Tribunal federal
{T 1/2}
1A.141/2001 /bie
1A.143/2001
Sitzung vom 20. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb, Catenazzi und Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Störi.
1A.141/2001
Drei Linden AG, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Solothurner Bank SoBa, Abteilung für Restrukturierungen, Hauptstrasse 24, 4562 Biberist, diese vertreten durch Fürsprech und Notar lic.iur Theo Strausak, Gurzelngasse 27, 4500 Solothurn,
gegen
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn 1, vertreten durch das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.
sowie
1A.143/2001
Stadt Grenchen, 2540 Grenchen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Rudolf Junker, Rechtskonsulent der Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen,
gegen
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn 1, vertreten durch das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1,
4502 Solothurn.
Waldfeststellung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Die Drei Linden AG ist Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch Grenchen Nr. 1810 im Halte von 3'843 m2. Das Grundstück liegt in der Industrie- und Gewerbezone IG 14. Es ist südlich und nördlich von Bahnlinien und Strassen eingeschlossen, östlich und westlich von ihm befinden sich Industrie- und Lagergebäude.
Das Grundstück wurde ursprünglich als Lagerplatz genutzt. 1970 erwarb es die Firma R. Zumbach AG mit der Absicht, darauf ein Fabrikgebäude zu errichten. Als Zwischennutzung betrieb R. Zumbach zwischen 1972 und 1990 darauf eine Modelleisenbahn-Anlage. 1990 wurde das Grundstück von einem Architekten erworben, 1997 ging es im Anschluss an eine Pfandverwertung in das Eigentum der Drei Linden AG über.
B.
Vom 30. April bis zum 29. Mai 1998 legte das Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn den Waldfeststellungsplan für die Gemeinde Grenchen öffentlich auf. Darin war der grössere Teil des Grundstücks GB-Nr. 1810 (ca. 2'500 m2) als Wald ausgeschieden. Die Drei Linden AG und die Stadt Grenchen erhoben dagegen Einsprache. Am 10. März 1999 wies das kantonale Volkswirtschafts-Departement die Einsprache der Drei Linden AG ab und trat auf diejenige der Stadt Grenchen mangels Legitimation nicht ein.
C.
Auf Beschwerde beider Einsprecherinnen hin bejahte der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 19. Februar 2001 die Legitimation der Stadt Grenchen, hob den Entscheid des Departements auf und stellte fest, dass sich auf dem Grundstück GB-Nr. 1810 kein Wald befinde. Die Bestockung sei als Grünanlage zu bezeichnen.
D.
Dagegen erhob das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses führte am 20. Juni 2001 einen Augenschein durch und hiess die Beschwerde mit Urteil vom gleichen Tag gut, hob den Entscheid des Regierungsrates auf und stellte fest, dass es sich bei der auf dem am 30. April 1998 publizierten Waldfeststellungsplan WA/12 verzeichneten Bestockung auf der Parzelle GB-Nr. 1810 um Wald im Sinne der eidgenössischen Waldgesetzgebung handle.
E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 27. August 2001 ans Bundesgericht beantragen die Drei Linden AG und die Stadt Grenchen, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Waldfeststellungsplan WA/12 aufzuheben und festzustellen, auf dem Grundstück GB-Nr. 1810 bestehe kein Wald. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
F.
Das Verwaltungsgericht und das BUWAL beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde gutzuheissen.
G.
Eine Delegation des Bundesgerichts führte am 7. Dezember 2001 einen Augenschein durch. In ihren Stellungnahmen dazu halten die Stadt Grenchen und die Drei Linden AG an ihren Anträgen vollumfänglich fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und enthalten inhaltlich gleiche Anträge. Die Verfahren sind daher zu vereinigen (Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
2.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen, auf Bundesverwaltungsrecht gestützten Endentscheid des Verwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.2 Die Drei Linden AG ist als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks zur Beschwerde befugt (Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.3 Die Stadt Grenchen ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie entweder durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 46 Rechtspflege |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.67 |
1bis | und 1ter ...68 |
2 | Das Bundesamt69 ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. |
3 | Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12-12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196670 über den Natur- und Heimatschutz.71 Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden. |
4 | Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.72 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 |
|
1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 10 Waldfeststellung |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. |
2 | Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197911 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten: |
a | in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen; |
b | ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.12 |
3 | Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde.13 |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 13 |
|
1 | Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen.16 |
2 | Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald. |
3 | Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.17 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 |
|
1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 46 Rechtspflege |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.67 |
1bis | und 1ter ...68 |
2 | Das Bundesamt69 ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. |
3 | Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12-12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196670 über den Natur- und Heimatschutz.71 Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden. |
4 | Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.72 |
Erhaltung des Waldes anstrebt.
Gestützt auf Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 104
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 46 Rechtspflege |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.67 |
1bis | und 1ter ...68 |
2 | Das Bundesamt69 ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. |
3 | Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12-12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196670 über den Natur- und Heimatschutz.71 Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden. |
4 | Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.72 |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 46 Rechtspflege |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.67 |
1bis | und 1ter ...68 |
2 | Das Bundesamt69 ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. |
3 | Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12-12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196670 über den Natur- und Heimatschutz.71 Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden. |
4 | Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.72 |
3.
3.1 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
|
1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck |
|
1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
|
1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und auf deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
|
1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
3.2 Nicht als Wald gelten nach Art. 2 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
einer Parzelle bloss die Landpflege vernachlässigt und dadurch das Einwachsen von Waldbäumen ermöglicht worden, so liegt keine Grünanlage vor (BGE 124 II 85 E. 4d mit Hinweisen).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die streitige, 2'500 m2 grosse Bestockung von ihrer Fläche und Breite her die quantitativen Waldkriterien von Art. 2 Abs. 4
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 1 Begriff des Waldes - (Art. 2 Abs. 4 WaG) |
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1 | Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: |
a | Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2; |
b | Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m; |
c | Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre. |
2 | Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. |
Ob eine Bestockung Wald darstellt oder nicht, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts danach, ob sie die qualitativen Waldmerkmale aufweist oder nicht. Den quantitativen Waldkriterien kommt nur eine Hilfsfunktion zu: wo sie erfüllt sind, ist in der Regel Waldqualität zu bejahen (BGE 122 II 72 E. 3b). Das Bundesgericht hat im angeführten Entscheid zwar nicht ausgeschlossen, dass einer Bestockung unter aussergewöhnlichen Verhältnissen die Waldqualität abgehen kann, auch wenn die quantitativen Kriterien erfüllt sind. Die blosse Tatsache, dass eine Bestockung an Verkehrswege und Industrieanlagen grenzt bzw. von solchen umschlossen wird, kann für sich allein indessen kein Grund sein, ihr die Waldqualität abzusprechen. Es gibt gerade im Mittelland viele kleine, von Bauten und Verkehrswegen eingeschlossene Bestockungen. Würde man diese, allein weil sie isoliert dastehen, vom Waldareal ausschliessen, auch wenn sie die quantitativen Mindestkriterien erfüllen, so wäre ein nicht unerheblicher Teil des Waldes dem bundesrechtlichen Schutz entzogen, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Als Inseln im Siedlungsgebiet kann zudem gerade solchen Wäldchen eine besondere Bedeutung als Naherholungsgebiete für die Anwohner und für
die Vernetzung der Lebensräume von Vögeln und anderen Tieren zukommen.
4.2 Beide Beschwerdeführerinnen machen geltend, bei der Bestockung handle es sich um eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
4.3
4.3.1 Am bundesgerichtlichen Augenschein wurden, über die gesamte von der Waldfeststellung erfasste Fläche verteilt, Schienen, Trassee-Stücke, Bahndämme, Brücken, Zäune und eine Parkbank vorgefunden. Anhand dieser Überreste, der unbestrittenen Feststellungen der Forstexperten und der bei den Akten liegenden Flugaufnahmen aus den Jahren 1981 und 1990 lässt sich ohne weiteres erkennen, wie die Modelleisenbahn-Anlage früher ausgesehen haben muss und wie sie in die teils vorbestehende, teils während des Betriebs der Anlage aufgekommene Bestockung der Parzelle eingebettet war.
4.3.2 1972, als der Bau der Eisenbahn in Angriff genommen wurde, waren an (bereits damals mehrere Jahrzehnte) altem Baumbestand lediglich die Silberweiden im Nordosten des umstrittenen Gebietes vorhanden. Für sich allein betrachtet würde diese Gruppe nach Art. 2 Abs. 4
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 1 Begriff des Waldes - (Art. 2 Abs. 4 WaG) |
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1 | Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: |
a | Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2; |
b | Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m; |
c | Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre. |
2 | Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. |
offensichtlich gepflanzt, um die Anlage zu gestalten, sei es in der Absicht, Schattenplätze zu schaffen oder die von ihrer kreisrunden Anlage her monotone Linienführung mit einer abwechslungsreichen Gestaltung der Umgebung attraktiver zu machen.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Einbettung der Eisenbahnlinie in eine attraktive Umgebung ist die im Wesentlichen gegen Ende der Betriebszeit der Eisenbahnanlage nördlich des Fichtenbestandes, innerhalb des Schienenkreises entstandene Gruppe mit rund 7 etwa 15-jährigen Espen zu sehen. Ob sie gepflanzt wurden oder ob sie natürlich aufgekommen sind, ist nicht mehr nachvollziehbar. Im Gelände erkennbar ist hingegen, dass dieser Baumgruppe dieselbe gestalterische Funktion zukam wie den südlich angrenzenden Fichten.
4.3.3 Der Eschen-/Espenbestand gegen die Nordwest-Ecke der Liegenschaft hin ist (zum Teil deutlich) jünger und entstand somit in der Zeit, als die Anlage nach der Aufgabe des Bahnbetriebs 1990 vernachlässigt wurde. Er ist, wenn man von zwei isoliert stehenden älteren Fichten an der Westgrenze der Liegenschaft und einer grossen Esche an der Nordgrenze absieht, knapp 10 m breit und 20-25 m lang.
4.3.4 Insgesamt lassen sich auf der von der Waldfeststellung betroffenen Fläche grob vier Baumgruppen deutlich voneinander unterscheiden: der Silberweidengürtel entlang der Nordost-Grenze, die Fichten-Gruppe im Süd-Teil, die Gruppe mit den 7 Espen nördlich davon und der junge Eschen-/Espen-Bestand im Nordwest-Teil. Die vorbestandenen Silberweiden wurden beim Bau der Eisenbahnanlage offensichtlich bei der Planung miteinbezogen, indem die Linien entlang des Silberweiden-Gürtels und zum Teil durch diesen hindurch geführt wurden. Der Fichten-Bestand wurde nach dem Gesagten eigens zur Gestaltung der Anlage gepflanzt, und die 7 Espen wurden zum gleichen Zweck entweder ebenfalls gepflanzt oder bewusst geduldet. Einzig der junge Eschen-/Espenbestand hat keinen Bezug zur Bahn, entstand aber auch erst, als deren Betrieb eingestellt wurde. Die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, die umstrittene Bestockung sei planlos aufgekommen und weise keinerlei gestalterischen Bezug zur Eisenbahn-Anlage auf, erweist sich somit als offensichtlich unzutreffend.
4.4 Nach dem Gesagten wurde beim Bau der Eisenbahn-Anlage die vorhandene Bestockung - der Silberweiden-Gürtel im Nordosten - bewusst in die Linienführung miteinbezogen, und die Fichten-Gruppe und die 7 Espen innerhalb des Schienenkreises eigens zur Gestaltung der Anlage gepflanzt oder bewusst geduldet. Damit wurde sowohl die vorbestandene als auch die im Zuge des Eisenbahn-Baus gepflanzte oder während des Betriebs der Anlage aufgekommene Bestockung zur gezielten, im Gelände feststellbaren Gestaltung der Anlage eingesetzt. Daraus ergibt sich nach der oben in E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung, dass die fragliche Bestockung auf Grund ihrer Entstehung und ihrer Funktion jedenfalls bis 1990 klarerweise eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
Das ist zu verneinen. Auch wenn die seit 1990 nicht mehr unterhaltene Anlage zum Teil stark verwildert ist, sind doch die Überreste der Bahnanlage noch durchaus gegenwärtig. Auch die Struktur der Grünanlage ist insofern noch erhalten, als die oben unter E. 4.3.4 erwähnten Teilflächen - der Fichten- und Espenbestand innerhalb des Schienenkreises, der Silberweidengürtel entlang der Nordost-Grenze und der nach 1990 natürlich eingewachsene Eschen-/Espenbestand im Nordwest-Teil der umstrittenen Bestockung - noch sichtbar sind und sich voneinander abheben. Insgesamt treten die mit entsprechendem Gestaltungswillen zum Betrieb der Eisenbahn-Anlage und deren Einbettung in die Umgebung vorgenommenen Eingriffe, die in einem Wald unzulässig wären, nach wie vor in Erscheinung. Die umstrittene Bestockung hat daher ihren Charakter als von Menschenhand gestaltete, insoweit künstlich geschaffene Anlage trotz ihrer Vernachlässigung noch nicht verloren; umso weniger war dies im Frühjahr 1998 der Fall, als der Waldfeststellungsplan aufgelegt wurde. Nach der Rechtsprechung sind bei Grünanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
wie vor als solche zu betrachten.
4.5 Damit stellt sich noch die Frage, ob der junge Eschen-/Espenbestand in der Nordwest-Ecke, der nach der Aufgabe der Eisenbahn ohne Willen der Eigentümer wegen der Vernachlässigung der Liegenschaft einwuchs und damit nicht Bestandteil einer Grünanlage sein kann, für sich allein genommen Wald darstellt. Das ist zu verneinen. Sein Einbezug in die angefochtene Waldfeststellung stellte, wie der Kantonsoberförster am Augenschein erläuterte, einen Grenzfall dar. Diese Einschätzung trifft zu, der Einbezug dieser Fläche in die Waldfeststellung ist nur nachvollziehbar, wenn sie mit der angrenzenden (weit älteren) Bestockung als Einheit, quasi als deren Waldsaum, gesehen wird. Für sich allein genommen erreicht sie mit einem Alter von zum Teil deutlich unter 15 Jahren, einer Breite von zumeist weniger als 10 m und einer Fläche in der Grössenordnung von 250 m2 die quantitativen Mindestkriterien - ein Alter von 15 Jahren, eine Breite von 12 m und eine Fläche von 500 m2 (§ 6 WaV/SO) - bei weitem nicht. Besondere Umstände, nach denen sie trotz dieser geringen Ausmasse und geringen Alters in qualitativer Hinsicht Waldfunktionen erfüllen könnte, liegen nicht vor. Auch diese Teilfläche kann daher nicht als Wald gelten.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erweisen sich somit als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und es ist festzustellen, dass auf dem Grundstück GB-Nr. 1810 kein Wald besteht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1A.141/2001 und 1A.143/2001 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2001 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass auf dem Grundstück GB Grenchen Nr. 1810 kein Wald besteht.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der Beschwerdeführerin im Verfahren 1A.141/2001 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Die Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn übertragen.
5.
Dieses Urteil wird der Drei Linden AG, der Stadt Grenchen, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: