Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1608/2016

Urteil vom 20. September 2016

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______ AG, (...),

vertreten durch
Parteien lic. iur. LL.M. Carole Gehrer Cordey, Rechtsanwältin,
SwissLegal asg.advocati,
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand LSVA; Rückerstattung im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV),

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG (nachfolgend: A._______ AG) mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere (Zweck).

A.b Die durch die A._______ AG mit ihren Fahrzeugen durchgeführten Transporte unterlagen der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Diese wurde in einem ersten Schritt entrichtet.

A.c Im Anschluss stellte die A._______ AG u.a. am 13. Januar 2016 [Eingang am 18. Januar 2016] für die Abgabeperiode vom August 2015 bis Dezember 2015 Anträge mit dem Formular «Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA, Rückerstattungsantrag für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV; Form. 56.76)» in Höhe von Fr. 1'776.--. In der Folge verlangte die Oberzolldirektion (OZD) mit Schreiben vom 21. Januar 2016 von der A._______ AG eine ausführliche Beschreibung der Strecken, welche als Vor- oder Nachlauf des sog. unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) zu verstehen seien.

A.d Am 25. Januar 2015 [recte: 2016] kam die A._______ AG dieser Aufforderung nach und beschrieb die Fahrten im Vor- und Nachlauf.

B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 lehnte die OZD die Rückerstattungsanträge für Fahrten im UKV für die massgebliche Abgabeperiode ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die Bedingungen des Vor- und Nachlaufs nicht erfüllt seien (Ziff. 2) und forderte von der A._______ AG die ihrer Auffassung nach zu Unrecht erwirkten Rückerstattungen für den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'626.60 zurück (Ziff. 3). Die OZD erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) würden als Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV solche gelten, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem «Umschlagsbahnhof» oder Rheinhafen ausgeführt würden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechsle. Vorliegend befinde sich der Umschlagsort auf dem gleichen Gelände (Parzelle Nr. X) wie der Entlade- bzw. Verladeort. Gemäss Bundesgericht liege ein Vor- oder Nachlauf nicht vor, wenn das Be- und Entladen auf dem «Umschlagsbahnhof» erfolge; die gesetzliche Grundlage gehe von zwei Lokalitäten aus, zwischen denen eine Fahrt erfolgen müsse. Vorliegend fehle die räumliche Distanz. Auch die Benutzung einer öffentlichen Strasse sei nicht allein entscheidend und ein privates Anschlussgeleise könne nicht als «Umschlagsbahnhof» bezeichnet werden.

C.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2016 beantragt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Verfügung der OZD vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben (Ziff. 1), die Rückerstattungsanträge für Fahrten im UKV für die Abgabeperiode August 2015 bis Dezember 2015 seien gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Fr. 1'776.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die OZD zurückzuweisen (Ziff. 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, es handle sich vorliegend um Fahrten im UKV, da ein «Umschlagsbahnhof» im Sinne des Gesetzes respektive der Verordnung vorliege, es sich weiter um zwei verschiedene Orte handle, nämlich den Umschlagsort und den Entladeort, wobei für die Fahrt zwischen diesen beiden Orten die öffentlichen Kantons- bzw. Gemeindestrassen - im Gegensatz zum von der OZD zitierten Bundesgerichtsurteil, in welchem das Areal nicht verlassen werde - benützt würden; eine räumliche Distanz und auch die übrigen Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch seien somit gegeben.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2016 schliesst die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und entgegnet insbesondere, Zweck der Rückerstattung für Fahrten im UKV sei die Förderung des Bahnverkehrs, indem Mehrkosten im Vor- und Nachlauf mindestens teilweise durch Rückerstattungen reduziert werden sollten; es gehe nicht um eine Verbilligung der Kosten für den Bahntransport. Da die Bedingung eines Vor- bzw. Nachlaufs ohnehin nicht gegeben seien, müsse auf den Begriff des «Umschlagsbahnhofs» nicht weiter eingegangen werden. Eine Fahrt zwischen Terminal und Depot, wenn sich letzteres innerhalb des Terminalareals befände, sei nicht rückerstattungsberechtigt. Es werde klar vorausgesetzt, dass eine Fahrt zwischen zwei verschiedenen Lokalitäten stattfinden müsse. Vorliegend sei diese geforderte Distanz nicht gegeben, denn der Umschlag und das Be- oder Entladen fielen räumlich im Werkareal der Beschwerdeführerin - definiert durch die Parzelle bzw. das Grundbuch - zusammen; ob eine öffentliche Strasse benützt werde, sei nicht alleine entscheidend.

E.
Mit Stellungnahme bzw. Replik vom 26. Mai 2016 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Vorinstanz verzichtet stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik.

F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die keine erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.3

1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

1.3.2 Für das Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dieser verpflichtet Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). Nicht verbindlich sind für die Justizbehörde jedoch Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, da es ja Aufgabe der Justizbehörden ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.).

Verwaltungsverordnungen wie bspw. Dienstreglemente, Zirkulare, Wegleitungen, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc. sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/ Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Art. 102 Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich sind sie - wie gesagt - für Justizbehörden, wobei diese die Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen sollen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Hierbei darf eine Verwaltungsverordnung unter keinen Umständen als alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts dienen (ausführlich: Urteile des BVGer A 1382/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3, A 5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.7.1 und A 5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1 Gemäss Art. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2
und 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG).

2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin abgabepflichtig. Für Fahrten im UKV besteht hingegen Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
SVAG). Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
SVAG ist gemäss Gesetzgeber als Ausnahmebestimmung nur sehr «restriktiv» zu handhaben und hat nur für die Vor- und Nachläufe zu den nächstgelegenen Containerterminals zu gelten (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. Juli 2005 [ZRK 2004-111] E. 3.a, mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat hat auftragsgemäss die Einzelheiten für Fahrten im UKV in seiner SVAV geregelt. Laut Art. 8 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen - 1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
1    Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a  3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b  2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c  2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2    Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3    Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS14 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199515 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
SVAV erhalten Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im UKV ausgeführt werden, für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.

2.2.1 Hierbei definiert Art. 9 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
SVAV den Begriff der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV als solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Gemäss Abs. 2 müssen die Ladebehälter eine Mindestlänge von 5,5 m
oder 18 Fuss und eine Mindestbreite von 2,1 m oder 7 Fuss aufweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2014 vom 18. Juli 2015). Laut Art. 10
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 10 Vergünstigungen - 1 Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
1    Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
a  für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz Transport transportiert wird:
b  für Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird:
c  für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden
2    Als Rohholz gilt:
a  unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz in der Form von Stammholz, mit oder ohne Rinde, mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b  Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c  Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
SVAV regelt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten (Bst. a) und das Rückerstattungsverfahren (Bst. b; vgl. hierzu die Verordnung vom 1. September 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs [SR 641.811.22]).

2.2.2 Gestützt auf Art. 45 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 10 Vergünstigungen - 1 Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
1    Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
a  für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz Transport transportiert wird:
b  für Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird:
c  für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden
2    Als Rohholz gilt:
a  unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz in der Form von Stammholz, mit oder ohne Rinde, mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b  Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c  Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
SVAV hat die OZD für den Bereich UKV die zum Vollzug erforderliche Weisung (E. 1.3.2) «Rückerstattung für Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr» erlassen (Stand 1. Januar 2008, die deutsche Version findet sich im Internet unter: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04020/04204/04208/04245/05175
/index.html?lang=de; letztmals besucht am [31. August 2016]). Unter dem Titel «Begriffe» werden dort in Übereinstimmung mit der SVAV Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV als solche bezeichnet, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum andern Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Als Hauptlauf wird der Transport auf Schiene oder Wasser bezeichnet (Rz. 2.1). Rückerstattungsberechtigt sind Fahrten im Vor- oder Nachlauf eines Hauptlaufs zu oder von inländischen Umschlagterminals. Nicht als Vor- oder Nachlauf gelten Fahrten innerhalb des Terminalareals (Rz. 2.2).

3.
Die hier in Frage stehenden Zementcontainer kommen mit der Bahn aus Deutschland und werden auf den Geleisen - gemäss Vorinstanz ein Stammgeleise, laut Beschwerdeführerin ein Anschluss- respektive Verbindungsgeleise - bis auf das Areal der Beschwerdeführerin (Parzelle Nr. X) geführt und erst dort mittels eines - nicht durch die Beschwerdeführerin betriebenen - Portalkranes auf einen Lastwagen umgeladen. Anschliessend fahren diese mit ihrer Ladung aus dem Areal der Beschwerdeführerin hinaus, legen knappe dreihundert Meter auf öffentlichen Strassen (und ca. zweihundert Meter auf der Parzelle Nr. X) zurück und biegen wieder in das nämliche Areal (Parzelle Nr. X) ein, wo sie beim Zementsilo den Zement mittels Schlauch aus den Containern blasen. Nach dem Entladen des Zements werden die Container wieder zurückgefahren und erneut auf die Bahn verladen. Es ist - zu Recht - unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Fahrzeuge für Fahrten auf öffentlichen Strassen der LSVA unterliegen. Strittig und zu prüfen ist, ob vorliegend Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV stattgefunden haben und, bejahendenfalls, die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung im Sinne von Art. 8
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen - 1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
1    Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a  3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b  2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c  2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2    Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3    Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS14 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199515 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
und 9
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
SVAV besitzt (E. 3.1 ff.), oder sie in Verneinung dessen den bereits erhaltenen Betrag von Fr. 2'626.60 ihrerseits zurückerstatten muss (E. 3.5).

3.1

3.1.1 In ihrer Eingabe vom 14. März 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, ein «Umschlagsbahnhof» müsse als eine besondere (grundsätzlich ortsfeste) Einrichtung definiert werden, mittels derer Transportbehältnisse (wie z.B. Container) von einem Verkehrsträger auf den anderen umgeschlagen werden könnten. Vorliegend bestehe am Umschlagsort mit den beiden ortsfesten Kranbahnen und dem Portalkran eine solche, für den Umschlag von Containern dienende ortsfeste besondere Einrichtung; es liege ein «Umschlagsbahnhof» im Sinne des Gesetzes respektive der Verordnung vor, wobei auch Dritte ihre Güter umschlagen lassen könnten. Vorliegend würden die beladenen Lastwagen über öffentliche Strassen zum Betonwerk fahren. Es handle sich folglich um zwei verschiedene Orte, nämlich den Umschlagsort und den Entladeort, wobei für die Fahrt zwischen diesen beiden Orten die öffentlichen Kantons- bzw. Gemeindestrassen - im Gegensatz zum von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004, in welchem das Areal nicht verlassen wird - benützt würden; eine räumliche Distanz und auch die übrigen Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch seien somit gegeben. Die Parzelle bzw. das Gelände sei kein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung der zwei verschiedenen Lokalitäten. Es komme vielmehr darauf an, ob es einen Umschlagsort und einen vom Umschlagsort unterschiedlichen Entladeort gebe. Im zitierten Urteil werde überdies klargestellt, dass es nicht auf die Länge der zurückgelegten Strecke ankomme. Sodann könne vorliegend auch nicht auf Spezialfahrzeuge ausgewichen werden. Es wäre überdies unsachgerecht, wenn die Beschwerdeführerin, welche in ein Anschlussgeleise - als geförderte Güterverkehrsanlage - investiert habe, keine Rückerstattungsbeiträge erhalten würde; umgekehrt aber, wenn sie einen weiter entfernten «Umschlagsbahnhof» benützen und so den Strassenverkehr vergrössern würde, die Rückerstattung erhielte (vgl. Sachverhalt Bst. C). In ihrer Replik vom 26. Mai 2016 ergänzt sie, nicht sie, sondern die B._______ AG betreibe den Portalkran. Zudem würden die im zitierten Entscheid der ZRK erwähnten Lastwagen das Industrieareal nicht verlassen, im Gegensatz zu den ihrigen, welche den Umschlagsterminal verlassen und über öffentliche Strassen zum Entladeort fahren würden (vgl. Sachverhalt Bst. E).

3.1.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Meinung, es seien zwei pauschale Rückerstattungsansätze [derzeit in Höhe von Fr. 24.-- und Fr. 37.--; Art. 8 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen - 1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
1    Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a  3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b  2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c  2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2    Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3    Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS14 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199515 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
SVAV] bestimmt worden, wobei zur Festsetzung der Beträge von einer durchschnittlichen Fahrt von rund 40 km pro Vor- bzw. Nachlauf ausgegangen worden sei. Es werde klar vorausgesetzt, dass eine Fahrt zwischen zwei verschiedenen Lokalitäten stattfinden müsse, ansonsten hätte der Verordnungsgeber sich die Ausführungen in Art. 9 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
SVAV sparen können und als einzige Bedingung den Umschlag des Transportbehälters nennen können. Der in Art. 9 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
SVAV verwendete Begriff «Umschlagsbahnhof» sei nicht näher definiert. Am vorliegenden Umschlagsort befinde sich zwar ein Portalkran, gemäss Bundesgericht könne jedoch ein privates Anschlussgeleise nicht bereits als «Umschlagsbahnhof» bezeichnet werden. Da die «Bedingung eines Vor- bzw. Nachlaufs» ohnehin nicht gegeben seien, müsse auf den Begriff des «Umschlagsbahnhofs» nicht weiter eingegangen werden. Art. 8 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen - 1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
1    Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a  3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b  2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c  2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2    Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3    Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS14 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199515 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
SVAV spreche von Fahrten im Vor- und Nachlauf und nicht nur vom Umschlag. Zudem seien Experten aus dem Bereich des UKV zum Schluss gekommen, dass eine rückerstattungsberechtigte Fahrt auf der Strasse nur dann gegeben sei, wenn beide Grenzen des Terminals (Terminaleingang und -ausgang) überschritten würden. Daraus habe sich die Praxis der Verwaltung ergeben, wonach die Fahrt zwischen Terminal und Depot, wenn sich letzteres innerhalb des Terminalareals befinde, nicht rückerstattungsberechtigt sei. Es werde von zwei Lokalitäten ausgegangen, zwischen denen eine Fahrt erfolgen müsse. Vorliegend sei diese geforderte Distanz nicht gegeben. Überdies sei die Benutzung einer öffentlichen Strasse nicht allein entscheidend; der Umschlag und das Be- oder Entladen müsse an verschiedenen Orten stattfinden. Vorliegend fielen diese Orte räumlich - im Areal der Beschwerdeführerin - zusammen; ob eine öffentliche Strasse benützt werde, sei kein massgebendes Kriterium. Auch die Zollrekurskommission habe in ihrem Urteil ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 festgehalten, dass es sich bei reinen Ablademanövern mit Containern innerhalb eines Werkareals - das überdies mehrere Parzellen umfassen könne - nicht um Fahrten im Nachlauf handle. Vorliegend würden sich der Umschlagsplatz und der Abladeort auf dem gleichen Werkareal befinden, weshalb die geforderte räumliche Trennung der beiden Lokalitäten nicht nachvollzogen werden könne. Das Werkareal aufgrund der Parzelle bzw. des Grundbuches zu definieren sei ein geeignetes Mittel. Insgesamt handle es sich vorliegend um einen Entladevorgang ohne vorausgehenden Nachlauf (vgl. Sachverhalt Bst. D).

3.2 Im höchstrichterlichen Urteil 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 hat sich das Bundesgericht bereits mit dem Begriff «Umschlagsbahnhof» bzw. «Vor- und Nachlauf» im UKV auseinandergesetzt.

