. 123 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.94
BV; zur Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung des AuG vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34) und hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Sein Verschulden und seine kriminelle Energie sind sehr erheblich, was sich in der ausserordentlich hohen Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausdrückt.
Das Argument, wonach die seit der letzten Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten zu berücksichtigen seien, vermag nichts daran zu ändern. Eine aus der Sicht des Massnahmevollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.). Im Übrigen wird ein makelloses Verhalten im Strafvollzug rechtsprechungsgemäss erwartet (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 127 f.; Urteil 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.5). Angesichts dieser Rechtslage war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, eine aktuelle Einschätzung des Amts für Justizvollzug einzuholen.

2.2.2. Die Vorinstanz hat sich ebenso richtig mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers (Dauer seines Aufenthalts, Sprachen, Arbeits- und Berufserfahrung, familiäre Beziehungen usw.) auseinandergesetzt.
Eine Rückkehr in sein Heimatland mag ihn hart treffen. Diese ist jedoch nicht unzumutbar. Dass er in der Türkei keine näheren Verwandten hat, ist nicht entscheidend. Er ist bald 30 Jahre alt und spricht die Sprache seiner Heimat, in welcher er bereits gelebt hatte und wohin er auch später gelegentlich zurückgekehrt ist. Seine in der Schweiz absolvierte Ausbildung und die erworbenen Sprachkenntnisse werden ihm zudem die Suche nach einer Erwerbstätigkeit erleichtern.
Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Eltern und Schwester führen kann. Er ist freilich längst mündig, ohne dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht (Urteil des EGMR i.S. Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [39051/03] § 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Eine besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens gegen den Widerruf sprechen könnte, ist ebenso wenig ersichtlich bzw. belegt (BGE 134 II 1 E. 4.2 S. 5; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286).

3.

3.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundes- noch Staatsvertragsrecht verletzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung kann ergänzend auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, der Sicherheitsdirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Savoldelli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_373/2014
Date : 20. Mai 2014
Published : 13. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Legislation register
AuG: 62
BGG: 66  68  109
BV: 123
EMRK: 8
BGE-register
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