Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 12/2012
Urteil vom 20. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens; Kostenauflage und Verweigerung einer Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zug,
I. Beschwerdeabteilung.
Sachverhalt:
A.
Y.________ gewährte der Z.________GmbH, deren Gesellschafter und einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer X.________ ist, zwei Darlehen von je Fr. 250'000.-- (Vereinbarungen vom 15. August 2007 und vom 9. November 2007) und anschliessend noch ein drittes Darlehen von Fr. 40'000.-- (Zahlung am 18. Februar 2008, Bestätigung des Zahlungseingangs vom 3. Mai 2008) als Investition in das von der Z.________GmbH aufzubauende Holzgeschäft in Osteuropa.
Am 26. August 2009 reichte Y.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen X.________ Strafanzeige wegen mehrfachen Betrugs, eventuell mehrfacher Veruntreuung ein, konstituierte sich am 16. Oktober 2009 als Privatkläger und erhob gegen X.________ eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 540'000.-- nebst 5 % Zins.
Am 4. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X.________ ein, trat auf die Zivilforderung von Y.________ nicht ein, verwies dessen Klage auf den Zivilweg und auferlegte die Verfahrenskosten X.________.
Diese Einstellungsverfügung wurde sowohl von Y.________ als auch von X.________ angefochten, wobei sich die Beschwerde des letzteren nur gegen die Auflage der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung für das Untersuchungsverfahren richtete.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 1. Dezember 2011 beide Beschwerden kostenfällig ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben, die Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 4'300.-- dem Kanton Zug aufzuerlegen, ihm für die Strafuntersuchung eine Entschädigung von Fr. 36'661.25 zuzusprechen und ihn für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Eventuell sei die Sache ans Obergericht zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtet auf weitere Vernehmlassung. Die Staatsanwältin verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt bleibt, er dessen Kosten zu tragen hat und nicht entschädigt wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
2.1 Wird das Strafverfahren eingestellt, so können die Verfahrenskosten nach Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
|
1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteil 6B 86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 9.3).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft ist in der Einstellungsverfügung zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die Darlehen nicht durch betrügerische Machenschaften erschlich, sondern dass Y.________ bei der Darlehensgewährung an den ihm damals freundschaftlich verbundenen "Seelenbruder" leichtfertig vorgegangen war. Weiter folgerte sie aufgrund der "einigermassen ordentlichen Buchhaltung" der Z.________GmbH und den eingereichten Rechnungen und Quittungen, dass diese die Darlehen effektiv in den Holzhandel investiert hatte, die Geschäfte aber verlustreich verliefen; für die Jahre 2007-2009 standen Aufwendungen von Fr. 984'827.-- Erträgen von Fr. 227'640.-- gegenüber. Die Staatsanwaltschaft beurteilte den Verlust der Darlehen als eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Hingegen wirft sie dem Beschwerdeführer vor, Y.________, der sich seit Frühling 2008 immer wieder nach dem Verbleib seiner Gelder erkundigte, mit widersprüchlichen Angaben und Vertröstungen abgespiesen und ihm nie Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Z.________GmbH gewährt zu haben. Ein Treffen im Sommer 2009 habe im Eklat, mit einer Beschimpfung von Y.________ durch den Beschwerdeführer geendet. Y.________ sei unter diesen Umständen nur der Weg über eine
Strafanzeige geblieben, um Klarheit über die Verwendung seiner Darlehen zu erhalten, was rechtfertige, dem Beschwerdeführer die Untersuchungskosten aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung zu verweigern.
3.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 3.1.2 und 3.2 S. 10 f.) erwogen, Y.________ habe dem Beschwerdeführer im August 2007 und im November 2007 zwei Darlehen von je Fr. 250'000.-- gewährt, letzteres offenbar aufgrund von Berichten des Beschwerdeführers über einen erfolgreichen Geschäftsgang. Das letzte Darlehen von Fr. 40'000.-- sei dann anfangs Februar 2008 gewährt worden. Offenbar aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer habe es Y.________ unterlassen, Einblick in die Bücher der Z.________GmbH zu nehmen, womit er nicht in der Lage gewesen sei, den ihm vom Beschwerdeführer zunächst verschwiegenen (schlechten) Geschäftsgang wahrzunehmen. Aus den Akten gehe hervor, dass dieser Y.________ erst im Mai 2008, mithin in einem Zeitpunkt, in dem bereits alle drei Darlehen ausbezahlt waren, über den schlechten Geschäftsgang informiert habe. Das Verschweigen des tatsächlichen Verlaufs der Geschäfte, für die die Darlehen gewährt wurden, um Y.________ zu weiteren Investitionen in das offensichtlich defizitäre Holzgeschäft der Z.________GmbH zu verleiten, stelle einen Verstoss gegen Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
einer Strafanzeige gehabt, nachdem ein Treffen mit dem Beschwerdeführer keine Klarheit über die Verwendung seiner Darlehen gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe damit rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht, womit er dessen Kosten zu tragen habe.
3.3
3.3.1 Es ist nicht ganz einfach, die umstrittene Geschäftsbeziehung zwischen Y.________ und dem Beschwerdeführer zu beurteilen, einerseits weil die Darlehensvergabe auf einem für Dritte schwer nachvollziehbaren spirituellen Hintergrund erfolgte, anderseits weil keine schriftlichen Darlehensverträge vorliegen und sich die Aussagen der Vertragsparteien über die Geschäftsabwicklung nicht decken. Unklar ist, ob es sich um partiarische Darlehen mit 5 % Zins und 15 % Gewinnbeteiligung handelt, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder ob fixe Entgelte von Euro 30'000.-- gemäss Vereinbarung vom 15. August 2007 bzw. Fr. 50'000.-- gemäss Vereinbarung vom 9. November 2007 als "energetischer Ausgleich" vereinbart waren. Einig sind sich die beiden Parteien jedenfalls dahingehend, dass die Darlehen zweckgebunden für die Finanzierung des Holzgeschäfts der Z.________GmbH in Osteuropa gewährt wurden.
3.3.2 In Bezug auf die Abwicklung des Geschäfts steht immerhin fest, dass der Beschwerdeführer Y.________ im Mai 2008 - in einem Zeitpunkt, in dem alle drei Darlehen ausbezahlt waren und das erste gemäss Vereinbarung vom 15. August 2007 bereits hätte zurückgezahlt sein müssen - darüber informierte, dass die mit seinen Darlehen finanzierten Geschäfte zu einem Verlust geführt hatten. Y.________ erkundigte sich daraufhin immer wieder vergebens nach dem Verbleib seiner Gelder. Der Beschwerdeführer erteilte indessen keine befriedigenden Auskünfte und gewährte Y.________ keine Einsicht in die Bücher der Z.________GmbH; ein letztes Treffen im Sommer 2009, bei welchem Y.________ zu Angaben über das Schicksal seiner Darlehen kommen wollte, endete im Eklat.
3.3.3 Aus der unstrittigen Zweckbindung der Darlehen ergab sich für den Beschwerdeführer indessen nach Art. 2 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322a - 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. |
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1 | Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |
3 | Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben.114 |
3.3.4 Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren durch die klare Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht schuldhaft verursacht hat. Es ist daher gerechtfertigt und mit der Unschuldsvermutung vereinbar, ihn dessen Kosten tragen zu lassen und ihm seine Parteikosten nicht zu ersetzen.
3.4 Das Obergericht wies die Beschwerde nach dem Gesagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht ab. Damit ist nicht zu beanstanden, dass es dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte und ihm keine Parteientschädigung zusprach.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi