Tribunal federal
{T 0/2}
8C 270/2008
Urteil vom 20. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene G.________ war ab 1. Juli 2001 als Disponent/Einkäufer bei der Firma X.________ GmbH tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Anlässlich eines Motorradunfalles am 17. März 2004 erlitt er Verletzungen des Hüftgelenks, die teilweise operativ behandelt werden mussten. In der Folge entwickelte sich eine posttraumatische Hüftkopfnekrose links, was am 26. Januar 2006 die Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese erforderlich machte. Der Versicherte nahm nach dem Unfall keine Arbeitstätigkeit mehr auf. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete ein ganzes Taggeld aus.
Am 7. August 2006 eröffnete die SUVA G.________, dass gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juli 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, weshalb sie ab 1. Juli 2006 ein Taggeld im Rahmen von 50 % ausrichte. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Verfügung vom 23. Februar 2007 fest. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 4. April 2007 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 25. Januar 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt G.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juli 2006 weiterhin ein ganzes Taggeld auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
2 | Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. |
4 | An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39 |
5 | Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs ab 1. Juli 2006.
3.1 Das kantonale Gericht hat zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner erlernten Tätigkeit als Maschinenbaumeister unbestrittenermassen 100 % arbeitsunfähig ist. In pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage hat es sodann überzeugend erwogen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma X.________ GmbH administrativer Natur und der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids für eine wechselbelastende, vornehmlich sitzende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, sodass die Reduktion des Taggeldes per 1. Juli 2006 zu Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz stützte sich dabei namentlich auf den SUVA-Bericht vom 30. September 2004, auf das Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2004, auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. Juli und 23. Oktober 2006 sowie auf die Atteste des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2006, 22. Januar und 10. Februar 2007. Die nach Erlass des Einspracheentscheids verfassten Berichte, namentlich des Dr. med. E.________ vom 12. April 2007, der Klinik Y.________ vom 14. und 22. Juni 2007 sowie des Vertrauensarztes der Rentenversicherung Z.________ vom 27. Juni 2007 seien - so die Vorinstanz - für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Diesen Erwägungen kann
vollumfänglich beigepflichtet werden.
3.2 Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er sich auf ungenügende medizinische Abklärungen bzw. die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens beruft, ist festzustellen, dass in Anbetracht der umfassenden und schlüssigen Aktenlage für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02) von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden kann. Sowohl der SUVA-Kreisarzt wie auch der behandelnde Arzt gehen in den oben erwähnten Berichten, welche die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllen, von der Zumutbarkeit einer wechselbelastenden, vornehmlich sitzenden Tätigkeit von vier Stunden pro Tag aus. Anhaltspunkte dafür, dass die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der Firma X.________ GmbH entgegen den bisherigen Aussagen des Versicherten diesen Kriterien nicht entspricht, fehlen. Zudem stünden dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten offen, welche die Anforderungen gemäss ärztlicher Zumutbarkeitsbeschreibung erfüllen. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Widmer Kopp Käch