Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4/2014

Urteil vom 20. Februar 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin aus dem Dorf B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben zusammen mit D._____ (...) und E._______ (...) und reiste auf dem Landweg am (...) in die Schweiz ein. Am selben Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach, wo am (...) die summarische Befragung zur Person (Protokoll in den SEM-Akten: A4) stattfand. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A14). Eine ergänzende Anhörung fand am (...) statt (Protokoll in den SEM-Akten: A16).

B.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund (...) hätten sie und ihre ganze Familie seit jeher Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden. Sie selbst sei nicht politisch tätig gewesen, habe allerdings regelmässig an Demonstrationen und an kurdischen Festen teilgenommen.

(...) habe sich F._______ (...) und sei (...) gegangen. Seither hätten die Behörden sie vermehrt unter Druck gesetzt, da man sie verdächtigt habe, (...). Wiederholt seien Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, hätten das Haus durchsucht und sie sowie weitere Familienmitglieder auf einen Militärposten mitgenommen. Sie selbst sei insgesamt rund (...) auf dem Posten festgehalten worden, wobei die längste Festnahme drei Tage gedauert habe. Seit dem Tod von F._______ sei die Situation schlimmer geworden. Bei den Besuchen und Mitnahmen seien sie immer wieder nach F._______ gefragt worden. Darüber hinaus hätten die Sicherheitskräfte sie als "(...)" oder "(Huren- und ...)" beschimpft und hätten ihr damit gedroht, sie würden alle (...) umbringen. Zudem sei sie geschlagen und (...) genötigt worden, was nach dem Tod von F._______ vermehrt vorgekommen sei. So sei sie gezwungen worden, sich auszuziehen, sei betatscht worden und sie sei auch mit kalten Wasser abgespritzt worden. Sie habe sich nicht wehren können. So hätten ihr die Sicherheitskräfte etwa - als sie geschrien und versucht habe, sie zu stossen - die Hände zusammengebunden. Einmal hätten sie ihr (...) gebissen, bis es geblutet habe. D._______ habe sie von den (...) Belästigungen nie erzählt, da diese gesundheitlich angeschlagen sei und sie dies nicht ertragen hätte. Darüber hinaus hätten die Sicherheitskräfte verlangt, dass sie als Spitzel arbeite, da ihr die Leute (...) vertrauen würden. Dies habe sie abgelehnt, obwohl die Sicherheitskräfte ihr gedroht hätten, sie würden mit ihnen "immer wieder das Gleiche tun", wenn sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden und sie würden "so enden, wie F._______". G._______ habe den steigenden Druck schliesslich nicht mehr ausgehalten und habe die Familie rund eineinhalb Jahre nach dem Tod von F._______ verlassen. Sie wüssten bis heute nicht, wo er sich aufhalte. Die Sicherheitskräfte hätten sich seither auch nach ihm erkundigt und gefragt, ob er auch "(...)" gegangen sei. Die letzte Festnahme sei rund (...) Wochen vor der Ausreise gewesen. Danach hätten sie und (...) E._______ beschlossen (...). D._______ habe dies jedoch nicht zugelassen, und sie seien schliesslich aus der Türkei ausgereist.

(...). Aufgrund der schwierigen Situation (...) in der Türkei habe im Übrigen bereits eine Vielzahl ihrer Verwandten das Land verlassen. So lebten unter anderem ihre (...) und ein (...) als anerkannte Flüchtlinge in H._______ sowie (...) - ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge - in I._______. Ein (...) sowie mehrere (...) und (...) lebten sodann in J._______. Auch sei ein weiterer Verwandter (...) als Flüchtling anerkannt.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie schliesslich an, (...). Die Schule habe sie nur für insgesamt (...) Jahre besucht. Gearbeitet habe sie nie, jedoch der Familie in der (...) geholfen. Aufgrund der geschilderten Erlebnisse sei sie psychisch angeschlagen.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Zeitungsartikel zum Tod von F._______, einen diesen betreffenden Haftbefehl vom (...), eine Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts (...) sowie eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft für die Beerdigung vom (...), alle Dokumente in fremder Sprache und in Kopie, zu den Akten (vgl. Beweiscouvert in den SEM-Akten: A1).

