Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-100/2014

Urteil vom20. April 2016

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher, LL.M.,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______/Provinz C._______, seinen Heimatstaat am 31. Mai 2012 auf dem Landweg. Über D._______, E._______ und F._______ sei er am 10. Juni 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Am 11. Juni 2012 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ sein Asylgesuch ein. Nach der dort am 19. Juni 2012 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Verfügung vom 20. Juni 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt, sein Asylgesuch somit in der Schweiz geprüft werde. Am 8. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe sich in den Jahren (...) bis (...) in I._______ aufgehalten, weil er dort einen fünfjährigen Arbeitsvertrag als J._______ bekommen habe. Während seines Aufenthaltes habe er im Jahre (...) - nach dem Vorfall in K._______ - an Protestdemonstrationen vor der syrischen Botschaft teilgenommen, wo jeweils rund 200 Personen - darunter auch er - gegen die syrische Regierung gerichtete Slogans gerufen hätten. In der Folge habe er in I._______ ein Asylgesuch eingereicht, das jedoch im Jahre (...) abgelehnt worden sei. Zusammen mit (...) weiteren Kurden sei er am (...) von den Behörden von I._______ nach Syrien ausgeschafft worden. Nach ihrer Ankunft im Flughafen von L._______ seien von den Rückkehrern nur er und eine weitere Person freigelassen worden; zudem hätten sie auch einen Geldbetrag leisten müssen. Nachdem er in sein Dorf zurückgekehrt sei, hätten ihn die syrischen Behörden wegen seiner Demonstrationsteilnahme in I._______ gesucht, weshalb er sich nur selten zu Hause und meist bei anderen Verwandten aufgehalten habe. Ab und zu habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, so insbesondere im Sommer, als viel Arbeit zu bewältigen gewesen sei. Die Behörden hätten ihn im (...), (...) und vielleicht im (...) zu Hause gesucht. Zu dieser Zeit habe er auch hin und wieder an Kundgebungen teilgenommen und sei danach jeweils - wie auch die anderen Demonstrationsteilnehmer - wieder nach Hause zurückgekehrt. Während der Demonstrationen habe es mit den syrischen Behörden nie Probleme gegeben, aber zuletzt habe es sich so zugetragen, dass die Sicherheitskräfte angefangen hätten, die Leute zu Hause zu suchen und festzunehmen. Er habe sich im (...) zur Ausreise entschlossen, weil er sich ständig vor den Behörden habe verstecken müssen und seine Familie kaum mehr gesehen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 - eröffnet am 6. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juni 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Dezember 2013 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das BFM anzuweisen, den Fall insbesondere gestützt auf das nachgereichte Beweismittel neu zu beurteilen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 28. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Kostenvorschuss wurde am 17. Januar 2014 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht worden sei, erstaune es, dass er sich ungeachtet dessen wiederholt zu Hause aufgehalten habe, wo er von den Behörden erfahrungsgemäss am ehesten gesucht worden wäre. Im Weiteren wolle er seit (...) - gemäss anderer Aussage seit (...) - behördlich gesucht worden sein. Diesbezüglich habe er aber keine hinreichende Erklärung geben können, weshalb er ungeachtet dessen noch ein gutes Jahr mit seiner Ausreise zugewartet habe. Zudem sei es als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass ihm die syrischen Behörden gemäss seiner Darstellung im Jahre (...) problemlos einen neuen Reisepass ausgestellt hätten, obwohl er unmittelbar nach seiner Rückkehr aus I._______ gesucht worden sei. Weiter seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, er sei behördlich gesucht worden, unter anderem auch im (...). Er habe aber zu diesem Sachverhaltselement keine weiteren Angaben zu geben vermocht, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er zu diesem zentralen Aspekt seines Asylgesuches konkrete Informationen hätte abgeben können. Sodann habe er an der Anhörung angeführt, als er im Jahre (...) von einem (...) Jahre dauernden Aufenthalt in I._______ zurückgekehrt sei, habe die politische Sicherheit nach ihm gefragt und er sei gesucht worden, weil er im Jahre (...) (in I._______) an Demonstrationen teilgenommen habe. An der BzP habe er hingegen dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, er habe keine weiteren Asylgründe. Diese vorgebrachte Suche durch die syrischen Behörden sei offensichtlich als nachgeschoben und somit als nicht glaubhaft zu betrachten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten.

3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, das BFM habe über sein Asylgesuch entschieden, ohne den Sachverhalt umfassend abgeklärt und sämtliche Beweise gewürdigt zu haben. Insbesondere sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, einen schriftlichen Beleg für die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsorgane zu den Akten zu geben, obwohl er aufgrund des Gesprächsverlaufs anlässlich der Anhörung habe davon ausgehen können, entsprechende Beweismittel nachreichen zu dürfen. Durch das übereilte Vorgehen des BFM sei ihm das rechtliche Gehör abgeschnitten worden, was eine Verletzung diverser bundesrechtlicher Bestimmungen und des Völkerrechts darstelle. Aus dem zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokument, welches er in der Zwischenzeit habe beschaffen können, werde ersichtlich, dass er tatsächlich von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht werde. Angesichts dieser Sachlage erweise sich die Begründung des ablehnenden Asylentscheides als unzutreffend. Namentlich belege das nachgereichte Beweismittel seine zwei zentralen Vorbringen, nämlich dass er im Jahre (...) vor der syrischen Botschaft auf I._______ demonstriert und im Jahre (...) in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Am (...) hätten Ausschreitungen zwischen prokurdischen und prosyrischen Fussballfans in K._______ landesweite Unruhen zwischen kurdischen Demonstranten und syrischen Sicherheitskräften ausgelöst. In der Folge hätten sich viele Kurden und Kurdinnen in anderen syrischen Städten und im Ausland mit den Demonstrierenden in K._______ solidarisiert. Er habe auf diese Vorfälle anlässlich der Anhörung angespielt, die zu seiner Beteiligung an der Kundgebung vor der syrischen Botschaft auf I._______ geführt hätten. Ebenso bekannt seien die Kurdenproteste im Nordosten Syriens im Jahre (...), welche mit den Ereignissen von (...) den Rahmen seiner Asylvorbringen gebildet hätten. Den Vorhalten unglaubhafter Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass aus den protokollierten Aussagen nicht geschlossen werden könne, er habe sich in der Zeit, als er behördlich gesucht worden sei, erstaunlich oft zu Hause aufgehalten. Im Gegenteil werde aus seinen Schilderungen ersichtlich, dass er seine Besuche beim Vater und auch bei seiner Frau auf ein Minimum reduziert und er sich stattdessen im Wechsel bei der weiteren Verwandtschaft versteckt gehalten habe. Die Schlussfolgerung des BFM deute jedoch Besuche im elterlichen Hause in einem Ausmass an, das gegen eine behördliche Verfolgung spreche, und lasse sich nicht mit einer vollständigen Lesart sämtlicher protokollierten Aussagen zum Thema vereinbaren, weshalb sie als aktenwidrig zu qualifizieren sei.
Weiter sei der Vorhalt, er habe den Beginn der behördlichen Suche an zwei verschiedenen Daten festgemacht, unzutreffend. Dies zeige, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht sorgfältig genug abgeklärt habe. So handle es sich beim Datum vom (...), das er anlässlich der BzP erwähnt habe, um das Datum seiner Ausweisung aus I._______ und des Rückfluges nach Syrien. Zwar habe er beim BFM präzisiert, dass er nach der Landung in L._______ zunächst festgehalten worden sei. Das BFM habe allerdings die Gründe dieser Anhaltung nicht detailliert abgeklärt, jedoch sei allein aufgrund der zeitlichen Abfolge davon auszugehen, dass diese erste Anhaltung aus anderen Gründen als die späteren behördlichen Nachstellungen im (...) geschehen sei. Weiter stünden die Daten von (...) und (...) im Zusammenhang mit den behördlichen Nachforschungen wegen seiner Demonstrationsteilnahmen in B._______, was durch das eingereichte Dokument (Nennung Beweismittel) bestätigt werde, zumal dessen Inhalt in den Kontext seiner Schilderungen passe. Insgesamt handle es sich bei der kurzfristigen Anhaltung im (...) und den behördlichen Nachstellungen im (...) und (...) um verschiedene Ereignisse mit unterschiedlichen Ursachen und es liessen sich gestützt auf eine sorgfältige Analyse der entsprechenden Protokollstellen zwischen diesen keine Widersprüche erkennen. Sodann begründe das BFM seinen Vorhalt im angefochtenen Entscheid, wonach er sich vor seiner Ausreise noch ein gutes Jahr in seinem Heimatland aufgehalten habe, was der allgemeinen Erfahrung widerspreche, nicht. Er selber habe jedoch anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe gehofft, dass die bisherige Regierung nach Ausbruch der Revolution "weggehen" werde, was ihn dazu motiviert habe, trotz beträchtlicher Risiken vorerst im Land auszuharren. Zudem hätten die starken Familienbande es für ihn nicht vereinfacht, alleine auszureisen. Hinsichtlich der angezweifelten Möglichkeit, sich trotz behördlicher Suche problemlos einen Reisepass ausstellen zu lassen, sei das BFM mit keinem Wort auf seine Aussagen eingegangen, wonach man sich durch Bestechung relativ problemlos einen neuen Pass ausstellen lassen könne. Zum Vorwurf der wenig konkreten Schilderungen hinsichtlich der behördlichen Suche im (...) habe er zu Protokoll gegeben, er sei beide Male nicht zu Hause gewesen. Daher habe er die genauen Umstände der behördlichen Nachforschungen nur aus zweiter Hand vernehmen können. Deshalb könnten an diesen Teil seiner Aussagen nicht die gleichen Anforderungen in Bezug auf aussageanalytische Realkennzeichen gestellt werden wie an die Schilderung selbst erlebter Begebenheiten. In erster Linie sei jedoch auf das bereits erwähnte eingereichte Dokument hinzuweisen, welches seine Aussagen bezüglich
der Nachstellungen durch syrische Sicherheitskräfte belege und damit der entsprechenden Wertung des BFM die Grundlage entziehe. Das gleiche Dokument widerlege im Übrigen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es handle sich bei der Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft auf I._______ im Jahre (...) um ein nachgeschobenes Argument mit zweifelhaftem Wahrheitsgehalt, weil er dieses Sachverhaltselement anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Bereits im Rahmen der Anhörung habe er auf Vorhalt erwähnt, dass er seine Demonstrationsteilnahme nicht erwähnt habe, weil er nicht danach gefragt worden sei. Dass nach der Schilderung seiner Ausschaffung anlässlich der BzP die Vorinstanz keine Nachfrage für den Grund der Deportation gestellt habe, könne nicht ihm angelastet werden. In Kenntnis der Befragungssituation im EVZ scheine es im Übrigen als nachvollziehbar, dass er auf die Frage nach weiteren Asylgründen bei der vom Sachbearbeiter des BFM vermeintlich erwünschten Eingrenzung des Themas auf die aktuelle Verfolgungssituation im Jahre 2011 geblieben sei und nicht von sich aus weiter in die Vergangenheit ausgeholt habe.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör, die Grundsätze von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes und damit einhergehend die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

4.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das BFM hätte ihm vor Erlass eines Asylentscheids zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Gelegenheit zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden gewähren müssen, und er aufgrund des Gesprächsverlaufs bei der Anhörung denn auch darauf habe vertrauen dürfen, entsprechende Beweismittel nachreichen zu dürfen, ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153). Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 8. November 2013 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern konnte und am Schluss auf explizite
Nachfrage bestätigte, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A11/14 S. 13). Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A11/14 S. 11). Auch wurde an gleicher Stelle im Protokoll auf seine Äusserung, den vorinstanzlichen Erwartungen ("...wenn sie unbedingt ein Nachweis wollen aus meiner Heimat, kann ich das beschaffen.") gerecht zu werden und ein Beweismittel nachzureichen, eingegangen und entsprechende Nachfragen nach der Art der Beweismittel, die er einzureichen beabsichtige, gestellt und die Modalitäten der Einreichung - wenn er denn solche beschaffen könne - kurz besprochen (vgl. act. A11/14 S. 11 f.). Dabei gab der Beschwerdeführer an, er wolle Beweismittel beschaffen, welche die Suche nach seiner Person bestätigten, wobei er nicht wisse, ob der politische Sicherheitsdienst über ein Urteil gegen ihn verfüge (vgl. act. A11/14 S. 11). Diesbezüglich ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu ersehen, dass er wohl den Willen zeigte, entsprechende Unterlagen zu beschaffen, jedoch nicht zu sagen vermochte, ob und wann solche tatsächlich erhältlich gemacht werden könnten. Das BFM hielt diesbezüglich in Ermangelung konkreter Ausführungen des Beschwerdeführers denn auch fest, wenn er die Möglichkeit habe, Beweismittel zu beschaffen, so sei das auf jeden Fall gut für ihn, ohne ihm diesbezüglich eine Frist anzusetzen (vgl. act. A11/14 S. 11 f.). Der Verzicht der Vorinstanz auf die Einräumung einer Frist zur Nachreichung von relevanten Unterlagen vor Erlass des Asylentscheides kann ihr vorliegend nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. So ist sie auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Die Vorinstanz wartete vorliegend nach der Anhörung noch dreieinhalb Wochen zu, bevor sie den hier zu beurteilenden Asylentscheid fällte. Auch wenn dieser Zeitraum vom Beschwerdeführer in casu als zu kurz taxiert wird, wäre es ihm aber jederzeit möglich gewesen, in der Zeitspanne zwischen der Anhörung und dem Erlass des ablehnenden Asylentscheides in schriftlicher Form auf seine gegenwärtigen Bemühungen oder allfällig aufgetretene Schwierigkeiten beim Erhalt von zusätzlichen Beweismitteln hinzuweisen und gegebenenfalls das BFM zu ersuchen, bis zur Einreichung derselben mit dem Erlass seines Entscheides zuzuwarten. Die Vorinstanz gelangte nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien.

4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, insbesondere gestützt auf das nachgereichte Beweismittel den Fall zu beurteilen, ist demzufolge - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (siehe speziell E. 4.2.1) - abzuweisen.

4.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Suche nach seiner Person insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, wie das BFM zutreffend festhielt.

4.2.1 Zunächst ist auf das vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe eingereichte (Nennung Beweismittel), einzugehen, zumal dieses gemäss seinen Ausführungen namentlich seine zwei zentralen Vorbringen belege, nämlich dass er im Jahre (...) vor der syrischen Botschaft auf I._______ demonstriert und im Jahre (...) in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine an die Direktion für (...) in L._______ gerichtete Aufforderung, den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen anzuhalten, festzunehmen und an die Sektion politische Sicherheit von (...) auszuliefern, da diese gesucht würden. Dazu stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dieser Aufforderung um ein behördeninternes Schreiben handelt, das weder zur Aushändigung an die darin aufgeführten Personen bestimmt ist noch vorliegend legal in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könnte. Auf dem Beweismittel sind denn auch oben rechts die Vermerke "Absolut Geheim" und "Zum Aufbewahren und für das Archiv" angebracht. Bezeichnenderweise wird in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret begründet, wie, durch wen und auf welchem Weg sich der Beschwerdeführer dieses Dokument beschaffte, zumal auf dem eingereichten Briefumschlag weder Absender noch Empfänger angeführt sind. Zudem wies der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung von sich aus auf die in seiner Heimat herrschende Korruption, welche es ermögliche, dass gegen Bestechung relativ problemlos ein neuer Pass ausgestellt oder bei Grenzübertritten der auf einer Suchliste befindliche eigene Name kurzzeitig gelöscht werden könne (vgl. act. A11/14 S. 10). Im Weiteren vermag der Inhalt des fraglichen Dokumentes die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zentralen Vorbringen (Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen vor der syrischen Botschaft auf I._______ im Jahre [...] und in Syrien im Jahre [...]) gerade nicht zu belegen. Der im Dokument enthaltene Text spricht zwar in der Tat von Demonstrationsteilnahmen der aufgeführten Personen vor der syrischen Botschaft in I._______ und in B._______, nicht jedoch, wann diese Kundgebungen stattgefunden haben sollen. Weiter ist darin vermerkt, dass die Gesuchten anlässlich der Demonstrationen im Auftrag von Drittpersonen, die inhaftiert worden seien, Publikationen verteilt und verbreitet hätten. Eine solche Tätigkeit brachte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort vor (vgl. act. A11/14 S. 6 und 10). Es kann deshalb diesem Beweismittel keinerlei rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Vielmehr dürfte es lediglich zum Zweck der Stützung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angefertigt worden sein, was jedoch seine persönliche
Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert.

4.2.2 Abgesehen davon, dass sich die Suche nach seiner Person nur auf Aussagen von Drittpersonen stützt, vermochte der Beschwerdeführer die behördliche Suche nicht widerspruchsfrei und konkret anzuführen. Gemäss seinen Ausführungen in der BzP seien die Behörden im (...) und im (...) zu ihm nach Hause gekommen und einmal seien diese zu seinen Schwiegereltern gegangen, wann wisse er nicht (vgl. act. A4/10 S. 7). Demgegenüber führte er bei der Anhörung an, die syrischen Behörden seien jeweils zu seinem Vater gekommen, als sie ihn gesucht hätten, so vielleicht auch noch im (...). Dass er jemals bei seinen Schwiegereltern gesucht worden sei, machte er in diesem Zusammenhang nicht mehr geltend (vgl. act. A11/14 S. 3 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Schlussfolgerung des BFM, er habe sich ungeachtet der behördlichen Suche nach seiner Person wiederholt zu Hause aufgehalten, was der allgemeinen Erfahrung widerspreche und unlogisch sei, lasse sich nicht mit einer vollständigen Lesart sämtlicher protokollierten Aussagen zum Thema vereinbaren, weshalb dieses Fazit als aktenwidrig zu qualifizieren sei, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Tat zu Protokoll, er habe seine Frau und sein Kind - welche sich bei den Schwiegereltern aufgehalten hätten - nur selten besucht und sich auch bei anderen Verwandten aufgehalten sowie überall geschlafen (vgl. act. A11/14 S. 5 f.). Trotzdem deuten einige Aussagen darauf hin, dass er sich - wenn auch unregelmässig, aber doch immer wieder - in der Zeit nach seiner Rückkehr aus I._______ bis zur erneuten Ausreise bei seinen Eltern oder mit seinem Vater auf dem Feld aufhielt. So gab er auf die Frage, was er denn gemacht habe, wenn er nicht bei seinen Eltern gewesen sei und nicht gearbeitet habe, an, er sei manchmal zu seiner Schwester oder zum Onkel seiner Frau gegangen (vgl. act. A11/14 S. 6 F37), was den Schluss zulässt, er habe sich nicht oft bei diesen Verwandten, sondern eben immer wieder auch bei seinen Eltern aufgehalten. Zudem habe er trotz behördlicher Suche im (...) bis zur Ausreise ab und zu an Demonstrationen teilgenommen, so letztmals am (...) (vgl. act. A4/10 S. 7; A11/14 S. 7 F48), und sei später wie alle anderen wieder nach Hause gegangen (vgl. act. A11/14 S. 6 F38). Dies lässt den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Beteuerung nicht ernsthaft vor einer Verhaftung durch die syrischen Behörden gefürchtet haben kann, ansonsten er das erhebliche Risiko, im Verlauf einer solchen Veranstaltung von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden, nicht ohne Weiteres eingegangen wäre. Zudem hätten sie im Sommer in der Landwirtschaft viel Arbeit gehabt, er habe aber seinem Vater nur selten helfen können (vgl. act. A11/14 S. 6).

Der weitere Einwand, das BFM begründe seinen Vorhalt im angefochtenen Entscheid, wonach er sich vor seiner Ausreise noch ein gutes Jahr in seinem Heimatland aufgehalten habe, was der allgemeinen Erfahrung widerspreche, nicht, ist als unbehelflich zu erachten. So führte die Vorinstanz diesbezüglich aus, er habe keine hinreichende Erklärung dafür abgeben können, weshalb er ungeachtet der behördlichen Suche nach seiner Person noch ein gutes Jahr mit seiner Ausreise zugewartet habe (vgl. act. A12/3 S. 2). Das in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen, wonach er gemäss Aussagen in der Anhörung gehofft habe, dass die bisherige Regierung nach Ausbruch der Revolution "weggehen" werde, was ihn dazu motiviert habe, trotz beträchtlicher Risiken vorerst im Land auszuharren, vermag bei einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls in dieser Form nicht zu überzeugen. So führte er in der zitierten Stelle zunächst an, er habe auf einen Regierungswechsel gehofft, der aber nicht eingetreten sei. Sodann sei er auch gesucht worden. Deshalb sei er in die Schweiz geflüchtet (vgl. act. A11/14 S. 5 F32). In diesem Zusammenhang dürfte dem Beschwerdeführer bereits einige Monate nach dem Ausbruch der Revolution, mithin noch im Jahre 2011 klar geworden sein, dass sich ein Machtwechsel in seiner Heimat (noch) nicht abzeichnen dürfte, weshalb der Vorinstanz im Resultat beigepflichtet werden kann, dass der längerdauernde weitere Verbleib im Heimatstaat unter den gegebenen Umständen als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten ist. Auf den effektiven Ausreiseentschluss angesprochen, gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er habe nicht mehr so weiterleben können (vgl. act. A11/14 S. 7 F47), ohne dass er einen konkreten Grund zu nennen vermochte, der ihn gerade im (...) zur Ausreise gezwungen habe.

Dem vorinstanzlichen Vorhalt, es handle sich bei der Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft auf I._______ im Jahre (...) um ein nachgeschobenes Argument mit zweifelhaftem Wahrheitsgehalt, weil er dieses Sachverhaltselement anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, entgegnet der Beschwerdeführer, dass er nicht danach gefragt worden sei. Es treffe ihn keine Schuld, dass die Vor-instanz nach der Schilderung seiner Ausschaffung anlässlich der BzP keine Nachfrage für den Grund der Deportation gestellt habe. In Kenntnis der Befragungssituation im EVZ scheine es im Übrigen als nachvollziehbar, dass er auf die Frage nach weiteren Asylgründen bei der vom Sachbearbeiter des BFM vermeintlich erwünschten Eingrenzung des Themas auf die aktuelle Verfolgungssituation im Jahre (...) geblieben sei und nicht von sich aus weiter in die Vergangenheit ausgeholt habe. Diese Entgegnungen sind aber als nicht stichhaltig zu erachten. Zwar kommt dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer in der BzP den in der späteren Anhörung genannten zentralen Asylgrund (behördliche Suche wegen Demonstrationsteilnahmen in I._______ im Jahre [...]) zu keinem Zeitpunkt und auch auf Nachfrage nach weiteren, bislang noch nicht genannten Gründen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. act. A4/10 S. 7), nicht erwähnte, durfte die Vorinstanz den diesbezüglichen Widerspruch zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang vorgebrachten Hinweises auf das eingereichte Dokument, das seine Teilnahme an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft auf I._______ im Jahre (...) belege, kann für die Beweiskraft desselben auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.1 verwiesen werden.

4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).

6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine (erneute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Januar 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-100/2014
Datum : 20. April 2016
Publiziert : 03. Mai 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
VGG: 21  31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  12  13  33  48  49  52  63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abklärung • akte • analyse • anhörung oder verhör • antizipierte beweiswürdigung • antrag zu vertragsabschluss • arbeitsvertrag • archiv • asylgesetz • asylgrund • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • ausführung • ausreise • ausschaffung • aussenlandung • ausweispapier • beginn • begründung des entscheids • bescheinigung • beschwerdeschrift • beurteilung • beweiskraft • beweismittel • bundesamt für migration • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverwaltungsgericht • charakter • dauer • druck • eingrenzung • empfang • entscheid • familie • festnahme • flugbewegung • flughafen • form und inhalt • formelles recht • frage • frist • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • heimatstaat • kenntnis • kommunikation • kostenvorschuss • leben • maler • mitwirkungspflicht • monat • onkel • rasse • richtigkeit • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftenwechsel • schriftstück • schweizer bürgerrecht • schwiegereltern • sektion • slogan • staatsangehörigkeit • stelle • stichtag • sucht • syrien • treffen • treu und glauben • unrichtige auskunft • vater • veranstalter • veranstaltung • verfahrenskosten • verwandtschaft • von amtes wegen • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wesentlicher punkt • wiese • wille • wissen • zahl • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2015/4 • 2014/26 • 2013/37 • 2012/21 • 2008/24
BVGer
D-100/2014
EMARK
1993/3 • 1995/23 S.222 • 2001/21