Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.400/2005 /gij

Urteil vom 19. Oktober 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, zzt. im Bezirksgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 2. März 2005.

Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 23. Juli 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) und einfacher Körperverletzung mit einer Waffe (Art. 123 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB) zu 5 Jahren Zuchthaus. Es schob den Strafvollzug nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB auf und wies den Verurteilten nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt ein. Es hielt u.a. für erwiesen, dass er und A.________ am 28. Oktober 2002 den Geschäftsführer des Restaurants "B.________" in Binningen, Y.________, mit drei Schüssen aus zwei verschiedenen Faustfeuerwaffen niederstreckten und lebensgefährlich verletzten.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 2. März 2005 in teilweiser Gutheissung der Appellationen von Y.________ und der Staatsanwaltschaft wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu 8 Jahren Zuchthaus; wie bereits die erste Instanz schob es den Strafvollzug auf und wies X.________ in eine Heil- und Pflegeanstalt ein.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Juli 2005 wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV beantragt X.________, dieses kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Y.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E.2a S. 88, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe bei der Strafzumessung eine Vorstrafe in willkürlicher Weise zu seinen Lasten gewürdigt, indem es dabei nicht vom Sachverhalt ausgegangen sei, für den ihn das Strafgericht am 8. Juni 1998 verurteilt habe, sondern von den Anklagevorwürfen, mit denen die Staatsanwaltschaft nur teilweise durchgedrungen sei. Dies treffe insbesondere für den Vorwurf zu, er habe damals einen Türsteher erschiessen wollen, indem er ihm eine Faustfeuerwaffe an die Schläfe gehalten und abgedrückt habe, wobei der Schuss nur deshalb nicht losgegangen sei, weil sich eine Hülse verklemmt hätte. Das Strafgericht habe diesen Tatvorwurf nur insoweit als begründet angesehen, als er dem Türsteher die Pistole an die Schläfe gehalten habe, und ihn dementsprechend in diesem Punkt nur wegen Drohung, nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, verurteilt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Bedrohung des Türstehers einen Schuss auf diesen und vier Schüsse auf einen zweiten Sicherheitsbeamten abgab und dafür vom Strafgericht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens verurteilt wurde.
3.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil bei seinen Ausführungen zur Strafzumessung (E. 12.1 S. 72 f.) tatsächlich - wohl versehentlich - den Anklagesachverhalt wiedergegeben, der sich vor Strafgericht nur teilweise erhärtete. Aus der Würdigung des Vorfalls (E. 12.3 S. 75), die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar selber zitiert, ergibt sich indessen, dass das Kantonsgericht bei der Vorstrafe durchaus vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, indem es dem Beschwerdeführer vorhält, dass er nunmehr bereits zum zweiten Mal versucht habe, einen Menschen zu töten. Hätte es das Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 1998 falsch verstanden, wie der Beschwerdeführer behauptet, so wäre dies bereits der dritte Versuch gewesen: im Verfahren, das zu diesem Urteil des Strafgerichts führte, warf ihm die Staatsanwaltschaft nämlich zwei Tötungsversuche vor, drang aber nur mit einem Vorwurf durch. Das Kantonsgericht ist damit im angefochtenen Urteil, ungeachtet seines Versehens auf S. 72, klarerweise zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vor dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall bereits einmal - und nicht etwa zweimal - versucht hatte, einen Menschen umzubringen. Die Willkürrüge ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 1P.400/2005
Datum : 19. Oktober 2005
Publiziert : 02. November 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verfahren
Gegenstand : Art. 9 BV (Strafverfahren)


Gesetzesregister
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 86  88  152  156
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
111 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
BGE Register
124-IV-86 • 127-I-38
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1P.400/2005
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Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • strafgericht • basel-landschaft • verurteilter • vorsätzliche tötung • staatsrechtliche beschwerde • sachverhalt • unentgeltliche rechtspflege • bundesgericht • gerichtsschreiber • liestal • wiese • strafzumessung • schuss • entscheid • drohung • waffe • begründung des entscheids • prozessvertretung • richtigkeit
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