Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4C.4/2004 /bmt

Urteil vom 20. April 2004
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien
B.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,

gegen

A.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch,

Gegenstand
Solidarforderung aus ausseramtlicher Entschädigung; Verrechnung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 3. November 2003.

Sachverhalt:
A.
Mit Urteilen des Bezirksgerichtes Plessur vom 17. August 1999, des Kantonsgerichtes Graubünden vom 15. Februar 2000 sowie zwei Urteilen des Bundesgerichtes vom 6. Oktober 2000 wurde A.________ (Beklagter) verpflichtet, X.________ und der Y.________ AG in Liquidation (...) Prozessentschädigungen von insgesamt Fr. 66'958.-- zu bezahlen. Am 25. Oktober 2000 zedierten X.________ und die Y.________ AG die erwähnten Forderungen aus ausseramtlicher Prozessentschädigung an B.________ (Kläger). Am 10. Januar 2003 liess sich der Kläger die besagten Forderungen erneut abtreten, nachdem das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 28. Oktober 2002 (5P.265/2002) die Zession in einem obiter dictum als rechtswidrig und ungültig erklärt hatte.
B.
Aufgrund eines früheren rechtskräftigen Schiedsgerichtsurteils steht dem Beklagten gegen X.________ eine Forderung im Betrag von Fr. 197'600.-- zu. Nachdem der Beklagte in Bezug auf die an den Kläger zedierte Prozessentschädigung von Fr. 66'958.-- betrieben worden war, erklärte der Beklagte die Verrechnung mit seiner Forderung gegenüber X.________ in der Höhe von Fr. 197'600.--. Umstritten ist die Verrechenbarkeit der beiden Forderungen. Nachdem es dem Kläger nicht gelungen war, im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens für die in Betreibung gesetzte Forderung definitive Rechtsöffnung zu erhalten, verlangte er im ordentlichen Verfahren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 66'958.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 11. April 2003 hiess das Bezirksgericht Plessur die Klage gut. Eine vom Beklagten dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 3. November 2003 gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Plessur auf und wies die Klage ab.
C.
Mit Berufung vom 29. Dezember 2003 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. November 2003 aufzuheben, das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. April 2003 zu bestätigen und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Fr. 66'958.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der Frage, ob die Forderungen den Gläubigern X.________ und Y.________ AG in der Form der Bruchteilsgemeinschaft oder der Gesamthandschaft zustehen.
Der Beklagte und das Kantonsgericht von Graubünden beantragen die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Mit Urteil vom heutigen Tag ist eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob in Bezug auf die vom Beklagten erklärte Verrechnung die Voraussetzung der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR) erfüllt war. Dabei hatte das Kantonsgericht zu prüfen, in welcher Form die Streitgenossen X.________ und Y.________ AG an den Prozessentschädigungen von insgesamt Fr. 66'598.-- berechtigt waren. Nur wenn X.________ und die Y.________ AG als Solidargläubiger an der vom Beklagten geschuldeten Prozessentschädigung von Fr. 66'598.-- berechtigt waren, hätte der Beklagte durch Verrechnung mit der ihm gegenüber X.________ zustehenden Forderung von Fr. 197'600.-- seine Schuld tilgen können.
2.
Der Kläger vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass X.________ und die Y.________ AG in ihrer Eigenschaft als Streitgenossen eine einfache Gesellschaft gebildet hätten. Dabei seien die Prozessentschädigungen den Streitgenossen gemäss Art. 544 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR als Gesamthandsgläubiger zugesprochen worden. Demgegenüber geht die Vorinstanz im angefochtenen Urteil davon aus, dass X.________ und die Y.________ AG an den Prozessentschädigungen als Solidargläubiger berechtigt seien. Zur Begründung wurde im Hauptstandpunkt ausgeführt, die damaligen Prozessparteien seien sich aufgrund einer Vereinbarung tatsächlich darin einig gewesen, dass die Prozessentschädigungen den Streitgenossen solidarisch zustünden. Im Eventualstandpunkt wurde ausgeführt, dass unabhängig von einem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ohnehin davon auszugehen wäre, dass eine gemeinsame Prozessentschädigung an mehrere obsiegende Parteien ohne anders lautende Anordnung als Solidarforderung zu betrachten sei.
3.
Gemäss Art. 150 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
OR entsteht Solidarität unter mehreren Gläubigern, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen, sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. Eine Solidarforderung entsteht somit entweder von Gesetzes wegen oder durch vertragliche Abrede.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, welche vorsieht, dass mehrere obsiegende Streitgenossen an der gemeinsam zugesprochenen Prozessentschädigung solidarisch berechtigt sind. Weder das OG (Art. 159
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
OG) noch das kantonale Prozessrecht (Art. 122 ZPO/GR) klären nämlich die Frage, wie mehrere Streitgenossen an einer gemeinsam zugesprochenen Prozessentschädigung berechtigt sind. Das OG bestimmt nur, dass Streitgenossen in Bezug auf die ihnen auferlegte Prozessentschädigung ohne ausdrückliche, anders lautende Regelung im Dispositiv solidarisch verpflichtet sind (Art. 156 Abs. 7
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
OG i.V.m Art. 159 Abs. 5; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band III, Bern 1992, N. 8 zu Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
und N. 6 zu Art. 159
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
OG). Nicht ausdrücklich geregelt ist demgegenüber die hier interessierende Frage, wie die Streitgenossen an der ihnen zugesprochenen Prozessentschädigung berechtigt sind. Auch dem kantonalen Prozessrecht kann kein ausdrücklicher Hinweis entnommen werden, wie die Streitgenossen an den von den kantonalen Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen berechtigt sind (Art. 122 ZPO/GR). Immerhin erscheint die Auffassung des Kantonsgerichtes nicht
abwegig, ohne anders lautende Anordnung im Urteil seien obsiegende Streitgenossen an einer gemeinsam zugesprochenen Prozessentschädigung solidarisch berechtigt, wie sie im Fall ihres Unterliegens auch solidarisch zur Bezahlung einer Entschädigung verpflichtet seien. Wie es sich damit aber im Einzelnen verhält, kann dahin gestellt bleiben, weil sich die Solidargläubigerschaft der obsiegenden Streitgenossen aus einer vertraglichen Abrede ergibt, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.2 Wie erwähnt hat das Kantonsgericht im Hauptstandpunkt festgehalten, aufgrund des übereinstimmenden wirklichen Willens der damaligen Prozessparteien sei davon auszugehen, dass die Streitgenossen an den Prozessentschädigungen solidarisch berechtigt seien. Zur Begründung wurde dabei einerseits auf ein Schreiben des Vertreters der Streitgenossen an den Beklagten vom 10. Oktober 2000 verwiesen, in welchem dieser aufgefordert wurde, die gesamte Prozessentschädigung der Y.________ AG - und nicht den Streitgenossen zur gesamten Hand bzw. anteilsmässig - zu bezahlen. Andrerseits habe der Beklagte anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 13. Juni 2001 durch seine Verrechnungserklärung zum Ausdruck gebracht, dass er durch die Leistung an einen Gläubiger sich zugleich von der Forderung des anderen Gläubigers befreien wolle. Diese tatsächliche Feststellung über den wirklichen Willen der Parteien beruht auf Beweiswürdigung und ist im Berufungsverfahren für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
OG, BGE 127 III 444 E. 1b S. 445). Soweit sich die Berufung gegen diese Feststellung richtet, ist darauf nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
OG). Im Übrigen erweist sich die Berufung insoweit als unbegründet, als das Zustandekommen
einer vertraglichen Abrede mit dem Hinweis bestritten wird, eine allfällige Offerte, welche die Vorinstanz im Schreiben vom 10. Oktober 2000 erblicke, sei frühestens durch die Verrechnungserklärung vom 13. Juni 2001 angenommen worden, in welchem Zeitpunkt die Offerenten aber längst nicht mehr an ihr Angebot gebunden gewesen seien (Art. 5 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 5 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
1    Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
2    Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
3    Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
OR). Dazu ist zu bemerken, dass weder geltend gemacht wurde noch anzunehmen ist, dass die Streitgenossen am 13. Juni 2001 nicht mehr bereit gewesen wären, die Bezahlung der Prozessentschädigung an einen der Streitgenossen als Erfüllung mit befreiender Wirkung entgegenzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch damals an ihr Angebot noch gebunden sein wollten, so dass die Vereinbarung durch Abgabe der Annahmeerklärung seitens des Beklagten zum Abschluss gebracht werden konnte (Art. 5 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 5 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
1    Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
2    Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
3    Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
OR). Im Übrigen überzeugt auch der Hinweis des Klägers nicht, dass der Beklagte am 26. Oktober 2000 von beiden Streitgenossen betrieben worden sei, wodurch diese zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Zahlung an beide Streitgenossen (als Gesamthandsgläubiger) und nicht an einen der Streitgenossen (als Solidargläubiger) zu erbringen sei. Dazu hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine
durch mehrere Gläubiger eingeleitete Betreibung betreibungsrechtlich nicht nur für Gesamthandsforderungen, sondern auch für Solidarforderungen zulässig sei (BGE 71 III 164 ff.). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die damaligen Streitgenossen aufgrund einer vertraglichen Abrede mit dem Beklagten an den damals zugesprochenen Prozessentschädigungen von Fr. 66'958.-- als Solidargläubiger berechtigt waren.
3.3 Nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf die Solidargläubigerschaft der Streitgenossen zutreffend bejaht hatte, kann die umstrittene Frage, ob die Streitgenossen eine einfache Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
. OR gebildet hatten, offen gelassen werden. Zwar werden die Gesellschafter in Bezug auf die von der einfachen Gesellschaft erworbenen Ansprüche gemäss Art. 544 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR Gläubiger zur gesamten Hand, doch handelt es sich bei dieser gesetzlich vorgesehenen gemeinschaftlichen Gläubigerschaft nur um dispositives Gesetzesrecht (anstatt vieler: Pestalozzi/Wettenschwiler, a.a.O., N. 3 und 5 zu Art. 544
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR). Die erwähnte vertragliche Abrede zwischen den damaligen Prozessparteien, wonach die obsiegenden Streitgenossen an den Prozessentschädigungen als Solidargläubiger berechtigt sind, hätte somit auch dann Bestand, wenn die Streitgenossen effektiv eine einfache Gesellschaft gebildet hätten, wie dies der Kläger geltend macht.
4.
Wenn aber von einer Solidargläubigerschaft der damaligen Streitgenossen auszugehen ist, bedeutet dies einerseits, dass jeder Solidargläubiger berechtigt war, die ganze Leistung an sich selbst zu verlangen. Andrerseits gilt jedoch in Bezug auf die Erfüllbarkeit auch, dass der Schuldner jedem Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten konnte (anstatt vieler: Gauch/Schluep/Rey/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz. 3776). Damit stand aber dem Kläger die Möglichkeit offen, bezüglich der unter anderem auch gegen X.________ geschuldeten Prozessentschädigung von Fr. 66'598.-- die Verrechnung mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 197'600.--, die ihm gegen X.________ zustand, zu erklären. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit von Haupt- und Verrechnungsforderung als Voraussetzung für die Verrechnung war damit erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen der Verrechnung sind nie umstritten gewesen. Das Kantonsgericht hat daher im zutreffend festgehalten, dass die vom Kläger in seiner Eigenschaft als Abtretungsgläubiger geltend gemachte Prozessentschädigung von Fr. 66'598.-- durch Verrechnung mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 197'600.-- vollständig getilgt worden ist. Die Klage ist
daher zu Recht abgewiesen worden.
5.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
und Art. 159 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 4C.4/2004
Datum : 20. April 2004
Publiziert : 03. Juni 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesellschaftsrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.4/2004 /bmt Urteil vom 20. April
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
OG: 55  63  156  159
OR: 5 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 5 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
1    Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
2    Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
3    Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
150 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
530 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
544
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
BGE Register
127-III-444 • 71-III-164
Weitere Urteile ab 2000
4C.4/2004 • 5P.265/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • kantonsgericht • bundesgericht • vorinstanz • frage • einfache gesellschaft • eigenschaft • rechtsanwalt • zins • wirklicher wille • schuldner • gerichtsschreiber • antrag zu vertragsabschluss • entscheid • solidargläubigerschaft • begründung des entscheids • vertrag • voraussetzung • verfahrenspartei • forderungsüberweisung
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