Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_111/2011

Urteil vom 20. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
2. A.________,
handelnd durch Y.________, vgt.,
3. B.________,
handelnd durch Y.________, vgt.,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roger Baumberger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftung des Willensvollstreckers,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 25. November 2010.
Sachverhalt:

A.
Z.________ (Erblasser) verstarb am 27. Juni 2005. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau Y.________ sowie die Kinder A.________ und B.________. In der letztwilligen Verfügung vom 19. Februar 2005 hatte der Erblasser Rechtsanwalt X.________ zum Willensvollstrecker ernannt.

Am 30. Juni 2005 nahm X.________ das Mandat als Willensvollstrecker an, übte es in der Folge aus und erklärte mit Brief vom 27. März 2006 seinen Rücktritt von diesem Amt.

B.
Mit Klage vom 6. November 2006 an das Bezirksgericht Bremgarten verlangte X.________ (Kläger) von Y.________ sowie den Kindern A.________ und B.________ (Beklagte) die Bezahlung einer Honorarforderung aus seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker im Umfang von Fr. 39'168.70 nebst Zins und verlangte hiefür definitive Rechtsöffnung.

Am 27. Februar 2007 erhoben die Beklagten Widerklage, mit der sie vom ehemaligen Willensvollstrecker Rechenschaftsablage, die Herausgabe von Unterlagen und die Bezahlung einer Geldsumme - im Wesentlichen unter dem Titel des Schadenersatzes - in der Höhe von Fr. 39'157.75 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung verlangten.

Am 2. April 2009 hiess das Bezirksgericht Bremgarten die Klage für den Teilbetrag von Fr. 35'743.75 gut und beseitigte im entsprechenden Umfang die erhobenen Rechtsvorschläge. Zugleich hiess es die Widerklage insoweit gut, als es den Kläger verpflichtete, bestimmte Unterlagen auszuhändigen, wies die Widerklage im Übrigen aber ab.

C.
Die Beklagten appellierten dagegen am 4. September 2009 und beantragten Abweisung der Klage von X.________. Zudem verlangten sie die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Fr. 29'490.10 zuzüglich Zins und wiederholten das Begehren um Aushändigung der ihnen bereits im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Unterlagen. Der Kläger schloss auf Abweisung der Appellation.

Mit Urteil vom 25. November 2010 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Klage teilweise gut, verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von Fr. 23'262.20 nebst Zins und beseitigte im entsprechenden Umfang die erhobenen Rechtsvorschläge. Zugleich hiess es die Widerklage teilweise gut und verpflichtete den Kläger, den Beklagten Fr. 23'838.50 nebst 5 % Zins seit 16. März 2007 zu bezahlen und die fraglichen Unterlagen herauszugeben.

D.
Am 28. Januar 2011 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er verlangt dessen Aufhebung, soweit es die Widerklageforderung sowie Kosten und Entschädigung betrifft, und ersucht sinngemäss um Abweisung der Widerklage.

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Y.________, A.________ und B.________ (fortan: Beschwerdegegner) beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Bundesgericht als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnet. Unter Hinweis auf das angefochtene Urteil geht er davon aus, der hiefür massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- sei überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Tatsächlich hat das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung festgehalten, der Streitwert des kantonalen Verfahrens betrage mehr als Fr. 30'000.--.

Streitig ist vor Bundesgericht einzig noch eine widerklageweise gegen den Willensvollstrecker (Beschwerdeführer) geltend gemachte Forderung (vgl. auch unten E. 2). Für die Streitwertberechnung ist der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammenzurechnen (Art. 53 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG). Vor der Vorinstanz waren im Rahmen der Widerklage Fr. 29'490.10 zuzüglich Zins streitbefangen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG), wobei der Zins für die Streitwertberechnung ausser Betracht bleibt (Art. 51 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Bereits vor der Vorinstanz nicht mehr streitig war der Anspruch der Beschwerdegegner auf Herausgabe bestimmter Unterlagen. Zwar könnten die Appellationsanträge und das Urteil der Vorinstanz den gegenteiligen Eindruck erwecken. Die Anfechtung dieses Punkts vor Obergericht ist allerdings einzig auf eine redaktionelle Besonderheit des erstinstanzlichen Dispositivs zurückzuführen. In der entsprechenden Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils war nämlich zugleich der Grad des Obsiegens mit der Widerklage erwähnt und auf Anpassung dieses Grads gemäss den weiteren Sachanträgen der Beschwerdegegner zielte offenbar die Appellation in Bezug auf die fragliche Ziffer. Ein allfälliger Wert des Herausgabeanspruchs kann deshalb bei der
Streitwertberechnung nicht berücksichtigt werden. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers (Hauptklage) bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, so dass von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG vorliegt. Die Streitwertangabe in der Rechtsmittelbelehrung erweist sich mithin für die vorliegende Konstellation als unzutreffend. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt, so dass er den Fehler der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen können. Das Bestehen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) hat er aber weder behauptet noch begründet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche vorliegen könnte. Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unzulässig und die Eingabe des Beschwerdeführers kann einzig als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) entgegengenommen werden.

1.2 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

1.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die rechtssuchende Partei muss dabei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids genau angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399 f.; 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Vor Bundesgericht streitig ist nur noch eine von verschiedenen Teilforderungen, welche die Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer ursprünglich geltend machten. Es handelt sich um eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 23'838.50. Mit ihr soll abgegolten werden, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, von der ehemaligen Arbeitgeberin des Erblassers, der C.________ AG, den Bonus für das Jahr 2004 und Lohn aus der Zeit seiner Freistellung geltend zu machen.

Von den Anträgen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ist dem Wortlaut nach die Forderung der Beschwerdegegner auf Herausgabe bestimmter Unterlagen an sich ebenfalls erfasst. Allerdings war diese Frage bereits vor der Vorinstanz nicht mehr strittig (oben E. 1.1) und kann demgemäss nicht Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht bilden. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer auf diesen Punkt in der Begründung nicht ein.
2.1
2.1.1 Das Obergericht hat bezüglich der Schadenersatzforderung folgenden Sachverhalt festgestellt: Gemäss Arbeitsvertrag vom 10. November 2003 sei der Erblasser in der Kaderstufe 1 bei der C.________ AG (ab Ende 2005 infolge Sitzverlegung nach D.________ firmierend unter C.________ SA; fortan einheitlich: C.________ AG) tätig gewesen. Im Vertrag sei eine variable Erfolgsbeteiligung vereinbart gewesen, welche vorausgesetzt habe, dass der Mitarbeiter per 31. Dezember des für die Bonusberechnung relevanten Geschäftsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Im "Reglement Erfolgsbeteiligung für Kader Stufen 1 und 2" sei betreffend "Austritt/ Rücktritt" festgehalten gewesen, dass Mitarbeiter, die am 1. Januar in gekündigtem Verhältnis stünden oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar enden würde, keine Erfolgsbeteiligung für das abgelaufene Jahr erhielten. Im Kündigungsfall durch die Firma solle aber pro rata temporis abgerechnet werden, wenn der Mitarbeiter mindestens bis am 30. September in der Firma tätig gewesen sei. Mit Brief vom 26. Oktober 2004 habe die C.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Erblasser aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2005 gekündigt und ihn mit Brief vom 17. Dezember 2004 ab 20.
Dezember 2004 freigestellt. Unter Ziffer 9 des letztgenannten Schreibens sei festgehalten gewesen, dass der Erblasser Anrecht auf eine allfällige Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 habe und die Auszahlung voraussichtlich im Juni 2005 erfolgen werde. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, sich nach dem Tod des Erblassers je um die Geltendmachung dieser Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 gekümmert zu haben.