C.
Mit Verfügung vom 29. November (...) - eröffnet am 2. Dezember (...) - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien überwiegend unglaubhaft ausgefallen. Auch lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Insbesondere seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der Türkei behandelbar.

D.
Mit Eingabe vom 2. Januar (...) liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von (...) und eines von (...), samt Übersetzung in die deutsche Sprache, mehrere Auszüge aus Identitätsdokumenten von Verwandten der Beschwerdeführerin (in Kopie), sowie einen Bericht aus "Der Spiegel", (...), S. 100 f., zur Situation in der Türkei bei.

Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar (...) verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.

E.b Mit Vernehmlassung vom 5. Februar (...) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest.

E.c Mit Replik vom 24. Februar (...) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung vom 5. Februar (...) Stellung.

F.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die Verschärfung der politischen Lage für Kurden in der Türkei innerhalb der vergangenen fünf Monate hin und reichte einen Zeitungsausschnitt aus dem (...) ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand und reichte eine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten.

G.
Mit Schreiben vom 12. November 2015 und vom 18. Juli 2016 nahm die Instruktionsrichterin zum Verfahrensstand Stellung.

H.

H.a (...). Gleichzeitig ersuchte er um Abschluss der Verfahren der Beschwerdeführerin und D._______ und wies auf die Verschlechterung der Lage in der Türkei hin.

H.b (...)

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.

2.

2.1 Aufgrund der familiären Beziehung sowie der Sachnähe wird das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D._______ insofern koordiniert, als die Urteile zeitgleich ergehen und vom gleichen Spruchkörper behandelt werden.

2.2 Die Akten von E._______ (...) wurden zur Beurteilung im vorliegenden Verfahren herangezogen. Da in der Rechtsmitteleingabe auf (...) Aussagen, insbesondere die diesbezüglich vom SEM aufgeworfenen Widersprüche (vgl. dazu E. 5), explizit Bezug genommen wird, erübrigt sich das Einholen einer diesbezüglichen Einwilligung.

3.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ASylG ausgesetzt sind.

Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gelten nicht nur die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, sondern auch staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck anzunehmen, sind in der Regel konkrete staatliche Eingriffe, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben vor Ort verunmöglicht beziehungsweise ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern, ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. ebd.).

Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

5.

5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass es sich erübrige sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten (...) Belästigung widersprüchliche Aussagen gemacht. Sodann seien ihre Aussagen in diversen Punkten nicht mit den Ausführungen von E._______ in Übereinstimmung zu bringen. Namentlich habe jene die Umstände der ersten Festnahme anders geschildert. Auch in Bezug auf weitere behördliche Massnahmen, die Kommunikation betreffend die (...) Belästigung sowie die Bekleidung bei der letzten Mitnahme hätten sie sich widersprochen. Auf die Widersprüche angesprochen, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese auszuräumen.

Aufgrund (...) und der Tatsache, dass ihr verstorbener (...) ums Leben gekommen sei, sei es indes durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden befragt worden sei. Derartige behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von (...) Personen würden bezüglich ihrer Intensität indes in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen.

In der Vernehmlassung vom 5. Februar (...) merkte die Vorinstanz ergänzend an, von den in der Beschwerde genannten Familienmitgliedern, welche (...) geflüchtet seien, habe nur eine Person, welche ein ganz anderes Profil als die Beschwerdeführerin aufweise, Asyl erhalten. Die anderen Asylgesuche seien abgelehnt worden.

5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene sinngemäss entgegen, aufgrund der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen liege sehr wohl eine Reflexverfolgung vor. Es treffe zwar zu, dass manche Angaben der Beschwerdeführerin mit denjenigen von E._______ nicht übereingestimmt hätten. Dies sei jedoch auf den mehrjährigen Druck durch die Behörden, die mehrfachen (...) Belästigungen, Schikanen und Festnahmen der Beschwerdeführerin sowie ihrer weiteren Familienmitglieder zurückzuführen. Aufgrund der wiederholten menschenunwürdigen Behandlung durch die Behörden sei die Beschwerdeführerin traumatisiert und könne sich nicht an jedes einzelne Ereignis erinnern, die Angaben würden jedoch im Kern der Wahrheit entsprechen.

Die Beschwerdeführerin und weitere Familienmitglieder seien damit jahrelangen Repressionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Unter dem ständigen Druck - den Verhören, Schikanen, Beleidigungen und Drohungen - hätten sie zuletzt keine Alternative gehabt, als ins Ausland zu flüchten. In der Replik vom 24. Februar (...) führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, der Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung (vgl. E. 5.1) treffe zwar zu, allerdings verdeutliche alleine schon die Tatsache, dass all die Verwandten die Türkei verlassen hätten, wie stark die Familie aufgrund (...) ihrer politischen Aktivitäten, Behelligungen und Druck ausgesetzt gewesen sei. Die politische Lage in der Türkei habe sich schliesslich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin verändert, sondern im Gegenteil zu ihren Lasten, und im Falle einer Rückkehr hätte sie mit noch mehr Schikanen und Druck seitens der türkischen Behörden zu rechnen.

6.

6.1 Feststeht, dass die Beschwerdeführerin (...). Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Familie aufgrund (...) seit je her mit gewissen behördlichen Problemen im Alltag konfrontiert war. Auch dass sich F._______ (...) und (...) verstarb, ist hinreichend belegt (vgl. SEM-Akten: Beweiscouvert, A1) und unumstritten, zumal Informationen zu seinem Tod auch öffentlich auf dem Internet zugänglich sind, wo F._______ einerseits als "(...)" andererseits als "(...)" bezeichnet wird (vgl. die Internetseiten: [...] und [...]; beide abgerufen am 4. November 2016). Schliesslich ist bekannt, dass in verschiedenen europäischen Staaten nahe Verwandte der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge anerkannt sind, einer davon in
K. _______ (vgl. [...]).

In den Erzählungen der Beschwerdeführerin, E._______ und D._______ zeigt sich sodann ein übereinstimmender Detailreichtum, der an den Kerngeschehnissen nicht ernsthaft zweifeln lässt. So schildern die (...) Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die vorgebrachten Inhaftierungen seitens türkischer Sicherheitskräfte unabhängig voneinander, dass der Militärposten etwa eine halbe Stunde von ihrem Heimatort entfernt gewesen sei, sie jeweils in einem grünen Militärfahrzeug beziehungsweise Jeep dorthin gebracht und in eine getrennte Zellen gesperrt worden seien. Die Zellen seien klein gewesen und es habe sich "(...)" darin befunden. Gemäss der Beschwerdeführerin und D._______ seien die Wände sodann "(...)" beziehungsweise "(...)" gewesen (vgl. insb. A14 F66 ff., 82, 91 f., 101; A16 F22, 43 f.; N [...]: A12 F31, 48, 119 ff.; N [...]: A4 S. 8, A13 F26, 75, 81 ff., 99). Solche Details, die objektiv irrelevant sind, die gesamte Darstellung aber plastisch erscheinen lassen, sprechen in der Regel für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung, weil diese nicht aus Schemawissen ableitbar sind. Die Beschwerdeführerinnen gaben sodann konsistent an, dass sich die Mitnahmen seit dem Tod von F._______ gehäuft hätten und sich der Druck auf die Familie insgesamt intensiviert habe (vgl. A 14 F51; N [...]: A12 F136; N [...]: A 15 F161 ff.). Die längste Mitnahme habe drei Nächte gedauert. In Bezug auf die letzte Festnahme gaben alle übereinstimmend an, diese habe rund (...) Wochen vor der Ausreise stattgefunden, wobei sie für (...) festgehalten worden seien. Widerspruchsfrei schilderten sie auch, dass mehrere Vertreter der Sicherheitskräfte an die Tür geklopft hätten und die Beschwerdeführerin ihnen die Tür geöffnet habe, während E._______ und D._______ noch geschlafen hätten (vgl. insb. N [...]: A4 S. 8; A14 F67 A16 F122 f.; N [...]: A12 F77 f.; N [...]: A3 S. 7 f., A13 F67, 72, 124; A15 F54 ff., 114). Was die abweichende Aussage von D._______ zum Zeitpunkt der Festnahme betrifft, so kann diese nicht entscheidend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht fallen, zumal angesichts des beeinträchtigen Gesundheitszustandes von D._______, die allerdings immerhin übereinstimmend angegeben hatte, im Bett gelegen zu haben, als A._______ den Soldaten die Türe geöffnet habe (vgl. N [...]: A 12 F50 ff.). Die Soldaten hätten sie (...) in der Folge "wortwörtlich" in den Jeep "gezerrt", was die (...) wiederum unaufgefordert und in lebensnaher Weise darlegen (vgl. N [...]: A16 F125; N [...]: A15 F137). Auf die Frage, wie die Soldaten beim Militärposten ausgesehen hätten, antwortete die Beschwerdeführerin sodann, als "der Kleinere" die (...) abgenommen habe, habe sie gesehen, dass er "(...)" gewesen sei (vgl. A14 F100); ein Beispiel für eines
von zahlreichen Realkennzeichen (vgl. Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.). Hinzukommt, dass die Vorinstanz im Verfahren D._______ die regelmässig stattgefundenen Inhaftierungen und die Hausdurchsuchungen durch türkische Sicherheitskräfte aufgrund des Verdachts, (...), nicht in Frage gestellt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer [...]).

Auch was die vorgebrachten Behelligungen und Schikanen während den wiederholten Festnahmen betrifft, schilderte die Beschwerdeführerin diese detailreich und lebensnah, wobei das Gericht insbesondere für glaubhaft hält, dass sie von den Sicherheitskräften wiederholt beschimpft und - unter anderem mit dem Hinweis, sie und ihre ganze Familie würde so enden, wie F._______ - bedroht sowie zur Spitzeltätigkeit aufgefordert wurde. Das Gericht hat sodann - (...) - keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es im Rahmen der Festnahmen zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass es während den Inhaftierungen zu (...) Belästigungen gekommen ist, auch wenn sich diesbezüglich in die Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Unstimmigkeiten ergaben. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der spontane Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe D._______ von den (...) Übergriffen nicht erzählen können und auch E._______ gebeten, dies nicht zu tun, da es D._______ gesundheitlich bereits schlecht gegangen sei und D._______ habe schützen wollen (vgl. insb. A4 S. 7; A14 F44, 143). Weitere Realzeichen betreffend das Vorgehen der türkischen Behörden finden sich in diversen Aussagen der Beschwerdeführerin, etwa dort, wo sie beschreibt, wie die Sicherheitskräfte sie gezwungen hätten, sich auszuziehen, und selbst als sie nur noch die Unterwäsche angehabt habe, habe dies nicht ausgereicht und sie hätten ihr befohlen, auch diese auszuziehen (vgl. A16 F45; A14 F107). Als die Befragerin sie sodann nach dem Mobiliar in den Zellen befragte, zeigte die Beschwerdeführerin ihr spontan eine (...) und beschreibt, wie die Sicherheitskräfte sie bei einer Gelegenheit (...) gepackt und (...) an die Wand geschlagen hätten (vgl. A14 F94; A16 F46, 108; weitere Realkennzeichen siehe A16 F53, A14 F46, 81, 102, 106). Schliesslich spricht zugunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Vorbringen nicht aufbauscht, sondern eher noch relativiert, indem sie etwa die Frage, ob sie auch vergewaltigt worden sei, verneint, jedoch die Befürchtung äussert, das dies hätte geschehen können, wenn die Familie weiter vor Ort geblieben wäre (vgl. A14 F121). Schliesslich zeugen die Bemerkungen im Protokoll von der Betroffenheit der Beschwerdeführerin (vgl. A14 F103 und insbesondere die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung [HWV], wonach die Beschwerdeführerin während der Rückübersetzung angespannt gewesen sei und vergeblich versucht habe, die Tränen zurückzuhalten, schliesslich aber stark geweint habe. Schon während der Anhörung habe sie oft Tränen in den Augen gehabt oder habe geweint [vgl. A14, Unterschriftenblatt der HWV]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es demnach als erstellt, dass die
Beschwerdeführerin seitens türkischer Sicherheitskräfte nicht nur psychischen, sondern auch physischen Behelligungen ausgesetzt war.

Die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten, insbesondere im Zusammenhang mit zeitlichen Angaben - welche die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet - reichen nach dem Gesagten nicht aus, um an ihrer Glaubwürdigkeit grundsätzlich zu zweifeln. Zumal aufgrund der langen Zeitspanne, während der die Schikanen und Übergriffe wiederholend stattfanden, ist eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführerin Unstimmigkeiten zwischen der BzP und der Anhörung entgegengehalten werden, ist im Übrigen nicht auszuschliessen, dass der Umstand, dass sie in der BzP von einem reinen Männerteam befragt worden ist, angesichts ihres kulturellen Hintergrundes sowie dessen, dass die Übergriffe regelmässig von männlichen Personen ausgingen, ihr gewisse Schwierigkeiten bereiteten, zumal Opfer von Übergriffen, die (...) betreffen, bekanntermassen Probleme haben können, über das Erlittene zu sprechen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Im Übrigen werden der Beschwerdeführerin hauptsächlich Ungereimtheiten in Bezug auf die Aussagen von E._______ vorgehalten, was aufgrund des jungen Alters (...) (im Zeitpunkt der ersten Festnahme war jene erst [...] Jahre alt) nicht überzeugt, zumal ihre Aussagen in ihrer Gesamtheit ein konsistentes Bild vermitteln. Was schliesslich die vom SEM aufgezeigte Ungereimtheit bezüglich der Kleidung bei der letzten Mitnahme betrifft, erscheint diese nicht zentral, wobei der Widerspruch ohnehin nicht offensichtlich ist.

6.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund (...), des Engagements von F._______ (...) sowie dem entsprechenden Verdacht (...), von türkischen Sicherheitskräften über Jahre hinweg wiederholt zu Befragungen auf einen Militärposten mitgenommen und dort regelmässig Schikanen in der Form von Beleidigungen und Drohungen sowie körperlichen - möglicherweise auch (...) - Übergriffen ausgesetzt war. Auch dass die Sicherheitskräfte regelmässig Hausdurchsuchungen durchführten sowie versuchten, die Beschwerdeführerin als Spitzel zu gewinnen, hält das Gericht für glaubhaft. Schliesslich zweifelt es nicht daran, dass sich der Druck auf die Familie nach dem Tod von F._______ 2011 intensivierte und die Beschwerdeführerin, nachdem G._______ das Dorf verlassen hatte, weiterhin - zuletzt rund drei Wochen vor der Ausreise - von den Sicherheitskräften in unregelmässigen Abständen festgenommen und schikaniert worden war.

7.

7.1 Aufgrund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts ist unbestritten, dass Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitsbeamten auf die Beschwerdeführerin stattgefunden haben. In Bezug auf die Frage, ob diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren sind, ist dies hinsichtlich der einzelnen Schikanen und Übergriffe mangels Intensität zu verneinen. Betrachtet man sie in ihrer Gesamtheit, über die Jahre hinweg, wäre vorab an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu denken. Angesichts der unter E. 4.1 dargelegten hohen diesbezüglichen Anforderungen sowie insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Weggang von G._______ noch ein Jahr zuwartete, bis sie ausreiste, dürften aber auch diese Anforderungen nicht erfüllt sein. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, denn für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht allein die Situation im Augenblick der Ausreise massgebend, sondern entscheidend ist, ob im Zeitpunkt des Entscheides eine Furcht vor Verfolgung aktuell begründet erscheint. Zur Annahme einer begründeten Furcht muss die Bedrohung aktuell und konkret sein (vgl. BVGE 2011/50, E. 3.1.1 und 3.1.2).

7.2 Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen).

Selbst wenn man vorliegend zum Schluss käme, die vor der Ausreise erlebten Nachteile erreichten auch in ihrer Gesamtheit die Schwelle von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht, können die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise erlebten Ereignisse nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. So wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der dargestellten Übergriffe und Schikanen über Jahre hinweg behelligt, von den staatlichen Sicherheitskräften massiv unter psychischen Druck gesetzt, wobei sie wiederkehrend auch körperlichen - möglicherweise auch (...) - Übergriffen ausgesetzt war. Unter diesen Umständen ist die Angst der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder vergleichbaren beziehungsweise schlimmeren Behelligungen ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar.

7.3 Entscheidend kommt hinzu, dass sich die Situation in der Türkei im Vergleich zur Situation bei der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verbessert hat, sondern vielmehr von einer Verschlechterung auszugehen ist, was bei der Prüfung, ob eine begründeten Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt besteht, zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4.1). Führen äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu einer drohenden Verfolgung, sind objektive Nachfluchtgründe gegeben.

Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 29. November (...) davon aus, dass sich die Lage in der Türkei in rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Lage deutlich verbessert habe. Willkürliche behördliche Übergriffe seien weitestgehend verdrängt worden, und sollte eine Person dennoch ausnahmsweise davon betroffen sein, habe sie die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. Diese Einschätzung kann so nicht mehr aufrechterhalten werden, zumal in Bezug auf den Südosten der Türkei, von wo die Beschwerdeführerin stammt.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil von 2013 aufgrund der bereits damals wieder anschwellenden bewaffneten Auseinandersetzung zwischen türkischen Armeekräften und Anhängern der PKK betreffend die südosttürkischen Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.). Weitere Regionen, so auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, C._______, seien von den Gewaltausbrüchen zwar nur punktuell betroffen, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, die Entwicklung bleibe aber sorgfältig zu beobachten (vgl. ebd. E. 9.6). Spätestens seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei wieder zugespitzt (Tagesspiegel, Erdogan und der Kurdenkonflikt: Droht der Türkei ein Bürgerkrieg?, 22. Mai 2016, http://www.tagesspiegel.de/politik/erdogan-und-der-kurdenkonflikt-droht-der-tuerkei-ein-buergerkrieg/13 624292.html?print=true; Neue Zürcher Zeitung, Türkei: Erdogan beendet Friedensprozess mit den Kurden, 28. Juli 2015, http://www.nzz.ch/international/europa/erdogan-beendet-friedensprozesses-mit-kurden-1.1858688 8). Damit einher ging die Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes im Sommer 2015, wobei es unter anderem auch zu Auseinandersetzungen in C._______ kam ([...], zuletzt aktualisiert am 14. Juni 2016, [...]) Der wiederaufgeflammte Konflikt nahm dabei eine neue Form an: nicht mehr entlegene Bergregionen, sondern die Städte im mehrheitlich kurdisch besiedelten Südosten der Türkei rückten ins Zentrum der Auseinandersetzung zwischen der PKK und dem türkischen Staat, wobei auch vermehrt kurdische Jugendliche im bewaffneten Kampf eine Rolle spielen (vgl. International Crisis Group, A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, 17. Dezember 2015, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf; Frankfurter Allgemeine, Die Wut der jungen Kurden, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/krieg-in-diyarbakir-die-wut-der-jungen-kurden-14126545.html, 19. März 2016). Die Europäische Kommission wies schliesslich bereits in einem periodisch erscheinenden Bericht vom November 2015 nicht nur auf eine sukzessive Verschlechterung der Sicherheitslage in den Kurdengebieten hin, sondern stellte auch allgemein Rückschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Umsetzung der verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte fest (vgl. European Commission, Turkey 2015 Report, Brüssel 10. November 2015, S. 14, 21 ff.). Dieser Trend hat sich fortgesetzt und seit dem gegen den türkischen Präsidenten gerichteten Umsturzversuch vom 15.
Juli 2016 intensiviert. Der militärische Putschversuch löste seitens der türkischen Regierung eine Welle von Verhaftungen und Entlassungen von regime-kritischen Personen aus, wobei rund 85'000 Beamte und Angestellte öffentlicher Betriebe (unter anderem Lehrer, Polizisten, Richter und Professoren) freigestellt und zehntausende von Menschen verhaftet worden seien (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Erdogans Treibjagd, http://www.nzz.ch/international/europa/die-tuerkei-im-ausnahmezustand-erdogans-treibjagd-ld.118867, 27. September 2016). Dabei richten sich die Repressionen nicht nur gegen Anhänger der für den Putsch verantwortlich gemachten Gülen-Bewegung, sondern diese weiten sich auch auf kurdische Gruppierungen aus, was sich aktuell in der Verhaftung von mehreren Oppositionsführern der pro-kurdischen demokratischen Partei der Völker (HDP) zeigt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Kurdischer Konflikt in der Türkei: Die nächste Stufe der Eskalation, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/kurdischer-konflikt-in-der-tuerkei-schlag-gegen-prominente-ku rdenpolitikerin-ld.124328, 26. Oktober 2016; Neue Zürcher Zeitung, Erdogan setzt auf Eskalation, http://www.nzz.ch/international/verhaftung-des-kurdenfuehrers-demirtas-erdogan-setzt-auf-eskalation-ld.126598, 4. November 2016; Spiegel-Online, Festnahmen von kurdischen Oppositionellen: Schlag auf Schlag, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-hdp-politiker-festgenommen-schlag-auf-schlag-a-1119724.html, 4. November 2016).

7.4 Zusammenfassend erweist sich unter diesen Umständen die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, heute als begründet. Zum einen war sie bereits bei der Ausreise gewissen staatlichen Übergriffen ausgesetzt und ihre Angst ist, wie dargelegt, objektiv nachvollziehbar, selbst wenn die Übergriffe mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren sind. Angesichts der - sich in Bezug auf den Konflikt mit der PKK und der kurdisch stämmigen Bevölkerung allgemein - zugespitzten Lage in der Türkei ist zum anderen auch aus objektiven Gesichtspunkten mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in naher Zukunft mit weiteren Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behördenmitglieder zu rechnen hat, zumal diese nach ihrer Ausreise bei H._______ bereits nach ihrem Verbleib nachgefragt hätten (vgl. A14 F20ff.). Mithin wirken sich die seit der Ausreise eingetretenen Entwicklungen in der Türkei im vorliegenden Einzelfall insofern aus, als damit für die Beschwerdeführerin objektive Nachfluchtgründe entstanden sind. Aufgrund (...), besteht die Gefahr, dass sie bereits bei ihrer Einreise über Istanbul oder Ankara Probleme bekommen würde. Zum einen ist den Behörden bekannt, dass F._______ (...) war. Zum anderen ist es aufgrund der Umstände naheliegend, dass die türkischen Behörden auch in Bezug auf G._______ davon ausgehen dürften, dass sich (...) hat, da sie bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib gefragt hatten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im Südosten der Türkei eine Vielzahl kurdischer Jugendlicher (...), ist es naheliegend, dass die Sicherheitskräfte vermuten könnten, dass sich die junge Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei (...). Die Gefahr für sie, ins Visier der türkischen Sicherheitsbeamten zu geraten und damit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist unter diesen Umständen als hoch zu betrachten. Bezeichnenderweise hat H._______ ihr Heimatland Ende letzten Jahres zusammen mit (...) schliesslich ebenfalls verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. B. sowie N [...]: A15 F6). Damit sind mittlerweile alle unmittelbaren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sowie eine Vielzahl weiterer Verwandter entweder verstorben, verschollen oder aus der Türkei ausgereist. Als alleinstehende Frau erscheint die Beschwerdeführerin, zumal sie bereits Opfer von behördlichen - auch körperlichen - Übergriffen war, im heutigen Zeitpunkt besonders gefährdet. Die Bedrohung ist demzufolge konkret und aktuell, wobei sie sich unter den gezeichneten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur auf den Südosten der Türkei,
sondern auf den ganzen Staat bezieht. Im heutigen Zeitpunkt wäre sodann auch nicht von einer valablen innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Da die Beschwerdeführerin weder eine Schul- noch Berufsausbildung genoss und beinahe alle Verwandte das Heimatland mittlerweile verlassen haben, können die hohen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die dortige Zumutbarkeit der innerstaatliche Schutzalternative stellt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), nicht als gegeben betrachtet werden.

7.5 Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft und mit der notwendigen erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu rechnen hat. Die Beschwerdeführerin hat eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Sie erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG).

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

[...]. Dabei erweist sich der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 26 Stunden als klarerweise zu hoch bemessen.

Der zeitliche Gesamtaufwand für das Verfassen der Beschwerdeschriften, der Stellungnahmen (Replik) sowie des Aktenstudiums ist unter Berücksichtigung aller weiteren Eingaben nach Einreichen der Kostennote auf insgesamt 11.5 Stunden zu bemessen und für die jeweiligen Verfahren zu (...) (siehe im Einzelnen die Ausführungen im [...]). Hinzukommt vorliegend ein (...) des Zeitaufwands für "Besprechung, Beratung, Abklärung", welcher nur im Verfahren (...) ausgewiesen wurde, womit insgesamt ein Zeitaufwand von viereinhalb Stunden als angemessen erscheint. Beim angegebenen Honoraransatz von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE damit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von insgesamt Fr. 900. (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. November 2013 aufgehoben.

2.
Die Beschwerdeführerin besitzt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4/2014
Datum : 20. Februar 2017
Publiziert : 22. März 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • ausreise • druck • festnahme • familie • tod • frage • betroffene person • zeitung • leben • sachverhalt • zelle • heimatstaat • replik • wiese • wahrheit • bewilligung oder genehmigung • opfer • asylgesetz • anhörung oder verhör • sprache • kostenvorschuss • beleidigung • treffen • angewiesener • kopie • tag • verdacht • zweifel • hausdurchsuchung • entscheid • kosten • einreise • region • kommunikation • bundesamt für migration • dauer • revision • gewicht • falsche angabe • wirkung • körperliche integrität • internet • flüchtling • schriftenwechsel • beschwerdeschrift • zugang • ausnahme • drohung • veranstaltung • beschuldigter • erleichterter beweis • prozessvertretung • überprüfungsbefugnis • garantie der menschenwürde • richterliche behörde • schriftstück • akte • begründung des entscheids • abklärung • form und inhalt • beendigung • verfahrenskosten • annahme des antrags • vorteil • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • mitwirkungspflicht • unrichtige auskunft • angabe • beurteilung • ausgabe • weiler • kantonale behörde • verfassung • baum • frist • wissen • haftbefehl • beweismittel • sucht • richtigkeit • gesundheitszustand • verfassungsrecht • monat • mehrwertsteuer • zeuge • asien • anklageschrift • erwachsener • profil • innerhalb • vermutung • rasse • wasser • empfang • persönliche verhältnisse • beweismass • heimatort • wiederholung • verwirkung • inkrafttreten • berufsausbildung • report
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2013/2 • 2013/11 • 2011/50 • 2011/51 • 2010/28 • 2010/9 • 2010/57 • 2008/4 • 2008/12 • 2007/31
BVGer
E-4/2014
EMARK
1996/27 • 1996/28 • 2004/1 • 2005/21