Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4584/2011

Urteil vom20. November 2012

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Rückerstattung von Einfuhrsteuern und Vorsteuern;
Gegenstand
Verjährung des Anspruchs, Akteneinsicht.

Sachverhalt:

A.
Die A._______, Konstanz (Deutschland [hiernach: D), war vom 1. Januar 1993 bis am 31. Dezember 1997 gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) im Register der Steuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Gemäss dem bei den Akten befindlichen Handelsregisterauszug vom 18. Mai 2009 hatte sie den Vertrieb und die Beschaffung von elektronischen Bauteilen, insbesondere von Microchips und Modulen, zum Zweck. Sie wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Konstanz (D) vom 27. Oktober 1997 aufgelöst und in der Folge am 3. Juli 1998 wegen Vermögenslosigkeit von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.

B.
Mit Schreiben vom 22. November 1999 stellte die ehemalige Mitinhaberin und Einzelzeichnungsberechtigte der A._______, C._______, bei der ESTV die Anfrage, ob Rückerstattungsansprüche betreffend Vorsteuerguthaben aus den Jahren 1995 und 1996 noch geltend gemacht werden könnten. Nachdem sie von der ESTV keine Antwort erhalten hatte, reichte sie mit der Eingabe vom 13. Dezember 1999 einen konkreten Antrag auf Rückerstattung von Einfuhr- bzw. Vorsteuern betreffend die Jahre 1995 und 1996 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'005'487.40 ein. Am 11. April 2000 antwortete die ESTV, die genannte Gesellschaft sei im Jahr 1997 liquidiert und anschliessend im Handelsregister gelöscht worden, weshalb eine Rückerstattung der in den Jahren 1995 und 1996 entrichteten Steuern bereits aus diesem Grund nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 19. August 2003 wiederholte C._______ im Wesentlichen ihren Antrag vom 13. Dezember 1999.

C.
Am 10. Dezember 2004 stellte C._______ erneut ein Gesuch um Rückerstattung der erwähnten Einfuhr- bzw. Vorsteuern. Am 16. März 2005 forderte die ESTV verschiedene Belege im Original nach. Mit Schreiben vom 4. April 2005 überliess C._______ der ESTV zwei Ordner mit "allen Rechnungen". Am 10. Juni 2005 lehnte die ESTV das Gesuch um Rückerstattung erneut ab.

D.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 hat das Amtsgericht Konstanz (D) B._______ als Nachtragsliquidatorin der A._______ bestellt mit folgendem Wirkungskreis: "Steuerabrechnungen für die Jahre 1995 bis 1998 gegenüber den Schweizerischen Steuerbehörden (...)". Am 12. Juni 2006 forderte B._______ als Nachtragsliquidatorin der A._______ von der ESTV einen anfechtbaren Entscheid betreffend das Gesuch um Rückerstattung der Einfuhr- bzw. Vorsteuern.

E.
Nach weiterem Schriftverkehr fällte die ESTV am 6. April 2009 einen Entscheid, in dem sie den Antrag von B._______, Nachtragsliquidatorin der A._______, um Rückvergütung von Einfuhrsteuern und Vorsteuern für die Jahre 1995 und 1996 im Betrag von CHF 1'005'487.41 u.a. infolge Verjährung des Anspruchs abwies. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 erhob B._______ als Nachtragsliquidatorin der A._______ Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 6. April 2009. Sie stellte sinngemäss das Begehren, den Entscheid aufzuheben und ihrem Antrag auf Rückerstattung von Einfuhr- sowie Vorsteuern betreffend die Jahre 1995 und 1996 im Betrag von CHF 1'005'487.41 stattzugeben. Im Weiteren ergänzte sie mit Schreiben vom 22. Mai 2009, der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Zudem stellte sie - wiederum als Nachtragsliquidatorin - den Antrag auf "vollumfängliche Akteneinsicht" (...) "um die Angaben der Behörde über die bei ihr eingereichten oder nicht eingereichten Unterlagen überhaupt verifizieren zu können".

F.
Am 7. und 31. August 2009 liess B._______ als Nachtragsliquidatorin ihren Antrag auf Akteneinsicht wiederholen. Am 3. September 2009 gewährte die ESTV eine solche insoweit, als sie diejenigen Akten in Kopie zustellte, welche die Frage der Verjährung betreffen würden. Nach weiterem Briefverkehr zwischen den Parteien wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2011 die Einsprache ab und stellte fest, die ehemalige Geschäftsinhaberin der A._______, C._______, sei nicht legitimiert gewesen, ein Gesuch um Rückerstattung von Einfuhr- und Vorsteuern namens der A._______ für die Jahre 1995 und 1996 über CHF 1'005'487.41 zu stellen. Zur Begründung legte die ESTV im Wesentlichen dar, die Gesellschaft sei am 3. Juli 1998 im Handelsregister gelöscht worden und damit habe die Vertretungsbefugnis von C._______ geendet. Deren Eingaben nach diesem Zeitpunkt seien deshalb unbeachtlich und könnten von vornherein die Verjährung nicht unterbrechen. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch für Einfuhr- bzw. Vorsteuern der Jahre 1995 und 1996 sei in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 aMWSTV spätestens am 31. Dezember 2001 verjährt gewesen.

G.
Mit Eingabe vom 18. August 2011 liess B._______ als Nachtragsliquidatorin der A._______ gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Rückvergütung von Einfuhr- und Vorsteuern betreffend die Jahre 1995 und 1996 in der Höhe von CHF 1'005'487.41 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihr eine Parteientschädigung von mindestens CHF 2'000.-- zuzusprechen. Zur Begründung liess die Nachtragsliquidatorin insbesondere darlegen, sie habe bis heute keine vollumfängliche Akteneinsicht erhalten, insbesondere nicht in die bei der ESTV geführten Steuerakten der A._______. Sie stelle deshalb nochmals den Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche bei der ESTV befindlichen Akten der A._______. Im Übrigen sei sie der Ansicht, die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten.

H.
Mit Eingabe vom 2. September 2011 ersuchte B._______ als Nachtragsliquidatorin der A._______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 - beschränkt auf die Frage der Verjährung - schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

In ihrer Stellungnahme vom 22. November 2011 machte die Nachtragsliquidatorin insbesondere nochmals geltend, ihr würde die Einsicht in verschiedene Unterlagen vorenthalten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von B._______ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, B._______ habe ihre finanziellen Verhältnisse weitgehend nicht bzw. ungenügend belegt und das Gesuch sei bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Vorweg gilt es zu klären, wer im vorliegenden Verfahren Partei ist. Die angefochtene Verfügung nennt als solche B._______ "als Nachtragsliquidatorin der gelöschten A._______". Eingegangen wird vorerst auf den Begriff der Partei im Verwaltungsverfahren (E. 1.2.1). Geklärt werden müssen weiter das auf die Partei- und Prozessfähigkeit im internationalen Verhältnis anwendbare Recht (E. 1.2.2) und der Begriff der Nachtragsliquidation (E. 1.2.3) und anschliessend ist auf die vorliegenden Verhältnisse einzugehen (E. 1.2.4).

1.2.1 Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll und andere Personen, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG erfasst also zwei Konstellationen: Parteistatus haben die eigentlichen materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berührt und mit denen ein Rechtsverhältnis geregelt werden soll. Daneben sind Partei weitere Rechtssubjekte, die zur Beschwerde gegen die Verfügung berechtigt sind. Die zweite Konstellation von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG knüpft damit an die Beschwerdelegitimation nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG an (ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/ Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], N. 1, 5 f. zu Art. 6; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., N. 3, 7, 16 zu Art. 6; beide je auch zum Folgenden).

Eine bloss fehlerhafte Parteibezeichnung kann durch die Behörde berichtigt werden. Dies ist statthaft, wenn die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand und bloss deren Benennung formell falsch war. Diesfalls kann durch die Behörde bzw. die Beschwerdeinstanz eine Berichtigung erfolgen, ohne dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden muss (BGE 131 I 57 E. 2.2; 129 V 300E. 3.2; 116 V 335 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 2.4 und 3.2, A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 48 zu Art. 6 und Fn. 136 mit Hinweisen; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 13 zu Art. 38).

1.2.2 Im internationalen Verhältnis beurteilen sich die Partei- und Prozessfähigkeit nach dem gleichen Recht wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Massgebend ist bei juristischen Personen das Recht des Personalstatuts (vgl. Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
und Art. 155 Bst. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]), d.h. des Ortes, wo die juristische Person errichtet wurde (Inkorporationstheorie) oder ihren statutarischen oder effektiven Sitz hat (Sitztheorie; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.1, 2A.111/2004 vom 15. Juli 2004 E. 6.1; vgl. auch BGE 117 II 494 E. 4a).

1.2.3 Gemäss deutschem Recht ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach erfolgter Liquidation im Handelsregister zu löschen (§ 74 Abs. 1 des Gesetzes betreffend GmbH [GmbHG]). Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft noch Vermögen oder anderer Handlungsbedarf heraus, so ist eine sog. Nachtragsliquidation durchzuführen. Es kommt dabei nicht darauf an, weshalb die GmbH gelöscht worden ist. Eine Nachtragsliquidation ist im GmbHG erst neuerdings in § 66 Abs. 5 (in Kraft seit dem 1. Januar 1999) konkret vorgesehen. Die Möglichkeit der Nachtragsliquidation wurde jedoch bereits vorher von der Lehre und Rechtsprechung bejaht. Die scheinbar beendete Gesellschaft besteht in Wirklichkeit noch (Henning Rasner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff [Hrsg.], GmbHG Kommentar, 4. Auflage, München 2002, § 74 Rz. 18).

Die Nachtragliquidatoren sind durch das Gericht am Ort des massgebenden Handelsregisters zu bestellen (Rasner, a.a.O., § 74 Rz. 24). Die Vertretungsmacht der Nachtragsliquidatoren ist unbeschränkt, wenn noch Restvermögen vorhanden ist; sind nur einzelne Abwicklungshandlungen nötig, dann ist die Vertretungsmacht darauf beschränkt (Rasner, a.a.O., § 74 Rz. 25). Die Wiedereintragung der GmbH im Handelsregister ist grundsätzlich erforderlich. Sind nur einzelne Abwicklungsmassnahmen vorzunehmen, kann indessen die Eintragung der Gesellschaft unterbleiben (Joachim Schulze-Osterloh/Lorenz Fastrich, in: Baumbach/Hueck [Hrsg.], GmbHG, 18. Auflage, München 2006, § 60 Rz. 68).

Die Prozesssituation der Gesellschaft, die gelöscht ist, aber noch Vermögen oder anderen Abwicklungsbedarf hat, ist gekennzeichnet von der unverändert bestehenden Parteifähigkeit (Rasner, a.a.O., § 74 Rz. 30). Durch die Bestellung einer Nachtragsliquidatorin wird die Gesellschaft wieder handlungs- und prozessfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] VII ZR 162/09 vom 29. September 2011 E. II 3; Urteil des Bundesarbeitsgerichts 9 AZR 752/00 vom 19. März 2002 E. II 2b).

1.2.4 Das vorliegende Verfahren - wie bereits jenes vor der Vorinstanz - hat zum Ziel zu entscheiden, ob die ESTV allfällige von der A._______ noch nicht geltend gemachte Vorsteuern der Jahre 1995 und 1996 zurück zu erstatten hat. Verfahrensgegenstand ist somit ein behauptetes Recht der A._______, weshalb diese grundsätzlich Verfahrenspartei ist (E. 1.2.1).

Die A._______ wurde nach deutschem Recht errichtet und hatte auch in Deutschland ihren Sitz. Für die Beurteilung der Partei- und Prozessfähigkeit dieser Gesellschaft ist demnach das deutsche Recht massgebend (E. 1.2.2).

Obwohl die A._______ im Handelsregister gelöscht wurde (E. A.), ist sie weiterhin parteifähig, da aufgrund des behaupteten Anspruchs gegenüber der ESTV auf Rückforderung von Vorsteuern noch Abwicklungsbedarf besteht (E. 1.2.3). Durch die Bestellung von B._______ als Nachtragsliquidatorin ist die A._______ zudem bezüglich der strittigen Rückerstattung von Vorsteuern wieder prozessfähig geworden (E. 1.2.3), denn der vom Amtsgericht Konstanz festgelegte Wirkungsbereich der Nachtragsliquidatorin (Steuerabrechnungen für die Jahre 1995 bis 1998 gegenüber den Schweizer Steuerbehörden) deckt die vorliegende Beschwerdeeingabe gegen den Einspracheentscheid der ESTV ab.

Partei, parteifähig und prozessfähig ist somit die A._______ und B._______ handelte und handelt lediglich als deren Organ. Der angefochtene Entscheid enthält somit eine fehlerhafte Parteibezeichnung, indem er auf B._______ statt auf die A._______ lautet. Die Identität der Prozesspartei stand jedoch von Anfang an fest, weshalb durch das Bundesverwaltungsgericht eine Berichtigung erfolgen kann, ohne dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden muss (E. 1.2.1). B._______ vertrat und vertritt vor der Vorinstanz und in diesem Verfahren nicht ihre eigenen Interessen, sondern handelte und handelt als Organ der A._______. Das von ihr Vorgebrachte ist der A._______ zuzurechnen, weshalb sich für diese aus einer Berichtigung der Parteibezeichnung auch kein Nachteil ergibt.

Es ist noch zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Januar 2012 das Gesuch von B._______ um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat. Dabei hat es bereits darauf hingewiesen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu klären haben werde, ob B._______ Partei des vorliegenden Verfahrens sei oder lediglich als Organ der gelöschten Gesellschaft gehandelt habe. Für die Frage der unentgeltlichen Prozessführung spiele diese Unterscheidung jedoch keine Rolle, weil die Mittellosigkeit von B._______ in beiden Konstellationen Voraussetzung für die Zusprechung der unentgeltlichen Prozessführung sei. Es kann auf das dort in E. 2 Ausgeführte verwiesen werden. Im vorliegenden Zusammenhang ist lediglich festzuhalten, dass die Berichtigung der Parteibezeichnung, wie bereits in der Verfügung vom 19. Januar 2012 E. 2 ausgeführt, bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung keine Auswirkungen hat.

1.2.5 Demnach ist das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass die A._______ als Partei aufzuführen ist. Diese handelt durch B._______ in ihrer Eigenschaft als Nachtragsliquidatorin und wird im vorliegenden Verfahren durch den im Rubrum genannten Rechtsanwalt vertreten. Die A._______ wird im Folgenden Beschwerdeführerin genannt.

1.3 Die Beschwerdeführerin war somit am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

1.4 Auf den 1. Januar 2010 wurde das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt. Es trat an die Stelle des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft seit 1. Januar 2001, welches seinerseits die aMWSTV ersetzte. Auf die vor dem 1. Januar 2010 resp. vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG, Art. 93 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 1995 bis 1996 verwirklicht, weshalb in materieller Hinsicht noch die aMWSTV zur Anwendung gelangt (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
letzter Satz MWSTG i.V.m. Art. 93 aMWSTG; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3817/2008 vom 20. Juli 2010 E. 1.4, A-4360/2008 und A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 1.2).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 1.5, A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2, E. 1.3.4 und E. 1.3.5). Zu beachten ist im Übrigen, dass die Verjährung ein materiell-rechtliches Institut darstellt (vgl. dazu BGE 126 II 1 E. 2a, mit weiteren Hinweisen).

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.149; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1758 ff.).

2.

2.1 Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgehalten. Danach haben Parteien das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1, BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1, A 6873/2010 vom 7. März 2011 E. 4.2, A 4034/2010 vom 11. Oktober 2010 je mit Hinweisen).

2.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3, 1C_14/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3).

2.3 Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann allerdings als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.2, A 2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1709 ff.).

3.

3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland durch Steuerpflichtige gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen (Art. 4 Bst. a aMWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1 aMWSTV).

3.2

3.2.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a aMWSTV in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 aMWSTV in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Erfüllen die Vorsteuerbelege die Anforderungen von Art. 28 aMWSTV nicht, muss der Vorsteuerabzug verweigert werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1, A 1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2).

3.2.2 Am 1. Juli 2006 traten Art. 15a und Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2006 2353) in Kraft. Nach Art. 15a aMWSTGV hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b aMWSTV nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren. Allein aufgrund von Formmängeln wird überdies gemäss Art. 45a aMWSTGV keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (zu diesen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) bleibt allerdings eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder Art. 45a MWSTGV geheilt werden. Hingegen können die einzelnen formellen Anforderungen betreffend den Inhalt der Rechnung von Art. 15a und Art. 45a MWSTGV gegebenenfalls erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 8017/2009 vom 2. September 2010 E. 2.4.2, A 1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1).

3.2.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c aMWSTV ebenfalls die von ihm oder von seinem Abnehmer auf der Einfuhr von Gegenständen der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichtete Steuer in Abzug bringen. Bei der Einfuhrsteuer wird nicht auf das Vorliegen einer Leistung, sondern auf die grenzüberschreitende Warenbewegung ins Inland abgestellt. Für den Nachweis der Berechtigung zum Abzug der Steuer auf der Einfuhr sind deshalb nicht Rechnungen gemäss Art. 28 aMWSTV, sondern durch die Zollbehörden ausgestellte Belege erforderlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5.2; Ivo P. Baumgartner, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 38 Abs. 1-4, Rz. 33; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, Rz. 1387).

3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 aMWSTV verjährt der Anspruch auf Vorsteuerabzug fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der ESTV (Art. 41 Abs. 2 aMWSTV). Die Verjährung steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist (Art. 41 Abs. 3 aMWSTV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 4.1, A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.4).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die ESTV die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einfuhr- und Vorsteuerbeträge betreffend die Jahre 1995 und 1996 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'005'487.40 zu Recht verweigert hat. Die ESTV ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe bereits deshalb keinen Rückerstattungsanspruch, da ein solcher ohnehin bereits verjährt wäre. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, sie habe bei der Vorinstanz nie vollumfängliche Akteneinsicht erhalten, obwohl sie dies mehrmals verlangt habe. Ihr sei insbesondere die Einsicht in die Steuerakten der A._______ verweigert worden. Da der Gehörsanspruch formeller Natur ist (vgl. E. 2.3), ist diese Rüge vorab zu prüfen.

