Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_827/2012

Urteil vom 19. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gebert,

gegen

Die Schweizerische Post,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann.

Gegenstand
Briefkastenstandort,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 28. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ bewohnt ein neu errichtetes Einfamilienhaus an der Q.________strasse in A.________. Am 27. Juni 2011 forderte ihn die Schweizerische Post auf, den provisorisch neben dem Garagentor beim Treppenaufgang zum Hauseingang platzierten Briefkasten bis zum 15. Juli 2011 rechtskonform an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
Am 30. Juni 2011 ersuchte X.________ um eine anfechtbare Verfügung und um Bestätigung, dass in Bezug auf die Position des Briefkastens die örtlichen Vorschriften bezüglich Grenzabstand (Strasse und Nachbargrundstück) einzuhalten seien.
Die Schweizerische Post verlängerte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die Frist zur Verschiebung des Briefkastens bis zum 15. August 2011 und teilte X.________ mit, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung eingestellt und die Sendungen würden auf der Poststelle zur Abholung bereit gehalten. Sollte er damit nicht einverstanden sein, könne er bis zur erwähnten Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Nachdem der Briefkasten nicht fristgemäss an die Grundstücksgrenze versetzt worden war, stellte die Schweizerische Post die Hauszustellung androhungsgemäss ein. In der Folge liess X.________ den Briefkasten an den Rand der Hauseinfahrt, ca. 2 m von der Strasse entfernt, versetzen und teilte dies der Schweizerischen Post telefonisch mit, worauf diese - nach Darstellung von X.________ - die Hauszustellung wieder aufnahm. Rund zwei Wochen später stellte die Schweizerische Post die Hauszustellung offenbar erneut ein und orientierte X.________ nach weiteren fünf Tagen telefonisch darüber.
Am 14. Dezember 2011 erliess die Schweizerische Post die anbegehrte formelle Verfügung und ordnete an, es sei innerhalb von 30 Tagen ein den Anforderungen von Art. 10 ff. der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609) entsprechender Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten.

B.
X.________ focht diese Anordnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte als vorsorgliche Massnahme die sofortige Wiederaufnahme der Hauszustellung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 17. Januar 2012 fest, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Schweizerische Post dem Beschwerdeführer Postsendungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an sein Wohndomizil zuzustellen habe. In der Hauptsache wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Schweizerische Post anzuweisen, die Hauszustellung unter Beibehaltung des gegenwärtigen Briefkastenstandorts wieder aufzunehmen; eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Einstellung der Postzustellung im September 2011 ohne vorgängige Verfügung oder Mitteilung rechtswidrig erfolgt sei.
Die Schweizerische Post beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. X.________ hält mit Replik vom 2. Januar 2013 an seinen Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der verfahrensabschliessende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); eine sachliche Ausnahme im Sinn von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist somit gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, was den Haupt- und den Eventualantrag betrifft.

1.4 In Bezug auf das Feststellungsbegehren, wonach die Einstellung der Postzustellung im September 2011 ohne vorgängige Verfügung oder Mitteilung rechtswidrig erfolgt sei, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bereits vor der Vorinstanz gestellt hatte. Diese erwog im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer habe die Wiederaufnahme der Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens erreicht; in der Hauptsache seien seine Begehren indes abzuweisen, weshalb er im Wesentlichen als unterliegende Partei gelte.
Die Rechtmässigkeit (bzw. Unrechtmässigkeit) des fraglichen Realakts (Einstellung der postalischen Hauszustellung nach Ablauf der erstreckten Frist) wäre auf Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 25a Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG durch die Schweizerische Post festzustellen gewesen, wobei die betreffende Verfügung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Demgemäss hätte die Vorinstanz das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers mit Nichteintreten erledigen müssen. Statt dessen erachtete sie den Beschwerdeführer insofern als obsiegend, als die Schweizerische Post die angedrohte Rechtsfolge hatte eintreten lassen, bevor sie ihre Verfügung korrekt eröffnet hatte und der Beschwerdeführer die Rechtswirkung durch eine Anfechtung hätte aufschieben können. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG die Hauszustellung bis zum Abschluss des Verfahrens an und auferlegte dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten. Damit hat die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers sinngemäss entsprochen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht bildet diese Frage nicht Streitgegenstand, so dass auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2 Am 1. Oktober 2012 sind das Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) und die Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01 in Kraft getreten; auf diesen Zeitpunkt sind das Postgesetz vom 30. April 1997 (AS 1997 2452), die Postverordnung vom 26. November 2003 (AS 2003 4753) und die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK) ausser Kraft gesetzt worden. Gemäss Art. 38
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 38 Hängige Verfahren - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
PG werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren nach neuem Recht beurteilt. Die Konzeption, wonach das neue Recht anwendbar ist, wenn die Rechtsänderung während des hängigen Verwaltungsverfahrens eintritt, entspricht der allgemeinen Regel (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 190 Rz. 20). Das alte Recht ist hingegen (abgesehen von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen, vgl. Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4) anwendbar, wenn die Rechtsänderung - wie hier - erst während des Beschwerdeverfahrens eintritt. Sowohl die materiellen Verfügungen der Schweizerischen Post vom 27. Juni 2011 und vom 5. Juli 2011 als auch die formelle Verfügung der Schweizerischen Post vom 14. Dezember 2011 ergingen vor dem 1.
Oktober 2012. Das Verwaltungsverfahren war somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PG nicht mehr hängig, weshalb (auch) für die Beurteilung auf allen Rechtsmittelstufen die bis zum 1. Oktober 2012 gültigen Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind. Die in der Vernehmlassung geäusserte Auffassung der Schweizerischen Post, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsvorschriften würden nicht mehr gelten und die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK sei im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht mehr zu überprüfen, geht daher fehl.

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG); demgemäss sind solche "unechte Noven" unzulässig, wenn sie bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
"Echte Noven", d.h. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst dann entstanden sind, sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Der Beschwerdeführer reicht als Beschwerdebeilage 25 eine undatierte Video-CD ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen hat. Ob es sich dabei um ein echtes oder unechtes Novum handelt, kann wegen des fehlenden Datums nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist dieses Beweismittel unzulässig, da Videoaufnahmen bis zum Abschluss des Schriftenwechsels ohne Weiteres der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können.

3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Verfügung der Schweizerischen Post vom 14. Dezember 2011 zu Recht bestätigt hat. Darin wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen den Anforderungen von Art. 10 ff. der Verordnung des UVEK entsprechenden Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten.

3.1 Die Zustellung von Postsendungen ist in Art. 9 der Postverordnung vom 26. November 2003 (AS 2003 4753) geregelt. Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung legt fest, dass für die Hauszustellung am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten ist, und delegiert die Befugnis zur Regelung der Einzelheiten an das UVEK. Gemäss Art. 11 der Verordnung des UVEK ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK kann von den Standortbestimmungen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Diesfalls erteilt die Post die notwendige Ausnahmebewilligung; das entsprechende Gesuch ist bei der Bestimmungspoststelle einzureichen (Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung des UVEK).

3.2 Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der Delegation und damit die Gesetzmässigkeit der massgeblichen Bestimmungen der Verordnung des UVEK einlässlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Sie hat sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht eine implizite Verweigerung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des UVEK erblickt und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung geprüft, obwohl kein entsprechendes Gesuch vorlag.
In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Briefkasten nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Liegenschaft mit einem Abstand von rund 6.5 m zur Grundstücksgrenze befinde. Zudem sei erstellt, dass der Briefkasten - im rechten Winkel gemessen - 2 m von der Strasse entfernt sei. Dieser Sachverhalt sei nicht bestritten. Die Vorinstanz erwog, der Briefkasten befinde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, und verneinte auch das Vorliegen einer Ausnahme im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK. Der Begriff des zumutbaren Mehraufwands sei mit Zurückhaltung zu prüfen, weil die Schweizerische Post die Folgen eines von den massgeblichen Vorschriften abweichenden Briefkastenstandorts besser abschätzen könne als das Bundesverwaltungsgericht.

3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK und beanstandet in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Die Vorinstanz habe in sachfremder Weise die an der Grenze zur Strasse befindliche freie Fläche als Abstellplatz für Fahrzeuge bezeichnet. Es sei offensichtlich, dass dieser Bereich nicht als Abstellplatz benutzt werde. Es handle sich dabei eindeutig um eine für den Zustelldienst offene und geeignete Verkehrsfläche im Sinn von Art. 11 der Verordnung des UVEK. Der Postbote könne in einem leichten Bogen seitlich an den Briefkasten fahren, die Post vom Auto aus in den Briefkasten werfen und sodann, ohne wenden zu müssen, weiter zum nächsten Briefkasten fahren. Der Mehraufwand sei nicht nur gering, sondern inexistent. Zudem sei nicht einzusehen, warum die Distanz zwischen Briefkasten und Grundstücksgrenze schräg zur Ecke und nicht rechtwinklig zur Strasse gemessen werde. Es sei nicht klar, was der Verordnungsgeber mit "Grundstücksgrenze" gemeint habe.

4.
4.1 Das Bundesgericht hatte bisher keine Gelegenheit, sich zur Standortvorschrift nach Art. 11 der Verordnung des UVEK und zum Begriff des vertretbaren Mehraufwands im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK zu äussern. Der Norminhalt von Art. 11 der Verordnung des UVEK, wonach der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist, wurde in Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG überführt. Demgegenüber wurde der in Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK normierte Ausnahmegrund (vertretbarer Mehraufwand für die Postzustellung) - im Gegensatz zu den beiden anderen Ausnahmegründen - nicht in Art. 75
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
VPG übernommen.

4.2 Die Vorinstanz hat bei einer Distanz von 6 m und mehr zwischen Briefkasten und Grundstücksgrenze die Vertretbarkeit des Mehraufwands jeweils verneint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2; A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 3.3). Nicht einschlägig ist das Vorbringen der Schweizerischen Post, im Urteil A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.4 sei selbst ein Abstand von etwas mehr als 1 m als nicht im Einklang mit Art. 11 der Verordnung des UVEK qualifiziert worden, was zur Abweisung des Gesuchs um eine weitere Rückversetzung des Briefkastens geführt habe. Verfahrensgegenstand in jenem Urteil bildete die Vergrösserung des Abstands zwischen Briefkasten und Grundstücksgrenze von etwas mehr als 1 m auf rund 7 m. Die Frage, ob der Abstand von gut 1 m den Standortvorschriften entspricht, wurde in jenem Urteil nicht behandelt; vielmehr wurde dieser Abstand ohne Ausnahmebewilligung toleriert, so dass sich daraus nichts Nachteiliges für den Beschwerdeführer ergibt.

4.3 Im vorliegenden Fall beträgt die Distanz zwischen dem Briefkasten und der Q.________strasse im rechten Winkel 2 m; die Distanz zur Ecke zwischen der Strasse und der Grenze zum Nachbargrundstück beträgt ca. 6.5 m. Diese Strecke verläuft in einem spitzen Winkel entlang der Strasse; sie ist nur bedingt relevant, weil der Zustellbote einen Teil davon als Wegstück ohnehin zurücklegen muss. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Distanz von der Ecke zwischen der Strasse und der Grenze zum benachbarten Grundstück gemessen werden soll. Diese Ecke kann umso weniger der massgebliche Ausgangspunkt für die Messung sein, als sich oftmals auf der Höhe des Hauseingangs (also dort, wo der Briefkasten gemäss Art. 11 der Verordnung des UVEK aufzustellen ist), gar keine Grenze zum benachbarten Grundstück befindet. Dass es sich hier dennoch so verhält, ist für den fraglichen Abstand ohne Bedeutung. Vielmehr ist die Q.________strasse als massgebliche Grundstücksgrenze zu betrachten, wobei die kürzeste (real überwindbare) Distanz zwischen der Strasse und dem Briefkasten als massgeblicher Abstand gelten muss. Es ist folglich jene Distanz massgeblich, welche den Briefkasten im rechten Winkel mit der Q.________strasse verbindet.

4.4 Zunächst ist zu prüfen, ob der aktuelle Standort des Briefkastens in einer Entfernung von 2 m zur Strasse als "an der Grundstücksgrenze" im Sinn von Art. 11 der Verordnung des UVEK gelten kann. Denn nur bei Abweichen von den Standortvorschriften stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK erfüllt sind. Die Vorinstanz interpretiert den Passus "an der Grundstücksgrenze" in Art. 11 der Verordnung des UVEK im Sinn von "unmittelbar an der Grundstücksgrenze" (vgl. E. 3.2 hiervor) und kommt demgemäss zum Schluss, dass der Briefkastenstandort den Anforderungen von Art. 11 der Verordnung des UVEK nicht genügt.
4.4.1 Die Vorinstanz führt an, der Weg des Postboten würde sich bei der aktuellen Position des Briefkastens - im Vergleich zur Zustellung direkt am Strassenrand - je nach Zufahrtsmöglichkeit um einige wenige bis maximal 6.5 m verlängern, was nicht hinnehmbar sei.
Diese Überlegung ist nicht nachvollziehbar. Wie in E. 4.3 erwähnt ist nicht die Distanz zwischen Grundstücksecke und Briefkasten massgeblich, sondern die im rechten Winkel gemessene Distanz zwischen Q.________strasse und Briefkasten. Aber auch diese muss nicht vollständig überwunden werden: Wie aus den Plänen und Fotos hervorgeht, ist der Briefkasten in einem leichten Bogen von der Q.________strasse aus zugänglich; die Strecke entlang der Q.________strasse muss der Postbote ohnehin zurücklegen. Der Weg verlängert sich somit nicht, auch wenn der Briefkasten nicht direkt an der Q.________strasse steht, sondern ca. 2 m davon entfernt.
4.4.2 Auch das Argument der Vorinstanz, die Fläche nahe der Strasse werde als Abstellplatz benutzt, überzeugt nicht: Der Beschwerdeführer tut glaubhaft dar und es ist aus dem Plan ersichtlich, dass die Garageneinfahrt genug Platz für allenfalls zu parkierende Fahrzeuge bietet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorplatz, an dessen Rand der Briefkasten gegenwärtig angebracht ist, als Autoabstellplatz dient. Diesfalls wäre nämlich das Erfordernis des frei zugänglichen Briefkastens im Sinn von Art. 10 der Verordnung des UVEK nicht erfüllt; davon war aber in den vorinstanzlichen Verfahren nie die Rede.
4.4.3 Für den Fall, dass kein parkiertes Fahrzeug vor dem Briefkasten steht, kommt die Vorinstanz zum Schluss, der (motorisierte) Postbote müsse zwar nicht aussteigen, aber sein Fahrzeug zumindest teilweise in den Vorplatz der Liegenschaft hineinführen und dann wohl rückwärts wieder hinausführen, was nicht ganz ungefährlich und mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden sei.
Aufgrund der vorhandenen Pläne und Fotos ist die Überlegung, der Postbote müsse sein Fahrzeug wenden oder rückwärts wieder aus dem Vorplatz hinausführen, nicht nachvollziehbar. Wie erwähnt genügt es, die Fahrbahn in einem leichten Bogen zu verlassen und alsdann wieder dahin zurückzukehren, wie der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt und aus dem Situationsplan klar hervorgeht. Der zeitliche Mehraufwand im Vergleich zur Postzustellung direkt an der Strasse kann unter diesen Umständen - d.h. wenn ein Wenden oder Rückwärtsfahren entfällt - nur als minimal veranschlagt werden.

4.5 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Zugänglichkeit des Briefkastens am aktuellen Standort erweist sich als offensichtlich unrichtig: Aufgrund der Akten ist weder ein Mehrweg von bis zu 6.5 m auszumachen, noch muss das Fahrzeug des Postboten gewendet oder rückwärts aus der Hauseinfahrt geführt werden. Vielmehr ist die Zufahrt zum Briefkasten mit einem Motorfahrzeug praktisch ohne Umweg von der Strasse aus gewährleistet.

4.6 Diese Sachlage führt zum Schluss, dass der Briefkasten des Beschwerdeführers "an der Grundstücksgrenze" im Sinn von Art. 11 der Verordnung des UVEK steht und damit den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können. Die von der Schweizerischen Post in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich geforderte und von der Vorinstanz bestätigte strenge Auslegung von Art. 11 der Verordnung des UVEK, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen seien, trägt diesem Umstand keine Rechnung und schliesst jegliches Ermessen aus. Das Ermessen der Verwaltung muss sich jedoch an den Normen des objektiven Rechts orientieren. Eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg stellt eine Ermessensunterschreitung dar (vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 26 am Ende zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Hätte der Verordnungsgeber diese restriktive Auslegung gewollt, so hätte er entsprechend legiferieren können bzw. müssen. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt, indem sie den Briefkasten als nicht "an
der Grundstücksgrenze" stehend qualifizierte und sogar die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK verneinte. Unter den gegebenen Umständen genügt der aktuelle Standort des Briefkastens den Anforderungen von Art. 11 der Verordnung des UVEK.

5.
Bei diesem Ergebnis sind die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
contrario und Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Schweizerische Post hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Bundesverwaltungsgericht wird über die Kostenverlegung und Zusprechung der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren neu zu befinden haben (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Post hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_827/2012
Date : 19. April 2013
Published : 10. Mai 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post- und Fernmelde Verkehr
Subject : Briefkastenstandort


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  86  89  90  95  96  97  99  105  106
PG: 38
VPG: 74  75
VwVG: 25a  49  55
BGE-register
133-II-249 • 133-IV-342 • 136-II-304 • 136-III-123
Weitere Urteile ab 2000
2C_559/2011 • 2C_827/2012
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
postbox • [noenglish] • lower instance • federal administrational court • federal court • distance • postal delivery • appeal concerning affairs under public law • question • statement of affairs • time limit • finding of facts by the court • the post • evidence • communication • uvek • subject matter of action • infringement of a right • postal item • access
... Show all
BVGer
A-8126/2010 • A-8335/2010
AS
AS 2003/4753 • AS 1998/1609 • AS 1997/2452