Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 245/2015
Urteil vom 19. August 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Aeschengraben 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene A.________, zuletzt als Fabrikationsmitarbeiter bei der B.________ AG tätig gewesen, meldete sich am 14. September 1998 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) sprach A.________ nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 16. November 2001 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 1999 zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 16. Oktober 2006 bestätigt.
Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung durch die medizinische Gutachterstelle C.________ (Expertise vom 14. Mai 2013) und hob - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 25. Juli 2013 die Invalidenrente per Ende August 2013 hin auf. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Da A.________ Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG zuerkannt wurde, verfügte die IV-Stelle am 29. August 2013 die Weiterausrichtung der Rente mit Wirkung ab 1. September 2013. Gleichzeitig hielt sie fest, die Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis 31. August 2015. Die Weiterausrichtung der Rente falle auf Ende des Monats dahin, in welchem die Massnahmen beendet oder abgebrochen würden. Nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und gestützt auf den Abschlussbericht Integration vom 14. Januar 2014 stellte die IV-Stelle am 17. Januar 2014 die
Einstellung der Wiedereingliederungsmassnahmen und der Invalidenrente per 31. Januar 2014 in Aussicht, wogegen A.________ Einwände erhob. Am 21. Mai 2014 verfügte die IV-Stelle wie in Aussicht gestellt.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Februar 2015 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Rentenleistungen wieder aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Am 2. Juli 2015 lässt sich A.________ erneut vernehmen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Lit. a SchlBest. IVG sieht die Überprüfung der Renten vor, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).
3.
Die Vorinstanz erwog, gemäss Aktenlage sei die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen, weshalb die Verwaltung die Wiedereingliederungsmassnahmen nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren habe abschliessen und die (akzessorische) Invalidenrente einstellen dürfen. Der Beschwerdeführer rüge indes, die Verwaltung hätte über die definitive Renteneinstellung erst im Rahmen der Einstellung der Wiedereingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 21. Mai 2014) befinden müssen. Dabei verkenne er, dass die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 25. Juli 2013 angeordnet worden sei, welche in Rechtskraft erwachsen sei. Damit habe die Renteneinstellung nicht erneut überprüft werden müssen. Soweit er eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die rentenaufhebende Verfügung vom 25. Juli 2013 sei nichtig, weshalb fraglich sei, ob sie in Rechtskraft habe erwachsen können. Er begründet die Nichtigkeit damit, dass eine Revision gemäss SchlBest. IVG nicht zulässig sei, wenn bei der Rentenzusprache nicht nur ein unklares Beschwerdebild, sondern auch ein somatisches Leiden vorgelegen habe. Überdies sei der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt gewesen, weil im Rahmen der Begutachtung der medizinischen Gutachterstelle C.________ keine MRT-Abklärung durchgeführt worden sei.
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.; 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteile 9C 333/2007 vom 24. Juli 2008 E. 2.1, in: SVR 2009 AHV Nr. 1 S. 1; 9C 320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil 9C 95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2).
Ein die Nichtigkeit begründender Mangel im dargelegten Sinne vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Überdies hat das Bundesgericht - was die Kritik betrifft, eine Revision gemäss SchlBest. IVG sei aufgrund des Vorliegens somatischer Beschwerden unzulässig gewesen - mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200 klargestellt, dass auch Invalidenrenten überprüft werden können, die sowohl bei "unklaren" als auch bei objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden zugesprochen worden sind. Mithin ist die rentenaufhebende Verfügung vom 25. Juli 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.2. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, das Gesetz regle nicht ausdrücklich, was im Falle des Scheiterns der Eingliederungsmassnahmen geschehe. Indes lege der Gesetzeswortlaut nahe, dass in einem solchen Fall die Rente wieder gewährt werden müsse. Dass erst nach Beendigung des Versuches einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt abschliessend beurteilt werden könne, ob der versicherten Person eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 8C 773/2013 vom 6. März 2014).
Das Bundesgericht hat sich mit dem Einwand, die Revisionsvoraussetzungen seien (erst) nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen definitiv zu prüfen bzw. die Rentenaufhebung nach lit. a SchlBest. IVG stelle bloss einen Zwischenentscheid dar, der nicht in Rechtskraft erwachse, bereits mit Urteil 9C 64/2015 vom 27. April 2015 einlässlich auseinandergesetzt. Es gelangte gestützt auf die Materialien, den Wortlaut von lit. a SchlBest. IVG sowie unter Berücksichtigung der Lehre zum Schluss, der (End-) Entscheid über die Rentenreduktion bzw. -aufhebung finde vor der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern: |
|
1 | Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern: |
a | die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und |
b | die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. |
2 | Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93 |
3 | Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern. |
4 | ...94 |
5 | Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95 |
Weil nach dem Gesagten bereits ein rechtskräftiger Endentscheid über die Rentenaufhebung vorliegt, ist der Rentenanspruch - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht nach der seit 3. Juni 2015 geänderten Rechtsprechung (Urteil 9C 492/2014; zur Publikation vorgesehen) zu prüfen.
4.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie annehme, der Entscheid über eine Wiedererwägung liege im alleinigen Ermessen der Verwaltung. Die Vornahme der Wiedererwägung habe willkürfrei, unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit sowie der übrigen verfassungsmässigen Prinzipien zu erfolgen.
Wie das Bundesgericht in BGE 133 V 50 E. 4 festgestellt hat, wurde die - vor dem Inkrafttreten des ATSG ergangene - Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a S. 13 mit Hinweisen), in Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 30 Erlöschen des Anspruchs - Der Rentenanspruch erlischt: |
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a | mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG219, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen; |
b | mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG; |
c | mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
4.4. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid in allen Teilen vor Bundesrecht stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer