Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 520/2017
Urteil vom 19. April 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Arbeitsrechtliche Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. August 2017 (LA160043-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 4. August 2008 bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) als Pilot (First Officer). Seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau war bei der Beklagten als Flight Attendant angestellt.
Der Kläger und seine Freundin wurden von deren Familie zur Taufe eines Kindes auf den 12. Juli 2014 nach U.________ eingeladen. Weil der Kläger davon ausging, dass eine rechtzeitige Meldung dieser Abwesenheit bei der Beklagten nicht mehr möglich sei bzw. ein Urlaubsgesuch nicht mehr bewilligt würde, er sich im betreffenden Monat zudem im Reservemonat befand, bei dem Freitage nur mit einer Ankündigung von drei Monaten möglich wären, und er sein vorhandenes Ferienguthaben für die im November 2014 geplanten Flitterwochen aufgespart hatte, buchten er und seine Freundin zwei (stornierbare) Stand-by-Tickets nach U.________, angeblich in der Hoffnung, sie hätten beide zufällig an diesen Tagen frei.
Dies traf nicht zu. Der Kläger erkrankte in der Folge nach eigener Darstellung ab dem 8. Juli 2014, und mit ihm auch seine Freundin ab dem 10. Juli 2014, bis zum 15. Juli 2014 an einer Magen-Darm-Grippe. Um dem Wunsch seiner Familie nach Teilnahme an der Taufe nachzukommen, hätten sich er und seine Freundin entschlossen, trotz Krankheit den gebuchten Flug anzutreten und sich im Flugzeug zu erholen. In U.________ hätten sie eine Ärztin aufgesucht. Am 14. Juli 2014 reisten sie in die Schweiz zurück.
A.b. In der Folge bot die Beklagte den Kläger beim Vertrauensarzt auf. Diesem schilderte der Kläger seine (behauptete) Krankheit, verschwieg ihm aber die Reise nach U.________ bzw. den Umstand, dass er während der fraglichen Zeit nicht zuhause geblieben war. Da die Beklagte weiterhin Zweifel an seiner Sachdarstellung hegte, eröffnete sie gegen ihn ein Disziplinarverfahren. In dessen Rahmen reichte der Kläger eine Stellungnahme per E-Mail ein, worin er bestätigte, dass er die ganze Zeit über zuhause geblieben sei und die Krankheit auskuriert habe. Anlässlich eines späteren Gesprächs mit seinem Vorgesetzten und der Vertreterin des HR gestand er seine Reise nach U.________ dann ein. Dem Kläger wurde sodann ein Untersuchungsbericht ausgehändigt, zu dem er mit E-Mail vom 28. Juli 2014 Stellung nahm.
Am 6. August 2014 eröffnete die Beklagte dem Kläger die Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2014 und stellte ihn per sofort frei. Am 8. August 2014 meldete sich der Kläger nochmals bei der Beklagten mit einer erklärenden Stellungnahme, worauf diese ihm mitteilte, dass sie an der Kündigung festhalte. Am 19. September 2014 erhob der Kläger Einsprache gegen die Kündigung. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 hielt die Beklagte erneut an ihrer Kündigung fest.
B.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach, es sei festzustellen, dass er keine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12.3 GAV X.________ begangen habe. Die am 4./6. August 2014 ausgesprochene Kündigung sei aufzuheben und das Arbeitsverhältnis sei ex tunc fortzusetzen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen missbräuchlicher Kündigung eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, mindestens jedoch eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- (12 Monatslöhne) und ihm sei die zur Lizenzerhaltung erforderliche Nachschulung für die Instrumentenflugberechtigung zu finanzieren. Es seien ihm schliesslich die ihm zustehenden sieben Ferientage durch die Beklagte abzurechnen und auszubezahlen.
Mit Urteil vom 28. September 2016 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. August 2017 ab und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12.3 GAV X.________ begangen habe. Die am 4./6. August 2014 ausgesprochene Kündigung sei aufzuheben und das Arbeitsverhältnis sei ex tunc fortzusetzen.
Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Diesen Grundsätzen genügt der Beschwerdeführer nicht, soweit er ohne hinreichende Willkürrüge vorbringt, dass das von der Vorinstanz angeführte beharrliche Leugnen des Beschwerdeführers im Sachverhalt keine Stütze finde. Damit ist er im Folgenden nicht zu hören. Gleiches gilt, wenn er sich ohne rechtsgenügliche Rüge darauf beruft, dass er unterdurchschnittlich wenige krankheitsbedingte Absenzen gehabt habe und die Vorinstanz seine "private belastende Situation" nicht gewürdigt habe.
3.
Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem von ihr als Pilot angestellten Beschwerdeführer die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und X.________, gültig ab 1. November 2011, Anwendung fänden (nachfolgend: "GAV"); subsidiär gälten die Vorschriften des Obligationenrechts. Strittig sei hingegen, ob die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung gemäss den einschlägigen Vorschriften zulässig gewesen sei.
Die Vorinstanz kam in einer ausführlichen Beweiswürdigung zum Schluss, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sei und ein schlüssiges Bild ergebe: Die Beschwerdegegnerin habe den ihr obliegenden (Haupt) beweis erbracht, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der U.________-Reise nicht krank, sondern arbeitsfähig gewesen sei. Zu dieser Überzeugung führten insbesondere die entscheidend ins Gewicht fallenden, als eigentliches Eingeständnis des Beschwerdeführers zu wertenden E-Mails vom 28. Juli 2014 und vom 8. August 2014, in denen der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten bereue und ausdrücklich von der "Geschichte mit der Krankheit" gesprochen habe bzw. zugegeben habe, die Reise "unentschuldigt" angetreten zu haben. Überdies sei nur mit Mühe vorstellbar und mutet es auch lebensfremd an, mit einer schweren Magen-Darm-Grippe (freiwillig) eine 24-stündige Reise nach Südamerika mit Bahn, Flug, Transfers etc. zu unternehmen. Darin lägen positive Sachumstände, die auf die beweisbedürftige negative Tatsache schliessen liessen. Zwar lägen zum Gegenbeweis gewisse Indizien für das Vorliegen der behaupteten Erkrankung vor, insbesondere die ärztliche Bestätigung von Ende April 2015 und die - allerdings äusserst vage -
Zeugenaussage des Schwiegervaters des Beschwerdeführers. Gesamthaft gesehen ergebe sich aufgrund dieser Indizien jedoch nur unbedeutende leichte, keinesfalls aber ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin. Sie könnten den Hauptbeweis somit nicht erschüttern und vermöchten nichts an der vollen Überzeugung zu ändern, dass sich die beweisbedürftige (negative) Tatsache verwirklicht habe, d.h. dass der Beschwerdeführer nicht an einer Magen-Darm-Grippe gelitten habe. In sachverhaltlicher Hinsicht sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. bis 15. Juli 2014 der Arbeit ohne Rechtfertigungsgrund ferngeblieben sei und gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Vertrauensarzt mehrmals wahrheitswidrig angegeben habe, krank gewesen zu sein und sich zuhause auskuriert zu haben. Die trotz Arbeitsfähigkeit unternommene Reise nach U.________ und das mehrfache Verschweigen und Leugnen des wahren Sachverhalts durch den Beschwerdeführer stelle in rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12.3 GAV dar. Die Kündigung erweise sich demnach als rechtmässig.
Die Vorinstanz erwog zum Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers, dass trotz der unbestrittenermassen harten Konsequenzen der Kündigung für den Beschwerdeführer kein derart krasses Missverhältnis zu den begründeten Interessen der Beschwerdegegnerin bestünde, dass die Kündigung als missbräuchlich im Sinne von Art. 336

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
4.
Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass er in der Zeit vom 9. bis 15. Juli 2014 nicht krank gewesen sei, nicht in Frage, zumindest nicht hinreichend. Ebensowenig beruft er sich auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung nach Art. 336

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
Er beanstandet einzig die vorinstanzliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrag und rügt, dass sein Verhalten entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12.3 GAV darstelle und damit das "Drei-Stufen-Vorgehen" nach Art. 12.2 GAV hätte eingehalten werden müssen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass nach der Regelung im GAV der "Ausnahmefall" der schwerwiegenden Pflichtverletzung nach Art. 12.3 GAV auf dieselbe Stufe gehoben werde, wie derjenige der fristlosen Kündigung nach Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
Die Kann-Vorschrift von Art. 12.3 GAV räume der Arbeitgeberin die Kündigungsoption ein, bei schwerwiegender Pflichtverletzung fristlos oder aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen, wobei die Kündigung ohne Einhaltung des Drei-Stufen-Verfahrens ein Notventil analog der fristlosen Kündigung sei. Sodann lasse die zeitliche und finanzielle Belastung der Ausbildung, das strikte Senioritätsprinzip sowie die monopolähnliche Stellung der Beschwerdegegnerin im schweizerischen Arbeitsmarkt keine andere Auslegung zu, als dass die schwerwiegende Pflichtverletzung so schwer wiegen müsse, dass ebenso eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. "Ratio und Sinnzusammenhang" ergebe einen hohen Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Da bereits die "ordentliche Kündigung" einen Piloten schwer in der wirtschaftlichen Existenz treffe, müsse für das Vorliegen der schwerwiegenden Pflichtverletzung ein "mindestens ebenso strenger Massstab" gelten wie bei der fristlosen Kündigung. Die Vorinstanz habe mit der gegenteiligen Auffassung die bundesrechtlichen Grundsätze über die Auslegung von Gesamtarbeitsverhältnissen verletzt.
5.2. Die Erstinstanz schloss gestützt auf den Wortlaut von Art. 12.2.3.4 bzw. Art. 12.3 GAV, der von einer "schwerwiegenden Pflichtverletzung" spreche, dass leichte und mittelschwere Pflichtverletzungen nicht zur direkten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ohne vorangegangene Ermahnung und Kündigungsandrohung berechtigten. Im Weiteren grenze der GAV diesen Tatbestand von der fristlosen Kündigung gemäss OR ab. Daraus ergebe sich, dass Letztere schwerer wiege als die "schwerwiegende Pflichtverletzung". Art. 12.2.3.4 bzw. Art. 12.3 GAV stelle eine Kündigungsoption dar, welche zwischen der ordentlichen Kündigung im Drei-Stufen-Verfahren und der fristlosen Kündigung gemäss Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
5.3. Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, dass die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages über die Beendigung des Einzelarbeitsverhältnisses normative Bestimmungen darstellen, deren Auslegung sich nach den Grundsätzen über die Auslegung von Gesetzen richtet (BGE 140 V 449 E. 4.2; 136 III 283 E. 2.3.1 S. 284; 127 III 318 E. 2a; vgl. auch BGE 133 III 213 E. 5.2; 130 V 18 E. 4.2 S. 30).
Der auf das Vertragsverhältnis anwendbare Gesamtarbeitsvertrag regelt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Artikel 12. Art. 12.1 GAV bestimmt "unter Vorbehalt von Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337a - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. |
Art. 12.2.3 GAV regelt die Ausnahmen vom Grundsatz des Drei-Stufen-Verfahrens: Ausgenommen ist, neben den hier nicht relevanten Konstellationen, nach Art. 12.2.3.4 GAV die Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung nach Art. 12.3 GAV. Art. 12.3 GAV sieht unter dem Titel "Schwerwiegende Pflichtverletzung" das Folgende vor: "Beim Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann [die Beschwerdegegnerin] das Arbeitsverhältnis (...) ohne Aussprechung einer Verwarnung und einer Verwarnung mit Kündigungsandrohung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats ohne weiteres auflösen. Artikel 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
5.4. Im vorinstanzlichen Entscheid finden sich keine Feststellungen zur Entstehungsgeschichte des Gesamtarbeitsvertrags bzw. zum Willen der am Abschluss des Gesamtarbeitsvertrags beteiligten Parteien, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, zumindest nicht hinreichend, beanstandet. Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 12 GAV ergibt sich, dass "nach Ablauf der Basisausbildung" die Kündigung grundsätzlich nach dem "Drei-Stufen-Verfahren" zu erfolgen hat (Art. 12.2 GAV). Ausgenommen von diesem Drei-Stufen-Verfahren sind dabei unter anderem einerseits die Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung nach Art. 12.3 GAV bzw. Art. 12.2.3.4 GAV und andererseits die in Art. 12.1 GAV und Art. 12.3 GAV ausdrücklich vorbehaltene fristlose Kündigung nach Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
Mit dem Beschwerdeführer ist zwar davon auszugehen, dass im vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag Wert auf einen hohen Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses gelegt wurde und daher grundsätzlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Basisausbildung nur unter Einhaltung des Drei-Stufen-Verfahrens erfolgen kann. Die Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung wurde aber ausdrücklich als Ausnahme von diesem Grundsatz geregelt. Bezweckt wird damit, eine Kündigungsvariante vorzusehen, die zwischen der Kündigung im Drei-Stufen-Verfahren und der fristlosen Kündigung nach Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
schwerwiegender Pflichtverletzung zwar die ersten beiden Stufen des Drei-Stufen-Verfahrens nach Art. 12.2 GAV nicht eingehalten werden, die Kündigung erfolgt aber nicht fristlos, sondern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Nach dem Gesagten kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach der Grund für eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach Art. 12.3 GAV bzw. Art. 12.2.3.4 GAV gleich schwer wiegen müsse wie für eine fristlose Kündigung nach Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seiner Absenz vom 9. bis 15. Juli 2014 handle es sich nicht um ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, denn er habe sich zufolge Krankheit abgemeldet. Krankmeldungen seien nicht planbar und erfolgten immer kurzfristig. Melde sich ein eingesetzter Pilot krank, so müsse Ersatz gesucht werden. Es sei unbestritten, dass er die U.________-Reise sowohl gegenüber dem Vertrauensarzt als auch gegenüber den Vorgesetzten verschwiegen und als Absenzgrund Krankheit angegeben habe. Das Verschweigen resp. Leugnen der Arbeitsfähigkeit sei dem Tatbestand des Blaumachens jedoch inhärent und dürfe dem Beschwerdeführer nicht zusätzlich vorgeworfen werden. Das Blaumachen stelle sodann zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Es sei aber für sich allein zu wenig schwerwiegend und erreiche nicht das für eine fristlose Entlassung notwendige Gewicht. Es stelle auch keine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12.3 GAV dar. Erforderlich sei eine vorgängige Verwarnung, mithin eine wiederholte Tatbegehung. Die Vorinstanz sei von einer erhöhten Treuepflicht ausgegangen. Er sei jedoch kein leitender Angestellter, und die erhöhte Treuepflicht sei "tatsachenwidrig". Es würde auch nicht
das erforderliche Mass der Treulosigkeit erreichen, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Die Vorinstanz habe sodann nicht berücksichtigt, dass er mehr als sieben Jahre bei der Beschwerdegegnerin gearbeitet, gute Leistungen erbracht und er gleichzeitig mit seiner Ehefrau zwei Wochen vor der Hochzeit die Arbeit verloren habe. Schliesslich habe er zufolge der monopolähnlichen Stellung der Beschwerdegegnerin bis heute keine Anstellung als Pilot in der Schweiz gefunden und seine Lizenzen seien abgelaufen.
6.2. Die Erstinstanz erwog zum Begriff der schwerwiegenden Pflichtverletzung nach Art. 12.3 GAV, dass es sich dabei um besonders einschneidende Fälle handeln müsse. Einmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit ("Blaumachen") unter einer vorgeschobenen Begründung wie Krankheit oder Unfall, wovon vorliegend auszugehen sei, reiche für eine fristlose Entlassung in der Regel nicht aus. Auch wenn beim Beschwerdeführer erschwerend hinzu komme, dass er seine Absenz mit falschen Angaben über eine angebliche Krankheit begründet und beharrlich bis zur Kündigung an seiner Lüge festgehalten habe, sei angesichts seines bisherigen tadellosen Verhaltens und der besonderen Umstände der Absenz (familiärer Druck) eine fristlose Entlassung wohl ausgeschlossen. Hingegen falle das Verhalten des Beschwerdeführers unter den Ausnahmetatbestand der schwerwiegenden Pflichtverletzung von Art. 12.2.3.4 bzw. Art. 12.3 GAV. Zwar habe das Fernbleiben von der Arbeit keinen direkten Berührungspunkt zu Sicherheitsaspekten. Es tangiere aber das in den Beschwerdeführer gesetzte Vertrauen und damit auch die in der Flugbranche herrschende Fehlerkultur, wie sie die Beschwerdegegnerin in ihrem Manual Y.________ und in ihrem Manual Z.________ verbindlich für die
Belegschaft festschreibe. Diese Grundsätze könnten als Richtlinie dienen, dass dem Vertrauen in den Mitarbeiter besonderes Gewicht zukomme und Fehler und Versäumnisse vorab einen Anlass zur Abklärung von Systemschwächen gäben und eine Disziplinierung des Mitarbeiters nur bei Nachlässigkeit oder bei Vorsatz stattfinden solle. Beim Beschwerdeführer liege keine Fahrlässigkeit, sondern vorsätzliches Handeln vor. Zudem sei seine Tätigkeit als Pilot absolut zentral für die Sicherheit im Flugverkehr. Entsprechend gewichtig sei das erforderliche, unbedingte Vertrauen, welches die Beschwerdegegnerin in ihn setzen müsse und setzen dürfe.
Die Erweiterung der gesetzlichen Kündigungsbestimmungen im GAV lasse die fristlose Kündigung bei "krassen Vertragsverletzungen" weiterhin zu, nämlich dann, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne. In gleicher Weise müsse auch die fragliche GAV-Bestimmung ausgelegt werden. Wenn die Pflichtverletzung oder das Fehlverhalten des Arbeitnehmers derart schwer wiege, dass der Arbeitgeberin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit schriftlicher Ermahnung, gegebenenfalls mit schriftlicher Kündigungsandrohnung, nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden dürfe, eine fristlose Entlassung aber nicht gerechtfertigt und der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist trotz Pflichtverletzung zumutbar sei, so müsse das Drei-Stufen-Verfahren nicht eingehalten werden, sondern es dürfe sogleich ordentlich gekündigt werden. Das unentschuldigte Fernbleiben während mehrerer Tage während der Hauptsaison mit einer Ankündigungsfrist von wenigen Stunden vor dem Ablauf und das beharrliche Leugnen gegenüber dem Vertrauensarzt und den Vorgesetzten sei unter Berücksichtigung des namentlich für einen Piloten
geltenden Sicherheitsstandards im Flugverkehr geeignet, das Vertrauen in den Beschwerdeführer nachhaltig zu zerstören. Die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, lediglich verbunden mit einer schriftlichen Verwarnung, sei der Beschwerdegegnerin daher nicht zuzumuten gewesen. Die Schwere der Pflichtverletzung habe den gemäss Art. 12.2.3.4 bzw. Art. 12.3 GAV erforderlichen Grad erreicht. Die Kündigung erweise sich demnach als rechtmässig.
6.3. Die Vorinstanz verwies auf diese erstinstanzliche Würdigung. Sie erwog im Übrigen, dass der in den "Manuals" kodifizierte verbindliche Verhaltenskodex, der von den "Flight Crew Members" insbesondere auch "loyality and integrity" verlange, zeige deutlich, welche eminente Bedeutung dem Vertrauen zukomme, das die Beschwerdegegnerin in ihre Angestellten und deren Integrität und Verlässlichkeit setze und setzen müsse. Dass dieses unabdingbare Vertrauen durch das unredliche Verhalten des Beschwerdeführers, der nicht nur mehrere Tage unentschuldigt (d.h. ohne rechtfertigenden Grund) der Arbeit fernblieb, sondern die Beschwerdegegnerin resp. deren Repräsentanten darüber hinaus mehrfach anlog und beharrlich an der "Geschichte" mit der zuhause auskurierten Krankheit festhielt, nachhaltig gestört habe und endgültig zerstört worden sei, liege auf der Hand und bedürfe keiner weitern Erörterung. Gerade einem Piloten müsse angesichts seiner äusserst verantwortungsvollen Tätigkeit und des allgegenwärtigen absoluten Bedürfnisses nach Sicherheit im Flugverkehr unbedingtes Vertrauen entgegengebracht werden können. Entsprechend stark (und wesentlich stärker als bei anderen Berufen) würden Vertrauensbrüche und Illoyalitäten im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis ins Gewicht fallen. Das namentlich mehrfache Lügen und Festhalten an einer unwahren Sachdarstellung sei nicht nur moralisch störend, sondern verletze auch die arbeitsvertragliche Treuepflicht in gravierender Weise.
Zu Recht habe die Erstinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der U.________-Reise deshalb unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "schwerwiegenden Pflichtverletzung" subsumiert, angesichts derer der Beschwerdegegnerin eine blosse Ermahnung, allenfalls mit Kündigungsandrohnung (im Sinne der beiden ersten Stufen) und damit im Ergebnis eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Dabei beziehe sich die Unzumutbarkeit auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an sich, nicht auf den Zeitpunkt seiner Auflösung. Diesbezüglich sei die Erstinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beschwerdegegnerin zwar zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis (unter sofortiger Freistellung des Beschwerdeführers) bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht aber darüber hinaus aufrecht zu erhalten. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
6.4. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers ein Grund für eine fristlose Entlassung im Sinne von Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
Der Beschwerdeführer vermag dabei nicht aufzuzeigen, dass das Bundesgericht in den Ermessensentscheid der Vorinstanz eingreifen müsste: Zunächst stellte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht fest, dass er ein leitender Angestellter gewesen wäre und für ihn deshalb eine erhöhte Treuepflicht gelte (vgl. dazu kürzlich Urteil 4A 349/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.2). Vielmehr berücksichtigte sie bei ihrem Ermessensentscheid die berufliche Stellung des Beschwerdeführer als Pilot und schloss daraus, dass aufgrund dieses Berufs Vertrauensbrüche stark "und wesentlich stärker als bei anderen Berufen" ins Gewicht fallen würden.
Dem ist beizupflichten: Bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als First Officer, also als Co-Pilot, handelt es sich um eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 22. Januar 1960 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges, SR 748.225.1). Angesichts dieser Tätigkeit muss dem Beschwerdeführer unbedingtes Vertrauen entgegengebracht werden können. Entsprechend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass beim Beruf des Beschwerdeführers Vertrauensbrüche stärker ins Gewicht fallen als bei anderen, weniger verantwortungsvollen Tätigkeiten.
Der Beschwerdeführer blieb nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz während sieben Tagen seiner Arbeit unentschuldigt (d.h. ohne rechtfertigenden Grund) fern, während denen er mit seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau nach U.________ reiste, um einer Taufe beizuwohnen. Nach seiner Rückkehr schilderte er zunächst gegenüber dem Vertrauensarzt seine angebliche Krankheit und verschwieg ihm gegenüber die Reise nach U.________ bzw. dass er während der angeblichen Krankheit nicht zu Hause geblieben war. Nach Eröffnung eines internen Disziplinarverfahrens durch die Beschwerdegegnerin gab er in einer Stellungnahme per E-Mail wahrheitswidrig an, während der genannten Zeit an einer Magen-Darm-Grippe erkrankt zu sein und sich zuhause auskuriert zu haben. An einem anschliessenden Gespräch mit seinem Vorgesetzten und der Vertreterin des HR gestand er immerhin seine Reise nach U.________ ein.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem unentschuldigten Fernbleiben ("Blaumachen") nicht inhärent, dass der Arbeitnehmer dem Vertrauensarzt nach seiner Rückkehr eine nicht vorgelegene Krankheit schildert und den Grund seiner Absenz verschweigt sowie anschliessend gegenüber dem Arbeitgeber in einer schriftlichen Stellungnahme und in einem nachfolgenden Gespräch an der unwahren Sachdarstellung festhält. Vielmehr ging der Beschwerdeführer damit über die blosse Arbeitsverweigerung hinaus, was als zusätzliches, für ihn belastendes Moment zu gewichten ist (vgl. Urteil 4C.222/2003 vom 2. September 2003 E. 2.2. zu Art. 337

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
Unter Berücksichtigung der Position des Beschwerdeführers als Pilot stufte die Vorinstanz das gerade beschriebene Verhalten des Beschwerdeführer zu Recht als eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12.3 GAV ein, angesichts derer der Beschwerdegegnerin eine blosse Ermahnung, allenfalls mit Kündigungsandrohung (im Sinne der beiden ersten Stufen des "Drei-Stufen-Verfahrens" nach Art. 12.2 GAV) und damit im Ergebnis eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer der Kündigungsfrist von drei Monaten nicht mehr zugemutet werden konnte. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zuvor mehrere Jahre bei der Beschwerdegegnerin tadellos arbeitete, die Beschwerdegegnerin über eine mutmasslich "monopolähnliche" Stellung im schweizerischen Markt verfügt und der Beschwerdeführer bezüglich der Teilnahme an der Taufe in Südamerika unter familiärem Druck stand. Dass er und seine Ehefrau gleichzeitig und zwei Wochen vor der Hochzeit die Arbeit bei der Beschwerdegegnerin verloren, stellt aus der Sicht des Beschwerdeführers sicher eine zusätzliche Härte dar, ist für die vorliegende Frage aber nicht entscheidend.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12.3 GAV erfüllt. Die Beschwerdegegnerin konnte nach Art. 12.3 GAV direkt die Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aussprechen und brauchte das "Drei-Stufen-Verfahren" im Sinne von Art. 12.2 GAV nicht zu durchlaufen.
6.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger