[AZA 0]
5C.29/2000/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************

19. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli
und Gerichtsschreiber Mazan.

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In Sachen

1. B.W.________,
2. F.B.________, Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, 9401 Rorschach,

gegen
A.________ AG in Konkurs, Konkursverwalterin: Provida Treuhand AG, 8280 Kreuzlingen, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Fürer und Hans Hofstetter, Rheinstrasse 10, Postfach 374, 8501 Frauen-feld,

betreffend
paulianische Anfechtung; Verantwortlichkeitsklage, hat sich ergeben:

A.- B.W.________ war Verwaltungsratspräsidentin und F.B.________ Verwaltungsratsvizepräsident der A.________ AG.
Am 21. Juni 1994 erteilte B.W.________ der A.________ AG ein Darlehen von Fr. 2'300'000.--. In der Folge wurde das Darlehen in zwei Tranchen am 13. bzw. 15. Juli 1994 von der X.________ Finanz AG, zu deren Verwaltungsrat B.W.________ und F.B.________ gehörte, der A.________ AG ausbezahlt.
Abgesichert wurde das Darlehen u.a. durch ein Kaufsrecht zugunsten von B.W.________ an der Parzelle Nr. und E.Bl. xx.
Am 13. Februar 1995 verkaufte die A.________ AG diese Parzelle B.W.________ zum Preis von Fr. 1'782'000.--. Zur Tilgung des Kaufpreises zedierte die A.________ AG ihre Kaufpreisforderung an die X.________ Finanz AG, welche ihrerseits die Forderung mit dem bestehenden Darlehen verrechnete, womit die Darlehensrückforderung im Umfang von Fr. 1'782'000.-- getilgt wurde. In Bezug auf die verbleibende Forderung überwies die A.________ AG B.W.________ am 26. April 1995 Fr. 537'962. 80. Am 15. Juni 1995 wurde über A.________ sowie - deren Muttergesellschaft A.________ Holding AG - der Konkurs eröffnet.

B.- Am 3. Juli 1997 erhob die A.________ AG in Konkurs bzw. die ausseramtliche Konkursverwalterin beim Bezirksgericht Steckborn Klage gegen B.W.________, F.B.________ und die X.________ Finanz AG und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei B.W.________ zur Leistung von
Fr. 1'782'000.-- nebst 5% Zins seit 13. Februar 1995
und es seien B.W.________ und F.B.________ unter solidarischer
Haftung zur Leistung von Fr. 521'870. 80
nebst 5% Zins seit 6. September 1996 zu verpflichten.

2. Eventualiter seien B.W.________ und F.B.________
unter solidarischer Haftung zur Leistung von
Fr. 2'303'870. 80 nebst 5% Zins seit 14. Juni 1995 zu
verpflichten.
3. Subeventualiter seien B.W.________ und die
X.________ Finanz AG unter solidarischer Haftung zur
Leistung von Fr. 2'303'870. 80 nebst 5% Zins seit
14. Juni 1995 zu verpflichten.
4. Subsubeventualiter sei B.W.________ zu verpflichten,
das Eigentum an der Parzelle Nr. und E.-Bl. xx im
Grundbuch auf die Klägerin zu übertragen.. "

Mit Urteil vom 23. April 1998 hiess das Bezirksgericht Steckborn die Klage der A.________ AG in Konkurs teilweise gut und verpflichtete B.W.________ zur Rückgabe der Parzelle Nr. xx im Sinn von Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 291  
  1.   Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
  2.   Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
  3.   Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG.

C.- Gegen dieses Urteil erhoben alle Beteiligten Berufung ans Obergericht des Kantons Thurgau. B.W.________, F.B.________ und die X.________ Finanz AG beantragten, die Klage abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Die A.________ AG in Konkurs beantragte, dass nebst der bereits von der Vorinstanz angeordneten Verpflichtung zur Rückgabe der fraglichen Parzelle B.W.________ und die X.________ Finanz AG, eventuell B.W.________ und F.B.________, je unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 521'870. 80 nebst Zins von 5% seit 14. Juni 1995 zu verpflichten seien. Subeventuell seien B.W.________ zur Bezahlung von Fr. 2'303'870. 80 nebst 5% Zins seit 14. Juni 1995 bzw. lediglich B.W.________ zur Bezahlung von Fr. 1'782'000.- nebst 5% Zins seit 13. Februar 1995 zu verpflichten. Mit Urteil vom 21. September 1999 hat das Obergericht des Kantons Thurgau wie folgt entschieden:
"1.Die Klage wird geschützt, und B.W.________ wird zur
Rückgabe der Parz. Nr. und E.Bl. xx im Sinn von
Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 291  
  1.   Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
  2.   Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
  3.   Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG verpflichtet, und B.W.________
sowie F.B.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit
verpflichtet, der Konkursmasse der A.________
AG Fr. 521'870. 80 nebst 5% Zins seit 6. September
1996 zu bezahlen.

2. a)Die A.________ AG in Konkurs bezahlt unter Verrechnung
mit der geleisteten Kaution und je mit
Rückgriff auf die solidarisch haftenden
B.W.________ und F.B.________ die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 20'000.-- sowie für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr
von Fr. 40'000.--.

b)B. W.________ und F.B.________ bezahlen für das
Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von
Fr. 40'000.--.

c)B. W.________ und F.B.________ haben die A.________
AG in Konkurs für das gesamte Verfahren unter solidarischer
Haftbarkeit mit Fr. 125'550.-- zuzüglich
7,5% MWST zu entschädigen.. "

D.-Mit Berufung vom 21. Januar 2000 beantragen B.W.________ und F.B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 21. September 1999 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die A.________ AG in Konkurs beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Berufung.

Mit Urteil vom heutigen Tag hiess das Bundesgericht die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde teilweise - bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung - gut, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Die Beklagten machen zunächst geltend, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle. Anstatt der Gemeinschuldnerin - der A.________ AG in Konkurs - hätte die Konkursmasse der A.________ AG die Anfechtungsklage erheben müssen. Die Vorinstanz habe Art. 197
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 197  
  1.   Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. [1]
  2.   Vermögen, das dem Schuldner [2] vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
, 200
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 200  
  Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
, 204
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 204  
  1.   Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
  2.   Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
, 240
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 240  
  Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG dadurch verletzt, dass sie die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht habe.

a) Nach dem Eintritt des Konkurses bildet sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder bis zum Schluss des Konkursverfahrens anfällt, die Konkursmasse (Art. 197
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 197  
  1.   Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. [1]
  2.   Vermögen, das dem Schuldner [2] vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
SchKG); ferner gehören die Anfechtungsansprüche, die nach Massgabe der Artikel 214
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 214  
  Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten [1] vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
 
[1] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
und 285
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 285  
  1.   Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. [1]
  2.   Zur Anfechtung sind berechtigt: [2]
1. [3]   jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2.   die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
  3.   Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht [4] oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind. [5]
  4.   Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
-292
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 292 [1]  
  1.   Das Anfechtungsrecht verjährt:
1.   nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2.   nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3.   nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
  2.   Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG [2] nicht mitberechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[2] SR 291
SchKG Gegenstand der Anfechtungsklage bilden, zur Konkursmasse (Art. 200
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 200  
  Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
SchKG). In Bezug auf die Vermögenswerte, die zur Konkursmasse gehören, verliert der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung sein Verfügungsrecht (Art. 204
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 204  
  1.   Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
  2.   Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG); die Konkursmasse wird während des Konkursverfahrens durch die Konkursverwaltung vertreten (Art. 240
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 240  
  Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann keine Rolle spielen, dass im vorliegenden Fall die Gemeinschuldnerin und nicht die Konkursmasse die Anfechtungsklage erhoben hat. Das Bundesgericht hat in BGE 97 II 403 ff. eine Klage der Gemeinschuldnerin in Liquidation, welche durch die Konkursverwaltung vertreten war, für zulässig erklärt (E. 2, S. 409). Auch wenn die Auffassung zutreffend ist, dass die Konkursmasse in Prozessen, welche die Aktiven und Passiven des Gemeinschuldners betreffen, parteifähig ist (so BGE 110 III 99 ff.; Hans-Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 1996, § 8 Rz. 3; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Auflage, Bern 1999, § 25 Rz. 5 ff.), schliesst dies nicht aus, dass der Gemeinschuldner in seiner Eigenschaft als Träger des die Konkursmasse bildenden Vermögens - vertreten durch die Konkursverwaltung - parteifähig sein kann (so BGE 97 II 403 ff.; Max Guldener, Schweizerische Zivilprozessrecht, S. 126; Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 1982, N. 20 zu §§ 27/28; offen lassend in der 3. Auflage, Zürich 1996, N 71 zu §§ 27/28). Anders als bei natürlichen Personen kann eine juristische Person im Konkurs neben der Masse kein Eigenleben mehr führen, so dass das Handeln der Konkursverwaltung im Namen der Gemeinschuldnerin in Liquidation dem Handeln der Konkursverwaltung im Namen der Konkursmasse gleichgesetzt werden kann (Walder, a.a.O., § 8 Rz. 4).
Soweit die Beklagten dem Obergericht eine Bundesrechtsverletzung vorwerfen, weil die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht bejaht worden sei, erweist sich die Berufung als unbegründet.

2.-Die Beklagten kritisieren die Auffassung des Obergerichtes als bundesrechtswidrig, dass das im Darlehensvertrag vereinbarte Kaufsrecht mangels öffentlicher Beurkundung ungültig gewesen sei und die A.________ AG deshalb das Grundstück freiwillig verkauft habe, weil die Anrufung der Ungültigkeit durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich gewesen wäre.
Dieser Einwand ist unbehelflich. Das Obergericht hat unangefochten festgehalten, dass alle Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Auffassung waren, es könne ohnehin auf die Einräumung eines Kaufsrechtes verzichtet werden, weil - insbesondere aufgrund der personellen Verknüpfung der A.________ AG mit der Beklagten 1 - ein Kauf jederzeit ausgelöst werden könne. Wenn somit der Verkauf des Grundstücks - mit oder ohne Kaufrecht - ohnehin in der Macht der Beklagten 1 lag, so kam es letztlich auch nicht darauf an, ob aufgrund eines Kaufrechts die A.________ AG zum Verkauf "verpflichtet" war oder nicht.

3.-Im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage macht die Beklagte 1 geltend, dass ihr das Obergericht zu Unrecht eine Begünstigungs- bzw. Benachteiligungsabsicht vorgeworfen und dadurch Art. 288
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 288 [1]  
  1.   Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
  2.   Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG falsch angewendet habe.

a) Gemäss Art. 288
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 288 [1]  
  1.   Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
  2.   Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung in der dem anderen Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
Dass in objektiver Hinsicht durch den Verkauf des Grundstückes und die Rückzahlung des Darlehensrestbetrages an die Beklagte 1 Vermögen vermindert wurde, das der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist unbestritten. Umstritten ist hingegen in subjektiver Hinsicht, ob die A.________ AG mit der Absicht handelte, Gläubiger zu benachteiligen bzw. einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen; diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Schädigungsabsicht gegeben ist, wenn der Schuldner voraussehen konnte und musste, dass die anfechtbare Handlung Gläubiger benachteiligt bzw. einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt (BGE 83 III 82 E. 3a S. 85 f. m.w.H.). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Organe der A.________ AG aufgrund der tatsächlich festgestellten Umstände die schädigende Wirkung hätten voraussehen können und müssen. Wenn die subjektive Voraussetzung der Schädigungsabsicht zu bejahen ist, muss ohne weiteres auch davon ausgegangen werden, dass die schädigende Wirkung für die Beklagte 1 angesichts ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin der A.________ AG subjektiv erkennbar gewesen war.
b) Soweit die Beklagte 1 geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 288
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 288 [1]  
  1.   Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
  2.   Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG dadurch verletzt, dass sie die Anfechtungsklage gutgeheissen habe, obwohl die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet.
Nachdem die Klägerin vor erster Instanz ihren Subsubeventualantrag, in welchem sie ihre Anfechtungsansprüche geltend gemacht hatte, die Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht noch sehr kurz begründet hatte, hat sie sich im Verfahren vor Obergericht in der Berufungsantwort vom 24. Februar 1998 auf mehreren Seiten dazu geäussert. Dass die Beklagte 1 nunmehr im Verfahren vor Bundesgericht immer noch an ihrem Standpunkt der ungenügenden Substantiierung festhält, ist schwer verständlich, hat doch das Obergericht ausdrücklich auf die ergänzenden klägerischen Ausführungen hingewiesen und diese unangefochten als - nach kantonalem Prozessrecht - zulässig bezeichnet.

c) Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Begünstigungs- bzw. Schädigungsabsicht hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht u.a. festgehalten, dass die Thurgauer Kantonalbank die A.________ AG bereits in einem Rapport vom 8. Juli 1994 auf zu geringe Eigenmittel hingewiesen habe, dass die A._________ AG im Herbst 1994 bei der "Abteilung Spezialfinanzierung" der damaligen SBG - zuständig für Gesellschaften in wirtschaftlich heiklen Situationen - gelandet war, dass im Geschäftsjahr 1994 stille Reserven in der Höhe von Fr. 8,193 Mio. aufgelöst werden mussten und dass auf der Passivseite das kurz- und mittelfristige Fremdkapital von Fr. 52,6 Mio. auf Fr. 72,9 Mio. zugenommen habe, während auf der Aktivseite für beträchtliche Guthaben gegenüber Gruppengesellschaften von Fr. 34 Mio. weder Wertberichtigungen noch Rückstellungen vorgenommen worden seien. Aufgrund dieser hier beispielhaft wiedergegebenen Umstände hat das Obergericht in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass "dem Verwaltungsrat der A._________ AG spätestens Ende 1994/anfangs 1995 bewusst sein musste, dass eine äussert kritische finanzielle Situation" vorgelegen habe, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die A.________ AG bei der Vornahme der
angefochtenen Rechtsgeschäfte mit der Absicht gehandelt habe, die Beklagte 1 als Gläubigerin zu begünstigen und die anderen Gläubiger entsprechend zu benachteiligen.

d) Die Beklagte 1 macht geltend, dass die Feststellung des Obergerichtes, die stillen Reserven hätten per Ende 1994 Fr. 140'000.-- betragen, auf einem offensichtlichen Versehen beruhten, weil tatsächlich stille Reserven in der Höhe von Fr. 16'135'000.-- und zusätzlich dazu Eigenkapital von Fr. 5'305'000.-- verfügbar gewesen sei, so dass angesichts der intakten finanziellen Situation der A._________ AG von einer Schädigungs- bzw. Begünstigungsabsicht keine Rede sein könne. Die Beklagte 1 weist zwar zu Recht darauf hin, dass es sich beim Betrag von Fr. 140'000.- nicht um stille, sondern gesetzliche Reserven handelt. Dieses offensichtliche Versehen ist zu berichtigen (Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 288 [1]  
  1.   Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
  2.   Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
Satz 2 OG), doch ändert dies nichts daran, dass das Obergericht die Schädigungs- bzw.
Begünstigungsabsicht zutreffend bejaht hat. Soweit die Beklagten nämlich geltend machen, dass in der Jahresrechnung 1994 ein Eigenkapital von Fr. 5,305 Mio. ausgewiesen sei, sind ihre Einwendungen unzulässig, weil dem angefochtenen Urteil diesbezüglich keine Feststellungen entnommen werden können und ergänzende Sachverhaltsfeststellungen unzulässig sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 288 [1]  
  1.   Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
  2.   Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
OG). Desgleichen ist die Behauptung unzulässig, dass stille Reserven von Fr. 16'135'000.-- vorhanden gewesen seien, weil dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit den stillen Reserven lediglich entnommen werden kann, dass im Geschäftsjahr 1994 unbestrittenermassen Reserven in der Höhe von Fr. 8,193 Mio. aufgelöst worden seien (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 288 [1]  
  1.   Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
  2.   Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
OG). Wie sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, war es nicht willkürlich, dass sich das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht nicht zur angeblichen "Aufwertungsreserve Liegenschaft" (Fr. 10'300'000.--) und "Warenreserve" (Fr. 2'700'000.--) sowie zu den "Rückstellungen" (Fr. 1'800'000.--) geäussert hat (vgl. Erw. 5c/aa).
Wenn aber keine stillen Reserven festgestellt wurden, ist die Rüge von vornherein unbegründet, dass die Vorinstanz mit dem Ausserachtlassen der Reserven Art. 671 Abs. 3
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 671 [1]  
  1.   Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1.   der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2.   die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3.   weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
  2.   Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
  3.   Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
  4.   Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
, 669
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 669 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
, 670
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 670 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
und 671b
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 670 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR verletzt habe. Auch wenn per Ende 1994 noch gewisse stille Reserven vorhanden gewesen sein mögen, ändert dies nichts daran, dass das Obergericht aufgrund der unter lit. b zusammengefassten Umständen davon ausgehen durfte, dass die Beklagte 1 in ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin der A.________ AG den Verkauf des Grundstücks in der Absicht vorgenommen hat, sich zu begünstigen und andere Gläubiger entsprechend zu benachteiligen. Insbesondere kann damit auch keine Rede davon sein, dass die Beklagten bis kurz vor dem Konkurs von einer völlig intakten finanziellen Situation der A.________ AG ausgegangen waren und der Konkurs nur auf die Kündigung von Krediten durch die Banken zurückzuführen gewesen war.

e) Die Vorinstanz hat die gegen die Beklagte 1 gerichtete Anfechtungsklage somit zu Recht gutgeheissen und diese verpflichtet, die Parzelle Nr. xx der Konkursmasse zurückzugeben. Ob die Anfechtungsklage auch hinsichtlich des von der A.________ AG an die Beklagte 1 zurückbezahlten Darlehensrestbetrages von Fr. 521'870. 80 zuzügl. Zinses gutzuheissen wäre, kann offen gelassen werden, da die Klage in diesem Punkt gestützt auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit sowohl hinsichtlich der Beklagten 1 wie auch des Beklagten 2 gutzuheissen ist, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.-Art. 754 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 754 [1]  
  1.   Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
  2.   Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
OR bestimmt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

a) Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagten im Zeitpunkt der Rückzahlung des Restdarlehens begründete Besorgnis einer Überschuldung gehabt haben bzw. gehabt haben mussten.
Unter diesen Umständen sei die Rückzahlung des Restdarlehens an die Beklagte 1 pflichtwidrig gewesen, umso mehr als dafür ein neuer Kredit habe beansprucht werden müssen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass durch die Restamortisation des Darlehens gar kein Schaden eingetreten sei und dass den Verwaltungsräten auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

b) Zunächst ist zu prüfen, ob die Restamortisation des Darlehens den Beklagten als Verletzung ihrer Pflichten als Verwaltungsräte der A.________ AG anzulasten ist.

aa) Wenn sich bei einem Unternehmen ein starker Kapitalverlust oder eine Überschuldung abzeichnet, wenn unabwendbare Liquiditätsengpässe bestehen oder das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht mehr vertragskonform nachzukommen vermag und eine Sanierung praktisch als aussichtslos erscheint, bestehen ernsthafte Zweifel, dass die Fortführung des Unternehmens noch möglich ist. In einer solchen Situation rechtfertigt sich die Bilanzierung zu Fortführungswerten nicht mehr; vielmehr wird die Bilanzierung zu Veräusserungswerten aktuell, weil die Liquidation nicht deshalb verzögert werden darf, weil nach der zu Fortführungswerten erstellten - und damit praktisch belanglosen - Bilanz keine Überschuldung ausgewiesen ist (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, Zürich 1996, N 840 und 1680a; Franz Broger, Fortführung der Unternehmenstätigkeit (going concern), in: Der Schweizer Treuhänder 1994, S. 711 ff.; Lukas Handschin, Die Pflichten und die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates im Sanierungsfall, ZBJV 2000, S. 436 ff.). Während bei einer aufrechtstehenden Gesellschaft fällige Schulden ohne weiteres bezahlt werden dürfen, verhält es sich dann anders, wenn sich eine Gesellschaft in einer wirtschaftlichen und finanziellen Situation befindet,
in welcher zu Liquidationswerten bilanziert werden muss und daraus eine Überschuldung der Gesellschaft resultiert; diesfalls habe die Gläubiger nach Massgabe der gesetzlichen Rangordnung gemäss Art. 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG Anspruch auf Gleichbehandlung.
Jede bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers stellt eine Pflichtverletzung dar.

bb) Wie bereits erwähnt hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass "dem Verwaltungsrat der A.________ AG spätestens Ende 1994/anfangs 1995 bewusst sein musste, dass eine äusserst kritische finanzielle Situation" vorgelegen habe (vgl. Erw. 3c). In den folgenden Monaten hatte sich die Situation weiter verschärft. Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren den Beklagten 1 und 2 im Zeitpunkt der Restamortisation des Darlehens am 26. April 1995 die Jahresrechnung 1994 vom 24. März 1995 bekannt. Die Revisionsstelle kam diesbezüglich in ihrem Bericht vom 29. Mai 1995 zu folgenden Schlüssen: "Die Bewertung erfolgte ... zu Fortführungswerten.
Wie aus dem Anhang zur Jahresrechnung hervorgeht, hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1994 effektiv einen sehr hohen Verlust von 8,2 Mio. Franken erlitten. Aufgrund des Budgets 1995 und angesichts der im laufenden Geschäftsjahr nochmals stark gesunkenen Wechselkurse der für A.________ AG wichtigsten Währungen muss davon ausgegangen werden, dass nochmals ein sehr hoher Verlust anfallen wird. Diese Verluste lassen berechtigte Zweifel an der Überlebensfähigkeit der Gesellschaft aufkommen. Der andauernde Geldabfluss führt zudem - ohne Erschliessung neuer Finanzquellen - unweigerlich zur kurz bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit. " Weiter führte die Revisionsstelle aus, eine zu Liquidationswerten erstellte Bilanz "würde sicher eine Überschuldung zeigen", und wies auf Art. 725 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR hin. Dass den Beklagten 1 und 2 der Bericht der Revisionsstelle erst Ende Mai 1995 zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass sie über die relevanten Informationen - namentlich Bilanz und Jahresrechnung 1994 - im Zeitpunkt der Restamortisation bereits verfügten. Mit einer Entschärfung der kritischen Situation war nicht zu rechnen, war doch im Gegenteil gemäss dem Revisionsstellenbericht eine Verschlimmerung zu erwarten. Im März und April 1995 hatten
Besprechungen mit der SBG stattgefunden, an denen es u.a. um die Benützung der Kreditlimite ging. Im selben Zeitraum erfolgten Rangrücktritte gegenüber den deutschen bzw. österreichischen Gruppengesellschaften. Im April sprach die Beklagte 1 bei der CS vor und sandte dieser eine Liste der am Dringendsten zu bezahlenden Kreditoren. Am 27. April 1995, am Tage nach der umstrittenen Kreditrückzahlung, einigten sich die Beteiligten, die Banken zu einem Meeting einzuladen, an welchem der Beklagte 2 zusätzliche Liquidität von 20 Mio. verlangte. Ihrerseits waren die Beklagten aber zu keinen weiteren finanziellen Beiträgen an eine Sanierung bereit, obwohl sie wussten, dass die Banken nur im Rahmen einer ernsthaften Sanierung zu weiteren Kreditvergaben bereit sein würden, sobald sie im Besitz des Jahresabschlusses 1994 sein würden. Dass den Beklagten der Ernst der Situation bekannt war, geht auch daraus hervor, dass der Beklagte 2 zur Beklagten 1 gesagt haben soll, dass der Konkurs angemeldet oder um Nachlassstundung ersucht werden müsse, wenn die Banken die bestehenden Kreditlinien nicht innerhalb weniger Tage freigeben würden.

cc) Waren bei dieser wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ernsthafte Sanierungsbestrebungen in keiner Weise in Angriff genommen worden, die Banken seit Monaten sensibilisiert, die Einräumung zusätzlicher Kredite nicht zu erwarten und vielmehr mit der konkreten Gefahr von Kreditkündigungen zu rechnen, so fiel im Zeitpunkt der Restamortisation eine dauerhafte Fortsetzung der gesellschaftlichen Tätigkeit nicht mehr ernsthaft in Betracht. Damit hätten die Beklagten 1 und 2 aber spätestens nach Kenntnis der Jahresrechnung vom 24. März 1995, die sie laut Vorinstanz spätestens Anfang April 1995 erlangt hatten, zu Liquidationswerten bilanzieren müssen, wenn sie ihren Pflichten als Verwaltungsräte hätten nachkommen wollen. Mit der Umstellung der Bilanzierung auf Liquidationswerte müssen in aller Regel massive Wertkorrekturen nach unten vorgenommen werden. Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn das Unternehmen als Ganzes veräussert werden kann. Entsprechende Bestrebungen waren aber im vorliegenden Fall gescheitert. Einen höheren Liquidations- als Fortführungswert weisen unter Umständen noch nicht aufgewertete (vgl. Art. 670
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 670 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR) Grundstücke auf, wobei vorliegend zu beachten ist, dass nach dem Zusammenbruch des Immobilienmarkts nicht mehr
grundsätzlich von einem Ansteigen der Grundstückspreise ausgegangen werden konnte (vgl. BGE 125 III 1 E. 5c S. 7) und zudem die Grundstücke der A.________ AG schwer veräusserlich waren. Die Revisionsstelle nahm denn auch in ihrem Kurzbericht vom 11. Mai 1995 an, dass die Immobilienwerte im Falle einer Umstellung auf Veräusserungswerte tiefer zu veranschlagen wären als bisher. Sie errechnete nach Liquidationswerten eine Überschuldung von rund 74 Mio. Franken.
Auch wenn jener Bericht den Beklagten 1 und 2 am 26. April 1995 noch nicht vorlag, so musste ihnen jedenfalls bewusst sein, dass die Veräusserungsbilanz eine massive Überschuldung ausweisen würde. Angesichts ihrer verwaltungsrätlichen Pflicht, über die finanzielle Situation der Gesellschaft im Bild zu sein, könnten sie sich nicht damit entlasten, diesen Umstand nicht erkannt zu haben. Mit der Notwendigkeit, massive Wertberichtigungen nach unten vorzunehmen, war die begründete Besorgnis einer entsprechenden Überschuldung manifest und die Überschuldungsanzeige an den Richter (Art. 725 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR) stand unabweislich im Raume. Unter diesen Umständen liessen sich aber die Beklagten 1 und 2 mit der umstrittenen Restamortisation eine Verletzung des Gebots, die Gläubiger gleich zu behandeln, zu Schulden kommen.

c) Damit ist ohne weiteres auch davon auszugehen, dass die Darlehensrückzahlung zu einer Schädigung der Gläubiger führte. Der Einwand der Beklagten, dass den anderen Gläubigern kein Schaden entstanden sei, weil der Verminderung der Aktiven eine entsprechende Verminderung der Passiven gegenüber gestanden habe, überzeugt nicht. Die Schädigung der Gläubiger besteht darin, dass durch die vollumfängliche Tilgung einer einzelnen Schuld und der damit einhergehenden Verminderung des Verwertungssubstrates die Werthaltigkeit ihrer Forderungen beeinträchtigt wurde. Diesfalls ist die Konkursverwaltung befugt, durch Verantwortlichkeitsklage das zur Masse gehörende Vermögen im Interesse der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger erhältlich zu machen (Art. 757 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 757 [1]  
  1.   Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
  2.   Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 [2] verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
  3.   Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
  4.   In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück getreten sind, nicht einzubeziehen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
[2] SR 281.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
Satz 2 OR; BGE 117 II 432 E. 1b/ee S. 439).

d) Ergibt sich, dass den Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, das adäquat kausal zur Schädigung von Gläubigern führte, hat das Obergericht zu Recht auch die Verantwortlichkeitsklage gutgeheissen und die Beklagten 1 und 2 dazu verpflichtet, unter solidarischer Haftbarkeit der Konkursmasse der A.________ AG Fr. 521'870. 80 zuzügl. Zins zu bezahlen.

5.-Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziff. 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 21. September 1999 ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr zu 3/4 der Beklagten 1 und zu 1/4 unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 757 [1]  
  1.   Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
  2.   Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 [2] verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
  3.   Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
  4.   In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück getreten sind, nicht einzubeziehen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
[2] SR 281.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OG). Entsprechend sind die Beklagten zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 757 [1]  
  1.   Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
  2.   Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 [2] verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
  3.   Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
  4.   In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück getreten sind, nicht einzubeziehen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
[2] SR 281.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OG).

Demnach erkennt des Bundesgericht:

1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist, und Ziff. 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 21. September 1999 wird bestätigt.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird im Umfang von Fr. 9'000.-- der Beklagten 1 und im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beklagten 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit der Beklagten 1 auferlegt.

3.-Die Beklagte 1 wird verpflichtet, die Klägerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 11'250.-- zu entschädigen.
Zusätzlich wird der Beklagte 2 verpflichtet, die Klägerin für das Verfahren vor Bundesgericht unter solidarischer Haftbarkeit mit der Beklagten 1 mit Fr. 3'750.-- zu entschädigen.

4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

________________
Lausanne, 19. September 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
5C.29/2000 19. September 2000 07. Oktober 2000 Bundesgericht Unpubliziert Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand -

Gesetzesregister
OG 55OG 63OG 156OG 159 OR 669
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 669 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
OR 670
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 670 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR 671
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 671 [1]  
  1.   Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1.   der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2.   die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3.   weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
  2.   Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
  3.   Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
  4.   Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR 671 b OR 725
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR 754
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 754 [1]  
  1.   Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
  2.   Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
OR 757
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 757 [1]  
  1.   Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
  2.   Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 [2] verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
  3.   Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
  4.   In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück getreten sind, nicht einzubeziehen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
[2] SR 281.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
SchKG 197
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 197  
  1.   Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. [1]
  2.   Vermögen, das dem Schuldner [2] vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
SchKG 200
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 200  
  Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
SchKG 204
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 204  
  1.   Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
  2.   Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG 214
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 214  
  Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten [1] vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
 
[1] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
SchKG 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG 240
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 240  
  Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG 285
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 285  
  1.   Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. [1]
  2.   Zur Anfechtung sind berechtigt: [2]
1. [3]   jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2.   die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
  3.   Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht [4] oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind. [5]
  4.   Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
SchKG 288
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 288 [1]  
  1.   Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
  2.   Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG 291
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 291  
  1.   Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
  2.   Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
  3.   Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG 292
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 292 [1]  
  1.   Das Anfechtungsrecht verjährt:
1.   nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2.   nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3.   nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
  2.   Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG [2] nicht mitberechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[2] SR 291
ZGB 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
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