[AZA]
B 41/99 Ca

IV._Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil_vom_20._März_2000

in Sachen

Pensionskasse der X.________ AG, Beschwerdeführerin, ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,

gegen

A.________, 1947, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. S.________,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1947 geborene A.________ war von April 1980
bis 30. September 1997 in der X.________ AG tätig. Da er
die Schweiz verliess, zahlte ihm die Pensionskasse der
Arbeitgeberin am 3. Oktober 1997 Freizügigkeitsleistungen
in Höhe von Fr. 82'519.80 aus. Mit Urteil vom 3. April 1998
wies der Einzelrichter in Ehesachen des Bezirksgerichts
H.________ die Pensionskasse der X.________ AG (nachfol-
gend: Pensionskasse) an, der Vorsorgeeinrichtung der ge-
schiedenen Ehefrau aus dem Vorsorgekonto des A.________
Fr. 13'000.- zu überweisen. Dieser Verpflichtung kam die
Pensionskasse am 26. Mai 1998 nach. Mit Schreiben vom
24. August und 10. September 1998 ersuchte sie daraufhin
A.________ erfolglos um Rückvergütung des entsprechenden
Betrages.

B.- Am 30. September 1998 liess die Pensionskasse beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einrei-
chen mit dem Begehren, es sei A.________ zu verpflichten,
ihr Fr. 13'000.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1998 zu be-
zahlen. Mit Entscheid vom 14. April 1999 verneinte das kan-
tonale Gericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage
nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1); die Klägerin wies es an,
innert 30 Tagen bekanntzugeben, an welches Gericht die
Klage überwiesen werden solle (Dispositiv-Ziffer 2); zudem
verpflichtete es die Pensionskasse, A.________ eine Partei-
entschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3).

C.- Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Be-
handlung der Klage zuständig sei; eventuell sei Ziffer 2
des angefochtenen Entscheides dahingehend abzuändern, dass
die Frist zur Bezeichnung eines anderen Gerichts, an wel-
ches die Klage überwiesen werden solle, erst ab dem Ein-
tritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides zu
laufen beginne.
A.________ lässt beantragen, es sei die Beschwerde als
verspätet eingereicht abzuweisen, eventuell sei die Be-
schwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu
bestätigen; für den Fall der Gutheissung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde sei der unterzeichnende Rechtsvertreter
als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende wie
auch für das erstinstanzliche Verfahren zu bestellen oder
zu bestätigen, und es sei ihm für beide Verfahren eine Pro-
zessentschädigung zuzusprechen oder die Sache zur Zuspre-
chung einer Prozessentschädigung für das Verfahren vor ers-
ter Instanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde.

Das_Eidg._Versicherungsgericht_zieht_in_Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-
beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 , 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf
Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch
weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene
Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um-
schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes
von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie
den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent-
sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG bezüglich der
Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut
dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt
als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständi-
gen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG - nicht ab-
schliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das
letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beach-
ten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 101
lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischen-
verfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die End-
verfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischen-
verfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung,
einzureichen.

b) Beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 14. April 1999 betreffend sachliche Zu-
ständigkeit handelt es sich um eine unter den erwähnten
Voraussetzungen selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(BGE 110 V 355 Erw. 1b) im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
in Ver-
bindung mit Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Abs. 2 lit. a VwVG sowie
Art. 97 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 128 OG, gegen welche die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde nach Art. 106 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG innert
10 Tagen einzureichen ist. Der angefochtene Zwischenent-
scheid enthält indessen eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-
rung mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen.
Nach dem aus dem Prinzip von Treu und Glauben flies-
senden und in Art. 107 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG
ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Pro-
zessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behörd-
lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Al-
lerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtig-
keit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei
gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Im
vorliegenden Fall durften sich die Beschwerdeführerin und
ihr Rechtsvertreter nach Treu und Glauben auf die Rechts-
mittelbelehrung verlassen, da sie deren Mangel durch Kon-
sultation des massgeblichen Gesetzestextes allein nicht er-
kennen konnten (vgl. BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 118 Ib 330
Erw. 1c) und der Entscheid weder ausdrücklich noch durch
irgendwelche Hinweise, die entsprechende Schlüsse nahege-
legt hätten, als Zwischenentscheid gekennzeichnet war. In
der Literatur werden Nichteintretensentscheide zufolge Un-
zuständigkeit denn auch als atypische Zwischenentscheide
bezeichnet, da sie das Verfahren vor der angerufenen In-
stanz, welche die Zuständigkeit verneint, abschliessen und
daher eigentlich Endverfügungen darstellen (vgl. Gygi, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 141; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., S. 87 und S. 185; Rhinow/Koller/Kiss, Öf-
fentliches Prozessrecht des Bundes, Rz 1099 f. und Rz 1235
ff.).

c) Mit Bezug auf die Eintretensvoraussetzung des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 110 V 355 Erw. 1d erkannt, dass
der Rechtsuchende einen formellen Anspruch darauf hat, von
dem im Gesetz bezeichneten Richter beurteilt zu werden.
Daraus folgt, dass immer dann, wenn ein Gericht durch einen
Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit befindet - sei
es, dass es sich als zuständig erklärt und eine Partei
seine Zuständigkeit bestreitet, sei es, dass es sich als
unzuständig erklärt und die Prozessakten einem anderen
Gericht überweist -, ein Entscheid vorliegt, der für die
Partei, die ihn anficht, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil formeller und ideeller Natur bewirken kann. Der
irreparable Nachteil ist somit zu bejahen. Da sich die
Frage, welches bundesrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung
steht, um den vom kantonalen Sozialversicherungsgericht ge-
troffenen Entscheid anzufechten, auch dann stellen würde,
wenn dieses auf die Klage eingetreten wäre und einen End-
entscheid getroffen hätte (vgl. BGE 122 V 322 Erw. 1; SZS
1998 S. 122), ist auf das gegen den kantonalen Zwischenent-
scheid eingereichte Rechtsmittel einzutreten.
2.- a) Gemäss Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG bezeichnet jeder Kanton als
letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Strei-
tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und
Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide
der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-
gericht angefochten werden (Abs. 4).

b) Die Zuständigkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG genannten Ge-
richte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass
die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder
weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die
Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen
Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem
Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum
Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitig-
keiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeits-
leistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und
Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG steht dagegen
nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grund-
lage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie
sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit
Hinweisen).
In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach
Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der
möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Be-
rufsvorsorgeprozesses nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG sein können, auf die
Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsbe-
rechtigten beschränkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit Hinweis).

3.- a) Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretens-
entscheid damit, dass keine spezifisch den Rechtsbereich
der beruflichen Vorsorge betreffende Streitigkeit vorliege,
welche das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsbe-
rechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand
habe. Denn die Rückerstattung von zu Unrecht (ohne vorsor-
gerechtlichen Grund) bar ausbezahlten Vorsorgeleistungen
habe ihre rechtliche Grundlage nicht in der Gesetzgebung
der beruflichen Vorsorge, sondern in den obligationen-
rechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Be-
reicherung. Weder die nach der Sachdarstellung der Pen-
sionskasse ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung, noch die
anbegehrte Rückerstattung hätten irgendwelche vorsorge-
rechtlichen Auswirkungen, da eine vorsorgerechtlich nicht
zulässige Barauszahlung für den Berechtigten keine be-
freiende Wirkung für die Vorsorgeeinrichtung habe und den
Vorsorgeanspruch nicht tangiere. Mit der erfolgten Baraus-
zahlung sei der Beschwerdegegner gegenüber der Pensions-
kasse nicht mehr anspruchsberechtigt.

b) Die Klage der Pensionskasse hat die Rückerstattung
eines Teils ihrer Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand.
Dabei gilt es festzuhalten, dass es sich weder um eine
Streitigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG (bezüglich welcher
die Zuständigkeitsfrage durch die Rechtsprechung bisher
noch nicht geklärt wurde; vgl. BGE 125 V 165), noch um eine
solche gemäss Art. 22
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
FZG (welche in die Zuständigkeit der
Zivilgerichte fällt; vgl. BGE 124 III 56) handelt. Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
ist - trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege-
lung - für die Rückerstattung von Zahlungen mit Bezug zur
beruflichen Vorsorge - wozu auch (Bar-) Freizügigkeitsleis-
tungen gehören, deren nachträgliche Korrektur zumindest
gegenüber der ausrichtenden Vorsorgeeinrichtung keine vor-
sorgerechtlichen Auswirkungen hat -, das Gericht gemäss
Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG zuständig (vgl. BGE 115 V 115; SZS 2000 S. 65,
1999 S. 384, 1987 S. 244). Ausgeschlossen ist der Rechtsweg
nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG allerdings dann, wenn es um die Erwirkung
der Rückerstattung von Ermessensleistungen ohne ausreichen-
den Bezug zur beruflichen Vorsorge geht (SVR 1995 BVG
Nr. 21 S. 54 Erw. 3). Ein solcher Sachverhalt liegt hier
jedoch nicht vor.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage, welche
Rückerstattungsordnung bei Fehlen einer (reglementarischen)
Regelung zur Anwendung kommt, beschlägt nicht die Zustän-
digkeitsproblematik, sondern die vom Gericht im Sinne von
Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
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BVG zu prüfende Frage, ob eine Lücke anzunehmen und
wie diese gegebenenfalls zu füllen ist (vgl. SZS 1999
S. 384; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversi-
cherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 496 f.).
Das kantonale Gericht ist damit zur Beurteilung der
Rückforderung zuständig, weshalb die Sache an dieses zu
materiellem Entscheid zurückzuweisen ist.

4.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht um die Be-
willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, sondern ausschliesslich um prozessuale Fragen
(Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
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OG e contrario).
Der Beschwerdegegner ersucht für das letztinstanzliche
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um
unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann ihm gewährt werden
(Art. 152
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
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OG), da die Bedürftig-
keit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE
103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Es wird indessen ausdrück-
lich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
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OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
erstinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz im Rahmen
des Rückweisungsverfahrens entscheiden.

b) Nach Art. 159 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
OG darf im Verfahren der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in
der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versiche-
rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 118 V 169
Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8, 112 V 362 Erw. 6). Obschon die
beschwerdeführende Pensionskasse formell obsiegt, indem der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist, und sie durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist, hat sie somit keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (BGE 122 V 330 Erw. 6).

Demnach_erkennt_das_Eidg._Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan-
tons Zürich vom 14. April 1999 aufgehoben, und es wird
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie
über die Klage vom 30. September 1998 materiell ent-
scheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer-
degegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Ge-
richtskasse genommen.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

V.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Dr. S.________ für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-
richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-
wertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 41/99
Datum : 20. März 2000
Publiziert : 20. März 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : [AZA] B 41/99 Ca IV._Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;


Gesetzesregister
BVG: 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
FZG: 5 
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
22
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
OG: 97  98  101  106  107  128  129  132  134  135  152  159
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
BGE Register
100-V-61 • 103-V-46 • 110-V-351 • 112-V-356 • 115-V-115 • 117-V-349 • 118-IB-326 • 118-V-158 • 122-V-320 • 124-I-255 • 124-III-52 • 124-V-82 • 125-V-165 • 98-V-115
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B_41/99
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
berufliche vorsorge • vorsorgeeinrichtung • eidgenössisches versicherungsgericht • vorinstanz • tag • frage • rechtsanwalt • zwischenentscheid • unentgeltliche rechtspflege • beschwerdegegner • nichteintretensentscheid • treu und glauben • rechtsmittel • berechtigter • 1995 • rechtsmittelbelehrung • arbeitgeber • versicherer • wiese • bundesamt für sozialversicherungen
... Alle anzeigen
SZS
1998 S.122 • 1999 S.384 • 2000 S.65
ZBJV
1995 S.496