Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4996/2011
Urteil vom 20. Dezember 2011
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Besetzung Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
A._______,
Parteien vertreten durch Fürsprecher Erich Eicher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen).
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A._______, geboren 1961, hielt sich in den Jahren 1985 bis 1987 als Saisonnier in der Schweiz auf. Seine erste Ehe mit der 1965 geborenen B._______ dauerte bis zum 14. März 1991. Aus dieser Ehe gingen die 1988 und 1989 geborenen Kinder D._______ und E._______ hervor. 1993 kam der gemeinsame Sohn F._______ zur Welt.
In seiner Heimat heiratete A._______ am 15. März 1991 die aus Serbien stammende C._______, geboren 1957, die im Kanton Bern über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Kurz nach der Hochzeit reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau. Im Dezember 1997 verliess er die Schweiz Richtung Kosovo, kehrte aber im April 2001 zu seiner Ehefrau zurück. Aufgrund des erneuten Familiennachzugs erhielt er eine bis zum 16. April 2002 befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde jährlich, letztmals mit Gültigkeit bis zum 16. April 2008, verlängert.
B.
Nachdem ein kosovarisches Gericht im Juni 2002 die bisher der Kindesmutter obliegende elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder auf A._______ übertragen hatte, stellte dieser für seine Kinder ein Familiennachzugsgesuch. In dessen Folge reisten D._______, E.________ und F._______ im August 2003 in die Schweiz ein und nahmen Wohnsitz bei ihrem Vater.
Am 15. August 2006 wurde die Ehe von A._______ und C._______ rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 6. April 2007 erneut mit B._______.
C.
Im November 2007 unterbreitete der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) die für A._______ anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem BFM zur Zustimmung. Letztere wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2008 verweigert. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass A._______ nach der Trennung von seiner (zweiten) Ehefrau 2003 keinen Anspruch mehr auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Für ihn bedeute der Verlust des Aufenthaltsrechts - unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, der Integration, des Alters sowie der Situation der drei Kinder - auch keine besondere Härte. Das BFM legte weiter dar, dass A._______ zu Klagen Anlass gegeben habe (strafrechtliche Verurteilung, Betreibungen u.a.), und wies in diesem Zusammenhang auf bestehende Anhaltspunkte für den Missbrauch des Aufenthaltsrechts hin. Die Vorinstanz verneinte sodann auch das Vorliegen von Vollzugshindernissen.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 15. Juli 2008 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat in seinem Urteil C-4750/2008 vom 17. März 2011 die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung bestätigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerde den mittlerweile volljährig gewordenen Sohn F._______ betraf, wurde sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 ersuchte A._______ beim MIDI unter Hinweis auf seine lange Aufenthaltsdauer, seine neunjährige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber sowie die Tatsache, dass seine Kinder hier in der Schweiz lebten, darum, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
In der Folge erklärte sich der MIDI bereit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und unterbreitete dem BFM am 30. Mai 2011 einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung.
Die Vorinstanz teilte A._______ am 15. Juni 2011 mit, es werde erwogen, die Zustimmung zu verweigern. Die Frage, ob ein Härtefall vorliege, sei bereits Gegenstand des Verfahrens betreffend Aufenthaltsverlängerung gewesen und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4750/2008 vom 17. März 2011 negativ beantwortet worden. Vorliegend seien keine neuen Gründe ersichtlich, welche die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in einem wesentlich anderen Licht erscheinen liessen. Zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2011 äusserte sich A._______ zu der in Aussicht gestellten Zustimmungsverweigerung und machte insbesondere geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege keine abgeurteilte Sache bzw. res iudicata vor. Er verwies nochmals auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und stellte schliesslich den Antrag, ihn zu den für sein Gesuch relevanten Umständen zu befragen.
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 10. August 2011 den Antrag auf Parteibefragung ab und verweigerte die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderliche Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen. Zur Begründung verwies sie auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und führte im Wesentlichen aus, weder aus dem Gesuch vom 9. Mai 2011 noch aus der Stellungnahme vom 4. August 2011 gingen wesentliche Gründe hervor, welche heute eine andere Einschätzung gebieten würden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2011 stellt A._______ beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, es sei festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gegeben seien; schliesslich sei die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit und zum Aufenthalt zu erteilen. Begründend führt er aus, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sei ein Ausländer, welcher mehr als 10 Jahre in der Schweiz gelebt habe, von den Begrenzungsmassnahmen ausgenommen, wenn sein Verhalten tadellos sei, er finanziell auf eigenen Füssen stehe und gut in der Schweiz integriert sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der falschen Tatsache ausgegangen, dass er die Behörden getäuscht habe. So sei der Unterbruch seines Aufenthalts in der Schweiz von 1997 bis 2001 willensunabhängig gewesen, denn er habe nach dem Kriegsausbruch in seiner Heimat nicht mehr in die Schweiz zurückkommen können. Hierfür könne er durch Parteibefragung Beweis erbringen. Schliesslich sei eine Rückkehr nach Kosovo für ihn nicht zumutbar und würde eine besondere Härte darstellen. Der Beschwerde wurde eine Bescheinigung über den Nichtbesitz einer Immobilie beigelegt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2011 hält die Vorinstanz an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts auf eine Stellungnahme.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
1.2. Gemäss Art. 37

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es - auch wenn das Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit missverständlich ist - um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
|
1 | Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). |
2 | Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.212 |
3 | Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.213 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
|
1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |
4.
Das Verfahren C-4750/2008 vor Bundesverwaltungsgericht hatte die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung zum Gegenstand. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2) bildet im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls Verfahrensgegenstand. Es ist festzuhalten, dass es sich - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - um identische Fragestellungen handelt. Wird die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (beispielsweise nach Wegfall eines Privilegierungsgrundes) verweigert, beinhaltet die entsprechende Prüfung sämtliche Gesichtspunkte einer möglichen Zulassung einschliesslich der Voraussetzungen für ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214 |
|
1 | Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214 |
2 | Es verweigert die Zustimmung zur: |
a | erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen; |
b | Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; |
c | Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
c1 | die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, |
c2 | die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, |
c3 | Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder |
c4 | die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. |
3 | Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2. |
4 | Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel. |
5 | Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt. |
4.1. Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1828; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 Rz. 46). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.2. Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand (Art. 66 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.3. Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6168/2008 vom 28. September 2011 E. 3.3 mit Hinweis).
4.4. Im Grunde macht der Beschwerdeführer keine nachträglich veränderte Sachlage geltend. Er übt ganz im Gegenteil in unzulässiger Weise Kritik an einem rechtskräftigen Urteil. Nur soweit die Vorinstanz trotzdem auf sein Gesuch eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat, ist auf die beschwerdeweisen Vorbringen einzugehen.
5.
5.1. Mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben: |
|
1 | Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949247 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; |
2 | Verordnung vom 20. April 1983248 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht; |
3 | Verordnung vom 20. Januar 1971249 über die Meldung wegziehender Ausländer; |
4 | Verordnung vom 19. Januar 1965250 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt; |
5 | Verordnung vom 6. Oktober 1986251 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
5.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
6.
6.1. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99). |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. |
6.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
|
1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |
6.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
|
1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |
7.
7.1. Im Urteil C-4759/2008 vom 17. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Ermessensgesichtspunkten bereits einmal eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers überprüft. Es hat dabei betont, dass eine solche Verlängerung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstelle (E. 7.1), und in den weiteren Erwägungen hierzu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in sozialer und beruflicher Hinsicht um Integration bemüht habe und seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten könne (E. 10.1). Ohne Weiteres kann daraus abgeleitet werden, dass seine Integration seitdem noch weiter fortgeschritten ist; dies allein begründet jedoch keine neue Sachlage. Ferner äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im besagten Entscheid zum Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Familiennachzug (E. 9.3 und 9.3) und seinen Beziehungen zum Kosovo, wo seine heutige Ehefrau und Mutter seiner Kinder lebe (E. 10.2). Inwiefern sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben sollte, führt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aus. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf den Umstand, dass A._______, mittlerweile 50 Jahre alt, seit 1991 mit einem vierjährigen Unterbruch in der Schweiz lebt, hat er doch den weitaus grössten und prägenden Teil seines bisherigen Lebens in der Heimat verbracht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des weiteren Zeitablaufs für ihn eine Situation entstanden ist, die als neue Sachlage zu betrachten wäre und die nicht bereits im vorgängigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden ist.
7.2. Angesichts dessen trifft der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den neu geltenden Aspekten nicht hinreichend auseinandergesetzt, nicht zu. Aufgrund des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 17. März 2011 steht fest, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt. Seitdem wird seine Anwesenheit lediglich geduldet, ein Umstand, der für sich allein genommen nicht zugunsten des Beschwerdeführers sprechen kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich von 1997 bis 2001 nicht freiwillig in seinem Heimatland aufgehalten sowie die Behörden nicht getäuscht, handelt es sich um Ausführungen, die in dieser Art bereits im vorherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht wurden.
7.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn unzumutbar und würde deswegen eine besondere Härte darstellen. Diesbezüglich kann ebenfalls auf den früheren Entscheid verwiesen werden. Den Umstand, dass er wegen seiner langen Abwesenheit über kein Beziehungsnetz verfüge, hat er bereits im vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Dieses gelangte zur Schlussfolgerung, dass die von ihm behaupteten Reintegrationsprobleme kein unzumutbares Mass erreichen würden. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Aspekte genannt; inwiefern die von ihm eingereichte Bescheinigung über fehlende Immobilien im Kosovo die dargelegte gerichtliche Argumentation umstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Für eine Härtefallregelung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
8.
In Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
9.
Die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. März 2011 bejaht. Die Rechtsmitteleingabe enthält auch diesbezüglich keine Gesichtspunkte, die nicht bereits im früheren Urteil (E. 13) berücksichtigt worden wären. Hierauf kann verwiesen werden.
10.
Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
|
1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |
11.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]; Akten retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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