4.2

4.2.1 Wie dargelegt (E. 1.2.4), war nicht die Nachtragsliquidatorin Partei bereits des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern die Beschwerdeführerin selber, und B._______ handelte als Nachtragsliquidatorin lediglich als deren Organ. Entgegen den Ausführungen der ESTV in ihrem Schreiben vom 3. September 2009 war es deshalb nicht nötig, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung die ESTV für die Einsicht von B._______ in die Steuerakten der A._______ vom Steuergeheimnis entbindet. Das Steuergeheimnis wird vorliegend gar nicht tangiert, weil es um die Einsicht in die eigenen Steuerakten geht, und damit liegt auch kein Grund für eine Einschränkung der Akteneinsicht vor. Die ESTV muss der Beschwerdeführerin somit Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten gewähren, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids betreffend eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs zu bilden (E. 2.2).

4.2.2 Die ESTV hätte der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht insbesondere nicht mit der Begründung verweigert dürfen, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos (E. 2.2). Dies hat die ESTV jedoch getan, indem sie bloss mit Bezug auf die Frage der Verjährung Akteneinsicht gewährte und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2009 dementsprechend nur die - nach Ansicht der ESTV - diesbezüglich relevanten Akten in Kopie zustellte. Gemäss dem betreffenden Aktenverzeichnis (amtl. Akten Nr. 25) enthielten diese Akten indessen keine Unterlagen, die älter waren als das Schreiben des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin an die ESTV vom 22. November 1999 (vgl. E. C). Es müssen jedoch solche ältere Unterlagen bei der ESTV vorhanden sein, da die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1993 bis am 31. Dezember 1997 im Register der Steuerpflichtigen eingetragen war. Insbesondere müssen Abrechnungen der in Frage stehenden Jahre 1995 und 1996 vorliegen. Bei diesen Abrechnungen handelt es sich denn auch klarerweise um verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. E. 2.2). Diese Abrechnungen sind u.a. für die Prüfung der Entstehung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs relevant. Dieser Ansicht ist im Übrigen auch die ESTV, führte sie doch in ihrem Entscheid vom 6. April 2009 sinngemäss selber aus, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Einfuhr- bzw. Vorsteuerguthaben nicht bereits in den Abrechnungen der Jahre 1995 und 1996 deklariert habe (Ziff. 3.7 des Entscheids). Im Übrigen ist es gerade für die Überprüfung einer allfälligen Unterbrechung der Verjährung entscheidend, sämtliche Eingaben vor dem Jahr 1999 zu kennen. Es kann also festgehalten werden, dass die ESTV die Akteneinsicht unzulässigerweise nicht vollumfänglich gewährt hat.

4.2.3 Im Weiteren enthalten auch die amtlichen Akten, welche die ESTV mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hat, keine älteren Unterlagen als das Schreiben an die ESTV vom 22. November 1999. Damit ist davon auszugehen, dass auch die von der ESTV mit ihrer Vernehmlassung eingereichten Akten unvollständig sind. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgen, obwohl eine solche vor dem Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich möglich wäre, da es sich um eine Rechtmittelinstanz mit voller Kognition handelt (E. 2.3).

4.2.4 Als Folge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist der Einspracheentscheid der ESTV vom 10. Juni 2011 aufzuheben (E. 2.3). Die Sache ist damit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen - mit vorgängiger Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht - an die ESTV zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 4). Die Beschwerdeführerin gilt damit als obsiegend, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 18'500.-- wird ihr zurückerstattet. Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE auf Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinn der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 18'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4584/2011
Date : 20. November 2012
Published : 29. November 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Vergütung von Einfuhrsteuern und Vorsteuern; Verjährung des Anspruchs


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
IPRG: 154  155
MWSTG: 112  113
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  6  48  49  63  64
BGE-register
116-V-335 • 117-II-494 • 126-II-1 • 126-V-130 • 129-I-232 • 131-I-57 • 132-II-485 • 132-V-387 • 133-I-201 • 135-II-286
Weitere Urteile ab 2000
1B_287/2012 • 1C_14/2010 • 1C_148/2010 • 2A.111/2004 • 2C_263/2007 • 2C_303/2010
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AS
AS 2006/2353 • AS 2000/1300 • AS 1994/1464