6B_968/2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 968/2008/sst
Urteil vom 20. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, teilbedingter Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. September 2008.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, an seiner Stieftochter über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren unzählige Male sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Die ihm zur Last gelegten Übergriffe reichen vom Anfassen der Scheide über orale Praktiken und Onanie bis hin zum mehrmaligen Geschlechtsverkehr. Seine Stieftochter stand zu Beginn der sexuellen Handlungen kurz vor ihrem zwölften Geburtstag.
B.
Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 13. September 2007 schuldig der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
C.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________ und die Geschädigte - beschränkt auf den Straf- und den Zivilpunkt - Berufung bzw. Anschlussberufung, welche das Obergericht des Kantons Aargau am 16. September 2008 im Berufungsverfahren teilweise guthiess bzw. abwies. In Aufhebung und Neufassung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils hielt es fest, dass X.________ der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 63 ff. aStGB mit einer Zuchthausstrafe von vier Jahren zu bestrafen sei. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'112.-- auferlegte es zu zwei Dritteln X.________und zu einem Drittel der Geschädigten.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind in Anwendung des neuen Rechts zu einer im Umfang von sechs Monaten vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren bei einer Probezeit von fünf Jahren zu verurteilen. Die Verfahrenskosten vor Obergericht seien im Falle der Gutheissung der Beschwerde neu zu verlegen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die vorliegende Sache ans Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
E.
Vernehmlassungen wurde keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung.
1.1
1.1.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe sein Verhalten zu Unrecht nicht als aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 7

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
|
1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
1.1.2 Der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 7

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
1.1.3 Die Vorinstanz hat vorliegend eine Strafmilderung als Ausfluss aufrichtiger Reue abgelehnt. Wohl hat sie nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Polizei selber angezeigt hat. Sie führt hierzu im angefochtenen Entscheid jedoch relativierend aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht unabhängig und aus eigenem Antrieb der Polizei gestellt hat, zumal das Verfahren im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits eingeleitet worden war und der Beschwerdeführer - nach den insoweit unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorins-tanz - davon zumindest in den Grundzügen Kenntnis hatte. Mit seiner Anzeige sei er deshalb lediglich entsprechend zu erwartenden Verfahrensschritten zuvor gekommen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen dürfen, dass in der Selbstanzeige des Beschwerdeführers keine aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 7

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
Ebenso zutreffend ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist. Zwar hat sich dieser - worauf im angefochtenen Entscheid hingewiesen wird - insoweit kooperativ und geständig verhalten, als er die Vornahme von sexuellen Handlungen an der Geschädigten zugegeben hat. Er hat seine Taten jedoch massiv verharmlost. So hat er die gravierendsten Übergriffe - den Vaginalverkehr - bis zuletzt abgestritten, der Geschädigten im Ermittlungsverfahren und im Verfahren vor der ersten Instanz eine Mitverantwortung zuzuschieben versucht, indem er geltend gemacht hat, sie habe die sexuellen Handlungen provoziert und gewollt, und überdies vorgebracht, es sei lediglich zu ungefähr zwei bis fünf nächtlichen Übergriffen gekommen, wiewohl er die Geschädigte während der gut 2 ½ Jahre dauernden Delinquenz unzählige Male nachts in ihrem Schlafzimmer aufgesucht und sexuell missbraucht hat. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen eine ausserordentliche Kooperation bzw. eine vollumfängliche Geständigkeit des Beschwerdeführers verneint und ihm namentlich gestützt auf sein Aussageverhalten eine weitergehende Einsicht in die Schwere seiner Taten und damit
aufrichtige Reue abspricht, ist das bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Namentlich in Anbetracht der grundsätzlich fehlenden Reue und Einsicht in die Schwere seiner Verfehlung im geschilderten Sinn vermag sich deshalb nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz von vornherein nicht strafmildernd auszuwirken, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in eine psychotherapeutische Therapie begeben hat und er sich nach seinen Angaben weiterhin um die Geschädigte, insbesondere in finanzieller Hinsicht, kümmert. Im Übrigen reichte dieses Verhalten für sich genommen (noch) nicht aus, um als eine unter Einschränkungen erbrachte, besondere Anstrengung des Beschwerdeführers im Sinne aufrichtiger Reue bezeichnet werden zu können. Denn zum Einen ist er als Stiefvater der Geschädigten zivilrechtlich ohnehin dazu verpflichtet, seiner Ehegattin bzw. der Mutter der Geschädigten bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der Letzteren beizustehen (Art. 278 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
|
1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
Zumutbare getan hat, um der Geschädigten die seelische Aufarbeitung des erlittenen Traumas zu ermöglichen. Es verletzt mithin kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz eine Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue nicht vorgenommen hat.
1.2 Der Beschwerdeführer kritisiert alsdann, die Vorinstanz habe diverse Strafzumessungsfaktoren gar nicht oder nur ungenügend gewichtet. Er beantragt eine teilbedingte, im Umfang von sechs Monaten vollziehbare Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren.
1.2.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB). Das Bundesgericht hat die Strafzumessungsgrundsätze und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Vorinstanz ist zutreffend von einem theoretisch erweiterten Strafrahmen (wegen Mehrfachbegehung) von drei Tagen Gefängnis bis siebeneinhalb Jahren Zuchthaus ausgegangen. Der obere Strafrahmen ist dabei nach altem und neuem Recht identisch (vgl. Art. 68 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Diese (Einsatz-)Strafe hat die Vorinstanz - wenn auch in geringerem Ausmass als die erste Instanz - wegen der zwar gegebenen, nicht aber als umfassend zu bezeichnenden Kooperation, Einsicht und Reue des Beschwerdeführers gemindert. Davon, dass das insoweit als positiv beurteilte Verhalten des Beschwerdeführers, wozu im Übrigen auch die Umstände zu zählen sind, dass er sich freiwillig in eine Therapie begeben hat und die Geschädigte weiterhin finanziell unterstützt, nicht Eingang in die Strafzumessung gefunden haben sollte, kann mithin entgegen der Beschwerde nicht gesprochen werden. Ebenfalls zu dessen Gunsten sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bewertet worden. Seine Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz als mittelgradig erhöht eingestuft, weil die Verbüssung der Strafe dem Beschwerdeführer die Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit (bis auf weiteres) verunmöglichen und der Familie grösstenteils die finanzielle Lebensgrundlage entziehen würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird seine Situation damit keineswegs bagatellisiert. Die Auswirkungen, die ihn treffen, sind zunächst die allgemeine und gesetzliche Folge des Vollzugs von längeren Freiheitsstrafen und können insoweit nicht bereits
zu einer Strafminderung führen. Im Einzelfall ist aber die persönliche Situation zu prüfen, damit nicht der Einzelne wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit durch die gleiche Sanktion ungleich schwerer getroffen wird. Die Vorinstanz hat diese Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers (Selbständigerwerbender und Familienvater, der mit seinem Einkommen die Familie ernährt) sorgfältig geprüft und ihr hinreichend Rechnung getragen. Zu einer stärkeren Berücksichtigung war sie nicht verpflichtet.
Damit hat die Vorinstanz den massgeblichen Strafzumessungskriterien bundesrechtskonform Rechnung getragen. Die Annahme eines sehr schweren Verschuldens ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die ausgefällte Zuchthausstrafe von vier Jahren liegt angesichts der mehr als einen Drittel unterschrittenen maximalen Freiheitsstrafe im weiten Ermessen der Vorinstanz, und sie erscheint - auch wenn es sich um eine empfindliche Sanktion handelt - im Ergebnis nicht als übertrieben hart. Ausgehend von dieser Strafdauer hat die Vorinstanz zu Recht die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ausgeschlossen und das neue Recht nicht als milder beurteilt. Dies, nachdem sie auch unter dem Gesichtspunkt spezialpräventiver Überlegungen ohne Bundesrechtsverletzung dargelegt hat, dass eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche den teilbedingten Strafvollzug unter neuem Recht nach Art. 43

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2.
Die angefochtene Entscheidung verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill