Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 794/02

Urteil vom 19. November 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
A.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. September 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene A.________ leidet seit der Kindheit an einer hochgradigen Schwerhörigkeit rechts. 1992 schloss sie eine Lehre als Damencoiffeuse ab. In der Folge wurde sie dreimal am rechten Ohr operiert (Tympanoplastik wegen Otitis media chronica simplex rechts am 26. April 1994, Mittelohrexploration mit Kanalplastik und Interposition rechts am 3. November 1997, Revision mittels Ossikuloplastik rechts am 31. Mai 1999). Seit dem Lehrabschluss arbeitete sie als Coiffeuse, zuletzt beim Coiffeur-Salon B.________. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie aus gesundheitlichen Gründen auf Ende November 1999. Am 2. November 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und verlangte eine Umschulung zur Maskenbildnerin. Zur Abklärung der Verhältnisse zog die IV-Stelle Zürich diverse Arztberichte sowie ein Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, vom 31. August 2001 bei. Weiter holte sie Stellungnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 27. März und 4. Oktober 2001 ein. Mit Verfügung vom 15. November 2001 verneinte sie den Anspruch auf Umschulung zur Maskenbildnerin mangels Invalidität. Die Versicherte habe den Coiffeuseberuf zehn Jahre lang voll ausüben
können, ohne dass es - abgesehen von vorübergehenden operationsbedingten Absenzen - zu nennenswerten krankheitsbedingten Ausfällen gekommen sei. Es sei auch nicht von einer drohenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da die einseitige Schwerhörigkeit schon längere Zeit bestehe und stationär sei.
B.
Hiegegen erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und legte neu einen Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________, prakt. Arzt, vom 14. Dezember 2001 auf. Mit Entscheid vom 27. September 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 15. November 2001 seien ihr die Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen; insbesondere seien ihr berufliche Massnahmen (Umschulung zur Maskenbildnerin an der Berufsfachschule für Maskenbildner Z.________ vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 inklusive Übernahme der Kosten und Ausrichtung eines Taggeldes) zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessendem Neuentscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Sie legt u.a. Berichte des Dr. med. D.________ vom 11. November 2002 und des Dr. med. E.________, Oberarzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital Y.________, vom 14. November 2002 auf.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das BSV auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG), namentlich auf Umschulung (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG, Art. 6 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV), sowie den Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG und die Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist des Weiteren den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die Umschulung grundsätzlich nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung geht, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt oder die noch vorhandene Teilerwerbsfähigkeit vor weiterer Beeinträchtigung schützt (ZAK 1992 S. 366 Erw. 2b). Die Massnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d; Urteil E. vom 25. August 2003 Erw. 4.4, I 534/02, unveröffentlichte Urteile B. vom 4. August 1997 Erw. 2, I 124/97, und I. vom 11. März 1994 Erw. 1, I 105/93).

Weiter ist der Vorbehalt einer annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit zu beachten. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen
sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil U. vom 5. März 2003 Erw. 2.1, I 761/02).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Maskenbildnerin.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 8. November 1999 aus, die Versicherte sei ab 1. Dezember 1999 bis ca. Februar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 23. November 1999 diagnostizierte er einen Schallleitungsblock rechts sowie einen Status Varikosis beider Beine. Eine Rhinopathia vasomotorica (verstärkt durch Haarspray, Bleichchemikalien etc.) habe bereits 1993 eine chronisch rezidivierende Tubenmittelohrkatarrhe und eine zentrale Perforation bei chronischer Otitis media rechts verursacht. Heute leide die Versicherte an sofortigem Nasengangverschluss bei chemikalischen Reizen (Haarspray, Bleich- und Färbchemikalien usw.) mit nachfolgender Belüftungsstörung des Mittelohrs. Lauter Arbeitsplatz bewirke massive Verständigungsprobleme. Dazu träten wegen des Stehens bereits mittags malleoläre und Unterschenkel-Ödeme auf. Als Coiffeuse sei die Versicherte seit 1. November 1999 auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Bericht vom 14. Dezember 2001 führte Dr. med. D.________ aus, die Versicherte habe elf Jahre als Coiffeuse gearbeitet und in dieser Zeit - trotz enormer Symptomatik - immer wieder mit viel Hoffnung von Operation zu Operation ausgeharrt, bis es dann doch nicht mehr gegangen sei und sie plötzlich
relativ schnell habe kündigen müssen. Am 11. November 2002 bestätigte Dr. med. D.________ die weitere Gültigkeit seiner früheren Berichte. Unzumutbar seien Arbeiten mit Hintergrundlärm, langem Stehen und Chemikalieneinfluss (z.B. via Luft oder Berührung).
3.2 Dr. med. E.________, damals Assistenzarzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital Y.________, legte im Bericht vom 6. März 2000 dar, die Schwerhörigkeit rechts habe trotz dreier Operationen nicht beseitigt werden können. In Ruhe könne sich die Versicherte normal unterhalten. In lauter Umgebung sei ihr Verständnis deutlicher eingeschränkt, so dass sie nur mit Mühe kommunizieren könne. Diese Beschwerden führten zu Kommunikationsproblemen im Beruf und zu erhöhter Müdigkeit. Die Versicherte sei zwar noch ganztags arbeitsfähig, jedoch nur unter sehr erschwerten Bedingungen. Er empfehle daher die Umschulung auf einen Beruf, in dem sie nicht auf direkte Kommunikation angewiesen sei, oder in welchem kein Hintergrundlärm herrsche und sie sich nicht mit mehreren Personen gleichzeitig unterhalten müsse.

Im Bericht vom 14. November 2002 führte Dr. med. E.________, nunmehr Oberarzt, aus, seit der letzten Untersuchung habe die Schallleitungsschwerhörigkeit der Versicherten eher zugenommen. Differentialdiagnostisch sei am ehesten an eine Tympanosklerose zu denken. Eine Revisionsoperation sei daher bei unklaren Erfolgsaussichten und erheblichem Innenohrrisiko nicht zu empfehlen. Alternativ könne die Versicherte versuchen, ein Hörgerät auf der rechten Seite zu tragen. In Bezug auf die berufliche Entwicklung solle sie nicht in einer Stelle eingesetzt werden, in der sie auf direkte Kommunikation angewiesen sei, weshalb eine Umschulung empfehlenswert sei.
3.3 Der vom Gutachter Dr. med. C.________ konsultierte Dr. med. F.________, ORL & Phoniatrie FMH, gab im Bericht vom 28. August 2001 an, die Berufssituation in einem Coiffeursalon mit lärmigem Hintergrund (Haartrockner, mehrere Personen) sowie die Notwendigkeit, von mehreren Personen angesprochen zu werden (z.B. Rücksprache mit der Kundin wegen zu heissem Föhn), sei glaubhaft und einfühlbar. Eine Hörgeräteversorgung sei bei intaktem Gegenohr wenig sinnvoll, da trotzdem immer mit dem besseren Ohr gehört werde. Zusätzlich seien Erschwernisse in der Gerätebedienung (meistens feuchte Hände, wechselnde akustische Umgebung) wenig günstig für eine Versorgung. Bei der gewünschten Umschulung zur Maskenbildnerin falle dieses Element weg, da in ruhiger Umgebung gearbeitet werde und Gespräche praktisch nur frontal stattfänden.

Dr. med. C.________ führte in der Expertise vom 31. August 2001 aus, die Ohrbeschwerden der Versicherten seien bei der Ausübung des Coiffeuseberufes wesentlich. Man könne daher folgern, dass Arbeiten in mittelfrequentem Lärm sowie in Situationen, die Richtungshören voraussetzten, als medizinisch nicht mehr geeignet zu betrachten seien (medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit 30 %). Die Versorgung mit einem Hörgerät könne dabei keine Verbesserung erzielen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht würden die Ohrenbeschwerden in der gewünschten Arbeit als Maskenbildnerin zu keiner überdurchschnittlichen Beanspruchung führen. Die weiteren geltend gemachten Beschwerden (behinderte Nasenatmung, phasenweiser Schwindel, leichte venöse Insuffizienz am rechten Bein) beeinträchtigten weder die bisherige noch die anvisierte Tätigkeit.
3.4 Die IV-Stellenärztin Dr. med. G.________ vertrat am 6. April 2001 die Auffassung, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherte seit 1. November 1999 arbeitsunfähig sein solle. Die Schwerhörigkeit rechts sei nicht ausgeprägt, wenn auch in gewissen Situationen störend, und stelle keine Kontraindikation für die weitere Ausübung des erlernten Berufes dar. Der Coiffeuseberuf sei nicht lärmbelastet. Es fänden allenfalls bilaterale Kundengespräche statt, für die keine Einschränkungen bestünden. Im Weiteren bestehe keine Allergie. Der Hausarzt habe eine Rhinopathia vasomotorica, nicht eine Rhinopathia allergica attestiert. Im Übrigen würden im Coiffeur-Gewerbe immer weniger so genannte scharfe, reizende Chemikalien verwendet. Abgesehen davon wäre eine Umschulung zur Maskenbildnerin aus arbeitsmedizinischer Sicht absolut nicht sinnvoll, weil diese die Coiffeusetätigkeit mit umfasse.
4.
4.1 Die IV-Stelle und das BSV haben argumentiert, aus ohrenärztlicher Sicht sei der Coiffeuseberuf wegen des Hintergrundlärms nicht besonders geeignet. Eine eigentliche Invalidität bestehe aber nicht und drohe auch nicht unmittelbar. Denn die Versicherte habe diesen Beruf, abgesehen von vorübergehenden operativen Absenzen, während zehn Jahren ohne nennenswerte Arbeitsausfälle ausgeübt. Der Gesundheitsschaden könne nicht einerseits seit 1993 bestehen und stationär sein sowie andererseits erst ab 1. November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit bewirken. Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob eine Umschulung zur Maskenbildnerin, einer dem Coiffeuseberuf sehr verwandten Arbeit, im Hinblick auf den Umgang mit Chemikalien und den Umgebungslärm längerfristig eine geeignete und zweckmässige Massnahme wäre.
4.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, die konsultierten Ärzte seien sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse insofern beeinträchtigt sei, als sie bei lärmigem Hintergrund in der sprachlichen Kommunikation mit den anwesenden Personen behindert sei, weil sie die einzelnen Stimmen nicht mehr differenzieren könne. Sodann vermöchten gewisse Dämpfe ihre Nasenschleimhaut zu reizen. Hingegen bestehe keine übereinstimmende Beurteilung darüber, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse dadurch beeinträchtigt sei. Diese Frage brauche jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn als gesunde Coiffeuse hätte die Versicherte im Jahre 2001 Fr. 46'517.- verdient. Trotz des Gesundheitsschadens stünde ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl zumutbarer Erwerbstätigkeiten offen, die sie ganztags ausüben könne. Das von weiblichen Arbeitnehmerinnen an Arbeitsplätzen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) erzielbare Einkommen habe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik im Jahre 2001 Fr. 45'665.- betragen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'098.-.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'517.- resultiere eine Erwerbseinbusse von 11,6 %, womit die Erheblichkeitsgrenze von 20 % für den Umschulungsanspruch nicht erreicht werde. Von weiteren medizinischen Abklärungen und der beantragten Zeugeneinvernahme betreffend die Überbelastung im Coiffeuseberuf könne daher abgesehen werden.
5.
Bei den von der Vorinstanz herangezogenen, für die Versicherte ohne Umschulung zumutbaren Tätigkeiten handelt es sich um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zur Tätigkeit als ausgebildete Coiffeuse qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können. Soweit die Vorinstanz eine annähernde Gleichwertigkeit einzig unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeiten bejaht, könnte ihr angesichts der erfahrungsgemäss eher tiefen Löhne im Coiffeurgewerbe noch gefolgt werden. Das gilt aber nicht für die Qualität der Eingliederung, sind doch Hilfsarbeiterinnen den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen in der Regel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE 124 V 112 Erw. 3b), zumal es sich beim Coiffeurgeschäft um einen konjukturell resistenten Wirtschaftszweig handelt. Die erwerblichen Aussichten einer gesunden Coiffeuse sind daher auf längere Sicht insgesamt wesentlich besser. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) 29-jährige Versicherte mit einer langen verbleibenden Aktivitätsdauer handelt (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90

Satz 2 IVG; vgl. auch Urteil U. vom 5. März 2003 Erw. 3.3, I 761/02). Unter diesem Gesichtswinkel hat das kantonale Gericht den Umschulungsanspruch zu Unrecht abgewiesen.
6.
Zum Aufgabenbereich der Maskenbildnerin gehört es im Wesentlichen, am Theater, an der Oper, im Musical oder im Film die Haartracht und das Gesicht der Darsteller herzurichten sowie Gesichtsmasken, Maskenteile, Perücken und Haarteile herzustellen, zu pflegen und aufzubewahren. Diese Arbeit ist mithin mit dem Coiffeuseberuf verwandt, wie auch in der Dokumentation der Fachvereinigung für Berufsberatung Schweiz (FAB) angeführt wird. Gerade in den vorliegend aus gesundheitlicher Sicht in Frage stehenden Bereichen der Kommunikation am Arbeitsplatz, des Bewegungsablaufs und des Umgangs mit chemischen Stoffen werden in den beiden Berufen praktisch die gleichen oder jedenfalls sehr ähnliche Anforderungen gestellt. Unter diesen Umständen ist mit Frau Dr. med. G.________ die Geeignetheit und Eingliederungswirksamkeit der Umschulung vom Coiffeuseberuf zur Maskenbildnerin in prognostischer Sicht zu verneinen. Soweit gegenteilige ärztliche Auffassungen vorliegen, kann darauf nicht abgestellt werden. Dr. med. C.________ setzte sich mit dem Anforderungsprofil im Maskenbildnerberuf in keiner Weise auseinander. Unzutreffend ist das Argument des Dr. med. F.________, in diesem Beruf werde in ruhiger Umgebung gearbeitet und fänden Gespräche praktisch
nur frontal statt (Erw. 3.3 hievor). Denn gemäss der FAB-Dokumentation verlangt dieser Beruf Teamarbeit und Anpassungsfähigkeit, wobei vor Theateraufführungen und Filmaufnahmen unter Zeitdruck gearbeitet wird. Verwaltung und Vorinstanz haben daher die Umschulung zur Maskenbildnerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil davon nach dem Gesagten keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann, wie es Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
Abs 1 IVG voraussetzt. Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine andere Umschulung hat, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 794/02
Datum : 19. November 2003
Publiziert : 20. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
8 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVV: 6
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
BGE Register
108-V-210 • 121-V-362 • 122-V-212 • 124-V-108 • 125-V-256 • 129-V-1 • 129-V-67
Weitere Urteile ab 2000
I_105/93 • I_124/97 • I_534/02 • I_761/02 • I_794/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
umschulung • vorinstanz • gleichwertigkeit • weiler • kommunikation • iv-stelle • coiffeur • arbeitsmedizin • sachverhalt • bundesamt für sozialversicherungen • eidgenössisches versicherungsgericht • arzt • gesundheitsschaden • dauer • dokumentation • otitis • stelle • frage • angewiesener • gerichtsschreiber
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AHI
2000 S.62