3.2.1 Zu ersterem führt es aus, der Bundesrat habe u.a. den Begriff «Umschlagsbahnhof» gewählt, von dem oder zu dem die Fahrt führen müsse, damit sie als Vor- bzw. Nachlauf zum UKV betrachtet werden könne. Das sei technisch bedingt, weil der Umschlag von Ladebehältern oder Stattelanhängern besondere Einrichtungen voraussetze oder zumindest nicht überall auf Strassenfahrzeuge erfolgen könne (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3.2). Überdies könne ein privates Anschlussgeleise nicht bereits als «Umschlagsbahnhof» gelten (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5). Dieser Meinung schliesst sich die Vorinstanz an und führt überdies aus, da die Bedingung eines Vor- bzw. Nachlaufs ohnehin nicht gegeben seien, müsse auf den Begriff des «Umschlagsbahnhofs» nicht weiter eingegangen werden. Aufgrund der weiterentwickelten Technologie werde über 80 % des Binnencontainerverkehrs mit Freiverlad abgewickelt und den Rückerstattungsanträgen werde aufgrund der Vor- und Nachläufe stattgegeben; ein stationärer Kran sei diesfalls nicht nötig.

Ob es sich vorliegend um ein Anschluss- respektive Verbindungsgeleise oder um einen «Umschlagsbahnhof» handelt, kann - wie von der Vorinstanz gefordert - offen gelassen werden. Das Bundesgericht erläutert nämlich, dass seine Ausführungen hinsichtlich Fahrten zwischen einem «Umschlagsbahnhof» und dem Be- oder Entladeort bzw. hinsichtlich zweier Lokalitäten, zwischen denen die Fahrt erfolgen müsse, in analoger Weise auch dann gelten, wenn ein privates Anschlussgeleise direkt in das Areal des Be- oder Entladeortes führe (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 4). Eine Abgrenzung kann somit unterbleiben, da es - wie nachfolgend in Erwägung 3.3 zu zeigen sein wird - bereits an einer Fahrt im Vor- bzw. Nachlauf mangelt, sodass deshalb die Frage, ob es sich beim Geleise auf der Parzelle Nr. X um einen «Umschlagsbahnhof» im Sinne des Art. 9 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
SVAV handelt, nicht geklärt werden muss.

3.2.2 Das Bundesgericht fährt fort, die Begriffe Vor- und Nachlauf seien im Gesetz nicht definiert, würden aber auf Stufe der bundesrätlichen Verordnung geregelt. Aus der parlamentarischen Debatte wie auch aus der Begriffsbestimmung der Verordnung gehe dabei klar hervor, dass nur Fahrten zwischen einem «Umschlagsbahnhof» (oder Rheinhafen) einerseits und dem Be- oder Entladeort zur Rückerstattung berechtigen würden, weshalb ein Vor- oder Nachlauf nicht vorliege, wenn das Be- oder Entladen des Containers bereits auf dem «Umschlagsbahnhof» erfolge. Die Verordnung gehe von zwei verschiedenen Lokalitäten aus, zwischen denen eine Fahrt erfolgen müsse. Fahrten auf dem Areal des «Umschlagsbahnhofs» (oder Rheinhafens) fielen ebenso wenig darunter wie Fahrten auf dem Areal des Be- oder Entladeortes. Die räumliche Distanz zwischen «Umschlagsbahnhof» (oder Rheinhafen) einerseits und Be- oder Entladeort andererseits sei in solchen Fällen nicht gegeben. Wie bereits in Erwägung 3.2.1 gesagt, gelte dies in analoger Weise auch für private Anschlussgeleise, welche direkt in das Areal des Be- oder Entladeortes führten (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 4; vgl. auch Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 3.c).

Weiter würden Vor- und Nachlauf begrifflich voraussetzen, dass der Umschlag und das Be- und Entladen an verschiedenen Orten stattfänden. Der Be- und Entladevorgang, der an einem Ort erfolge, sei daher zu unterscheiden vom Vor- oder Nachlauf, der von A nach B führe. Mit der LSVA nichts zu tun hätten Be- und Entladevorgänge, die mit besonderen Hebe- oder Befördermechanismen wie Kranen, Förderbändern und dergleichen ausgeführt würden. Auch elektrisch betriebene Fahrzeuge, die dem Be- oder Entladen dienen würden, würden der LSVA nicht unterliegen. Wenn also Lastwagen anstelle von Spezialfahrzeugen eingesetzt würden, sei kein Vor- oder Nachlaufverkehr gegeben; solche Fahrten ständen vielmehr im Zusammenhang mit dem Bereitstellen oder Entladen der Ware. Weiter sei nicht allein entscheidend, dass ein Strassenfahrzeug auf dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Strassen oder Plätzen benutzt werde, sondern dass der Umschlag und das Be- oder Entladen an verschiedenen Orten stattfänden (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5; vgl. auch Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 3.c). Die Zollrekurskommission führt in diesem Zusammenhang weiter aus, reine Ablademanöver mit Container innerhalb eines Werkareals seien keine Fahrten im Nachlauf, selbst wenn diese mittels Lastwagen erfolgen und im Areal zu Verschiebungen führen würden (Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 3.c, mit Hinweis auf Entscheid der ZRK vom 17. Januar 2003 [ZRK 2002-083] E. 3.b). Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch die Regelung in der Weisung «Rückerstattung für Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr» Rz. 2.2 als rechtmässig (E. 2.2.2).

Das Bundesgericht legt im Zusammenhang mit den Begriffen Vor- und Nachlauf weiter dar, der Bundesrat habe eine pauschalierende Lösung getroffen, indem er eine Rückerstattung der LSVA eingeführt habe, die - abhängig von den Aussenmassen des Ladebehälters oder Sattelanhängers, aber ungeachtet der gefahrenen Kilometer - [damals noch] 20 oder 25 Franken betrage; diesfalls würden lange Fahrten auf der Strasse im UKV nicht im gleichen Masse profitieren wie kurze Fahrten. Der Bundesrat sei dabei von einer zurückgelegten Strecke von durchschnittlich rund 40 km ausgegangen (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3.2; vgl. auch Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 3.b, mit Verweis auf den Kommentar des EFD zum Entwurf der SVAV vom 10. Mai 1999, S. 9). Der Entlastungseffekt sei umso grösser, je kürzer die Distanz zwischen «Umschlagsbahnhof» und dem Be- und Entladeort sei. Um Missbräuchen vorzubeugen, müsse verhindert werden, dass Anschlussgeleise wenige Meter vor der Umschlagsrampe endeten oder Anschlussgleisbesitzer nur deshalb der LSVA unterliegende Strassenfahrzeuge einsetzten, um in den Genuss der Rückerstattungspauschale zu gelangen (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3.2 und E. 7). Klarerweise bestehe kein Anspruch auf pauschale Rückerstattung der LSVA, wenn Strassenfahrten lediglich dem Be- und Entladen dienten (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 6).

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, vorliegend handle es sich um einen Umschlagsort und nicht um ein - wie im zitierten Urteil des Bundesgerichts - privates Anschlussgeleise. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht - wie erwähnt (E. 3.2.1 f.) - Fahrten zum «Umschlagsbahnhof» oder einem privaten Anschlussgeleise in analoger Weise behandelt und eine Abgrenzung nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim vorliegenden Umschlags- und Entladeort nicht um zwei verschiedene Orte im rechtlich massgebenden Sinn von Art. 9 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
SVAV. Zwar benutzt die Beschwerdeführerin für die Fahrt zwischen Umschlags- und Entladeort tatsächlich die öffentliche Kantons- bzw. Gemeindestrasse, überschreitet die Grenze des Terminals und verlässt somit ihr Areal. Das Verlassen des Areals und die Benützung einer öffentlichen Strasse kann aber nach dem unter Erwägung 3.2.2 Ausgeführten - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht alleine massgebend sein, damit eine Rückerstattung gewährt wird. Denn darüber hinaus muss mit dem Verlassen des Areals eine räumliche Distanz zwischen «Umschlagsbahnhof» und dem Be- oder Entladeort geschaffen werden. Insgesamt kann vorliegend nicht entscheidend sein, wie sich die Beschwerdeführerin innerhalb ihres Areals organisiert. Es wäre unsachgerecht, dass eine allfällige Fahrt innerhalb des Geländes - welche nach Rechtsprechung des Bundesgerichts klarerweise nicht abzugsfähig ist - und jene auf einer öffentlichen Strasse direkt am Areal der Beschwerdeführerin entlang, jedoch beide mit demselben Ziel, nämlich dem Zementsilo auf dem Areal der Beschwerdeführerin, zu unterschiedlichen Resultaten führen würden. Fakt ist, dass der Umschlagsort - sei es nun ein «Umschlagsbahnhof»
oder ein privates Anschlussgeleise - und der Ort, an dem der Entladevorgang stattfindet, auf demselben Areal (nämlich der Parzelle Nr. X der Beschwerdeführerin) vonstattengehen. Der Bahntransport endet rechtlich am Entladeort; der Umschlagsort fällt folglich rechtlich mit dem Entladeort zusammen. Nicht gefolgt werden kann dem Argument der Beschwerdeführerin, die Parzelle bzw. das Gelände sei kein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung der verschiedenen Lokalitäten. Bereits das Bundesgericht und auch die Zollrekurskommission haben das Areal als Abgrenzungskriterium gebraucht. Überdies sei angemerkt, dass ein Werkareal mehrere Parzellen umfassen kann, vorliegend das Areal aber genau mit der Parzelle Nr. X übereinstimmt, weshalb dieses umso mehr als eine Lokalität gelten muss.

3.3.2 Es ist zwar richtig, dass es nicht auf die Länge der zurückgelegten Strecke ankommt. Vorliegend bestehen aber rechtlich letztlich - wie gesagt - nicht zwei verschiedene Lokalitäten, zwischen denen eine Fahrt erfolgt. Eine räumliche Distanz ist beim vorliegenden kurzen «Abstecher» auf die öffentliche Strasse und der erneuten Einfahrt auf dasselbe Gelände ebenso wenig gegeben, wie bei einer Fahrt auf dem Areal selbst. Dem Argument der Beschwerdeführerin, das massgebende Kriterium für eine Rückerstattungspauschale sei gemäss Bundesgericht der Umstand, dass das Fahrzeug das Areal des «Umschlagsbahnhofs» verlasse, kann somit nicht gefolgt werden. Wie gesagt, muss mit dem Verlassen des Areals des «Umschlagsbahnhofs» zeitgleich eine räumliche Distanz bzw. müssen auch rechtlich zwei verschiedene Lokalitäten geschaffen werden, was auch im zitierten höchstrichterlichen Entscheid der Fall war. Dieser Umstand wird nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug zur Entladung wieder auf dasselbe Areal einbiegt. Wie erwähnt, ist auch die Tatsache, dass ein Strassenfahrzeug öffentliche Strassen benützt, nur ein Kriterium. Entscheidend ist und bleibt vielmehr, dass der Umschlag und das Entladen rechtlich an zwei verschiedenen Orten stattfinden müsste (hierzu E. 3.2.2). Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne für die vorliegenden Transporte ihre Lastwagen auch nicht durch dem Be- oder Entladen dienende Spezialfahrzeuge ersetzen und sei vielmehr auf die Lastwagen angewiesen, mittels welchen sie die Zementcontainer zum Zementsilo via öffentliche Kantons- bzw. Gemeindestrassen transportieren müsse, nichts zu ändern. Wie ausgeführt kann die Organisation auf dem Gelände wie bspw. die Lage des Geleises, des Zementsilos, andere bauliche Gegebenheiten und die damit einhergehenden Beförderungsmittel nicht entscheidend sein und ändern letztlich nichts daran, dass auch die vorliegenden Fahrten der Lastwagen im Zusammenhang mit dem Entladen der Ware stehen (vgl. Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5 und Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 4.c).

3.3.3 Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin unbeachtlich, es wäre unsachgerecht, dass sie trotz ihrer Investition in ein privates Anschlussgeleise keine Rückerstattungsbeiträge erhalten würde, umgekehrt aber, wenn die Transporte von einem weiter entfernten «Umschlagsbahnhof» ausgeführt würden, Anspruch auf Rückerstattung hätte. Das Bundesgericht und die Zollrekurskommission haben hierzu bereits erkannt, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Transportunternehmen die Rückerstattungspauschale als eine Art Belohnung dafür auffassen würden, dass möglichst kurze Wegstrecken auf der Strasse benutzt werden würden, da die Länge des Vor- oder Nachlaufs ohnehin unbeachtlich und somit der Entlastungseffekt bei den kürzeren Strecken grösser sei. Dem Umweltschutzziel der LSVA könne bei der Rückerstattungspauschale nur bedingt Rechnung getragen werden. Die Rückerstattung sei dennoch keine (verdeckte) Subvention. Sie werde nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt (vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 6 und Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 4.c).

3.4 Insgesamt fehlt es demnach an einer Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV. Die Beschwerdeführerin besitzt somit keinen Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung im Sinne von Art. 8
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen - 1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
1    Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a  3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b  2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c  2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2    Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3    Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS14 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199515 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
und 9
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
SVAV.

3.5 Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung für Fahrten im UKV besitzt, sind die Rückerstattungsanträge für Fahrten im UKV der Abgabeperiode Februar 2015 bis Juni 2015 ungerechtfertigt erwirkt worden (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Hinterziehung der Abgabe - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des fahrzeugseitigen Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils.
3    Der Versuch ist strafbar.
4    Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
SVAG) und gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (ausführlich zum Ganzen: Urteil des BVGer A 185/2016 vom 6. Mai 2016 E. 2.2 ff.).

4.
Somit ist die Beschwerdeführerin für die Abgabeperiode von August 2015 bis Dezember 2015 nicht berechtigt, Rückerstattungen in Höhe von Fr. 1'776.-- zu stellen und überdies für die bereits geleisteten Abgaben von Februar 2015 bis Juni 2015 in Höhe von Fr. 2'626.60 rückleistungspflichtig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'000.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1608/2016
Datum : 20. September 2016
Publiziert : 29. September 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : LSVA; Rückerstattung im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
SVAG: 1 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
2 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2
3 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
4 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
5 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
20 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Hinterziehung der Abgabe - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des fahrzeugseitigen Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils.
3    Der Versuch ist strafbar.
4    Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
23
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
SVAV: 8 
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen - 1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
1    Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a  3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b  2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c  2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2    Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3    Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS14 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199515 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
9 
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 - Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
10 
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 10 Vergünstigungen - 1 Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
1    Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
a  für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz Transport transportiert wird:
b  für Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird:
c  für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden
2    Als Rohholz gilt:
a  unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz in der Form von Stammholz, mit oder ohne Rinde, mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b  Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c  Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
45
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Weitere Urteile ab 2000
2A.71/2003 • 2C_422/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • amtssprache • angabe • angewiesener • ausmass der baute • bedingung • begründung des entscheids • belohnung • benutzung • berechnung • bern • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • betonwerk • beweismittel • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • deutschland • distanz • duplik • efd • eisenbahn • entscheid • ersetzung • examinator • form und inhalt • frage • frist • gemeindestrasse • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsurkunde • gesetzmässigkeit • grundbuch • güterumschlag • innerhalb • kostenvorschuss • lastwagen • lausanne • mass • pauschale • planungsziel • rechtsanwendung • rechtsmittelbelehrung • replik • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • sachrichter • sachverhalt • schriftstück • schwerverkehr • schwerverkehrsabgabe • sicherstellung • staatsorganisation und verwaltung • stelle • steuer • subvention • tag • umfang • unterschrift • verfahrenskosten • verfassung • verwaltungsstrafrecht • verwaltungsverordnung • von amtes wegen • vorinstanz • wasser • weiler • weisung • zement • zollbehörde • zollrekurskommission • zufahrt • zweck • zweifel
BVGE
2010/33 • 2007/41
BVGer
A-1382/2015 • A-1608/2016 • A-185/2016 • A-5017/2013 • A-5534/2013