Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 721/2018
Urteil vom 19. November 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. April 2018 (470 18 50).
Sachverhalt:
A.
Am 7. Februar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Verfahren gegen Staatsanwalt X.________ wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Begünstigung nicht an die Hand. Das Kantonsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 24. April 2018 mangels genügender Begründung nicht ein, nachdem es ihm die Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe gegeben hatte.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eintrat, ist er zur Beschwerde in Strafsachen befugt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob ihm die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Strafantragsrecht abgesprochen hat und ob sich deren Mitglieder auch ohne Strafantrag des Amtsmissbrauchs schuldig machen können. Zwar ist die Person, die den Strafantrag stellt, zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
Zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2018 erhobene Beschwerde genügend begründet hat.
2.1. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
|
1 | Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
a | welche Punkte des Entscheides sie anficht; |
b | welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; |
c | welche Beweismittel sie anruft. |
2 | Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. |
3 | Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
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1 | Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
a | welche Punkte des Entscheides sie anficht; |
b | welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; |
c | welche Beweismittel sie anruft. |
2 | Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. |
3 | Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
auf das vorliegende Verfahren beziehen (6B 279/2013 vom 5. September 2013 E. 1; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1b zu Art. 385
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
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1 | Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
a | welche Punkte des Entscheides sie anficht; |
b | welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; |
c | welche Beweismittel sie anruft. |
2 | Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. |
3 | Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
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1 | Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
a | welche Punkte des Entscheides sie anficht; |
b | welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; |
c | welche Beweismittel sie anruft. |
2 | Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. |
3 | Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht. |
2.2. In der vorinstanzlich angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft zusammengefasst erwogen, der beanzeigte Staatsanwalt habe offensichtlich weder eine Urkundenfälschung noch eine Urkundenfälschung im Amt begangen, indem er das ausdrücklich als solches bezeichnete Rektifikat einer Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 mit demselben Datum ausgestattet habe. Dieses sei vielmehr zutreffend, da nach wie vor die besagte Einstellungsverfügung rektifiziert worden sei. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass allfällig falsche, ohne Weiteres zu berichtigende Angaben in einer Einstellungsverfügung, etwa die Bezeichnung "die Beschwerdeführer" anstatt "der Beschwerdeführer" grundsätzlich weder Urkundenfälschungen noch Amtsmissbrauch darstellten. Die Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 sei ferner klarerweise nicht kausal für die dem Beschwerdeführer in diversen Verfahren vor Kantons- sowie vor Bundesgericht auferlegten Kosten. Soweit er behaupte, falsche Angaben des Staatsanwalts in einer weiteren Verfügung seien ursächlich für eine (andere) Kostenauflage gewesen, sei kein Straftatbestand ersichtlich. Da das Kantonsgericht in Kenntnis der Akten entschieden habe, sei vielmehr ohne Weiteres anzunehmen, dass die
staatsanwaltliche Verfügung nichts Tatsachenwidriges enthalten habe. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte fehle es an einer Prozessvoraussetzung zur Eröffnung eines Verfahrens. Dies, weil der Beschwerdeführer geltend mache, nicht zu wissen, ob der Staatsanwalt einen beschlagnahmten PC mit den Beschwerdeführer betreffenden privaten Dateien überhaupt an die Eigentümer herausgegeben habe, ohne die Dateien zu löschen. Die Herausgabe sei zudem auf Anordnung des Kantonsgerichts erfolgt. Die auch dem Beschwerdeführer eröffnete Verfügung der Staatsanwaltschaft habe ferner ausdrücklich die Auflage enthalten, die Daten vor der Herausgabe zu löschen, was zufolge der Akten auch geschehen sei. Von einer Absicht des Staatsanwalts zur heimlichen Rückgabe könne keine Rede sein. Die Abweisung von Beweisanträgen stelle sodann offensichtlich keine Begünstigung dar, zumal die Anträge im Hauptverfahren erneuert werden könnten. Die weiteren Vorwürfe, wonach der Staatsanwalt bestimmte Personen als Auskunftspersonen statt als Beschuldigte einvernommen und das Kantonsgericht dies geschützt habe, erfüllten die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung sowie der Rechtsbeugung offensichtlich
nicht.
2.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seiner als "Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Februar 2018 und Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 18. Februar 2018 praktisch durchwegs mehrere Verfahren miteinander vermischt. So verlangt er mit Bezug auf vier Entscheide des Kantonsgerichts die Feststellung ihrer Fehlerhaftigkeit sowie offenbar deren Revision, weil sie falsche Tatsachen enthielten. Ebenso kritisiert er wiederholt das Bundesgericht, dem er fehlende Aktenkenntnis vorwirft. Ausserdem stellt er ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Staatsanwaltschaft. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die Erwägungen der angefochtenen Verfügung wiederzugeben und seine Kritik daran zu erneuern sowie die Arbeitsweise des beschuldigten Staatsanwalts pauschal zu kritisieren. So behauptet er etwa, dieser habe die Gerichte in allen ihn betreffenden Verfahren mit falschen Angaben hinters Licht geführt und ihn systematisch benachteiligt. Dieses subjektive Empfinden und die stereotype Unterstellung grundsätzlich schadhafter Absichten der Staatsanwaltschaft ihm gegenüber bilde, so die Vorinstanz
zutreffend, Grundlage seiner Beschwerde. Ihr ist zuzustimmen, dass eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung, wenn überhaupt, nur vereinzelt stattfindet, und sich der Beschwerdeführer dabei auf diffuse Mutmassungen und kaum nachvollziehbare Schlussfolgerungen beschränkt. Er zeigt hingegen nicht auf, inwiefern die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtswidrig sein oder auf einem falschen Sachverhalt beruhen soll. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche beanzeigten Lebenssachverhalte die vorgeworfenen Straftatbestände weshalb erfüllen sollten. Er behauptet vielmehr bloss eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2018 als ungenügend bezeichnet und darauf nicht eintritt. Sie trägt dabei sowohl dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist, wobei sie zu Recht seine Prozesserfahrung aufgrund zahlreicher Verfahren berücksichtigt, als auch der Tatsache, dass er bereits von der Möglichkeit einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
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1 | Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
a | welche Punkte des Entscheides sie anficht; |
b | welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; |
c | welche Beweismittel sie anruft. |
2 | Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. |
3 | Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt