Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 142/2023, 1B 162/2023
Urteil vom 19. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Merz, Kölz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels.
Gegenstand
Strafverfahren; Urlaube im vorzeitigen Strafvollzug,
Beschwerden gegen die Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2023 (AK.2022.523-AK (LS.2022.13-WS1VLR-CST; ST.2019.7947) AK.2023.81-AP) und 16. März 2023 (AK.2023.97-AK (ST.2019.7947; LS.2023.1-WS1VLR-CST) AK.2023.98-AP, AK.2023.142-AP).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts von diversen Vermögensdelikten, darunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher (einfacher) Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie weiteren Delikten. Am 15. September 2019 ordnete das zuständige Regionale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Die strafprozessuale Haft wurde seither mehrmals verlängert bzw. bestätigt, zwischenzeitlich in Form von vorzeitigem Strafvollzug. Seit dem 2. September 2022 befindet er sich (wieder) im vorzeitigem Strafvollzug. Diverse vom Beschuldigten erhobene Haftbeschwerden bzw. Haftentlassungsgesuche blieben ebenso erfolglos wie einige haftvollzugsrechtliche Beschwerden (betreffend Verlegung in andere Haftanstalten bzw. Urlaubsgesuche), Ausstandsgesuche und Anträge um Ermächtigung zu Strafverfahren gegen verschiedene Behördenmitglieder bzw. Beamte.
B.
Am 16. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten. Mit Urteil vom 4. November 2022 sprach ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Veruntreuung, mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Verleumdung schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft.
C.
Am 7. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte bei der Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland die "Delegation der Urlaubskompetenz" an die Justizvollzugsanstalt Realta, eventualiter die Gewährung von Beziehungsurlaub am 25./26. Dezember 2022 sowie vom 1. bis zum 4. Januar 2023. Die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts wies die Urlaubsgesuche und das Gesuch um Delegation der Kompetenz zur Urlaubsbewilligung mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ab. Eine vom Beschuldigten am 27. Dezember 2022 gegen die abgelehnten Urlaubsgesuche und die Kostenauflage erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
D.
Am 6. Januar 2023 ersuchte der Beschuldigte die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland erneut um Gewährung von Beziehungsurlaub, diesmal für den 5./6. Februar 2023. Das Kreisgericht wies auch dieses Urlaubsgesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2023 ab. Eine vom Beschuldigten am 13. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Anklagekammer mit einem weiteren Entscheid vom 16. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
E.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 15. Februar 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 10. März 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Kreisgericht und die Vorinstanz verzichteten am 16. bzw. 17. März 2023 je auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 23. März 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen ab (Verfahren 1B 142/2023).
F.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 16. März 2023 erhob der Beschuldigte am 22. März 2023 erneut Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt u. a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Kreisgericht und die Vorinstanz verzichteten am 28. März 2023 je auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 30. März 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen ab. Am 31. März 2023 reichte er unaufgefordert eine ergänzende Eingabe ein (Verfahren 1B 162/2023).
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden 1B 142/2023 und 1B 162/2023 wurden vom selben Rechtsuchenden eingereicht und beziehen sich auf sachkonnexe Fragen (sukzessive Urlaubsgesuche). Die beiden Verfahren sind zu vereinigen.
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzuges (vgl. Art. 80

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Diverse Vorbringen der weitschweifigen Beschwerden gehen an den Gegenständen der angefochtenen Entscheide vorbei (Art. 78 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Der Beschwerdeführer bringt in seinen umfangreichen Rechtsschriften, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes vor:
Die Verweigerung der streitigen Beziehungsurlaube seit Ende Dezember 2022 sei bundesrechtswidrig. Es sei widersprüchlich und willkürlich, dass ihm seit Oktober 2020 zwar diverse Vollzugslockerungen sukzessive bewilligt worden seien, darunter stundenweiser Ausgang, Sachurlaube (für Gerichtstermine) oder unbeaufsichtigtes Arbeiten, aber keine Beziehungsurlaube (von maximal 32 Stunden Dauer). Die Vorinstanz gehe vollkommen fehl in der Annahme, für Beziehungsurlaub gälten dieselben Regeln (etwa betreffend Legalprognose) wie für Haftentlassungen. Hinsichtlich Rückfallprognose stütze sich die Vorinstanz auf ein mehr als drei Jahre altes forensisch-psychiatrisches Gutachten, welches sich zwar zur Rückfallwahrscheinlichkeit (in Freiheit) ausgesprochen habe, dabei aber nicht spezifisch auf die weniger rückfallgefährdete Situation bei Beziehungsurlauben eingegangen sei. Die kantonalen Strafbehörden hätten es versäumt, "vom ersten Tag der Haft weg" auf seine "Wiedereingliederung in die Gesellschaft und die deliktorientierte Arbeit zu fokussieren". In seinem Fall bestünden keine Anhaltspunkte für mangelnde Einsicht und Reue. Nach der Praxis des Bundesgerichtes bestehe "grundsätzlich kein Grund zur generellen Ablehnung von Haftbesuchen und -
Urlauben". Gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen dürften strafprozessuale Gefangene in der gleichen Weise wie Strafgefangene Besuch empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten. Der Hinweis der kantonalen Instanzen, er habe, soweit ersichtlich, keine Gefängnisbesuche beantragt, insbesondere keine Besuche durch seine im Kanton Genf lebende Lebenspartnerin, sei "zynisch und boshaft". Er habe Anspruch auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie, darunter seine Partnerin, was ihm seit mehr als 42 Monaten verweigert worden sei. Die Vorinstanz habe die angebliche Rückfallgefahr nicht hinreichend dargelegt, zumal die Firmen, an denen er mitbeteiligt gewesen sei, seit dem 8. Mai 2021 in Konkurs, liquidiert und im Handelsregister gelöscht seien. Da seine früheren Geschäftspartner und Investoren von seiner Inhaftierung wüssten, könne er "realistischerweise nie mehr im selben Geschäftsfeld tätig werden". Weder sei er gemeingefährlich, noch bestünden konkrete und gewichtige Gründe für die Annahme, dass er weitere Straftaten begehen könnte.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
3.
3.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
3.2. Gewisse Vollzugsfragen der strafprozessualen Haft (etwa betreffend Briefkontrolle und Verteidigerverkehr) werden in Art. 235 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
Gegen Verfügungen der Gefängnisleitungen über kantonalrechtlich geregelte Einzelheiten des Haftregimes (z.B. Mahlzeitenregelung, Gefängnisbesuche, medizinische Versorgung, Briefkontrolle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl. Art. 235 Abs. 5

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
3.3. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118 |
Haftzwecken dient, ist das Haftregime dem ordentlichen Sanktionsvollzug möglichst anzugleichen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der strafprozessualen Unschuldsvermutung zulässig erscheint (BGE 143 I 241 E. 3.5; 133 I 270 E. 3.2.2).
3.4. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. |
dass Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil 1B 248/2021 vom 1. Juli 2021 E. 3).
Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss (weiterhin) mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.4 und 3.5; 133 I 270 E. 3.2.1). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist vorliegend nicht streitig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer beiläufig auf die Unschuldsvermutung beruft, stellt er namentlich kein Haftentlassungsgesuch und bestreitet grundsätzlich weder den dringenden Tatverdacht noch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
3.5. Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung und Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann - in den Schranken der Grundrechte - das Regime der strafprozessualen Haft ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4 f.; 140 I 125 E. 3.3; je mit Hinweisen). Je länger die strafprozessuale Haft allerdings gedauert hat, desto höhere Anforderungen sind an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; 140 I 125 E. 3.3). In diesem Bereich gehen die Garantien der EMRK über diejenigen der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechtes nicht hinaus (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; 140 I 125 E. 3.3).
