Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Corte I
A-2025/2006
{T 0/2}

Sentenza del 20 marzo 2007

Composizione:
Claudia Pasqualetto Péquignot, Giudice presidente.
Beat Forster e André Moser, Giudici.
Marco Savoldelli, Cancelliere.

X._______,
ricorrente,

contro

Ispettorato federale degli impianti a corrente forte, Luppmenstrasse 1,
8320 Fehraltorf,
istanza inferiore,

concernente
Domanda di rilascio di autorizzazione per effettuare controlli.
Decisione del 23 ottobre 2006.

Ritenuto in fatto:
A. Il 9 agosto 2005, X._______ ha indirizzato all'ispettorato federale degli impianti a corrente forte (nel seguito: l'ispettorato) una richiesta di rilascio di un'autorizzazione di controllo giusta l'art. 27
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
dell'ordinanza federale del 7 novembre 2001 concernente gli impianti elettrici a bassa tensione (OIBT; RS 734.27).
B. Contestualmente all'esame di tale richiesta, l'ispettorato ha fissato un incontro presso l'officina di X._______ per il giorno di martedì 23 maggio 2006.
Il giorno stesso, l'incontro è però stato annullato a causa dell'improvviso ricovero in ospedale di X._______.
L'ispettorato ha quindi fissato un nuovo incontro per lunedì 25 settembre 2006, questa volta a Fehraltorf.
C. Il 25 settembre 2006, accompagnato dal figlio, X._______ si è presentato presso gli uffici dell'ispettorato.
In quell'occasione, in assenza di personale italofono, i collaboratori dell'ispettorato si sono rivolti ad X._______ in lingua francese porgendogli svariate domande. Anche il protocollo che dà conto dell'incontro è stato redatto in francese.
D. Il 23 ottobre 2006 l'autorità di prima istanza ha emanato la decisione impugnata. In sostanza, sulla scorta delle risposte alle domande postegli il 25 settembre 2006, essa ha respinto la richiesta d'autorizzazione constatando che X._______ non conosce le misure elementari per la messa in servizio di un impianto elettrico.
E. Con atto del 9 novembre 2006 indirizzato alla Commissione federale di ricorso in materia di infrastrutture e ambiente (CRINAM), X._______ (nel seguito: il ricorrente) ha impugnato la decisione di cui sopra. Egli solleva diverse censure, in particolare relativamente alla lingua utilizzata durante l'incontro del 25 settembre 2006, chiedendo che l'ispettorato proceda ad una nuova valutazione del caso sulla base di un colloquio in lingua italiana. Sviluppa per altro un'argomentazione sulla natura di vero e proprio esame del colloquio del 25 settembre 2006, aggiungendo di non essere mai stato informato dello scopo esatto di questo incontro.
F. Dal canto suo, con presa di posizione del 22 febbraio 2007, l'ispettorato puntualizza che l'audizione del 25 settembre 2006 si è imposta a causa dell'età del ricorrente, ma che tale elemento non è comunque stato determinante per la valutazione della sua richiesta. Esso conferma che la stessa ha avuto luogo in lingua francese, escludendo però che la lingua utilizzata abbia potuto giocare un ruolo sul suo esito. L'ispettorato stigmatizza infine il comportamento del ricorrente, il quale, a suo dire, avrebbe chiesto di essere interrogato in italiano solo dopo che era emerso che egli non dispone più delle conoscenze specialistiche richieste.

Considerando in diritto:
1. Il Tribunale amministrativo federale (TAF) è competente per decidere il presente gravame, di cui è oggetto la decisione del 23 ottobre 2006 dell'ispettorato, in virtù degli art. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
, 31
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
, 32
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
, 33
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
e 53 cpv. 2
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
della legge federale del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF; RS 173.32).
Sempre giusta l'art. 53 cpv. 2
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
LTAF, esso giudica i ricorsi pendenti presso le commissioni federali di ricorso o d'arbitrato o presso i servizi dei ricorsi dei dipartimenti al 1. gennaio 2007, nella fattispecie la CRINAM, applicando il nuovo diritto processuale.
2. Il ricorrente è destinatario della decisione impugnata, da lui stesso provocata. Nella misura in cui tale decisione gli rifiuta l'autorizzazione richiesta, egli è senz'altro legittimato a ricorrere (art. 48 cpv. 1 lett. a
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
-c della legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa [PA; RS 172.021], applicabile alla presente procedura giusta l'art. 37
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
LTAF).
I requisiti di termini e di forma (art. 50
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
segg. PA) sono per altro rispettati. Il TAF entra perciò nel merito del ricorso.
3. Censurata è innanzitutto la lingua in cui si è tenuto il colloquio del 25 settembre 2006, sulla base del quale l'ispettorato ha deciso di rifiutare l'autorizzazione richiesta dal ricorrente.
A tal proposito va osservato che l'art. 70 cpv. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
della Costituzione federale del 18 aprile 1999 (Cost; RS 101) riconosce l'italiano - al pari del tedesco e del francese - quale lingua ufficiale della Confederazione. Alle tre lingue citate si aggiunge il romancio, idioma che assume carattere di lingua ufficiale nei rapporti tra lo Stato e le persone di madrelingua romancia.
Da questa regolamentazione, risulta che ogni cittadino, sempre che la lingua da lui parlata sia una delle quattro riconosciute, ha di principio diritto a conferire con le autorità della Confederazione nella propria lingua madre. Questo diritto non si limita soltanto agli atti scritti di procedura; trova applicazione anche nei contatti orali colle autorità federali (Annette Guckelberger, Das Sprachenrecht in der Schweiz, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 106/2005, Zurigo 2005, pag. 609 segg., 618; Regula Kägi-Diener, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Zurigo/Basilea/Ginevra 2002, ad art. 70, no. 7). Eccezioni al diritto all'osservanza della lingua dell'amministrato sono possibili quando l'autorità federale compie "atti materiali" (fornisce informazioni, dà indicazioni o svolge operazioni varie): in questi casi, la problematica va giudicata di volta in volta, in modo pragmatico (Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, vol. II, 2. edizione, Berna 2006, no. 644).
Dal punto di vista procedurale, lo stesso principio era da tempo concretizzato nell'art. 37 vPA, in vigore fino al 31 dicembre 2006 e applicabile nella fattispecie. Questa disposizione imponeva alle autorità di notificare le loro decisioni nella lingua ufficiale in cui le parti avevano presentato rispettivamente avrebbero presentato le loro domande. Vero è che questa norma trattava soltanto della notifica della decisione, essa non cambia comunque niente al più ampio contenuto del diritto garantito dall'art. 70
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
Cost.
Per altro, il diritto all'uso della propria lingua ufficiale nei rapporti con le autorità ha recentemente trovato una sua ulteriore concretizzazione nell'art. 33a
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
PA (cfr. al riguardo Foglio Federale [FF] 2001 3958). L'art. 33a
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
PA, in vigore dal 1. gennaio 2007, estende infatti l'obbligo dell'uso della lingua ufficiale determinante (ovvero la lingua in cui le parti hanno presentato o presenterebbero le proprie conclusioni) a tutte le fasi di un procedimento amministrativo.
Va aggiunto infine che il principio citato trova applicazione nei confronti di ogni autorità centrale della Confederazione e che ad esso può essere derogato solo con l'accordo dell'interessato (al riguardo cfr. Marco Borghi, Langues nationales et langues officielles, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zurigo 2001, pag. 593 segg., no. 34).
3.1. Nel caso in esame, il ricorrente vive e lavora nel Canton Ticino.
Fin dalla richiesta del 9 agosto 2005 egli si è espresso in italiano e pure tutta la corrispondenza intercorsa con l'ispettorato ha avuto luogo in questa lingua.
Gli unici documenti redatti in francese presenti nell'incarto sono la proposta di appuntamento del 19 aprile 2006 - che però è stata confermata con lettera del 9 maggio seguente, anch'essa in italiano - e il "rapport d'audit" che dà conto del querelato colloquio.
Anche la decisione colla quale l'ispettorato rifiuta al ricorrente l'autorizzazione richiesta è redatta in italiano e non in francese, conformemente al tenore dell'art. 37
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
vPA, ora sostituito dall'art. 33a
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
PA di cui già si è detto (in proposito cfr. sempre FF 2001 3958).
In altre parole, non vi è dubbio alcuno che la lingua da usare nei confronti del ricorrente è stata ed è l'italiano.
3.2. Per i principi ricordati (consid. 3), il Tribunale ritiene che l'audizione del 25 settembre 2006 non può essere considerata come un semplice "atto materiale". Per l'importanza conferitagli dall'ispettorato medesimo, essa costituisce piuttosto la base stessa della decisione impugnata.
3.3. Dagli atti, rispettivamente dal comportamento del ricorrente, non si può evincere nessun consenso all'uso di un'altra lingua in occasione del colloquio del 25 settembre 2006. In particolare, non emerge da nessun documento, neppure dalla presa di posizione dell'autorità di prima istanza, che il ricorrente abbia mai acconsentito anticipatamente all'uso del francese al posto dell'italiano (al riguardo, cfr. anche la seguente consid. 3.4.).
3.4. Contrariamente all'avviso dell'istanza inferiore, il comportamento del ricorrente non risulta né intempestivo né lesivo del principio della buona fede (Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione [GAAC], 66.48, consid. 5.2.2.; DTF 121 I 225, consid. 3).
Pur avendo iniziato a rispondere alle domande postegli in francese - ciò che si può ben comprendere, visto che egli aveva affrontato un viaggio espressamente per potersi incontrare con i collaboratori dell'ispettorato - le parti sono infatti concordi nell'affermare che egli ha rimostrato contro l'agire dell'ispettorato ancora nel corso dell'incontro (quindi prima di conoscere l'esito dello stesso), chiedendo di venire interrogato in italiano.
Tenuto conto di quanto precede, la censura del ricorrente si rivela fondata. Egli aveva pieno diritto che il colloquio con i collaboratori dell'ispettorato avesse luogo in italiano.
4. Sollevata contestualmente ad un procedimento amministrativo, la violazione riscontrata configura nel contempo una lesione del diritto di essere sentito garantito dall'art. 29 cpv. 2
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
Cost (Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Berna 2005, pag. 103; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Berna 2000, pag. 342 seg.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. edizione, Zurigo 1998, no. 292 segg., 312).
Trattandosi di garanzia di natura formale - non sanabile nell'ambito della presente procedura in quanto, nonostante il pieno potere cognitivo del TAF, esso non può sostituirsi all'ispettorato nella valutazione tecnica del caso - , il suo mancato rispetto ha come conseguenza la ripetizione dell'intero procedimento in cui è stata violata (Tobias Jaag, Die Verfahrensgarantien der neuen Bundesverfassung, in: Die neue Bundesverfassung, Zurigo 2002, pag. 25 segg., 48; DTF 127 I 128, consid. 4d). Ne discende che la decisione impugnata dev'essere annullata e l'incarto rimesso all'ispettorato, affinché proceda ad un'audizione del ricorrente in lingua italiana, quindi statuisca nuovamente sulla sua richiesta.
In merito alle altre censure sollevate (criterio dell'età e mancato avviso circa la natura d'esame attribuita al colloquio con il richiedente), che non saranno qui ulteriormente trattate, il Tribunale rinvia comunque il ricorrente alla sentenza del Tribunale federale 2A.366/2004 del 7 luglio 2004 con la quale, in un caso analogo, la correttezza della procedura di audizione seguita dall'ispettorato è stata sostanzialmente confermata.
5. Non vengono prelevate spese (art. 63 cpv. 2
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
PA). Avendo il ricorrente agito in prima persona, neppure si giustifica il riconoscimento di un'indennità per ripetibili (art. 64 cpv. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
PA e art. 7 del regolamento dell'11 dicembre 2006 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale [TS-TAF; RS 173.320.2]).

Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia:
1. Il ricorso del 9 novembre 2006 è accolto, di conseguenza:
1.1. La decisione del 23 ottobre 2006 dell'ispettorato federale degli impianti a corrente forte è annullata.
1.2. L'incarto è rinviato all'istanza inferiore, affinché proceda ai sensi dei considerandi.
2. Non si prelevano spese. Il Servizio finanziario del Tribunale restituirà al ricorrente l'anticipo di fr. 1'000.-- da lui versato il 7 dicembre 2006.
3. Non vengono pronunciate ripetibili.
4. La presente decisione è comunicata:
- al ricorrente (quale atto giudiziario)
- all'istanza inferiore (rif. Bal/Ke)
- al Segretariato generale del DATEC (quale atto giudiziario)

Il Giudice presidente: Il Cancelliere:

Claudia Pasqualetto Péquignot Marco Savoldelli

Rimedi di diritto:
Nella misura in cui risultano adempiuti i requisiti di cui agli art. 82
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
segg. della legge sul Tribunale federale del 17 giugno 2005 ([LTF], RS 173.110), contro la presente sentenza può essere interposto ricorso al Tribunale federale entro 30 giorni dalla sua notificazione, allegando la sentenza impugnata. L'atto di ricorso, deve contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmato (cfr. art. 42
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
, 48
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
, 54
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
e 100
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
LTF).
Data di spedizione:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2025/2006
Datum : 20. März 2007
Publiziert : 12. April 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Domanda di rilascio di autorizzazione per effettuare controlli


Gesetzesregister
BGG: 42  48  54  82  100
BV: 29  70
NIV: 27
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 27 Kontrollbewilligung - 1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
1    Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
a  sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
b  ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d  sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2    Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a  er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
b  der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c  die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
d  die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3    Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4    In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
VGG: 1  31  32  33  37  53
VwVG: 33a  37  48  50  63  64
BGE Register
121-I-225 • 127-I-128
Weitere Urteile ab 2000
2A.366/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdeführer • questio • italien • französisch • föderalismus • bundesverwaltungsgericht • amtssprache • parteientschädigung • elektrische anlage • kommunikation • erste instanz • aufgabenteilung • berechnung • bundesgericht • konkretisierung • bundesbehörde • rätoromanisch • gerichtsurkunde • bewilligung oder genehmigung • entscheid
... Alle anzeigen
BVGer
A-2025/2006
BBl
2001/3958