Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 629/2017
Urteil vom 20. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel, mehrfache Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2017 (SBR.2016.55).
Sachverhalt:
A.
Am 6. Juli 2016 verurteilte das Bezirksgericht Münchwilen X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von A.________, Raufhandels und mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre bedingt, sowie zu 220 Tagessätzen Geldstrafe, wovon es 120 Tagessätze aufschob. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 6. März 2017.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie A.________ lassen sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihn nicht persönlich befragt und ihm keine Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Auch eine Befragung des Beschwerdegegners habe infolge unerfindlichen Fernbleibens trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht stattgefunden, obwohl dessen Aussagen zentral und die unmittelbare Befragung durch das Gericht daher unerlässlich gewesen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz die Befragung der früheren Mitbeschuldigten abgelehnt. Diese hätten aber nunmehr als Zeugen einvernommen werden können, was ihren Aussagen erhöhtes Gewicht verliehen hätte.
1.1.
1.1.1. Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1
StPO). Demzufolge ist grundsätzlich auch Art. 341 Abs. 3
StPO anwendbar, wonach die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt. Dass die beschuldigte Person bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sache und Person befragt wurde, macht deren Einvernahme im mündlichen Berufungsverfahren nicht entbehrlich. Zum einen dient Art. 341 Abs. 3
StPO trotz seiner systematischen Eingliederung im Abschnitt "Beweisverfahren" nicht ausschliesslich Beweiszwecken, sondern trägt auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Die Vorschrift garantiert als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren und verhindert, dass sie zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird (vgl. ARIANE KAUFMANN, Die Unmittelbarkeit und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, Diss. Zürich, S. 260; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 3
StPO). Zum anderen kommt der Befragung der beschuldigten Person auch beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheidrelevante Bedeutung zu. Die Intensität der Befragung hängt dabei insbesondere von der Schwere des Anklagevorwurfs und der Beweislage ab. Da die beschuldigte Person bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zur Sache befragt wurde, ist in der Berufungsverhandlung nicht mehr die gleiche Einlässlichkeit erforderlich. Art. 389
StPO führt nicht zu einem Verzicht auf Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung. Jene Bestimmung relativiert aber Art und Umfang der erforderlichen Befragung, indem sie einerseits auf die noch strittigen Punkte beschränkt ist und andererseits die bereits (prozesskonform) erhobenen Aussagen verwertbar bleiben (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.2).
1.1.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1
StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 lit. a
StPO); die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b); die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3
StPO). Die Wiederholung von Beweisabnahmen kann erforderlich sein, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Art. 343 Abs. 3
StPO). Dies ist namentlich der Fall, wenn dessen Kraft in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt ("Aussage gegen Aussage"-Situation; vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B 939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
1.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
und 107
StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Dies hindert die Behörde nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert. Dabei muss sie das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 97 Abs. 1
BGG). Sie muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG), andernfalls das Bundesgericht nicht darauf eintritt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Sache oder zur Person befragt worden wäre. Ebenso wenig ergeben sich in den Akten, soweit ersichtlich, Hinweise darauf, warum der Beschwerdegegner trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, etwa ob er dispensiert und ob der Beschwerdeführer darüber informiert wurde. Er rügt daher zu Recht eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
StPO. Da angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer diese bestreitet, die Anwesenheit des bei der Auseinandersetzung verletzten Beschwerdegegners als wichtigen Belastungszeugen für die Urteilsfällung ebenfalls erforderlich erscheint - was im Übrigen auch die Vorinstanz so zu sehen schien -, verletzt sie auch Art. 343 Abs. 3
StPO, wenn sie die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdegegners ohne weitere Begründung durchführt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weder seine Befragung noch die des Beschwerdegegners beantragt und in der Berufungsverhandlung nicht gegen dessen Nichterscheinen opponiert hat. Es obliegt der Verfahrensleitung, den gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen. Ergänzungsfragen der Parteien können zwar eine lückenhafte gerichtliche Befragung komplettieren, eine fehlende jedoch grundsätzlich nicht ersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die richterliche Fürsorgepflicht und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
StPO) hinzuweisen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines letzten Wortes zur Sache äussern konnte. Dies vermag die Befragung nicht zu ersetzen (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.3 f.)
1.2.2. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer zur Person und zur Sache zu befragen haben. Gleiches gilt für den Beschwerdegegner, wobei sie einen allfälligen Verzicht darauf überzeugend zu begründen mithin aufzuzeigen hätte, weshalb dessen Einvernahme entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung nunmehr entbehrlich sein soll.
Inwieweit weitere Beweisabnahmen im Sinne von Art. 343 Abs. 3
und Art. 389
StPO erforderlich sind, wird die Vorinstanz aufgrund der bisherigen Beweiserhebungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen zu entscheiden haben. Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist immerhin zu bemerken, dass die Vorinstanz den Verzicht auf die Befragung der beiden früheren Mitbeschuldigten nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er diese mehrmals, namentlich im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen, befragen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überprüfen oder deren Beweiswert in Frage stellen konnte. Er hat sein Fragerecht somit genutzt oder ausdrücklich darauf verzichtet. Wenn die Vorinstanz erwägt, von einer weiteren Befragung der Mitbeschuldigten als Zeugen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal Aussagen im Laufe der Zeit verblassen oder gar durch passende Erinnerungen ergänzt würden, erscheint dies plausibel. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach der Umstand alleine, dass die Mitbeschuldigten nach ihrer Verurteilung als Zeugen einzuvernehmen wären, den Beweiswert ihrer Aussagen nicht erhöht und es dem Gericht obliegt, diese
anhand der Akten zu würdigen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die unmittelbare Kenntnis der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz für ihre Urteilsfällung unerlässlich sein soll. Es schadet daher nicht, dass sie von einer neuerlichen Einvernahme der Mitbeschuldigten absieht. Entgegen seiner Behauptung hatte der Beschwerdeführer im Übrigen sehr wohl Gelegenheit, den entsprechenden Beweisantrag zu begründen, was er im Rahmen seines Plädoyers auch getan hat.
Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
und 4
BGG). Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und 2
BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fatih Aslantas, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 629/2017
Urteil vom 20. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel, mehrfache Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2017 (SBR.2016.55).
Sachverhalt:
A.
Am 6. Juli 2016 verurteilte das Bezirksgericht Münchwilen X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von A.________, Raufhandels und mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre bedingt, sowie zu 220 Tagessätzen Geldstrafe, wovon es 120 Tagessätze aufschob. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 6. März 2017.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie A.________ lassen sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihn nicht persönlich befragt und ihm keine Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Auch eine Befragung des Beschwerdegegners habe infolge unerfindlichen Fernbleibens trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht stattgefunden, obwohl dessen Aussagen zentral und die unmittelbare Befragung durch das Gericht daher unerlässlich gewesen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz die Befragung der früheren Mitbeschuldigten abgelehnt. Diese hätten aber nunmehr als Zeugen einvernommen werden können, was ihren Aussagen erhöhtes Gewicht verliehen hätte.
1.1.
1.1.1. Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 405 Mündliches Verfahren |
||||||
| Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: | ||||||
| in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; | ||||||
| wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. | ||||||
| Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 341 Einvernahmen |
||||||
| Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch. | ||||||
| Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 341 Einvernahmen |
||||||
| Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch. | ||||||
| Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. | ||||||
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 3
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
||||||
| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 389 Beweisergänzungen |
||||||
| Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. | ||||||
| Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: | ||||||
| Beweisvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Beweiserhebungen unvollständig waren; | ||||||
| die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. | ||||||
1.1.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 389 Beweisergänzungen |
||||||
| Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. | ||||||
| Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: | ||||||
| Beweisvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Beweiserhebungen unvollständig waren; | ||||||
| die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 389 Beweisergänzungen |
||||||
| Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. | ||||||
| Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: | ||||||
| Beweisvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Beweiserhebungen unvollständig waren; | ||||||
| die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 389 Beweisergänzungen |
||||||
| Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. | ||||||
| Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: | ||||||
| Beweisvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Beweiserhebungen unvollständig waren; | ||||||
| die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 343 Beweisabnahme |
||||||
| Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. | ||||||
| Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. | ||||||
| Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. | ||||||
1.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
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| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: | ||||||
| Akten einzusehen; | ||||||
| an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen; | ||||||
| sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; | ||||||
| Beweisanträge zu stellen. | ||||||
| Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
1.2.
1.2.1. Dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Sache oder zur Person befragt worden wäre. Ebenso wenig ergeben sich in den Akten, soweit ersichtlich, Hinweise darauf, warum der Beschwerdegegner trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, etwa ob er dispensiert und ob der Beschwerdeführer darüber informiert wurde. Er rügt daher zu Recht eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 341 Einvernahmen |
||||||
| Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch. | ||||||
| Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 405 Mündliches Verfahren |
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| Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: | ||||||
| in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; | ||||||
| wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. | ||||||
| Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 343 Beweisabnahme |
||||||
| Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. | ||||||
| Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. | ||||||
| Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. | ||||||
vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen. Ergänzungsfragen der Parteien können zwar eine lückenhafte gerichtliche Befragung komplettieren, eine fehlende jedoch grundsätzlich nicht ersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die richterliche Fürsorgepflicht und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 6 Untersuchungsgrundsatz |
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| Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. | ||||||
| Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. | ||||||
1.2.2. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer zur Person und zur Sache zu befragen haben. Gleiches gilt für den Beschwerdegegner, wobei sie einen allfälligen Verzicht darauf überzeugend zu begründen mithin aufzuzeigen hätte, weshalb dessen Einvernahme entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung nunmehr entbehrlich sein soll.
Inwieweit weitere Beweisabnahmen im Sinne von Art. 343 Abs. 3
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 343 Beweisabnahme |
||||||
| Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. | ||||||
| Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. | ||||||
| Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 389 Beweisergänzungen |
||||||
| Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. | ||||||
| Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: | ||||||
| Beweisvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Beweiserhebungen unvollständig waren; | ||||||
| die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. | ||||||
anhand der Akten zu würdigen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die unmittelbare Kenntnis der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz für ihre Urteilsfällung unerlässlich sein soll. Es schadet daher nicht, dass sie von einer neuerlichen Einvernahme der Mitbeschuldigten absieht. Entgegen seiner Behauptung hatte der Beschwerdeführer im Übrigen sehr wohl Gelegenheit, den entsprechenden Beweisantrag zu begründen, was er im Rahmen seines Plädoyers auch getan hat.
Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fatih Aslantas, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 97
BGG 106
BV 29
StPO 3
StPO 6
StPO 107
StPO 341
StPO 343
StPO 389
StPO 405
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
||||||
| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 6 Untersuchungsgrundsatz |
||||||
| Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. | ||||||
| Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: | ||||||
| Akten einzusehen; | ||||||
| an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen; | ||||||
| sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; | ||||||
| Beweisanträge zu stellen. | ||||||
| Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 341 Einvernahmen |
||||||
| Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch. | ||||||
| Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 343 Beweisabnahme |
||||||
| Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. | ||||||
| Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. | ||||||
| Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 389 Beweisergänzungen |
||||||
| Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. | ||||||
| Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: | ||||||
| Beweisvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Beweiserhebungen unvollständig waren; | ||||||
| die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 405 Mündliches Verfahren |
||||||
| Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: | ||||||
| in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; | ||||||
| wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. | ||||||
| Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. | ||||||
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