3.6. Gemäss Art. 84 Abs. 6

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. |
|
1 | Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. |
2 | Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung. |
3 | Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden. |
4 | Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. |
5 | Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. |
6 | Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. |
6bis | Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.127 |
7 | Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963128 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. |
|
1 | Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. |
2 | Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung. |
3 | Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden. |
4 | Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. |
5 | Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. |
6 | Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. |
6bis | Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.127 |
7 | Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963128 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr. |
Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung auf die Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 der Ostschweizer Strafvollzugskommission abgestützt (nachfolgend: Richtlinien). Diese Richtlinien definieren allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgang und Urlaub. Dazu gehört, dass die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos hinreichend verneint werden kann oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann. Sodann unterscheiden die Richtlinien zwischen Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Um letzteren geht es vorliegend. Dieser kann nach den Richtlinien im offenen Vollzug frühestens nach Verbüssung eines Sechstels der Strafe bewilligt werden, höchstens jedoch von 18 Monaten (zit. Urteil 1B 248/2021 E. 4.2).
Art. 84 Abs. 6

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. |
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1 | Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. |
2 | Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung. |
3 | Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden. |
4 | Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. |
5 | Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. |
6 | Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. |
6bis | Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.127 |
7 | Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963128 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr. |
3.7. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
4.
4.1. Was die streitigen Beziehungsurlaube vom 25./26. Dezember 2022 bzw. vom 1. bis 4. Januar 2023 betrifft, wird im ersten angefochtenen Entscheid (Verfahren 1B 142/2023) Folgendes erwogen:
Die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beziehungsurlaub (gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission) seien erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bilde hingegen die Frage der Rückfallgefahr ein zentrales Kriterium für die Urlaubsgewährung. Dabei werde (gemäss Art. 84 Abs. 6

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. |
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1 | Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. |
2 | Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung. |
3 | Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden. |
4 | Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. |
5 | Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. |
6 | Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. |
6bis | Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.127 |
7 | Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963128 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr. |
Der Beschwerdeführer bestreite die Rückfallgefahr lediglich rudimentär und pauschal. Diesbezüglich könne auf diverse haftprüfende bzw. haftvollzugsrechtliche Entscheide der Anklagekammer vom 14. Juli 2022, 11. August 2021, 9. Juni 2021, 31. März 2021, 5. Februar 2020 und 29. Oktober 2019 verwiesen werden sowie auf die konnexen Urteile des Bundesgerichts 1B 514/2021 vom 27. Oktober 2021 (E. 3.6-3.8) und 1B 248/2021 vom 1. Juli 2021 (E. 5). Dort werde, insbesondere im Hinblick auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, einlässlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg schwere Vermögensdelikte begangen habe und mehrfach einschlägig vorbestraft sei.
Am 6. Oktober 2009 habe ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft unter anderem wegen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 21. Juni 2011 sei ein weiteres Strafurteil durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft erfolgt, in dem er wegen gewerbsmässigen Betruges, Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Zechprellerei zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil vom 6. Oktober 2009) verurteilt worden sei. Sodann sei er am 4. November 2022 vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (im hängigen Strafverfahren) erneut des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Veruntreuung, mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Verleumdung schuldig gesprochen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.
Mit Bezug auf den Umfang bzw. die Schwere der Vermögensdelikte sei von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer (Sicherheitsrelevanz) auszugehen. Für eine ungünstige Rückfallprognose spreche, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer einschlägiger Delikte verurteilt worden sei. Es sei jeweils um hohe Deliktssummen gegangen und der Deliktszeitraum habe sich jeweils über mehrere Jahre erstreckt. Hinzu komme, dass frühere Verurteilungen bzw. Strafverfahren für den Beschwerdeführer offenbar keine Warnwirkung gehabt hätten. So habe er trotz laufenden Strafverfahrens und sogar nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft am 14. Juni 2007 noch bis ins Jahr 2008 weiter delinquiert. Daran vermöge in einer Gesamtschau auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Verurteilungen von 2009 und 2011 relativ lange zurücklägen. Nach der Verurteilung im Jahr 2011 (für den Deliktszeitraum 1998 bis 2008) habe der Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst, worauf er am 29. April 2015 bedingt entlassen worden sei. Es bestehe (aufgrund der erstinstanzlichen neuen Verurteilung) der dringende Tatverdacht, dass er bereits seit dem Sommer 2016
erneut wieder schwere Vermögensdelikte begangen habe, und zwar teilweise während der laufenden Probezeit (bis 7. Juni 2017), bei einer noch drohenden Reststrafe von 770 Tagen.
Ungünstig wirkten sich auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Rückfallprognose aus, zumal er in den letzten fünf Jahren zweimal Privatkonkurs angemeldet habe und an "einen höheren Lebensstandard gewohnt" sei. Zudem gehe auch das (psychiatrisch-forensische) Gutachten vom 21. November 2019 davon aus, dass "mit eher hoher Wahrscheinlichkeit" weitere schwere Wirtschaftsdelikte wie Betrug etc. zu befürchten seien. Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen Einwände seien in den oben genannten früheren Entscheiden bereits einlässlich geprüft und verworfen worden. Dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens geändert hätte, sei weder hinreichend dargetan noch aufgrund der Akten ersichtlich, womit von der Aktualität des Gutachtens auszugehen sei.
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohlverhalten im vorzeitigen Strafvollzug vermöge an der ungünstigen Rückfallprognose nichts zu ändern. Dabei sei der Art der drohenden Delikte Rechnung zu tragen und dem Umstand, dass in der strafprozessualen Haft ein viel engmaschigeres sicherndes Setting gewährleistet sei als in Freiheit. Analoges gelte für das soziale Umfeld des Beschwerdeführers, das von den kantonalen Instanzen als kaum tragfähig eingestuft werde. Auffällig erscheine dabei, dass offenbar keine Besuchsbewilligungen beantragt und bewilligt worden seien. Ob dies allein auf die angebliche Distanz zwischen dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers und der Justizvollzugsanstalt zurückzuführen sei, wie dieser behaupte, könne offenbleiben.
Mit Bezug auf die von ihm gewünschte "deliktsorientierte Aufarbeitung" habe der Beschwerdeführer (im vorinstanzlichen Verfahren von 1B 142/2023) erstmals gerügt, dass ihm eine solche seitens der Behörden nicht angeboten worden sei. Auch habe er das Fehlen eines detaillierten Vollzugsplans beanstandet. Zwar stelle er sich auf den Standpunkt, sein "Schweigen von der Verhaftung bis zur Hauptverhandlung" begründe keine fehlende Reue und Einsicht. Die Vorinstanz sieht jedoch eine gewisse Widersprüchlichkeit darin, dass er aufgrund der Haftvollzugsakten "bislang nicht bereit" gewesen sei, "über die ihm vorgeworfenen Delikte zu sprechen und an Strategien zur Minimierung der Rückfallgefahr" mitzuarbeiten. Aufgrund seiner entsprechenden Gesuche habe er mehrmals aus dem Haftregime des vorzeitigen Strafvollzugs zurück in dasjenige der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gewechselt. Bei Letzteren würden grundsätzlich überhaupt keine Hafturlaube gewährt. Insofern könne im jetzigen vorzeitigen Strafvollzug, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht von einer Verschärfung des Haftregimes gesprochen werden.
Es sei von einer nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Zwar erscheine der zeitliche Rahmen für die Begehung von allfälligen neuen Delikten im Rahmen eines Beziehungsurlaubes von wenigen Tagen begrenzt. Eine entsprechende Vorbereitung möglicher Straftaten könne jedoch derzeit noch nicht ausreichend ausgeschlossen werden. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr bestünden im jetzigen Verfahrensstadium ernsthafte und objektive Gründe für die Verweigerung von Beziehungsurlaub. Daran vermöchten auch die bisher gewährten fünfstündigen Ausgänge und die Sachurlaube für die gerichtliche Hauptverhandlung nichts zu ändern, zumal diese zeitlich kurz bemessen gewesen seien und der Beschwerdeführer anlässlich der Sachurlaube eng begleitet worden sei, mit einer an die Gerichtsverhandlung angepassten Tagesstruktur.
4.2. Was den verweigerten Beziehungsurlaub vom 5./6. Februar 2023 betrifft, wird im zweiten angefochtenen Entscheid (Verfahren 1B 162/2023) analog argumentiert und auf die Erwägungen des ersten angefochtenen Entscheides (vgl. oben, E. 4.1) verwiesen.
4.3. Die Ansicht der kantonalen Instanzen, es bestehe im jetzigen Verfahrensstadium eine erhebliche Rückfallgefahr für schwere Vermögensdelikte, weshalb unspezifische Beziehungsurlaube derzeit mit den gesetzlichen Haftzwecken nicht vereinbar seien, hält vor dem Bundesrecht stand. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass dem wegen Wiederholungsgefahr in strafprozessualer Haft befindlichen Beschuldigten derzeit eine zumutbare Alternative für Beziehungsurlaube zur Verfügung steht, indem es ihm unbenommen ist, Besuchs bewilligungen zu beantragen (Art. 235 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
Besuche im Gefängnis und bewilligte telefonische, digitale oder postalische Kommunikationen zu pflegen.
Die Verweigerung von unspezifischen Beziehungsurlauben durch die gerichtliche Prozessleitung hält somit im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht und dem kantonalen Haftvollzugsrecht stand. Die Vorinstanz hat das ihr in Haftvollzugsfragen zustehende erhebliche Ermessen nicht verletzt, sondern stützt ihre Entscheide - im Sinne der oben (E. 3.3-3.6) dargelegten Rechtsprechung - auf ernsthafte und objektive Gründe.
4.4. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren (betreffend 1B 142/2023) im Eventualstandpunkt beantragt, er sei "umgehend in eine Strafanstalt in der Nähe seines sozialen Empfangsraums zu verlegen (Wauwil) ". Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2023 auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten, da die vom Beschwerdeführer neu aufgeworfene Frage einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt gar nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung der Verfahrensleiterin des Kreisgerichtes bildete.
Der betreffende (Teil-) Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2023 erweist sich als bundesrechtskonform. Wie sich aus den Akten ergibt, bildete die Frage einer Verlegung nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren unzulässige Noven vorgebracht. Soweit er diesbezüglich im Verfahren vor Bundesgericht überhaupt substanziierte Rügen erhebt (vgl. Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.5. Die übrigen die Ablehnung der Urlaubsgesuche betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Da alle zulässigen Rügen unbegründet sind, erweisen sich die akzessorischen weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (förmliche Feststellung der Rechtswidrigkeit von abgelehnten Urlauben, Zusprechung einer Genugtuung usw.) als gegenstandslos.
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Kostenentscheide der kantonalen Instanzen seien willkürlich und gesetzwidrig und deshalb aufzuheben.
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
Die Auferlegung der Verfahrenskosten der Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Unterliegens ist gesetzeskonform (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in den kantonalen Verfahren überhaupt Gesuche um unentgeltliche Prozessführung rechtzeitig gestellt hat. Selbst wenn dies zuträfe, dürfen einer prozessual unterliegenden Partei nach dem Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern ihr der Rechtsweg (wie hier) gewährleistet wurde (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
Auch die Höhe der beanstandeten Verfahrenskosten erweist sich als bundesrechtskonform: Zur Berechnung der Verfahrenskosten legen die für das Verfahren zuständigen Kantone Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
Die erstinstanzlichen Gebühren von Fr. 200.-- bzw. 500.-- des Kreisgerichtes für die Verfahrensleitung in strafprozessualen Haftvollzugsfragen sind nicht zu beanstanden und liegen am unteren Ende der Gebührenskala. Auch die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten von je Fr. 1'500.-- für ihre ausführlich begründeten schriftlichen Entscheide im förmlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
6.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers und seiner seit mehreren Jahren andauernden Inhaftierung kann hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1B 142/2023 und 1B 162/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Forster