Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.96/2002 /pai
Urteil vom 19. Juni 2002
Kassationshof
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Kolly,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, Rennweg 10, 8022 Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB); mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253
StGB);
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom
18. Dezember 2001).
Sachverhalt:
A. ---
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1
aStGB und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253
StGB. Er bringt vor, die Erklärung in der Gründungsurkunde, die Y.________ AG könne nach dem Handelsregistereintrag über die bei der Depositenstelle hinterlegten Fr. 50'000.-- frei verfügen, sei nicht falsch gewesen. Er sei als Organ der AG frei gewesen zu bestimmen, was mit diesem Betrag geschehen sollte. Selbst wenn er von Anfang an die Absicht gehabt hätte, den Betrag gleich wieder zurückzugeben oder zurückzunehmen, so hätte die Gesellschaft durch entsprechenden Entscheid anders handeln bzw. verfügen können. Die Absicht über die Verwendung des Aktienkapitals sei nicht Gegenstand der Beurkundung gewesen und habe dies auch gar nicht sein können, weil die Gesellschaft "absolut frei" gewesen sei, über den Betrag zu verfügen (Beschwerde, S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer hat diese Einwände bereits vor Strafgericht und Obergericht erhoben. Die Vorinstanzen haben sich damit eingehend auseinandergesetzt (Urteil Strafgericht, S. 26 ff; Urteil OGer, S. 15). Auf diese Erwägungen, denen kaum etwas beizufügen ist, kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
OG).
2.
Gemäss Art. 629 Abs. 2
OR zeichnen die Gründer im Errichtungsakt der Aktiengesellschaft die Aktien und stellen fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind, die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Die Zeichnung bedarf nach Art. 630
OR zu ihrer Gültigkeit insbesondere einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Die Leistung der versprochenen Einlage muss die Gesellschaft in die Lage versetzen, über die Mittel frei zu verfügen (vgl. nur Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. Zürich 1996 N 58).
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1
BStP) wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 50'000.-- im Hinblick auf die Gründung der Y.________ AG von einem Dritten kurzfristig zur Verfügung gestellt. Die Einzahlung des Gründungskapitals erfolgte nur zum Schein. Das Kapital sollte nach erfolgter Gründung sogleich an den Kapitalgeber zurückbezahlt werden, um die Gründungsvorschriften zu umgehen (Urteil OGer, S. 15 f.). Es handelte sich somit um einen klassischen Gründungsschwindel, weil das "Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft" wirtschaftlich gar nie vorhanden war (Böckli, a.a.O., N 58). Der Beschwerdeführer bot als Organ der gegründeten Gesellschaft Hand zu einer Kapitalrückgewähr in Verletzung der Kernbestimmungen über den Kapitalschutz (Art. 680 Abs. 2
OR; Böckli, a.a.O.). Die Leistung der versprochenen Einlage ("Liberierung") erfolgte nur formell. In Wahrheit wurde das Aktienkapital jedoch nicht liberiert. Angesichts der bloss vorgetäuschten Kapitalausstattung waren die Erklärungen in der Einzahlungsbescheinigung der Depositenstelle vom 30. Dezember 1991, im notariellen Errichtungsakt vom 7. Januar 1992 sowie im Handelsregister vom 17. Januar 1992, wonach das Aktienkapital
der Y.________ AG vollumfänglich liberiert worden sei und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister frei zur Verfügung stehe, inhaltlich unwahr. Der Notar und das Handelsregister wurden über die beabsichtigte rechtswidrige Verwendung des Gegenwerts des Gründungskapitals und damit über die erfolgte Liberierung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Kapital getäuscht. Ausgehend davon sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
aStGB) und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253
StGB) bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Anwendung der alt- bzw. neurechtlichen Strafnormen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb dies hier nicht zu prüfen ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1
BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.96/2002 /pai
Urteil vom 19. Juni 2002
Kassationshof
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Kolly,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, Rennweg 10, 8022 Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB); mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 253 |
||||||
| Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom
18. Dezember 2001).
Sachverhalt:
A. ---
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 253 |
||||||
| Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
Der Beschwerdeführer hat diese Einwände bereits vor Strafgericht und Obergericht erhoben. Die Vorinstanzen haben sich damit eingehend auseinandergesetzt (Urteil Strafgericht, S. 26 ff; Urteil OGer, S. 15). Auf diese Erwägungen, denen kaum etwas beizufügen ist, kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 253 |
||||||
| Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
2.
Gemäss Art. 629 Abs. 2
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 629 [1] |
||||||
| Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. | ||||||
| In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass: | ||||||
| sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; | ||||||
| die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; | ||||||
| die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind; | ||||||
| keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten. [2] | ||||||
| Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festge legt oder wer den Einlagen in einer ande ren Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzu geben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 630 [1] |
||||||
| Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit: | ||||||
| der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien; | ||||||
| einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | ||||||
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 630 [1] |
||||||
| Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit: | ||||||
| der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien; | ||||||
| einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 680 |
||||||
| Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. | ||||||
| Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu. | ||||||
der Y.________ AG vollumfänglich liberiert worden sei und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister frei zur Verfügung stehe, inhaltlich unwahr. Der Notar und das Handelsregister wurden über die beabsichtigte rechtswidrige Verwendung des Gegenwerts des Gründungskapitals und damit über die erfolgte Liberierung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Kapital getäuscht. Ausgehend davon sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 253 |
||||||
| Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 253 |
||||||
| Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 277 bisBStP 278OG 36 a
OR 629
OR 630
OR 680
StGB 251
StGB 253
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 629 [1] |
||||||
| Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. | ||||||
| In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass: | ||||||
| sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; | ||||||
| die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; | ||||||
| die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind; | ||||||
| keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten. [2] | ||||||
| Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festge legt oder wer den Einlagen in einer ande ren Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzu geben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 630 [1] |
||||||
| Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit: | ||||||
| der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien; | ||||||
| einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 680 |
||||||
| Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. | ||||||
| Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 253 |
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| Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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