Mit Brief vom 6. März 2006 habe die C.________ AG der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass sich der Erfolgsbeteiligungsanspruch des Erblassers für das Jahr 2004 auf Fr. 26'400.-- brutto belaufe. Der Nettobetrag werde in drei Raten Mitte März, Ende April und Ende Mai 2006 überwiesen, sofern die Beschwerdegegnerin 1 eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichne. Am 12. April 2006 sei sie wegen der ausstehenden Zustimmung gemahnt worden. Am 14. Juli 2006 habe die Revisionsstelle der C.________ AG die Überschuldung gemeldet, worauf es zu einem Nachlassverfahren gekommen sei. Mit Entscheid des Tribunal d'arrondissement de La Côte vom 25. September 2007 sei der von der C.________ AG vorgeschlagene Nachlassvertrag genehmigt worden. Die von den Erben von Z.________ geltend gemachte Forderung von Fr. 29'798.15 sei nicht bestritten worden. Die Nachlassdividende betrage 20 %, so dass der verbleibende Rest (80 % der Forderung der Beschwerdegegner, d.h. Fr. 23'838.50) unbefriedigt bleibe.
2.1.2 Aufgrund der Genehmigung des Nachlassvertrages und der darin vorgesehenen Dividende hat das Obergericht zunächst den Eintritt des Schadens in der Höhe von Fr. 23'838.50 als erwiesen angesehen.
Es hat daraufhin erwogen, zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehöre die Einziehung fälliger Guthaben. Werde einem Willensvollstrecker eine Unterlassung vorgeworfen, sei zu prüfen, ob nach hypothetischer Annahme des Richters der Schaden bei pflichtgemässem Handeln nicht eingetreten wäre. Für diese Beurteilung des hypothetischen Kausalzusammenhangs gelte das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Aus dem Arbeitsvertrag alleine - so das Obergericht - scheine sich nun zu ergeben, dass dem Erblasser keine Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2004 zugestanden habe. Es sei aber auch das Kaderreglement zu beachten. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert bestritten, dass ihm das Kaderreglement bekannt gewesen sei bzw. dass sich das Schreiben vom 17. Dezember 2004 an den Erblasser betreffend Freistellung und Erfolgsbeteiligung in den Nachlassunterlagen befunden habe. Er habe von diesen Unterlagen Kenntnis gehabt bzw. hätte bei genügender Aufmerksamkeit davon Kenntnis haben müssen. Zum Kaderreglement habe sich der Beschwerdeführer zudem als Vertreter des Erblassers in einem früheren Eheschutzverfahren bereits geäussert. Zwar hätten sowohl der Erblasser anlässlich der damaligen Hauptverhandlung wie auch der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 18. April 2005 den Standpunkt vertreten, dass dem Erblasser für das Jahr 2004 keine Erfolgsbeteiligung zustehe. Dem Beschwerdeführer als erfahrenem Rechtsanwalt habe jedoch klar sein müssen, dass es seinerzeit darum gegangen sei, das Einkommen des Erblassers möglichst tief erscheinen zu lassen. Er habe deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, es bestehe kein entsprechender
Anspruch auf Erfolgsbeteiligung. Es habe somit zu seinen Aufgaben gehört, diesen in den Nachlass fallenden Anspruch bei der C.________ AG geltend zu machen. Es bestünden im Übrigen keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer nicht mindestens innert gleicher Frist wie die Beschwerdegegnerin 1 eine Leistungszusicherung der C.________ AG hätte erhalten können. Es dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sogar früher als die Beschwerdegegnerin 1 erfolgreich gewesen wäre, wenn er sich gleichzeitig mit den von ihm an die C.________ AG gerichteten Anweisungen über die Auszahlung des Lohnnachgenusses, d.h. im September 2005, auch um Auszahlung der Erfolgsbeteiligung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer mache schliesslich nicht geltend, dass die C.________ AG die Erfolgsbeteiligung bei früherer Geltendmachung durch den Beschwerdeführer bzw. bei definitiver Regelung spätestens im März 2006 nicht voll ausbezahlt hätte. Vielmehr gehe er selber davon aus, dass den Beschwerdegegnern kein Schaden entstanden wäre, wenn die Zusicherung vom 6. März 2006 sofort unterzeichnet worden wäre. Dass die Beschwerdegegnerin 1 die im März 2006 zugesicherte Zahlung nicht akzeptiert habe, ändere an der Unterlassung des Beschwerdeführers nichts, da es
nicht zu ihren, sondern zu seinen Pflichten gehört habe, die Erfolgsbeteiligung einzufordern.

Zusammenfassend ist das Obergericht zum Schluss gekommen, der Schaden hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachgekommen wäre.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB sowie von Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
und Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR. Zudem greift er die Feststellung des Sachverhalts an. Er führt aus, ihn treffe keine Haftung, wenn er vom fraglichen Anspruch des Nachlasses keine Kenntnis hatte und auch nicht hätte haben müssen, oder wenn der Schaden auf ein Fehlverhalten der Begünstigten zurückzuführen sei. Bezüglich dieses letzten Punktes macht er geltend, dass die Gelder dem Nachlass vielleicht zugegangen wären, wenn die Beschwerdegegnerin 1 den Vorschlag der C.________ AG sofort unterzeichnet hätte. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er aus dem Eheschutzverfahren den Arbeitsvertrag des Erblassers und das Kaderreglement kannte. Er macht aber geltend, im Arbeitsvertrag sei nicht auf das fragliche Kaderreglement verwiesen worden, womit es nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses gebildet habe. Die Erfolgsbeteiligungsvereinbarung im Arbeitsvertrag sei abschliessend und nach diesem Vertrag habe der Erblasser aufgrund der erfolgten Kündigung für das Jahr 2004 keinen Bonusanspruch gehabt. Das Schreiben vom 17. Dezember 2004, in welchem dem Erblasser eine Bonuszahlung zugesichert worden sei, sei dem Beschwerdeführer erst im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens
zur Kenntnis gebracht worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf die Behauptung der Beschwerdegegner abgestellt, wonach sich dieses Dokument in den Nachlassakten befunden habe, was er (der Beschwerdeführer) nicht substantiiert bestritten habe. Er macht diesbezüglich zunächst geltend, nach der Aargauer Zivilprozessordnung habe er nicht substantiiert bestreiten müssen; zudem stehe aufgrund des Kurzprotokolls der Wohnungsräumung fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 alle Büroordner, d.h. die Nachlasspapiere aus der Wohnung des Erblassers, zur Sichtung mitgenommen habe. Er habe diese Dokumente von den Beschwerdegegnern nie erhalten. Schliesslich habe sich das Schreiben vom 17. Dezember 2004 gar nicht in diesen Nachlassunterlagen befunden, denn aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 das fragliche Schreiben selber erst als Beilage zur Mahnung vom 12. April 2006 von der C.________ AG zugestellt erhalten habe. Aus all dem sei abzuleiten, dass er um den Anspruch nicht habe wissen können und deshalb zu Recht in dieser Hinsicht nicht tätig geworden sei. Selbst wenn er um den Anspruch gewusst hätte und sofort tätig geworden wäre, erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die C.________ AG die Ansprüche des
Erblassers früher als gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 bestätigt hätte und es erscheine gegenteils wenig wahrscheinlich, dass die C.________ AG die Zahlungen noch vor der Nachlassstundung ausgerichtet hätte. Schliesslich äussert der Beschwerdeführer sein Befremden hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe.

3.
Soweit der Beschwerdeführer nicht die Verletzung einfachen Bundesrechts rügt, worauf im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, sondern - zumindest sinngemäss - die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), kann ihm nicht gefolgt werden.

3.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen). In analoger Weise liegt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Auch hier darf nicht bloss die Begründung, sondern muss das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

3.2 Zunächst äussert sich der Beschwerdeführer bloss nebenbei zur Schadenshöhe. Er bestreitet aber nicht, dass im Nachlassvertrag eine Forderung von Fr. 29'798.15 anerkannt worden ist und davon nur 20 % von der C.________ AG als Dividende bezahlt werden. Der Beschwerdeführer anerkennt des Weiteren, dass er sowohl den Arbeitsvertrag des Erblassers wie auch das Kaderreglement der C.________ AG kannte und dass er in der Angelegenheit der Erfolgsbeteiligung nicht tätig geworden ist. Zwar mag der Arbeitsvertrag so formuliert sein, dass das Kaderreglement auf den ersten Blick keine Anwendung findet. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass das Kaderreglement dennoch zu beachten sei, ist jedoch nicht willkürlich, zumal die C.________ AG offenbar selber diesen Standpunkt einnimmt. Unter diesen Umständen scheint es auch nicht als unhaltbar, vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Erblassers zu melden, die Sachlage zu klären und den Anspruch gegebenenfalls durchzusetzen. Insoweit ist irrelevant, ob er zusätzlich um das Schreiben der C.________ AG an den Erblasser vom 17. Dezember 2004 wusste oder ob er zumindest darum hätte wissen müssen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer fehlerhaften
Anwendung der vormaligen Aargauer Zivilprozessordnung kann ohnehin nicht eingetreten werden, da er nicht detailliert darlegt, worin eine krasse Rechtsverletzung liegen soll (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen). Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Beurteilung des hypothetischen Ablaufs, d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schadensvermeidung bei rechtzeitigem Handeln des Beschwerdeführers, nicht unhaltbar. Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang ohnehin nicht völlig widerspruchsfrei, wenn er einerseits annimmt, der Schaden hätte bei sofortiger Unterzeichnung der Zusicherung der C.________ AG vom 6. März 2006 durch die Beschwerdegegnerin 1 "zumindest vielleicht" vermieden werden können, andererseits aber ausführt, es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die Zahlungen vor Eröffnung der Nachlassstundung ausgerichtet worden wären, selbst wenn die C.________ AG ihm gegenüber früher als gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 den Anspruch bestätigt hätte. Nicht als willkürlich erscheint schliesslich die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 1 am Schaden kein relevantes Mitverschulden treffe, da es nicht zu ihren Pflichten, sondern zu denjenigen des Beschwerdeführers gehört habe, in
der fraglichen Angelegenheit tätig zu werden. Die Verfassungsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.3 Die Anfechtung der von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren festgelegten Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt nicht selbständig, sondern abhängig von der soeben beurteilten Widerklage. Nachdem der Verfassungsbeschwerde im Hauptpunkt kein Erfolg beschieden ist, braucht auf die Kosten- und Entschädigungsfrage nicht eingegangen zu werden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_111/2011
Date : 20. April 2011
Published : 18. Mai 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Haftung des Willensvollstreckers


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BGG: 42  46  51  53  66  68  74  75  100  106  113  114  116  117
BV: 9
OR: 97  398
ZGB: 518
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129-I-173 • 131-I-467 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-393 • 134-II-244 • 135-III-397 • 135-III-513 • 135-V-2 • 136-III-552
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