Tribunal federal
{T 0/2}
2A.205/2003 /kil
Urteil vom 19. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom
30. April 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________, geboren am ... 1969, hat offenbar in Polen eine Ehefrau und zwei Kinder; seine Staatsangehörigkeit steht nicht fest. Er reiste am 22. Januar 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 19. April 2002 wegen unglaubwürdiger Behauptungen bezüglich einer Verfolgung ab und wies X.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist und unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 15. August 2002 rechtskräftig.
Der Kanton Basel-Stadt ordnete am 27. Juli 2001 gestützt auf Art. 13e
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Am 9. Januar 2003 wurde X.________ festgenommen. Das Amt für Migration ordnete gleichentags gegen ihn Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c
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1.2 Da X.________ noch Freiheitsstrafen zu verbüssen hatte, wurde die Ausschaffungshaft in der Folge gestützt auf Art. 13c Abs. 5 lit. c
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1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Mai 2003 beantragt X.________, die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben. Er ersucht darum, es sei ihm die kostenlose Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt zu bewilligen.
Das Amt für Migration beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Innert der hiefür angesetzten Frist sind keine (ergänzenden) Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Bundesamtes für Flüchtlinge eingegangen.
2.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1
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2.2 In seinem Urteil 2A.31/2003 vom 3. Februar 2003 bestätigte das Bundesgericht, dass im Falle des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt waren. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge einzig darum aus der Haft entlassen, weil er Freiheitsstrafen zu verbüssen hatte; gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. c
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Es ist daher zu prüfen, ob sämtliche Haftvoraussetzungen (nach wie vor) erfüllt sind bzw. erfüllt waren, als der Haftrichter die wiederum angeordnete Ausschaffungshaft am 30. April 2003 bestätigt hat.
2.3 Hinsichtlich des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. b
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Wiewohl wegen der offenbar gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreisesperre in Polen gewisse Schwierigkeiten bestehen, die Wegweisung zu bewerkstelligen, scheint der Wegweisungsvollzug weiterhin als in absehbarer Zeit möglich, sodass die Haft auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 13c Abs. 5 lit. a
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2.4 Da einziger Zweck der Ausschaffungshaft die Sicherstellung des Vollzugs einer (Aus- oder) Wegweisung sein kann, bleibt die Frage, wie es sich mit der Tatsache verhält, dass der Beschwerdeführer die Schweiz anfangs Januar 2003 kurze Zeit verlassen hat. Der Ausschaffungshaft wäre dann die Grundlage entzogen, wenn wegen dieses Vorgangs von einem - erfolgreichen - Vollzug der im Asylverfahren verhängten Wegweisung auszugehen wäre und es auch sonst keinen Ausschaffungsvollzug mehr sicherzustellen gälte.
Im Urteil BGE 125 II 465 befasste sich das Bundesgericht - vorwiegend im Hinblick auf die Fragen, ob der Ausländer eine Einreisesperre missachtet habe und ob nach der Wiedereinreise die Grundlagen für die Entstehung eines neuen Entfernungsverfahrens entstanden seien - mit den Voraussetzungen, unter welchen von einer massgeblichen, als Vollzug der Wegweisung zu wertenden Ausreise gesprochen werden kann.
Erforderlich für die Annahme eines erfolgten Wegweisungsvollzugs ist, dass der Ausländer die Schweiz jedenfalls für eine gewisse Minimaldauer verlassen hat. Abzuwägen sind die gesamten Umstände. Mitzuberücksichtigen ist, ob der Ausländer mit der Ausreise seine Bindungen zur Schweiz (wenigstens provisorisch) abgebrochen hat; in dieser Hinsicht wird als subjektives Element auch der Beweggrund des Ausländers für die Ausreise bzw. sein Wille, unverzüglich wieder in die Schweiz einzureisen, eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 465 E. 3b S. 468 f. und E. 4c S. 469 f.). Es muss schliesslich bei einem zeitlich eng beschränkten Auslandaufenthalt auch in Rechnung gestellt werden, dass der Ausländer nach illegaler Einreise in ein Land jedenfalls dann, wenn er nach kurzer Zeit aufgegriffen würde, von den ausländischen Behörden wiederum den Schweizer Behörden übergeben werden könnte. Ein derartiger Auslandaufenthalt kann nicht grundlegend anders bewertet werden als ein gescheiterter Ausschaffungsversuch (vgl. dazu Urteil 2A.327/1995 vom 23. August 1995, E. 2c). Wenn der Ausländer bei derartigen "Ausflügen" nicht die Absicht hat, die Schweiz zu verlassen, ist der Wegweisungsvollzug nicht erfolgt. Da kein Bruch zwischen der
ursprünglichen Anwesenheit und der Anwesenheit nach der Wiedereinreise vorliegt, lässt sich nicht sagen, es werde ein neues Entfernungsverfahren in Gang gesetzt (vgl. BGE 125 II 465 E. 3b am Ende S. 469).
Der Beschwerdeführer hat - nach eigenen Angaben in der ersten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22./23. Januar 2003 (2A.31/2003) - die Schweiz nach dem 6. Januar 2003 in einer Kurzschlussreaktion verlassen und ist umgehend zurückgekehrt. Von einer Ausreise im Sinne einer Befolgung der Wegweisung und damit von deren Vollzug kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
Im Übrigen kann der Beschwerdeführer, der über keine ausländerrechtliche Bewilligung verfügt, jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten, d.h. formlos aus der Schweiz weggewiesen werden (Art. 12 Abs. 1
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2.5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
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2.6 Der Beschwerdeführer hat sinngemäss um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten und um kostenlose Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ersucht.
Gemäss Art. 152 Abs. 1
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Der Beschwerdeführer scheint über keine finanziellen Mittel zu verfügen. Wie dies bei mittellosen Ausländern in Fällen betreffend ausländerrechtliche Haft üblich ist, wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen (vgl. Art. 154
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Was die Frage der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Rechtsschrift offensichtlich mit Hilfe einer rechtskundigen Person verfasst hat und damit in der Lage war, die entscheidende von ihm zu erbringende Prozesshandlung vorzunehmen; dass dabei ein patentierter Rechtsanwalt tätig geworden wäre - nur ein solcher könnte als armenrechtlicher Anwalt bestellt werden - wird nicht geltend gemacht. Von einem sofortigen Entscheid über das Gesuch wurde daher abgesehen. Die Vernehmlassung des Amtes für Migration nennt keine massgeblichen neuen Gesichtspunkte. Das Bundesgericht prüft im Übrigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche rechtlichen Aspekte der Angelegenheit von Amtes wegen und mit freier Kognition. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es nicht notwendig, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine ergänzende Äusserung bzw. auf die Abfassung einer Stellungnahme zur eingegangenen Vernehmlassung einen unentgeltlichen Rechtsanwalt zu bestellen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: