Tribunal federal
{T 0/2}
4C.31/2007 /len
Urteil vom 20. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________ Versicherungsgesellschaft,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
gegen
A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Advokat Markus Schmid.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters; Schadenersatz,
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1989 kollidierte A.________ (Kläger) als Lenker des Lieferwagens seines Arbeitgebers mit einem Motorradfahrer. Während der Kläger beim Unfall selbst nur geringfügige körperliche Verletzungen erlitt und bereits kurze Zeit danach seine Arbeitstätigkeit wieder aufnahm, wurde der Motorradfahrer in ein Kornfeld geschleudert, welches wegen auslaufenden Bezins Feuer fing. Der Motorradfahrer erlitt derart schwere Verletzungen, dass er daran verstarb. Da der Motorradfahrer auf der Hauptsstrasse von rechts gekommen und somit vortrittsberechtigt gewesen war, wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eröffnet, in welchem ihn die kantonalen Instanzen der fahrlässigen Tötung für schuldig sprachen. Erst nachdem die Angelegenheit bis ans Bundesgericht gelangt war, wurde der Kläger freigesprochen, da der Motorradfahrer mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren war, womit der Kläger nicht hatte rechnen müssen.
B.
Obwohl der Kläger seine Arbeit wiederaufgenommen hatte, entwickelte er in der Folge derart schwere psychische Störungen, dass er im Jahre 1990 seine Stelle verlor, invalid wurde und nunmehr eine Rente der IV bezieht. Nach Auffassung des Klägers ist seine Erwerbsunfähigkeit im Verkehrsunfall und der anschliessenden grundlosen strafrechtlichen Anklage begründet. Der Kläger verlangte daher von der SUVA die Zusprechung einer Rente, welche ihm jedoch verweigert wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidität fehle. Zum gleichen Ergebnis kam das Zivilgericht Basel-Stadt, vor welchem der Kläger die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beklagte) als Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers mit Klage vom 30. Oktober 2002 auf Zahlung von Fr. 844'421.-- nebst Zins belangt hatte. Dieses Urteil hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Juni 2006 auf und wies die Sache an das Zivilgericht zurück. Es erkannte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 123 III 110), die Adäquanz des Kausalzusammenhangs werde im Gebiet des Sozialversicherungsrechts anders beurteilt als im privaten Haftpflichtrecht,
weshalb das Urteil des Versicherungsgerichts insoweit nicht einschlägig sei. Das Appellationsgericht erachtete den adäquaten Kausalzusammenhang und die Haftpflicht der Beklagten für gegeben, soweit ein Schaden zu beweisen sei und nicht aufgrund der "Prädisposition" des Klägers nach Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
C.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts führt die Beklagte eidgenössische Berufung und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Verkehrsunfall für den geltend gemachten Schaden nicht adäquat kausal sei. Der Kläger stellt den Antrag, auf die Berufung nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
1.1 Der Kläger ist der Auffassung, auf die Berufung sei mangels genügender Rechtsbegehren nicht einzutreten. Das Feststellungsbegehren sei neu und daher unzulässig. Ein Antrag auf Klageabweisung fehle, und der blosse Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, sei ungenügend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die Rechtsbegehren indessen nicht losgelöst vom Zusammenhang zu betrachten und nur dann ungenügend, wenn auch unter Heranziehung der Begründung nicht ersichtlich wird, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414; Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2003 vom 3. November 2003, E. 1.1, nicht publiziert in BGE 130 III 113, je mit Hinweisen). Aus dem Gesamtzusammenhang ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beklagte ihre Haftung gestützt auf den fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang verneint, wodurch die gesamte Klage hinfällig werde. Ihr Rechtsbegehren ist dahingehend zu verstehen, dass das Bundesgericht gleich entscheiden soll wie das Zivilgericht, welches die Klage mangels adäquaten Kausalzusammenhangs abwies. Die Rechtsbegehren stehen der Behandlung der Berufung nicht entgegen.
1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um ein auf die Haftungsfrage beschränktes Sachurteil, mithin nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
1.3 Es ist in erster Linie Sache des Berufungsklägers darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auf eine Berufung kann von vornherein nicht eingetreten werden, wenn der Berufungskläger überhaupt nicht dartut, warum ein Ausnahmefall vorliegt, mithin die Eintretensfrage schlechthin übersieht. Im zu beurteilenden Fall behauptet die Beklagte zwar, eine Ausnahme nach Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
1.4 Dass ein weitläufiges Beweisverfahren notwendig würde, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Zwar können Prozesse über Schadenersatz für Erwerbsausfall weitreichende Beweisverfahren notwendig machen, der zu beurteilende Fall weist aber die Besonderheit auf, dass für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs diverse Beweise bereits abgenommen wurden. So würdigte das Gericht in diesem Zusammenhang bereits psychiatrische Gutachten und Arztberichte, und auch auf Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers wird Bezug genommen. Aufgrund des angefochtenen Entscheides bleibt offen, ob sich der Schaden im Wesentlichen gestützt auf die bereits vorhandenen Beweismittel abschätzen lässt oder ob im Zusammenhang mit dem Schadensnachweis Fragen umstritten sind, die zusätzliche kostspielige Beweismassnahmen erfordern. Unter diesen Umständen genügt es nicht, wenn die Beklagte lediglich ausführt, das Bundesgericht könne einen Endentscheid herbeiführen, ohne zur Frage, der Kosten- und Zeitersparnis Stellung zu nehmen (BGE 118 II 91 E. 1 S. 92 mit Hinweis), zumal auch der Kläger beantragt, wegen der diesbezüglich mangelhaften Begründung sei auf die Berufung nicht einzutreten.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall Bedeutung behält, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, würde die Parteientschädigung diesfalls aus der Gerichtskasse entrichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird dem Vertreter des Klägers die Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: