Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2007.13
Entscheid vom 19. Dezember 2007 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiber Andreas Seitz
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
1.
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Roland Fuhrer,
2.
B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher André Vogelsang,
3.
C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger,
Gegenstand
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007)
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 8. November 2006 (TPF SK.2006.7) sprach das Bundesstrafgericht A. und B. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, C. wurde der Gehilfenschaft hierzu schuldig erklärt. Das Bundesstrafgericht verurteilte in der Folge A. zu 3 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 291 Tagen Untersuchungshaft, B. zu 2 Jahren und 2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft und C. zu 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 195 Tagen Untersuchungshaft, wobei C. der bedingte Strafvollzug gewährt wurde.
Im Rahmen des Kostenentscheids legte das Bundesstrafgericht den Verurteilten die Verfahrenskosten auf, wobei es die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft beim Staat beliess.
B. Gegen diesen Entscheid führte die Bundesanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht.
C. Das Bundesgericht hiess diese Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) teilweise gut und wies die Sache an das Bundesstrafgericht zu neuer Entscheidung im Kostenpunkt zurück.
D. Mit Schreiben vom 8. sowie vom 10. August 2007 setzte das Bundesstrafgericht den Parteien eine Frist zur Einreichung von Anträgen in der Sache an. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine neue Hauptverhandlung und auf Anträge in der Sache. A., C. und B. beantragen sinngemäss, den Kostenspruch zu bestätigen und den Staat die Auslagen für die angerechnete Untersuchungshaft tragen zu lassen.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Im vorliegenden Fall betraf das Urteil des Kassationshofs vom 28. Juni 2007 den Entscheid der Strafkammer vom 8. November 2006 und erging daher unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demgemäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
1.2 Der Kassationshof hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 8. November 2006 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 277ter aBStP hat sich die Vorinstanz nach der Aufhebung und Rückweisung durch den Kassationshof bei ihrer Neuentscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Kassationshofes als Gegenstand derselben ergibt. Hierbei soll nicht das ganze Verfahren erneut in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104; 123 IV 1 E. 1 S. 3).
Der Kassationshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft einzig im Kostenpunkt gutgeheissen und im Übrigen – insbesondere im Strafpunkt – abgewiesen. Im Lichte der vorgängig aufgeführten Praxis ist demnach im Entscheid vom 8. November 2006 einzig der Kostenpunkt neu zu beurteilen, während es im Übrigen inhaltlich damit sein Bewenden hat. Weil formal das Urteil vom 8. November 2006 insgesamt aufgehoben wurde, ist es jedoch im Ganzen neu zu verkünden. Dabei wird für die Strafart die Terminologie des neuen, seit 1. Januar 2007 geltenden, Gesetzes verwendet.
2. Kosten
2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren und Auslagen namentlich für die Ermittlung, die Voruntersuchung, die Anklageerhebung und -vertretung sowie aus der Gerichtsgebühr zusammen (Art. 246 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Die eigentlichen Kosten der Untersuchungshaft, Tagespauschale der Haftanstalt und Auslagen für die medizinische Versorgung (dazu Entscheid des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4) sind nach verbindlicher Auffassung des Kassationshofes Verfahrenskosten. Im jeweiligen Umfang sind die im Entscheid vom 8. November 2006 festgesetzten Kostenanteile zu erhöhen. An der Aufteilung von Gesamtkosten und an den Gebühren ist nichts zu ändern. Dementsprechend betragen die Verfahrenskosten für den Angeklagten A. total Fr. 67'350.40, für den Angeklagten B. Fr. 123'363.70 und für die Angeklagte Winsel Fr. 49'342.00.
2.2 Nach Art. 172 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Solche können nach dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 28. Juni 2007 angenommen werden, wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entstehung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kosten durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind, wenn das Ergebnis der Untersuchungen, für welche die Kosten angefallen sind, insgesamt ausschliesslich zu Gunsten des Angeschuldigten lautet oder wenn die Wiedereingliederung des Täters durch vollumfängliche Auferlegung der Kosten ernsthaft gefährdet erscheint. Weiterhin ist nach dem Tenor des bundesgerichtlichen Urteils zu prüfen, ob bei den Beschwerdegegnern in Bezug auf die Verfahrensdauer, namentlich die unterschiedliche Dauer der Untersuchungshaft sowie die persönlichen Verhältnisse besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel der Kostentragungspflicht im Sinne von „besonderen Gründen“ gemäss Art. 172 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Das Bundesgericht hat in anderen Urteilen weitere Umstände genannt, die bei der Kostenentscheidung zu beachten sind. Nach BGE 133 IV 187 ist eine vollumfängliche Kostenüberbindung nicht gerechtfertigt, wenn sie im Verhältnis sowohl zur Tatschwere und als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässig wäre (E. 6.3 S. 197). Im Entscheid vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete es dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befreiungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis den Beschuldigten entlasten. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kostenhöhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kostenauflage, nötig und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei guter finanzieller Situation des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht.
2.2.1 Die Untersuchungshaft von A. war eine taugliche Massnahme, um seine Verantwortung bezüglich des illegalen Umganges mit Drogen aufzuklären. Es ergaben sich in deren Verlauf auch keine Umstände, die ihn wesentlich entlastet hätten. Die Haftdauer von 291 Tagen ist in Anbetracht dessen, dass die eingeklagten Tätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens gegen mutmassliche kriminelle Organisationsstrukturen zu sehen waren, zwar als lang, jedoch nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren. Der vom Verteidiger geltend gemachte Verfahrensunterbruch von über einem Jahr fiel in die Zeit des vorzeitigen Strafvollzuges und ist deshalb hier nicht von Belang. Die gesamten Kosten von Fr. 67'350.40 stehen auch nicht im Missverhältnis zum Verschulden von A. Was seine finanzielle Lage vor der Verhaftung angeht, so lebte er von einer Unfallrente und von Arbeitslosenunterstützung, seine beiden Kinder leben bei der Mutter. Er hat nach der Haftentlassung die Schweiz wohl für dauernd verlassen und ist heute ohne amtlich bekannten Aufenthaltsort. Seine heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht bekannt. Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass er in sein Heimatland zurückgekehrt ist, wie es sein Verteidiger geltend macht, wo die Verdienstmöglichkeiten bekanntlich allgemein bescheiden sind, so ist doch eine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, ebenso wenig eine manifeste Beeinträchtigung eines beruflichen Fortkommens im Ausland.
Es sind ihm daher die vollen Kosten zu überbinden. Die Verwendung der Kaution zur Kostentilgung ist nicht mehr Urteilsgegenstand.
2.2.2 Die Untersuchungshaft von B. dauerte 748 Tage, was annähernd der Verfahrensdauer von 2,5 Jahren entspricht. B. hat durch sein frühzeitiges Geständnis grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug geschaffen. Indes hat er es nicht selbst zu vertreten, dass kein Gesuch um vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs gestellt wurde, zumal der nicht zu rechtfertigenden Verfahrensunterbruch von mehr als einem Jahr die Dauer der Untersuchungshaft verlängerte und durch die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten ist.
Im Übrigen ist der 24-jährige B. Vater eines Sohnes, den er mit € 199.– pro Monat unterstützt. Er erzielt derzeit ein monatliches Einkommen von € 1'600.– bis € 1'800.– und beabsichtigte, im Herbst 2007 eine Lehrstelle als Verfahrensmechaniker anzutreten. Die Auflage der Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 123'363.70 würde den Angeklagten just in dem Moment treffen, wo er für sich und auch für seinen Sohn – zu dem er ein gutes Verhältnis pflegt – eine neue Existenz aufzubauen beginnt. Diese finanzielle Last wiegt in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Möglichkeiten und der empfindlichen Lebensphase des Angeklagten schwer, zumal er in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sein wird, die Kosten zu bezahlen.
Eine volle Kostenauflage stünde auch im Missverhältnis zu seinem Verschulden. Gesamthaft rechtfertigt es sich somit, in Anwendung von Art. 172 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.2.3 C. wurde nach 195 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 die Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zur Tatschwere und damit zu der zu erwartenden Strafe als unverhältnismässig lange qualifiziert hatte. Damit ist erstellt, dass zumindest ein Teil der entstandenen Haftkosten von den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten ist, welche C. unverhältnismässig lange in Untersuchungshaft behielten. Ferner zeigte sie sich in der Sachverhaltsermittlung als kooperativ.
Die 27-jährige C. arbeitet seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft als Kochhilfe in einem Hotel. Ihr monatliches Einkommen beträgt € 960.–, ihre Schulden belaufen sich auf € 8'500.–. Die Auflage der Kosten von Fr. 49'342.– hätte für die Verurteilte in Anbetracht ihres bescheidenen Einkommens eine schwerwiegende Verschuldung zur Folge, welche sie über Jahre hinweg so stark einschränken würde, dass die Gefahr, in Unterstützungsbedürftigkeit oder Not zu geraten, nicht von der Hand zu weisen wäre und ihre Resozialisierung in Frage stellen würde.
Da zudem eine volle Kostenauflage im Missverhältnis zu ihrem Verschulden stünde, sind C. nicht die gesamten Kosten, sondern nur Kosten in der Höhe von Fr. 20'000.– aufzuerlegen.
2.4 Im Übrigen haben die Verurteilten die Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofes notwendig macht, nicht zu verantworten, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.
3. Entschädigung der amtlichen Verteidiger
3.1 Der amtliche Verteidiger von A. macht in seiner Kostennote für das nach Rückweisung durch den Kassationshof durchgeführte Verfahren einen Aufwand von insgesamt 10,5 Stunden zu Fr. 220.– zuzüglich Fr. 42.20 an Auslagen geltend, welcher für Aktenstudium, Rechtsabklärungen, die Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Juni 2007 sowie die Eingabe an das Bundesstrafgericht vom 17. September 2007 angefallen sei. Soweit diese Kostennote den Aufwand für eine Eingabe im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beschlägt, handelt es sich um verfahrensfremde Kosten. In Anbetracht der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten aufwies und die einzig beachtliche Eingabe des Verteidigers vom 17. September 2007 dementsprechend kurz gehalten ist, sind die mehrwertsteuerpflichtigen Stunden des Verteidigers um 4 Stunden auf 6,5 Stunden zu kürzen. Fürsprecher Roland Fuhrer ist hierfür zu einem Ansatz von Fr. 220.– zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 42.20 und der Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung somit Fr. 1'584.10. Nachdem ihm im Entscheid vom 8. November 2006 Fr. 19'304.– zugesprochen wurden, ist dieser Betrag entsprechend auf Fr. 20'888.10 zu erhöhen. Abschlagszahlungen sind auf diese Summe anzurechnen. Sodann hat A. der Kasse des Bundesstrafgerichts, wenn er später dazu imstande ist, für die gesamte Entschädigung in der Höhe von Fr. 38'426.75 Ersatz zu leisten, denn die Staatsleistung steht unter dem Vorbehalt der Bedürftigkeit des Verurteilten (Art. 38 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
3.2 Fürsprecher André Vogelsang macht als amtlicher Verteidiger von B. im vorliegenden Verfahren einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden zu Fr. 220.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 25.30 geltend. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'092.45 (inklusive Mehrwertsteuer) sind angemessen. Um diesen Betrag ist die im Entscheid vom 8. November 2006 gesprochene Entschädigung von Fr. 35'207.30 zu erhöhen, weshalb Fürsprecher André Vogelsang mit insgesamt Fr. 36'299.75 zu entschädigen ist. Abschlagszahlungen sind auf diese Summe anzurechnen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Staatskasse bereits den Betrag von Fr. 1'580.20 an Fürsprecher Gänsli überwiesen hat, der B. zu Beginn des Verfahrens vertreten hat. Der Verurteilte hat der Kasse des Bundesstrafgerichts, wenn er später dazu imstande ist, für den Gesamtbetrag von Fr. 37'879.95 Ersatz zu leisten.
3.3 Für die Verteidigung von C. im Verfahren nach der Rückweisung durch den Kassationshof stellt der amtliche Verteidiger Fürsprecher Hans E. Rüegsegger einen Arbeitsaufwand von 3 Stunden und 10 Minuten zu Fr. 230.–, Auslagen von Fr. 20.65 sowie Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 57.05 – insgesamt Fr. 807.70 – in Rechnung. Diese Kostennote ist angemessen, weshalb die im Entscheid vom 8. November 2006 zugesprochene Entschädigung von Fr. 21'184.75 auf insgesamt Fr. 21'992.45 zu erhöhen ist. Abschlagszahlungen sind auf diese Summe anzurechnen. C. hat, wenn sie später dazu imstande ist, für die gesamte Entschädigung der Kasse des Bundesstrafgerichts Ersatz zu leisten.
4. Rechtsmittel
Wenngleich der Gegenstand und der Umfang der Neubeurteilung unter das alte Recht fallen (vgl. E. 1.1), richtet sich deren Anfechtbarkeit nach dem neuen Recht (Art. 33 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
2. A. wird bestraft mit 3 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 291 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
3. Die von A. geleistete Kaution von Fr. 5'000.– wird als verfallen erklärt und zur teilweisen Deckung der Kosten herangezogen.
4. Das bei A. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Sony Ericsson T610 wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 aStGB eingezogen.
5. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren
Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 2'000.00 Anteil Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 4'000.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 49'350.40 Anteil Auslagen Vorverfahren
Fr. 67'350.40 Total
Fr. -5'000.00 Verrechnung Kaution
Fr. 62'350.40 zu zahlender Restbetrag
============
Die Kosten werden A. auferlegt.
6. Fürsprecher Roland Fuhrer wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 20'888.10 (inkl. MWSt), abzüglich erhaltener Zahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 38'426.75 Ersatz zu leisten.
II.
1. B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
2. B. wird bestraft mit 2 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
3. Das Begehren um Freigabe der Kaution wird einstweilen abgewiesen.
4. Das bei B. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Nokia 6310 wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 aStGB eingezogen.
5. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren
Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 2'000.00 Anteil Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 4'000.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 105’363.70 Auslagen Vorverfahren
Fr. 123'363.70 Total
============
Davon werden B. Fr. 20'000.– auferlegt.
6. Fürsprecher André Vogelsang wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 36'299.75 (inkl. MWSt), abzüglich erhaltener Zahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 37'879.95 Ersatz zu leisten.
III.
1. C. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
2. C. wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 195 Tagen Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Das bei C. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Samsung wird gemäss Art. 58 Ziff. 1 aStGB eingezogen.
4. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 6'000.00 Gebühr für das Ermittlungsverfahren
Fr. 6'000.00 Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 2'000.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 4'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 32'342.00 Auslagen Vorverfahren
Fr. 49'342.00 Total
============
Davon werden C. Fr. 20'000.– auferlegt.
5. Fürsprecher Hans E. Rüegsegger wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 21'992.45 (inkl. MWSt), abzüglich erhaltener Zahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn die Verurteilte später dazu imstande ist, hat sie der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
IV.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Adriano Robbi
- Fürsprecher Roland Fuhrer
- Fürsprecher André Vogelsang
- Fürsprecher Hans E. Rüegsegger
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |