Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5P.362/2005 /sza

Urteil vom 19. Mai 2006
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Werder-Berz,

gegen

Verein Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zug, Vizepräsident, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 19
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KSG (Ernennung und Ablehnung eines Schiedsrichters),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. September 2005.

Sachverhalt:
A.
Der Verein Y.________ ist eine von der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei anerkannte Selbstregulierungsorganisation gemäss Art. 24 ff
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
. des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) mit Sitz in W.________. Die X.________ AG ist eine Finanzintermediärin und war bis Ende 2005 Vereinsmitglied des Verein Y.________, unter dessen Aufsicht sie während der Zeit ihrer Mitgliedschaft stand.
B.
Gestützt auf Art. 22 ihrer Statuten auferlegte die Aufsichtskommission des Verein Y.________ der X.________ AG mit Sanktionsentscheid vom 28. April 2005 im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
GwG eine Konventionalstrafe von Fr. 750.-- wegen Nichteinreichens der Selbstdeklaration für das Geschäftsjahr 2004.

Nachdem die X.________ AG dagegen Einsprache erhoben hatte, eröffnete die Aufsichtskommission das hierfür in Art. 32 der Statuten vorgesehene Schiedsverfahren, indem sie die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zug um Ernennung eines Einzelschiedsrichters "aus einer jährlich von der Aufsichtskommission einzureichenden Liste von Fachleuten, die nicht Vereinsmitglied sind" aufforderte.

Die Präsidentin des Obergerichts delegierte die Ernennung des Schiedsrichters mit Verfügung vom 1. Juli 2005 an den Vizepräsidenten und gab der X.________ AG Gelegenheit, zur vorgesehenen Ernennung von Rechtsanwalt A.________ Stellung zu nehmen.

Die X.________ AG wandte sich gegen dessen Ernennung und beantragte, jemanden als Schiedsrichter zu bestimmen, der nicht auf der Liste der Aufsichtskommission figuriere.

Mit Verfügung vom 1. September 2005 ernannte der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Zug Rechtsanwalt A.________ zum Schiedsrichter und beauftragte diesen, über die Rechtmässigkeit des Sanktionsentscheides zu befinden.
C.
Gegen diese Verfügung hat die X.________ AG am 27. September 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2006 hat der Verein Y.________ auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59; 130 II 65 E. 1 S. 67).

Während Urteile von Schiedsgerichten nicht als hoheitlich gelten und infolgedessen nur das Urteil eines kantonalen Gerichts über eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Massgabe von Art. 36
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG) anfechtbar ist (BGE 108 II 405 E. 1 S. 406; 107 Ib 63 E. 1 S. 64), handelt es sich bei der Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 3 lit. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
KSG, aber auch bei der Bestreitung der Unabhängigkeit des Schiedsrichters im Sinn von Art. 21
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
KSG, über die gemäss Art. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
KSG wiederum das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons zu entscheiden hat, um den Entscheid eines staatlichen Gerichts und damit um einen hoheitlichen Akt, der zudem kantonal letztinstanzlich ist (Art. 86 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
OG). Er ist als Zwischenentscheid insoweit anfechtbar, als damit über die Ausstandsfrage entschieden worden ist (Art. 87 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
OG), ja er muss diesbezüglich auch selbständig angefochten werden, andernfalls die dagegen gerichteten Rügen nach Massgabe des im Zeitpunkt des Zwischenentscheids bekannten Sachverhalts verwirkt sind (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten.

Die Anwendung von interkantonalem Konkordatsrecht prüft das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 84 Abs. 1 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
OG; BGE 116 Ia 56 E. 3a S. 58; 112 Ia 166 E. 3b S. 169).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
KSG sowie von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
KSG kann das Schiedsgericht - und damit auch der Einzelschiedsrichter - abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf dessen Bestellung ausgeübt hat. Auf eben diese Norm hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren angesprochen mit ihrem Vorbringen, die Tatsache, dass der Einzelschiedsrichter aus einer Liste auszuwählen sei, die jährlich und einseitig vom Beschwerdegegner zusammengestellt werde, verletze die anerkannten Grundsätze der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts, weil die Berücksichtigung eines auf der Liste figurierenden Anwalts diesem Vorteile bringe, die er wieder verlieren könne, wenn er für das nächste Jahr aus der Liste gestrichen werde, weshalb die Gefahr bestehe, dass er im Interesse des Beschwerdegegners entscheide. Diese Ausführungen waren entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners genügend substanziiert; eine ausdrückliche Erwähnung von Art. 19 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
KSG war jedenfalls nicht erforderlich, weil der Sachrichter das Recht von Amtes wegen anwendet.

Die Vorinstanz wäre demnach zur Prüfung der Vorbringen verpflichtet gewesen, zumal der Anspruch auf ein unabhängiges Schiedsgericht unbekümmert darum besteht, ob dieses auf Vertrag, Statut oder einseitiger Erklärung beruht, und Art. 19 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
KSG als Norm des Ordre public sowie kraft ausdrücklicher Normierung in Art. 1 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KSG zwingend ist, weshalb auf den Anspruch nicht im Voraus verzichtet werden kann (BGE 107 Ia 155 E. 4 S. 161; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 141; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage, Lausanne 1989, S. 111).

Abwegig ist schliesslich die vorinstanzliche Behauptung, die Vereinbarkeit der Statuten des Beschwerdegegners mit den genannten Grundsätzen - und damit einhergehend die Ernennung bzw. Befangenheit des Einzelschiedsrichters - könne erst im Vollstreckungsverfahren geprüft werden: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsgründe nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen, sobald sie bekannt sind, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 120 Ia 19 E. 2c/aa S. 24). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für staatliche, sondern auch für Schiedsgerichte (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.) sowie gleichermassen für die Ablehnung eines Prüfungsexperten (BGE 121 I 225 E. 3 S. 229). Entsprechend wären die ohne Verzug geltend gemachten Ablehnungsgründe auch sogleich zu prüfen gewesen; das Obergericht hat denn auch vorgängig zum Entscheid nach Ablehnungsgründen gefragt. Diesbezüglich war die Beschwerdeführerin nicht auf individuelle Ablehnungsgründe im Sinn von Art. 18
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KSG beschränkt, die in der Person des ernannten Schiedsrichters liegen; vielmehr durfte sie auch institutionelle Ablehnungsgründe nach Massgabe von Art. 19
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KSG vortragen, wie sie dies (in
hinreichender Substanziierung) getan hat.

Mit seiner Weigerung, sich anlässlich der Ernennung des Schiedsrichters mit den vorgetragenen institutionellen Ablehnungsgründen zu befassen, hat das Obergericht die Anwendung von Art. 19 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
KSG vereitelt und damit die betreffende Konkordatsnorm verletzt.
3.
Aufgrund des Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Rügen (materielle Prüfung der Unabhängigkeit; Willkür- sowie Gehörsrügen) näher einzugehen wäre. Zufolge Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Art. 159 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. September 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5P.362/2005
Datum : 19. Mai 2006
Publiziert : 22. Juni 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schiedsgerichtsbarkeit
Gegenstand : Art. 9, 29 Abs. 2 + 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 19 KSG (Ernennung und Ablehnung eines Schiedsrichters)


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
GwG: 24 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
25
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
OG: 84  86  87  156  159
SR 279: 1  3  18  19  21  36
BGE Register
107-IA-155 • 107-IB-63 • 108-II-405 • 112-IA-166 • 116-IA-56 • 120-IA-19 • 121-I-225 • 124-I-121 • 126-III-249 • 130-II-65 • 130-III-66 • 131-I-57
Weitere Urteile ab 2000
5P.362/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatsrechtliche beschwerde • beschwerdegegner • bundesgericht • rechtsanwalt • zwischenentscheid • vorinstanz • gerichtsschreiber • lausanne • verzug • norm • sachverhalt • von amtes wegen • weiler • entscheid • konkordat über die schiedsgerichtsbarkeit • examinator • überprüfungsbefugnis • richterliche behörde • angabe • ausstand
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