Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 113/2017

Urteil vom 19. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Silvio Bürgi,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27,
Postfach, 4410 Liestal,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8,
Postfach 810, 4132 Muttenz.

Gegenstand
Strafverfahren; Anordnung bzw. Genehmigung von Überwachungsmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 21. September 2016 teilte sie ihm mit, dass insgesamt 23 geheime Überwachungsmassnahmen verfügt und genehmigt worden seien.
A.________ erhob Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte, die den Überwachungsmassnahmen zu Grunde liegenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft seien für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Sämtliche aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse seien für unverwertbar zu erklären und aus den Strafakten zu entfernen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde einzuräumen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO nicht. Eine Nachfrist nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei nicht zu gewähren, zumal A.________ anwaltlich vertreten sei und ihm die Verfahrensakten schon eine geraume Zeit vor der Mitteilung vom 21. September 2016 zur Verfügung gestellt worden seien.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 24. März 2017 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgericht sei aufzuheben und die Sache sei zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er dem Bundesgericht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten materiellrechtlichen Anträge gutzuheissen.
Das Zwangsmassnahmengericht und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Das Kantonsgericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist dementsprechend einzig, ob es dies zu Recht tat. Trifft dies zu, so hat es dabei sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Insbesondere ist gemäss der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu bejahen (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, seine Beschwerde an die Vorinstanz erfülle die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO. Zum andern ist er der Auffassung, das Kantonsgericht habe Abs. 2 dieser Bestimmung verletzt, indem sie ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gewährt habe.

2.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

2.3.

2.3.1. Das Kantonsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer erhebe lediglich pauschale Rügen, beziehe sich in keiner Weise auf die angefochtenen Entscheide bzw. deren Erwägungen und zeige nicht auf, inwiefern diese falsch sein sollten.

2.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe immerhin dargelegt, dass das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die spärlichen Beilagen in den verschiedenen Genehmigungsanträgen keinesfalls derart einschneidende geheime Überwachungsmassnahmen hätte genehmigen dürfen, da sich der geltend gemachte Tatverdacht höchstens fragmentarisch belegen lasse. Auch habe er darauf hingewiesen, dass der Tatverdacht möglicherweise nicht korrekt etabliert worden sei. Schliesslich werde dargelegt, dass die Überwachungsmassnahmen unverhältnismässig gewesen seien, wobei explizit das Beispiel des intensiven Einsatzes eines sogenannten IMSI-Catchers über einen längeren Zeitraum angeführt worden sei.

2.3.3. In seiner Rechtsmittelschrift an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, nach Studium der ihm am 15. Juli 2016 auf einer DVD übersandten Verfahrensakten erschliesse sich ihm nicht abschliessend, welche Aktenstücke jeweils Grundlage für die verschiedenen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts gewesen seien. Es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung bzw. zum Rückzug der Beschwerde anzusetzen. Die Begründung der Beschwerde müsse vorläufig angesichts der kurzen Beschwerdefrist summarisch ausfallen. Zur Wahrung sämtlicher Rechte könne in allgemeiner Hinsicht festgehalten werden, dass die seitens der Ermittlungsbehörden angeordneten geheimen Zwangsmassnahmen bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände und der entsprechenden rechtlichen Vorgaben weder recht- noch verhältnismässig seien. Es sei fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung von derart intensiven geheimen Überwachungen inkl. des Einsatzes eines IMSI-Catchers über einen derart langen Zeitraum gegeben waren. So fehle es möglicherweise an einem korrekt etablierten dringenden Anfangstatverdacht im Zeitpunkt der ersten geheimen Überwachungsmassnahmen. Aus seiner Sicht bestehe jedenfalls der begründete Verdacht, dass die
zahlreichen geheimen Überwachungsmassnahmen seinen Interessen nicht angemessen Rechnung trügen. Die angefochtenen Anordnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts erwiesen sich womöglich als gesetzes- und verfassungswidrig und seien aufzuheben.

2.3.4. Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer lediglich in abstrakter und äusserst vager Weise auf die Frage der Rechtmässigkeit der geheimen Überwachungsmassnahmen ein. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts fehlt völlig. Zudem geht aus den vom Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen hervor, dass selbst er sich über die Rechtmässigkeit der einzelnen Massnahmen noch kein abschliessendes Urteil gebildet hat. Seine Beschwerdebegründung erfüllt somit die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO nicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde hätte ansetzen müssen.

2.4.

2.4.1. Das Kantonsgericht führte mit Blick auf Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO aus, der Beschwerdeführer werde von einem fachkundigen Rechtsvertreter verteidigt, was eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung in der Regel ausschliesse. Hinzu komme, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar bereits seit dem 15. Juli 2016 und somit geraume Zeit vor der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 uneingeschränkten Zugang zu den Verfahrensakten gehabt habe, insbesondere auch zu den nunmehr angefochtenen Genehmigungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts. Ergänzend sei festzuhalten, dass die geheimen Überwachungsmassnahmen anlässlich der Einvernahmen des Beschwerdeführers wiederholt thematisiert worden seien, weshalb die Verteidigung bereits vor dem Erhalt der vollständigen Verfahrensakten Kenntnis von den geheimen Überwachungsmassnahmen gehabt habe. Es wäre dem Verteidiger daher ohne Weiteres möglich gewesen, die Recht- sowie Verhältnismässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Zwangsmassnahmen rechtzeitig zu prüfen und allfällige Rechtsverletzungen substanziiert zu rügen. Es zeige sich daher, dass in Bezug auf die mangelhafte Begründung der Beschwerde weder ein Versehen noch ein unverschuldetes
Hindernis vorliege, weshalb von einer bewusst mangelhaft abgefassten Beschwerdebegründung auszugehen und dem Beschwerdeführer daher keine Nachfrist anzusetzen sei.

2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Wortlaut von Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO sei es nicht massgeblich, ob er durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Entscheidend sei, dass von einem bewussten Einreichen einer allenfalls mangelhaften Beschwerde keine Rede sein könne. Als er mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 die Genehmigungsentscheide erhalten habe, habe er die Genehmigungsanträge der Staatsanwaltschaft nicht gekannt. Mithin habe er keine vollständige Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gehabt. Diese seien ihm erst später vom Kantonsgericht zugesandt worden. Zutreffend sei zwar, dass ihm die Staatsanwaltschaft Mitte Juli die Verfahrensakten auf einer DVD zugestellt habe. Für die Beurteilung der im Beschwerdeverfahren zur Diskussion gestellten Entscheidgrundlagen seien jedoch nicht die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft, sondern die jeweiligen vom Zwangsmassnahmengericht geführten, separaten Akten in den separat geführten Verfahren relevant. Ohnehin habe er die umfangreichen Akten von ca. 6000 Seiten Umfang nicht "auf Vorrat" durchgekämmt. Ein Aktenverzeichnis habe gefehlt. Zudem seien auch gewisse Genehmigungsanträge und Entscheide aus konnexen Verfahren, genauso wie die
Verfahrensakten aus konnexen Verfahren, nicht beigelegen. Auch die Tatsache, dass er aufgrund der Einvernahmen bereits gewusst habe, dass geheime Zwangsmassnahmen angeordnet worden seien, schaffe keine Obliegenheit, sich proaktiv auf eine Beschwerde vorzubereiten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass allein die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts insgesamt über 100 Seiten lang gewesen seien. Gestützt auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und BGE 134 IV 156 müsse es zulässig sein, die summarisch begründete Beschwerde zu ergänzen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ihm ohne jede Vorankündigung sämtliche anfechtbaren Entscheide am selben Tag zu eröffnen, sei Ausdruck einer "Überrumpelungstaktik" und verstosse gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
, b und c StPO. Auch sei widersprüchlich und vertrauenswidrig, wenn das Kantonsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführe und ihm später vorhalte, seine Beschwerde sei unzureichend begründet gewesen. Indem die Vorinstanz von ihm verlangt habe, innert 10 Tagen eine begründete Beschwerde einzureichen, habe sie unter den gegebenen Umständen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) und auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK) verletzt.

2.4.3. Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile 6B 120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B 207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B 363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B 183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1).

2.4.4. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Beschwerdeführer bewusst eine lediglich summarische und ergänzungsbedürftige Beschwerdeschrift eingereicht. Eine Nachfrist gestützt auf Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO kam somit nicht in Betracht. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 134 IV 156 geht fehl. Dieses Urteil betrifft den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wo unter den Voraussetzungen von Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG im bundesgerichtlichen Verfahren eine ergänzende Beschwerdeschrift möglich ist (a.a.O., E. 1.6 S. 161 f. mit Hinweis). Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar. Ebenso geht der Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer überrumpelt und damit gegen Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO verstossen. Es bestand keine Pflicht, die Zustellung der anfechtbaren Entscheide vorgängig anzukünden. Eine gesammelte Zustellung war zudem im Hinblick auf eine einheitliche Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sinnvoll. Schliesslich mag es zwar merkwürdig erscheinen, dass das Kantonsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführte und anschliessend die Beschwerde als unzureichend begründet bezeichnete. Dieser Umstand ist jedoch irrelevant, da der Beschwerdeführer seine ungenügend
begründete Rechtsschrift vor der Durchführung des doppelten Schriftenwechsels einreichte und daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

2.4.5. Eine Nachfrist war auch gestützt auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht geboten. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person das Recht, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Ausarbeitung ihrer Verteidigung zu haben. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Verteidiger mit dem Fall vertraut war, ihm die Akten bereits Mitte Juli zugestellt worden waren und zudem noch vor der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bekannt war, dass geheime Überwachungsmassnahmen stattgefunden hatten. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse relevante Aktenstücke bei Beginn des Fristenlaufs noch nicht erhalten hatte, war es ihm zumutbar und möglich, diese während der Beschwerdefrist zu sichten. Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er sich vorab auf einen dringlichen Fall konzentriert (Urteil des EGMR Mattick gegen Deutschland vom 31. März 2005, Nr. 62116/00). Zu berücksichtigen ist auch, dass es nicht etwa darum ging, die Hauptverhandlung vorzubereiten. Vielmehr standen einzig geheime Überwachungsmassnahmen zur Diskussion und war das Beschwerdethema insofern begrenzt (vgl. zum Ganzen: Urteile des EGMR Gregacevic gegen Kroatien vom 10. Juli 2012, Nr. 58331/09, Ziff. 51; OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos gegen Russland vom 20.
September 2011, Nr. 14902/04, Ziff. 527 ff.; Albert u. Le Compte gegen Belgien vom 10. Februar 1983, Nr. 7299/75 u.a., Ziff. 41). Die Rüge der Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK ist unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er hat seine finanziellen Verhältnisse jedoch nicht hinreichend offengelegt, so dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Hinweis, dass er seit seiner Inhaftierung über kein substanzielles Erwerbseinkommen verfüge, reicht dafür nicht, insbesondere, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren über eine Wahlverteidigung verfügte. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_113/2017
Date : 19. Juni 2017
Published : 07. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Anordnung bzw. Genehmigung von Überwachungsmassnahmen


Legislation register
BGG: 43  64  93
BV: 29
EMRK: 6  13
StPO: 3  89  385  396
BGE-register
134-IV-156 • 135-II-38 • 140-IV-40
Weitere Urteile ab 2000
1B_113/2017 • 1B_183/2012 • 1B_363/2014 • 6B_120/2016 • 6B_207/2014
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2006/1309